Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kyritz Stadtordnung Auf Grund des 26 Abs. 1 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010, in der jeweils gültigen Fassung, sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Art. 18 Gesetz vom 10.10.2013, in der jeweils gültigen Fassung, wird von der Bürgermeisterin der Stadt Kyritz als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Kyritz vom 29.04.2015 für das Gebiet der Stadt Kyritz folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Geltungsbereich Diese Stadtordnung gilt für das Gemarkungsgebiet der Stadt Kyritz und ihrer Ortsteile. Spezielle Regelungen in anderen Vorschriften gehen der Regelung dieser Stadtordnung vor. 2 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen). (2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Fahrbahnen, Wege, Parkplätze, Brücken, Durchlässe, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Park-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltestellen, Buchten, Geh- und Radwege, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Gebäude, soweit sie nicht eingefriedet sind. (3)Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Benutzung freistehenden oder zugänglichen Flächen. (4) Zu den Anlagen gehören insbesondere Park- und Grünanlagen, Erholungs-, Spielund Sportflächen, Wald sowie Gewässer und deren Ufer, Böschungen und bauliche Anlagen mit ihren Einrichtungen. 3 Allgemeine Verhaltensregeln (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. (2) Unzumutbare Beeinträchtigungen, die nach Art oder Ausmaß gegen die guten Sitten verstoßen, wie z.b. Anpöbeln, Schreien, Notdurftverrichten in der Öffentlichkeit, sind untersagt. Insbesondere ist das Verweilen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art und Weise zum Zweck des Alkoholkonsums untersagt. Gleiches gilt für aggressives Betteln.
4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Die öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln und dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. (2) Es ist untersagt: 1. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Papierkörbe, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder sowie andere gemeindliche Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder zu bekleben; 2. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 3. Verkehrsflächen und Anlagen zu beschädigen oder baulich oder in ihrer Beschaffenheit zu ändern; 4. unbefugt öffentliche Straßen zu verfüllen oder andere Stoffe, wie Laub, Rasenschnitt, Unkraut oder Mutterboden, aufzubringen; 5. öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen ohne Erlaubnis durch Pfähle, Steine, Anpflanzungen oder ähnliche Gegenstände abzugrenzen; 6. auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu übernachten und insbesondere zu diesem Zweck Zelte, Wohnwagen und andere Campingfahrzeuge aufzustellen; 7. Bäume, Hecken und Sträucher in Verkehrsflächen und Anlagen hinein wachsen zu lassen. Sie sind jederzeit so zu beschneiden, dass der Verkehr durch sie nicht beeinträchtigt wird. Äste und Zweige müssen über Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein. Im Bereich von Hochleitungen und öffentlichen Versorgungsleitungen sind Bäume, Hecken und Sträucher so weit zurückzuschneiden, dass sie auch bei Sturm die Leitungen nicht berühren; 8. in den Grünanlagen und auf den Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen oder sonst zu verändern; 9. Teiche, Wasserbecken und ähnliche Wasseransammlungen zu verunreinigen oder entgegen ihrer Zweckbestimmung zu benutzen; 10. Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und Anhängern durchzuführen, die über das Maß der Überprüfung von Verkehrssicherheit und die Widerherstellung der Betriebssicherheit hinausgehen; 11. Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne amtliche Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen abzustellen; 12. Kraftfahrzeuge und Anhänger auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zum Zwecke der Werbung abzustellen. 13. Hydranten, Schieberklappen, Einflussöffnungen, Versorgungsleitungen, Kabelmerksteine, geodätische Höhepunkte oder dazugehörige Hinweisschilder zuzustellen, zu verdecken, zu verstopfen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder ihre Gebrauchsfähigkeit auf andere Weise zu beeinträchtigen.
(3) Wer entgegen der Verbote des Abs. 2 unbefugt an Verkehrsflächen oder in Anlagen Änderungen oder Beschädigungen vornimmt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. (4) An Straßenkreuzungen, -einmündungen und Kurven sind Einfriedungen und Bepflanzungen jeder Art so zu errichten und zu erhalten, dass durch sie die Verkehrsübersicht nicht behindert wird. (5) Das Betreten öffentlicher Grünanlagen ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen gestattet. Das Befahren öffentlicher Grünanlagen mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. 5 Verunreinigungsverbot (1) Jegliche Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Insbesondere ist untersagt: a) Abfälle, wie z.b. Verpackungen, Unrat, Dosen, Flaschen, Zigarettenkippen, Lebensmittelreste, wegzuwerfen oder zurückzulassen, b) Straßen oder Anlagen durch das Ausgießen von Abwasser oder anderen nicht sauberen Flüssigkeiten zu verunreinigen, c) Straßen oder Anlagen sowie öffentliche Einrichtungen oder öffentliche Gebäude zu bemalen, zu besprühen, zu bekleben oder in ähnlicher Form zu beeinträchtigen. (2) Hat jemand Verkehrsflächen oder Anlagen auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Hierzu zählen unter anderem auch Transporte von landwirtschaftlichen Produkten, Abfällen, Baustoffen oder ähnlichen Materialien. (3) Die Standorte der Sammelbehälter und Papierkörbe dürfen nicht verunreinigt werden. 6 Kinderspielplätze (1) Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr, soweit der Eigentümer seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. (2) Zum Schutz der Kinder ist es verboten, auf Spielplätzen a) gefährliche Gegenstände mitzubringen b) Flaschen und Gläser zu zerschlagen c) mit Motorfahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu fahren (ausgenommen Kleinkinderfahrräder) d) Tiere mitzuführen. (3) Der Genuss von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen ist auf Kinderspielplätzen untersagt.
7 Öffentliche Sport- und Freizeitanlagen (1) Öffentliche Sport- und Freizeitanlagen dürfen von jedermann genutzt werden. Einschränkungen können abweichend hiervon im Einzelfall festgelegt und vor Ort durch Beschilderung bekannt gemacht werden. Das Betreten und die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art, außer Spielfahrzeugen ohne Fremdantrieb, ist nicht gestattet. (3) Der Aufenthalt in Sport- und Freizeitanlagen ist nur tagsüber, jedoch nicht vor 7:00 Uhr, und bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch bis 22:00 Uhr, erstattet. (4) Das Mitführen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, ist verboten. 8 Tiere (1) Es ist verboten, Hunde ohne Aufsicht umherlaufen zu lassen. (2) Über die Festlegungen des 3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 hinaus besteht im Umkreis von 100 Metern um Krankenhäuser, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, sportlichen und kulturellen Einrichtungen sowie Kirchen Leinenpflicht. (3) Wer auf Straßen und in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass Personen und der Verkehr nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt und die Fußwege nicht beschmutzt werden. Verschmutzungen durch Kot von Tieren (Hunde, Katzen Federvieh, Schafe, Rinder, Pferde) sind unverzüglich durch die Tierhalter oder mit der Führung der Tiere beauftragte Personen zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, sind die Verschmutzungen durch den Eigentümer des Grundstückes zu beseitigen. (4) Das Umherführen und zur Schau stellen von Tieren zum Zweck der Werbung, der Bettelei oder zum Sammeln von Spenden ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht gestattet. (5) Das Füttern streunender Tiere ist auch außerhalb von Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. 9 Feuerschutz (1) Offenes Feuer sowie jede Tätigkeit, die die Gefahr eines sich ausbreitenden Feuers in sich birgt, einschließlich der Nutzung von Grillgeräten, ist auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen verboten. (2) Holzfeuer im Freien von maximal einem Quadratmeter und einer maximalen Höhe von einem Meter sind ohne Erlaubnis an folgenden Tagen, mit Ausnahme von Sonnund Feiertagen, möglich: 1. Werktags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr, sofern u.a. die folgenden Rechtsgrundlagen berücksichtigt sind: 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG), 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV),
23 des Waldgesetzes (LWaldG). 2. In diesen Holzfeuern ist nur trockenes und naturbelassenes Holz einzusetzen. (3) Bei dem Vorliegen der Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 ist das Entfachen eines Holzfeuers im Freien nicht erlaubt. 10 Musizieren Straßenmusikanten dürfen auf Verkehrsflächen oder in Anlagen ausschließlich ohne elektronische Verstärker musizieren. An einem Standort darf maximal 30 Minuten musiziert werden. Ein neuer Standort hat mindestens 100 m vom vorherigen entfernt zu sein. 11 Müll und Müllbeseitigung (1) Haushalts- und Gewerbeabfälle dürfen nicht in den von der Stadt Kyritz aufgestellten oder angebrachten Behältern abgelagert werden. Es ist ebenso nicht gestattet, derartige Behälter zu durchsuchen oder ihnen Gegenstände zu entnehmen. (2) Werden von beauftragten Entsorgungsunternehmen Depotcontainer für den Landkreis aufgestellt (z.b. Glas, Pappe, Verpackung u.ä.), haben die Abfallbesitzer die Altstoffe in diese einzufüllen. Es ist untersagt, an, vor und neben den Containerabstellplätzen Alt- und Abfallstoffe, Kraftfahrzeuge und andere Sachen und Gegenstände abzustellen bzw. abzuparken. Insbesondere dürfen dort keine Behältnisse, kein Sammelgut und kein Unrat abgelagert werden. (3) Die Sammelbehälter und Papierkörbe dürfen nur mit dem Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden. (4) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ist ein Befüllen der Glascontainer nur Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig. 12 Schutzvorkehrungen (1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass angrenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel, sowie andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedungen nur von innen angeschlagen werden, so dass eine Verletzung von Passanten ausgeschlossen ist. (2) Frischgestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. (3) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von dem Gebäudeeigentümer, Verwalter oder Nutzer zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können.
(4) Auf Straßen, Wegen und Plätzen ist das Anlegen von Eisbahnen verboten. (5) Dachrinnen, Dachrinnensammelkästen und Fallrohre müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. 13 Ausnahmen im Einzelfall Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die 3 bis 13 dieser Verordnung verstößt. (2) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach 17 Abs. 1 OwiG. Danach können Verstöße gegen diese Verordnung mit mindestens 5,00 EUR und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit höchstens 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße bestimmt sich außerdem nach dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten Verwarnungs- und Bußgeldkatalog. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 24.11.2004 außer Kraft. Kyritz, den 30.04.2015 gez. Nora Görke Bürgermeisterin der Stadt Kyritz Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung 6
Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung - Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße Mindestbetrag 1. Wegwerfen und Zurücklassen von: Lebensmittelresten, Papier, Glas, Flaschen, Dosen, 10,00 Zigarettenschachteln und Kippen 2. Wegwerfen und Zurücklassen von: Hausmüll, Gartenabfällen Leeren von Aschenbechern aus Kraftfahrzeugen 3 Verunreinigungen von: Denkmälern, öffentlichen Gebäuden, Bäumen, Bänken, Tischen, Spielgeräten, Verkehrszeichen und Hinweisschildern durch: leicht entfernbare Materialien schwer entfernbare Materialien 50,00 4. Beschädigungen von: Denkmälern, öffentlichen Gebäuden, Bäumen, Bänken, Tischen, Spielgeräten, Verkehrszeichen und Hinweisschildern 5. Verunreinigungen durch Kot von Tieren auf öffentlichen Wegen auf Spielplätzen u. Grünanlagen 35,00 6. Mitführen von Tieren auf Spielplätzen 7. Führen von Hunden ohne Leine ( 8 Abs. 2) 15,00 8. Führen von Hunden ohne Steuermarke 15,00 9. Ausschütten jeglicher Schmutz u. Abwasser, das Ablassen und Einleiten von Chemikalien (Öl, Benzin usw.) 10. Entsorgung von hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abfällen in öffentlichen Papierkörben 10,00 50,00 11. Waschen von Kraftfahrzeugen mit chemischen Mitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen 35,00 12. Befahren von Grünanlagen mit Kraftfahrzeugen aller Art 10,00 7