Spitalsaufenthalt 08/2015, 2 Wochen konservative Therapie bei Lumboischialgie.

Ähnliche Dokumente
2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Funktionseinschränkung

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h.

B E S C H L U S S W /9E

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Berufungsentscheidung

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Berufungsentscheidung

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Berufungsentscheidung

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W //3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E B E S C H L U S S!

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Transkript:

15.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2017 Geschäftszahl W217 2150086-1 Spruch W217 2150086-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 07.11.2016, eingelangt am 08.11.2016, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden. 2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von DDr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 8.10. 2014, Gesamtgrad der Behinderung 20 % (geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk bei Zustand nach mehrmaliger Ganglionentfernung, Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation rechts) Zwischenanamnese: keine Operation Spitalsaufenthalt 08/2015, 2 Wochen konservative Therapie bei Lumboischialgie. Derzeit ambulante Rehabilitation im NRZ XXXX bei Diskusprolaps lumbal, festgestellt 10/2016 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11

Derzeitige Beschwerden: Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, habe häufig Schwindel und starke Kopfschmerzen. Kann nicht lange sitzen wegen Schmerzen im Kreuz. Lähmungen habe ich nicht, Gefühlstörungen im linken Bein mit eingeschlafem Gefühl sind derzeit gebessert. Habe immer wieder Krämpfe im linken Bein. Die Beweglichkeit im rechten Handgelenk ist eingeschränkt, belastungsabhängig zunehmenden Beschwerden. Das rechte Kniegelenk macht immer wieder Beschwerden, eine Bakerzyste.' Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Saroten, Seractil, Oleovit D3, Novalgin, Thyrex, Pregabalin wurde abgesetzt. Allergie: Hausstaubmilbe Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX und bei Facharzt für Orthopädie. Einmalige Vorstellung bei Facharzt für Neurologie. Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder (27, 23, 19 Jahre), lebt in Wohnung 3. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: zuletzt Kindergartenassistenten, AMS seit 06/2015 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS vom 20.10.2016 (Therapieresistente Schmerzen im Bereich der LWS ausstrahlend ins linke Bein Discusprolaps, Foramenstenose Kleiner links mediolateraler Prolaps L3/4 mit Tangierung der links deszendierenden Nervenwurzel L4.) Befund Dr. XXXX, FA für Neurologie vom 24.10.2016 (Rein klinisch keine OP-lndikation, Fortführung der Physiotherapie, Rehabantrag NRZ, Medikation idem: Pregabalin 25mg 1-0-0-2, nach 3 Tagen steigern 2-0-0-3 bis zu 2 mal 75mg ev CT gezielte Infiltration) Befund Dr. XXXX, FA für Neurologie vom 24.10.2016 (Bandscheibenprolaps L3/L4 links medioiat. mit rad. Symp. L4 linkskeine Ausfälle, Lumboisch., links Cervikalsyndrom, Baker Zyste rechts, Stp. Ganglion OP linker Unterarm CTS OP links) Befund Orthopädie AKH XXXX vom 05.08.2016 (MRT des rechten Kniegelenkes, hierbei zeigt sich eine Bakerzyste, sowie Knorpelfissuren im Bereich der Patella, derzeit jedoch keine akute OP-lndikation.) Bericht WSP vom 28.8.2015 (Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom Verdacht auf ISG- Blockade Anamnestisch Lumboischialgie) OP Bericht vom 12.01.2015 (Exzision, nochmalige Epineurotomie des Nervus medianus, fragliches Narben- Neurom bei Z.n. Karpaltunnelsyndrom-Operation) Nachgereichte Befunde: MRT der HWS vom 10.1. 2017 (Discusprotrusionen C4 bis C6, kleiner Prolaps C6/C7) Arztbrief NRZ XXXX vom 11.1. 2017 (Lumboischialgie links bei kleinem Discusprolaps L3/L4 mediolateraler links, Cervicalsyndrom, Bakerzyste rechts, retropatellarer Chondropathie links lateral Grad III, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Handfläche als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenk rechts: dorsal median und volar median je eine Narbe von 3 cm, unauffällig, Druckschmerz über dem Handgelenk dorsal und palmar, keine Überwärmung, keine Umfangsvermehrung, Handgelenk schlank. Thenar seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke: rechts Palmarflexion 1/3 eingeschränkt sonst seitengleich frei beweglich, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grobund Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft rechts beim Händedruck geringgradig geschwächt, sonst seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11

Kniegelenk rechts: keine Überwärmung, keine Umfangsvermehrung, keine Krepitation, Meniskuszeichen negativ, Patella zentriert und harmonisch, Druckschmerz in der Kniekehle lateralseitig, Bakerzyste nicht tastbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, etwas unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd Nr. 1 2 3 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Mäßige Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk Wahl dieser Position, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei jedoch seitengleicher Bemuskelung. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Bandscheibenschäden im Bereich der HWS und LWS bei guter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit und Beschwerden im rechten Kniegelenk mit Bakerzyste ohne Funktionsdefizit. Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts Unterer Rahmensatz, da lediglich Gefühlsstörungen ohne Kraftdefizit. Pos.Nr. Gdb% 02.06.22 20 02.02.01 20 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 und 3 kein maßgebliches Zusammenwirken vorliegt. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da keine maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung eingetreten ist. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA" 3. Mit Bescheid vom 20.01.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20% festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten beigelegt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die BF aus, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Unter einem legte sie neue Befunde vor. 5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2017 vorgelegt. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung ergänzender Sachverständigengutachten. 6. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führt in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.07.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, Folgendes aus: "Anamnese: Keine Begleitung. Seit 3a leide sie unter staken Gelenksschmerzen, sie sei in der Rheumaambulanz. Bisher keine stat.psychiatrische Behandlung 12/16-1/17 Rehab NRZ XXXX wegen Lumboischialgie Nervenärztliche Betreuung: Keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden in allen Gelenken Schmerzen angegeben, sie könne nicht gut schlafen Sozialanamnese: Lebt mit Familie, seit 2a arbeitslos, kein Pflegegeld www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 11

Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Saroten 25mg 0002 Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. (li wegen Fersensporn erschwert) möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, somatisierend, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Stellungnahme Abl. 37: Keine Änderung der Beurteilung, im Entlassungsbrief vom NRZ Rosenhügel wurde nur der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt, diesbezüglich auch keine weitere Diagnostik oder Therapie. Abl. 11-18: Keine Änderung der Beurteilung, da derzeit keine neurologischen Funktionsausfälle, die einen zusätzlichen GdB bedingen Abl. 34a-36: Keine Änderung der Beurteilung, im Entlassungsbrief vom NRZ Rosenhügel wurde nur der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt, diesbezüglich auch keine weitere Diagnostik oder Therapie (keine Fa Behandlung, keine Psychotherapie) Keine Änderung zum VGA." 7. Die bereits befasste Sachverständige, DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem zusammenfassenden Aktengutachten vom 17.07.2017, im Wesentlichen Folgendes aus: "Befunde: Abl. 34, Sonografie linke Kniebeuge vom 26. 1. 2017 (schmaler Gelenkserguss, medialseitig Bakerzyste 1,8 x 0,6 cm) Abl. 35, Röntgen linker Fuß vom 26. 1. 2017 (Deformierung am Köpfchen der Grundphalanx IV, incipienter plantarer Fersensporn, sonst unauffällig) Abl. 36, Kurzarztbrief NRZ XXXX vom 19. 1. 2017 Medikamente, siehe Medikamentenliste NRZ Rosenhügel 01/2017: Saroten, Thyrex, Pantoloc, Seractil 300 mg, 1 x 1 STELLUNGNAHME: www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11

ad 1) Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens Abl. 32, der bereits vorgelegten Beweismitteln Abl. 11-18 und der neu vorgelegten Beweismitteln Abl. 34a bis 36 ein einschätzungswürdiger Leidenszustand bzw. sonstige Änderungen nach der EVO ergibt: Es ergibt sich keine Änderung. Im Vorbringen Abl. 32 wird argumentiert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege, es wird auf weitere Befunde verwiesen. Laut Kurzarztbrief vom NRZ XXXX, 9. 1. 1017, liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Diesbezüglich wird auf das neurologische Facharztgutachten Dr. XXXX vom 4. 7. 2017 verwiesen - es wurde nur der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt, diesbezüglich keine weitere Diagnostik oder Therapie, daher keine Änderung der Beurteilung. Dokumentiert ist im Röntgen vom 26. 1. 2017 ein incipienter plantarer Fersensporn links, bei unauffälligem Gangbild belegt der Befund jedoch keine Erkrankung, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht. Im Bereich des linken Kniegelenks wurde eine minimale Bakerzyste festgestellt (1,8 x 0,6 cm). Bei der klinischen Untersuchung am 16. 1. 2017 konnte jedoch keine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Kniegelenke, freie Beweglichkeit und unauffälliges Gangbild festgestellt werden, sodass dieser Befund keine Erkrankung belegt, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher vorgelegter Beweismittel, Abl. 11-18, und unter Beachtung des orthopädischen Status vom 16.1.2017 und der neurologischen Begutachtung vom 4.7.2017 liegt kein Anhaltspunkt für ein Abweichen von der getroffenen Beurteilung vor." 8. Mit Schreiben vom 09.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde die beiden eingangs dargestellten Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF beantragte mit Schreiben vom 07.11.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 20 v.h. Die BF erfüllt sohin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Hinsichtlich der bei der BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.01.2017 der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.01.2017, welches durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 11

Untersuchung der BF am 04.07.2017, sowie durch das Aktengutachten vom 17.07.2017 der bereits befassten DDris XXXX, bestätigt wird. Diese Sachverständigengutachten setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die aufgrund persönlicher Untersuchung getroffene Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung deckt sich mit dem Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. In allen Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 20 v.h. festgestellt. Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert wozu sie auch neue Befunde hinsichtlich einer somatoformen Schmerzstörung sowie Röntgenbefunde hinsichtlich eines Fersensporns und einer Bakerzyste links vorlegte, ist auf das Gutachten vom 04.07.2017 hinzuweisen. Darin führt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aus, dass im Entlassungsbrief vom NRZ XXXX lediglich der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt wurde, diesbezüglich aber keine weitere Diagnostik oder Therapie gegeben ist. So steht die BF weder in fachärztlicher Behandlung noch in Psychotherapie. Wie die ebenfalls befasste Sachverständige DDr. XXXX in ihrem Aktengutachten vom 17.07.2017 ausführt, ist zwar im Röntgen vom 26.1.2017 ein incipienter plantarer Fersensporn links dokumentiert, bei unauffälligem Gangbild belegt der Befund jedoch keine Erkrankung, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht (Argument: "Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig."). Wie die Sachverständige weiter ausführt, wurde zwar im Bereich des linken Kniegelenks eine minimale Bakerzyste festgestellt (1,8 x 0,6 cm). Bei der klinischen Untersuchung am 16.1.2017 habe sie jedoch keine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Kniegelenke festgestellt, sondern vielmehr eine freie Beweglichkeit und ein unauffälliges Gangbild festgestellt, sodass dieser Befund keine Erkrankung belegt, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Untersuchungsbefund vom 16.01.2017 ("Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, etwas unelastisch.") Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgf, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11

Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. ( 40 Abs. 1 BBG) Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird ( 45 Abs. 2 BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.01.2017, welches durch die beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 04.07.2017 und 17.07.2017 bestätigt wird, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 20 vh beträgt. Die BF ist diesen eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vh sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vh ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2150086.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 11