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Transkript:

Satzung des Fehntjer-Bürgervereins e.v. von 1991 1: Der Verein führt den Namen Fehntjer-Bürgerverein e.v. von 1991. 2: Sitz des Vereins ist Neukamperfehn. Der Verein ist auf dem Registerblatt VR 110504 beim Amtsgericht Aurich eingetragen. 3: Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbesserungsmaßnahmen der Infrastruktur für die Ortsteile Beningafehn, Neuefehn und Stiekelkamperfehn. Zu diesem Zweck führt der Verein öffentliche Veranstaltungen durch. 4: Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ehrenmitglieder werden durch die Vereinsorgane berufen. Die Anmeldung zum Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Jugendliche unter 18 Jahren müssen die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters, entweder Vater und Mutter oder alleinige Vertretungsberechtigte, beifügen. Mit Erlangen der Volljährigkeit des Vereinsmitgliedes gehen der Vereinsvorstand und das Vereinsmitglied aufeinander zu und klären die weitere Mitgliedschaft ab. 5: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragssätze werden nach Maßgabe der Jahreshauptversammlung geregelt und festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Bei einer Familienmitgliedschaft - Eltern und Kinder - bleiben die mit angemeldeten Kinder bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei. Jugendliche, Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen nach Erreichen der Volljährigkeit bei einer Einzelmitgliedschaft auf Antrag die Hälfte des Erwachsenenbeitrages.

Die Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr am 15. November mittels SEPA Lastschrift eingezogen. Sie sind für das Jahr des Vereinseintrittes je Kalendermonat mit 1/12 Anteilen zu entrichten. Die Leistungspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Vereinsvorstand den Aufnahmeantrag genehmigt und das neue Vereinsmitglied schriftlich in Kenntnis setzt. In Anrechnung kommen nur ganze Monate. 6: Der Austritt ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist am 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 7: Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluss kann erst auf Antrag des Vorstandes aus folgenden Gründen erfolgen: a. Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und Vereinsbeschlüsse oder gegen die zu Recht bestehenden Anordnungen der Vereinsorgane. b. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins. 8: Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist nicht eigenwirtschaftlich tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 9: Die Verpflichtungsfähigkeit des Vereins erstreckt sich nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Erwachsen dem Verein Ausgaben, die aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können, so ist der Vereinsvorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zur Leistung von zusätzlichen Mitgliedsbeiträgen oder Spenden aufzurufen.

10: Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein nicht zu vergütendes Ehrenamt. 11: Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand berufen. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. oder 2. oder 3. Vorsitzende. Der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam. 12: Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen und trifft die für den Verein wesentlichen Entscheidungen. Zur Bewältigung besonderer Aufgaben ist der Vorstand befugt, Ausschüsse einzurichten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können als Beirat auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder sind zu allen Ausschusssitzungen einzuladen und haben das Recht, an diesen mitbestimmend teilzunehmen. 13: Einer der drei Vorsitzenden beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der 1. Vorsitzende hat zusammen mit dem 2. und 3. Vorsitzenden die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller übrigen Vereinsorgane. Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke des Vereins. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schrift- und Geschäftsverkehr des Vereins mit Zustimmung von zwei der drei Vorsitzenden. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er sorgt für die Einziehung sämtlicher Beiträge. Zeichnungsberechtigt für das Geschäftskonto sind jeweils der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende jeweils allein. Er bearbeitet alle

Zahlungseingänge und -ausgänge. Alle Zahlungsverpflichtungen bedürfen der Zustimmung des 1. Vor-sitzenden, in dessen Abwesenheit die des 2. oder 3. Vorsitzenden. Bei einer Kassen-revision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Ein durch die Jahreshauptversammlung für zwei Jahre zu wählender Kassenprüfer überprüft jährlich vor jeder Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte, so dass jeweils 2 Kassenprüfer tätig werden. 14: Der Vorstand wird in der einmal jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung neu gewählt. Die Jahreshauptversammlung findet in den drei ersten Monaten eines jeden Vereinsjahres statt. Eine Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder unbegrenzt zulässig. Ehrenmitglieder sind nicht wählbar. 15: Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 16: Die Mitgliederversammlung ist jährlich sowie nach Bedarf einzuberufen. Die vom Vorstand einzuhaltende Frist beträgt 10 Tage; sie beginnt mit einmaliger Veröffentlichung in einem geeigneten örtlichen Mitteilungsblatt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Übernimmt der 1. Vorsitzende bei der Versammlung nicht die Leitung oder ist er nicht anwesend, so ist ihm das unterzeichnete Protokoll unverzüglich vorzulegen. Vorstandsmitglieder, die ihr Amt nicht fortführen, sei es durch Rücktritt oder Abwahl, haben Anspruch auf unverzügliche Vorlage des Protokolls von der betreffenden Sitzung bzw. Versammlung, in der der Rücktritt zur Kenntnis genommen wurde oder die Abwahl erfolgte.

17: Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder, sollte auf der einberufenen Sitzung zur Auflösung des Vereins keine Beschlussfassung ergehen, findet eine 2. Sitzung statt. Die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern der 2. ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung kann dann die Auflösung beschließen. Mit den vorgenommenen Änderungen von der Mitgliederversammlung 2016 beschlossen. Neukamperfehn, 20. Februar 2016