Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7 Entwurf Anlage zu Zl. 433.002/4-VI/A/2001 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Art. Gegenstand Inhaltsverzeichnis 1. Teil Arbeitsmarkt; Arbeitslosenversicherung 1 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes 2 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Artikel 1 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Z 9 entfällt; die Z 10 bis 13 werden als Z 9 bis 12 bezeichnet. 2. Im 6 Abs. 4 und 5 und im 7 Abs. 1, 5 und 6 wird der Ausdruck Z 13 jeweils durch den Ausdruck Z 12 ersetzt. 3. 6 Abs. 6 und 7 lautet: (6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 381 786 734 und bis zum 1. November weitere 381 786 734 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung ( 447g ASVG) zu überweisen. (7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zu überweisen. 4. Dem 10 wird folgender Abs. 18 angefügt: (18) Die 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert: 1. Dem 79 Abs. 62 wird folgender Satz angefügt: 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002. 2. Dem 81 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß 1 Z 4 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.

2 von 7 148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 2 Vorblatt Probleme: Zur Budgetkonsolidierung ist auch ein Beitrag der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlich. Ziele: Anpassung der finanziellen Bestimmungen betreffend die Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Inhalt: Festlegung der Überweisungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2002. Alternativen: Keine. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Insgesamt positive Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen: Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen. EU-Konformität: Gegeben.

148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 3 von 7 Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: 3 Erläuterungen Allgemeiner Teil Entfall der Ausgaben für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz und Festlegung der Überweisungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2002. Im Zusammenhang mit dem Umstieg vom Lohnklassen- auf das Nettoersatzsystem erforderliche Klarstellungen im Arbeitslosenvers icherungsgesetz 1977. Finanzielle Auswirkungen: Die Festlegung der Überweisungsbeträge aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trägt zur Entlastung des allgemeinen Haushaltes des Bundes und damit zur Erreichung eines ausgeglichenen Budgets bei. Durch die Abschöpfung von Überschüssen als Folge der zunehmenden Beschäftigung und des Rückganges der Arbeitslosigkeit tritt keine Einschränkung der Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik ein. Kompetenzgrundlage: In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 ( Sozialversicherungswesen ). Besonderer Teil Zu Art. 1 Z 1 und 2 ( 1 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 5 sowie 7 Abs. 1, 5 und 6 AMPFG): Der Entfall der Ausgaben für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz im Zusammenhang mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes erfordert entsprechende Anpassungen insbesondere hinsichtlich der Zitierung. Zu Art. 1 Z 3 ( 6 Abs. 6 und 7 AMPFG): Im Jahr 2002 sollen zur Abgeltung der durch die Berücksichtigung der Ersatzzeiten für Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung entstehenden Aufwendungen in der Pensionsversicherung insgesamt 1 119 670 355 Euro (15,407 Mrd. Schilling) an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung überwiesen werden. Zusätzlich zur alljährlichen Grundüberweisung von 356 096 887 Euro (4,9 Mrd. Schilling) sollen in zwei gleichen Teilen jeweils 381 786 734 Euro (5,2535 Mrd. Schilling) überwiesen werden. Der Überweisungsbetrag an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung bleibt betragsmäßig gleich wie 2001 (300 Mio. Schilling) und wird lediglich wegen der Währungsumstellung mit 21 801 850 Euro festgelegt. Dazu kommt ein neuer Überweisungsbetrag an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz in der Höhe von 18 168 209 Euro (250 Mio. Schilling). Zu Art. 2 Z 1 ( 79 Abs. 62 AlVG): Durch die Umstellung der Bemessung von Fortbezügen auf das seit 1. Jänner 2001 geltende Nettoersatzsystem wird die jahrelange parallele Weiterführung des früheren Lohnklassensystems entbehrlich. Personen, die aus dem Arbeitslosengeldbezug vor dem Ende der Bezugsdauer ausgeschieden sind, können nämlich binnen drei Jahren oder bei Vorliegen von Rahmenfristerstreckungsgründen auch darüber hinaus den Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend machen, wenn sie keine neue Anwartschaft erworben haben. Durch die vorgeschlagene Änderung können die mit der jahrelangen Anwendung zweier Systeme der Arbeitslosengeldberechnung verbundenen Mehraufwendungen eingespart werden. Zu Art. 2 Z 2 ( 81 Abs. 6 AlVG): Durch die Ergänzung dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes als Ausgangspunkt für die Bemessung einer bereits im Jahre 1997 oder früher zuerkannten Notstandshilfe als Ersatz für die nicht mehr vorgesehene Dynamisierung eine Aufwertung der Bemessungsgrundlagen mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe im Jahr 2000 maßgeblichen Aufwertungsfaktor erfolgen soll.

4 von 7 4 Gebarung Arbeitsmarktpolitik Gebarung Arbeitsmarktpolitik 1. (1)... 1. (1)... (2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice ( 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, 3. für Leistungen nach dem AlVG, 4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, 5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, 6. für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß 6 Abs. 7, 7. für Leistungen gemäß 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, 8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß 48 Abs. 6 AMSG, 9. für Leistungen nach dem KGG, 10. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vh der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, 11. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, 12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß 6 Abs. 6 und 13. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß 6 Abs. 5. (2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: 1. unverändert, 2. unverändert, 3. unverändert, 4. unverändert, 5. unverändert, 6. unverändert, 7. unverändert, 8. unverändert, 9. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vh der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, 10. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, 11. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß 6 Abs. 6 und 12. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß 6 Abs. 5. 148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) (3)... (3)...

5 Sonstige Beiträge und Überweisungen Sonstige Beiträge und Überweisungen 6. (1) bis(3)... 6. (1) bis(3)... (4) Der Beitrag gemäß 1 Abs. 1 Z 9 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß 1 Abs. 2, ausgenommen Z13, die Einnahmen gemäß 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, übersteigen. (5) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, die Ausgaben gemäß 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen. (6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling und im Jahr 2001 überdies bis zum 1. April 3 218,5 Millionen Schilling und bis zum 1. November weitere 3 218,5 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung ( 447g ASVG) zu überweisen. (7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahr 2001 bis zum 5. Februar 35 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der Haftungen gemäß den 27a Abs. 8 und 35a Abs. 4 AMFG und 430 Millionen an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Weiters sind jährlich bis spätestens 5. Februar aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 300 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. (4) Der Beitrag gemäß 1 Abs. 1 Z 9 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß 1 Abs. 2, ausgenommen Z 12, die Einnahmen gemäß 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, übersteigen. (5) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß 1 Abs. 2 Z 12 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, die Ausgaben gemäß 1 Abs. 2, ausgenommen Z 12, übersteigen. (6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 381 786 734 und bis zum 1. November weitere 381 786 734 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung ( 447g ASVG) zu überweisen. (7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zu überweisen. 148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 5 von 7

6 von 7 6 Vorschußpflichten und Abrechnung Vorschußpflichten und Abrechnung 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, zu. (2) bis (4)... (2) bis (4)... (5) Der Beitrag gemäß 1 Abs. 1 Z 9 und der Überweisungsbetrag gemäß 1 Abs. 2 Z 13 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfo l- gen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind. (6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit 6 Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist 1 Abs. 2 Z 13 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind. 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß 1 Abs. 2, ausgenommen Z 12, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, zu. (5) Der Beitrag gemäß 1 Abs. 1 Z 9 und der Überweisungsbetrag gemäß 1 Abs. 2 Z 12 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfo l- gen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind. (6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit 6 Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist 1 Abs. 2 Z 12 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind. 148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 10. (1) bis (17)... 10. (1) bis (17)... (18) Die 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

7 79. (1) bis (61)... 79. (1) bis (61)... (62) Die 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 anfallen. (63)... (63)... Übergangsrecht 81. (1) bis (5)... 81. (1) bis (5)... (6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. (7)... (7)... (62) Die 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 anfallen. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß 19 nach einem Unterbrechungsoder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002. Übergangsrecht (6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß 1 Z 4 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. 148/ME XXI. GP - Entwurf (gescanntes Original) 7 von 7