Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom , Fremdzahl: , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vh) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 29. Februar 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Mit Bescheid vom wurde der am eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels vorliegender Voraussetzungen (Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100) abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete das Bundesverwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren ein. Das in diesem Ermittlungsverfahren eingeholte allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Gutachten vom ergab Folgendes: "Bereits 2013 sei ein für 2 Jahre befristeter Parkausweis von der MA 19 ausgestellt worden. Die Befristung habe auf einer geplanten Knieoperation basiert, die allerdings aufgrund einer doppelseitigen Lungenembolie sowie einer Wirbelsäulenoperation nicht durchgeführt werden konnte. Die Beschwerden hätten sich seither keineswegs gebessert, sondern massiv verschlechtert. Vorgeschichte: Kniegelenksabnutzung beidseits, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke und Daumensattelgelenke. Seite 1 von 9

2 09/2015 Dekompressionsoperation L4/L5 und L5/S1, anschließend Rehabilitationsaufenthalt in Bad Pirawarth 4-5/ /2014 beidseitige Lungenembolie rezidivierende Blasenentzündungen COPD. Herzinsuffizienz, Osteoporose, Rhizarthrose Zwischenanamnese seit 04/2016: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Sozialanamnese: ledig, keine Kinder Berufsanamnese: Pensionistin Befunde: Abl.58-63, Bericht Abteilung für Lungenkrankheiten Krankenhaus Hietzing vom (Pulmonalembolie beidseits) Abl , Bericht urologische Abteilung Krankenhaus Hietzing vom (Makrohämaturie, PAP IV, Verdacht auf Urothelkarzinom) Abl. 66,67, Bericht urologische Abteilung Krankenhaus Hietzing vom (kein Nachweis eines Urothelkarzinoms, Makrohämaturie unklarer Genese, Zustand nach Pulmonalembolie, COPD, lumbale Spinalkanalstenose) Abl. 68. Befund Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin vom (COPD lll/c) Abl. 70,71, Bericht Neurochirurgische Abteilung Krankenhaus SMZ Ost vom (mikrochirurgische Dekompression L4/L5 und L5/S1 bei Vertebrostenose, Lumbago seit Herbst 2013 und beträchtliche Claudicatio spinalis- Symptomatik mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität) Abl. 72. Bericht Neurochirurgische Ambulanz SMZ Ost vom (postoperativ lokal massive Schmerzen, kurzer Gehstrecke, jedoch keine radikuläre Beschwerdesymptomatik, keine Cauda, keine Parese.) Abl. 73, Befund Knochendichtemessung vom (T-Score -3,0) Abl. 74, 75, MRT der LWS vom (Zustand nach Dekompression L4 bis S1, kein Kompressionseffekt auf Duralsack, kein Bandscheibenprolaps) Abl , Bericht RZ Pirawarth vom Abl. 85, 86, Honorarnote Dr. XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin vom 4.3. und Abl. 89, 90, Befund Echokardiographie und Befund Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom (gute Linksventrikelfunktion, Dyspnoe eventuell im Rahmen der Relaxationsstörung, eventuell Spirono zusätzlich) ( ) Medikamente: Blopress, Blopress plus, Torasemid, Xarelto, Brimica, Berodual. Allopurinol. Diverse Schmerzmittel: Tramal, Hydal 2 mg, Novalgin, Vimovo, Voltaren und Pantozol Allergie: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX XXXX Wien und bei Facharzt für Innere Medizin. Derzeitige Beschwerden: Seite 2 von 9

3 "Seit etwa 1,5 Jahren habe ich eine COPD Grad III, die Gehstrecke ist auf etwa m eingeschränkt, muss wegen Schmerzen in der Wirbelsäule und den Kniegelenken eine Pause machen, beantrage daher den Parkausweis. Die Operation der Wirbelsäule hat keine Besserung gebracht, eher eine Verschlechterung, die Wirbel sind instabil geworden. Ich habe ständig starke Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Kniegelenken. Benötige ständig Schmerzmittel und regelmäßig physikalische Behandlungen. Seit etwa 2 Wochen habe ich eine Sehnenscheidenentzündung im rechten Handgelenk." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 163 cm, Gewicht 100 kg, RR 140/80. Alter: 79 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Narbe rechter Rippenbogen, Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtes Handgelenk, bds. Daumensattelgelenk: geringgradige Umfangsvermehrung und schmerzhafter Bewegungsablauf. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits 0/120, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenk rechts 1/3 eingeschränkt, links frei, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Varusstellung beider Kniegelenke. Symmetrische Muskelverhältnisse.Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Unterschenkelödeme, beidseits Varizen mit geringgradig livider Verfärbung der distalen Unterschenkel, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beides: deutliche Umfangsvermehrung, Überwärmung, Strukturvergröberung, Krepitation beim Bewegungsablauf, schmerzhafter Bewegungsablauf, Patella deutlich verbacken und schmerzhaft, stabiles Gelenk. Seite 3 von 9

4 Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/80. IR/AR beidseits 20/0/10, Knie rechts 0/10/70, links 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe LWS median 8 cm, deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der mittleren bis unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 20, der LWS 10 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer deutlich rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Diagnosenliste: 1) Deutliche Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke % Fixer Rahmensatz 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule % Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Dekompressionsoperation L4 bis S1 bei Vertebrostenose mit mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit, jedoch ohne neurologisches Defizit. Berücksichtigt nachgewiesene Osteoporose. 3) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung % Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mittelgradige Obstruktion belegt, jedoch therapeutisch kompensiert. 4) Funktionseinschränkung der Hüft- und Daumensattelgelenke % Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßige Funktionseinbußen. 5) Arterielle Hypertonie % Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich. Seite 4 von 9

5 Gesamtgrad der Behinderung 50%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da jeweils kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt. Zustand nach Lungenembolie ohne nachgewiesene Folgeschäden erreicht keinen Behinderungsgrad. Zustand nach Makrohämaturie. Ursache nicht bekannt, erreicht keinen Behinderungsgrad. Bewegungsschmerzen im rechten Handgelenk mit Sehnenscheidenentzündung stellt kein Leiden dar, das voraussichtlich länger als 6 Monate anhält, wird daher nicht eingestuft. Im Vergleich zum Gutachten vom wird das Wirbelsäulenleiden um 2 Stufen angehoben, entsprechend den vorgelegten Befunden. Das Kniegelenksleiden wird unverändert mit 40 % eingestuft. Es ist zwar verglichen mit dem Status vom zu einer mäßigen Verschlimmerung gekommen, das Ausmaß einer hochgradigen Kniegelenksarthrose, entsprechend der EVO, wird jedoch nicht erreicht, sodass keine höhere Einstufung vorgenommen wird. Hinzukommen von Leiden 5, da dokumentiert Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe angehoben, da Verschlimmerung von Leiden 2 dokumentiert ist. ( ) Leiden 3, COPD, wird um eine Stufe angehoben, entsprechend den vorgelegten Befunden. Eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung entsprechend COPD Grad III ist zwar einmalig in Abl. 68 erwähnt, jedoch nicht durch die weitere Befundlage bestätigt. ( ) Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe angehoben, da Verschlimmerung von Leiden 2 dokumentiert ist." Im gewährten Parteiengehör gab weder die beschwerdeführende Partei ausschließlich eine Stellungnahme zum nicht verfahrensgegenständlichen Teil des Gutachtens zum Thema "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von : Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Relevanter allgemeinmedizinischer und unfallchirurgischer Status: Thorax: symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Seite 5 von 9

6 Rechtes Handgelenk, bds. Daumensattelgelenk: geringgradige Umfangsvermehrung und schmerzhafter Bewegungsablauf. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits 0/120, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenk rechts 1/3 eingeschränkt, links frei, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Varusstellung beider Kniegelenke. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Unterschenkelödeme, beidseits Varizen mit geringgradig livider Verfärbung der distalen Unterschenkel, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beides: deutliche Umfangsvermehrung, Überwärmung, Strukturvergröberung, Krepitation beim Bewegungsablauf, schmerzhafter Bewegungsablauf, Patella deutlich verbacken und schmerzhaft, stabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/80. IR/AR beidseits 20/0/10, Knie rechts 0/10/70, links 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe LWS median 8 cm, deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der mittleren bis unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 20, der LWS 10 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd.Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern Pos. Nr 1 Deutliche Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Fixer Rahmensatz Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Dekompressionsoperation L4 bis S1 bei Vertebrostenose mit mittelgradig eingeschränkter Beweglichkeit, jedoch ohne neurologisches Defizit. Berücksichtigt nachgewiesene Osteoporose. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittelgradige Obstruktion belegt, jedoch therapeutisch kompensiert. GdB % Seite 6 von 9

7 4 Funktionseinschränkung der Hüft- und Daumensattelgelenke Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionseinbußen Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich Gesamtgrad der Behinderung: 50%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da jeweils kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das eingeholte unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die darin erfolgten Feststellungen sind auf die durchgeführte Untersuchung und die vorgelegten medizinischen Unterlagen zurückzuführen. Der Einstufung der COPD und der Hypertonie wurden nachvollziehbar die vorgelegten Befunde zu Grunde gelegt. Die Feststellungen und Einstufungen der Leiden 1, 2 und 4 basieren auf der von der Sachverständigen durchgeführten fachärztlichen Untersuchung sowie der ebenfalls vorgelegten insbesondere radiologischen und neurochirurgischen Befunde. So führte die Gutachterin schlüssig aus, dass es im Vergleich zu einer Untersuchung im Jahr 2013 zu einer mäßigen Verschlimmerung des Knieleidens gekommen sei, das Ausmaß einer hochgradigen Kniegelenksarthrose entsprechend der EVO jedoch weiterhin nicht erreicht werde, sodass keine höhere Einstufung vorgenommen werde. Das Leiden 2 wird jedoch verglichen zum Jahr 2013 unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde um zwei Stufen angehoben und nunmehr ebenfalls mit 40% eingestuft. Dies hat auch eine nachvollziehbare Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge, da Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, während die Leiden 3 bis 5 nicht erhöhen, da jeweils kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird ( 45 Abs. 2 BBG). Seite 7 von 9

8 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. ( 41 Abs. 1 BBG) In dem vom BVwG eingeholten fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachten wurde nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist diesem schlüssigen Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht. Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der Einschränkungen des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vh rechtfertigt, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. ( 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Seite 8 von 9

9 Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom eingeholt worden. Darin wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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