Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

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Transkript:

Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom. Oktober 95 (BetMG) und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 4. März 95 (eidg. VV), gestützt auf des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 9, auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst: I. Zuständigkeit Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Durchführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetMG). Der Regierungsrat bezeichnet die für die Aufklärung, Beratung, Behandlung, Fürsorge und Wiedereingliederung von betäubungsmittelabhängigen Personen zuständigen Stellen. Er kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen (Art. 5a BetMG). * G 977. Vom Bundesrat am 0. Februar 977 genehmigt. SR 8.. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. SR 8.. G X 5

Nr. 8 Gesundheits- und Sozialdepartement 4 Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind. Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die untern Amtsstellen und über die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen aus (Art. 4 Abs. e BetMG). Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist im besondern zuständig für die Erteilung und den Entzug: a. der Handels- und Herstellungsbewilligung (Art. 4 BetMG); b. der Ermächtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 9 Abs. a und Art. BetMG); c. der Bewilligung an Krankenanstalten (Art. 4 BetMG); d. 5 e. 6 Dienststelle Gesundheit 7 Die Dienststelle Gesundheit hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Aufsicht über verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BetMG); b. Entgegennahme von Meldungen (Art. 5 Abs. BetMG); c. 8 d. Sperrung des Bezuges von Betäubungsmitteln (Art. 5a Abs. 4 BetMG); e. Bewilligung von Betäubungsmitteln zur Behandlung (Art. 5a Abs. 5 BetMG); f. 9 g. Kontrolle (Art. 6 8 BetMG); h. Verfügung über Betäubungsmittel (Art. BetMG); i. Sammeln der Bescheinigungen zur Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende und Auskunftserteilung an andere Behörden in diesem Zusammenhang 0. 4 Departementsbezeichnung gemäss Organisationsgesetz vom. März 995, in Kraft seit dem. Juli 995 (G 995 6). 5 Aufgehoben durch Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 6 Aufgehoben durch Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 7 Gemäss Änderung vom 8. Januar 0, in Kraft seit dem. Februar 0 (G 0 4), wurde in den 5 die Bezeichnung «Kantonsarzt» durch «Dienststelle Gesundheit» ersetzt. 8 Aufgehoben durch Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 9 Aufgehoben durch Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 0 Eingefügt durch Änderung der Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 4. September 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 9).

Nr. 8 II. Bewilligungen und Kontrollen 4 Behandlung Betäubungsmittelabhängiger mit Betäubungsmitteln Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur Ärzte befugt, welche die Dienststelle Gesundheit allgemein oder im Einzelfall auf entsprechendes Gesuch hin dazu ermächtigt (Art. 5a Abs. 5 BetMG). Die Dienststelle Gesundheit setzt in der Bewilligung die nötigen Auflagen fest. Allgemeine Bewilligungen werden nur Ärzten erteilt, die über spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügen. Die Ärzte, die eine allgemeine Bewilligung besitzen, haben der Dienststelle Gesundheit den Namen jedes betäubungsmittelabhängigen Patienten sowie Beginn, Art und Ende der Behandlung zu melden. 4 Die Dienststelle Gesundheit führt ein Verzeichnis über die erteilten Einzelbewilligungen gemäss Absatz und die Meldungen gemäss Absatz. Sie ist berechtigt, darüber andern Ärzten Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe es erfordern. 5 Lieferscheine Die Apotheker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Krankenanstalten drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist dem Empfänger zu übergeben; die zwei andern sind wie folgt je auf den ersten Tag eines Monats einzusenden: a. für Lieferungen an Empfänger innerhalb des Kantons an die Dienststelle Gesundheit; b. für Lieferungen an Empfänger ausserhalb des Kantons an das Eidgenössische Gesundheitsamt (Art. 49 eidg. VV). 6 Lagerkontrolle und Rezepte Apotheker, Krankenanstalten und Pflegeheime haben für sämtliche Betäubungsmittel eine laufende Lagerkontrolle zu führen (Art. 55 eidg. VV). Die Leiter von öffentlichen Apotheken haben Betäubungsmittelverordnungen im Rezeptbuch einzutragen und mit roter Farbe kenntlich zu machen. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte haben über Betäubungsmittelabgaben eine separate Kontrolle zu führen (Art. 5 und 55 eidg. VV).

4 Nr. 8 4 Betäubungsmittel dürfen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten nur auf dem vom Bundesamt für Gesundheitswesen ausgearbeiteten Rezeptformular verschrieben werden. 5 Betäubungsmittelrezepte sind zehn Jahre lang aufzubewahren (Art. 54 eidg. VV). 6a Hanfanbau Jede Anbauerin und jeder Anbauer von Hanf (Cannabis) hat die Fläche, den Standort, die Herkunft und die Sortenechtheit des Saatgutes sowie die beabsichtigte Verwendung jährlich am Stichtag Anfang Mai im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden. Für Indoor- 4 Standorte hat die Meldung spätestens bis zur Aussaat zu erfolgen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann die Angaben, insbesondere den THC- Gehalt, überprüfen lassen. Es stellt die Angaben auf Anfrage hin den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. III. Gebühren 5 7 6 8 7 Gebühren Die Höhe der Gebühren für kantonale Bewilligungen, besondere Verfügungen und Kontrollen richtet sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 8. Mai 98 8. Gemäss Änderung vom. Januar 980, in Kraft seit dem. August 980 (G 980 05), wurde Absatz 4 neu gefasst, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 5. Gemäss Änderung vom. Januar 980, in Kraft seit dem. August 980 (G 980 05), wurde Absatz 4 neu gefasst, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 5. Eingefügt durch Änderung vom 8. April 00, in Kraft seit dem 0. April 00 (G 00 76). 4 Gemäss Änderung vom. Februar 004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem. April 004 (G 004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Landwirtschaftsamt» bzw. «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. 5 Fassung gemäss Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 6 Aufgehoben durch Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 7 Fassung gemäss Änderung vom 5. Dezember 009, in Kraft seit dem. Januar 00 (G 009 467). 8 SRL Nr. 68

Nr. 8 5 IV. Strafen 9 9 Strafbestimmungen Übertretungen der 4 Abs. und, 5 und 6 dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. 0 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 007 und des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 0. Mai 00 (Art. 8 und 4 Abs. d BetMG). 0 4 V. Schlussbestimmung Inkrafttreten Diese Verordnung ist nach der Genehmigung durch den Bundesrat zu veröffentlichen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Verordnung vom 8. Januar 954 über die Durchführung des Bundesgesetzes vom. Oktober 95 über die Betäubungsmittel 6 aufgehoben. Luzern, 7. Dezember 976 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Gut Der Staatsschreiber: Schwegler 9 Fassung gemäss Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 0 Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 006, in Kraft seit dem. Januar 007 (G 006 45). SR.0 (AS 00 88) SRL Nr. 60 (G 00 9) Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 00, in Kraft seit dem. Januar 0 (G 00 58). 4 Aufgehoben durch Änderung vom 7. April 98, in Kraft seit dem. Juni 98 (G 98 ). 5 Diese Verordnung wurde in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern vom 5. März 977 veröffentlicht. 6 V XV 7