12382/17 AF/mfa/ll DGD 1. Rat der Europäischen Union. Brüssel, den 24. Oktober 2017 (OR. en) 12382/17. Interinstitutionelles Dossier: 2017/0171 (NLE)

Ähnliche Dokumente
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

002928/EU XXV. GP. Eingelangt am 21/11/13. Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

ABKOMMEN über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../... DES RATES

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

ANHANG. zum. Durchführungsbeschluss der Kommission

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Russischen Föderation. über

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

Deutsch als Fremdsprache

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Abkommen. 1 ABl. L 176 vom , S

Amtsblatt der Europäischen Union L 361/89

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S

CONSILIUM. S chengen. Das Tor zum freien Personenverkehr in Europa JANUAR 2013

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

VERORDNUNGEN Amtsblatt der Europäischen Union L 243/1

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 14. Juli 2011 (20.07) (OR. en) 12493/11 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0089 (COD)

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Abkommen. Übersetzung 1. Janez Potočnik Brüssel, 28. November 2007 Europäische Atomgemeinschaft Brüssel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften PROTOKOLL

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Straßburg,

FREIER PERSONENVERKEHR UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNG. Rechtsgrundsätze I. DAS PERSONENVERKEHRSABKOMMEN UND DAS GEÄNDERTE EWR-ABKOMMEN

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

Protokoll zum Übereinkommen von 1979

Titel der Präsentation

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Keystone. Aussengrenzenfonds

8297/15 AF/mhz DG. Rat der Europäischen Union. Brüssel, den 21. Mai 2015 (OR. en) 8297/15

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE

EUROPÄISCHES PARLAMENT

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften RECHTSAKT DES RATES. vom 16. Oktober 2001

/ Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

3.1.1 Fälle, in denen ein Visum verlängert werden muss Fälle, in denen ein Visum verlängert werden kann Antrag...

Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das ILO-Seearbeitsübereinkommen 2006

ANSCHRIFT: Athena Court, Office 32, 3 rd floor, 2 Americanas Street,Potamos Yermasoyias, 4048 Limassol- Cypru P.O.Box CY-3507 Limasol - Cyprus

WEEE im Vereinigten Königreich (UK) und eine allgemeine WEEE-Einführung

Beschlussempfehlung und Bericht

Nicht amtliche Lesefassung (Änderungen fett)

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

L 209/4 Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO)

ECC-Net: Travel App. Verbraucherrechte für unterwegs die neue europäische Reise-App

Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

L 375/12 Amtsblatt der Europäischen Union

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

RICHTLINIE 2009/109/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Fax: Hotline: *

VEREINBARUNGEN FÜR DEN ÜBERWEISUNGSVERKEHR

B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

"Optionskinder" Deutsche Staatsangehörigkeit ja oder nein?

Übersetzung 1 Zusatzvereinbarung

1. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 1 in Euro oder in anderen EWR- Währungen 2

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Oktober 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0171 (NLE) 12382/17 VISA 348 COLAC 77 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Abkommen zwischen der Europäischen Union und Antigua und Barbuda zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte 12382/17 AF/mfa/ll DGD 1 DE

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ANTIGUA UND BARBUDA ZUR ÄNDERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND ANTIGUA UND BARBUDA ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT FÜR KURZAUFENTHALTE EU/AB/de 1

DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und ANTIGUA UND BARBUDA andererseits, im Folgenden gemeinsam Vertragsparteien GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte 1 (im Folgenden Abkommen ), das am 1. Mai 2010 in Kraft trat, IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die der Erleichterung persönlicher Kontakte zukommt, IN KENNTNIS des Umstands, dass das Abkommen zur Zufriedenheit der Bürger der Vertragsparteien funktioniert, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die in dem Abkommen enthaltene Definition des Kurzaufenthalts (drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise) nicht präzise genug ist und insbesondere die Formulierung Zeitpunkt der ersten Einreise Unsicherheiten und Fragen auslösen kann, 1 ABl. EU L 169 vom 30.6.2009, S. 3. EU/AB/de 2

IN ANBETRACHT DESSEN, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 horizontale Änderungen am Besitzstand der Europäischen Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen wurden und ein Kurzaufenthalt als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert wurde, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, dass das von der Europäischen Union einzurichtende Einreise-/Ausreisesystem eine einheitliche und eindeutige Definition des Kurzaufenthalts erfordert, die für alle Drittstaatsangehörigen gilt, IN DEM WUNSCH, eine zügige Abfertigung der Reisenden an den Grenzübergangsstellen der Vertragsparteien sicherzustellen, IN BEKRÄFTIGUNG, dass das Abkommen für die Bürger aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Änderungsabkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 1 Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 1). EU/AB/de 3

ARTIKEL 1 Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Im Titel und in Artikel 6 Absatz 1, und Artikel 8 Absatz 7 wird das Wort Gemeinschaft durch das Wort Union und in Artikel 3 Absatz 5 und in Artikel 4 Absatz 3 das Wort Gemeinschaftsrecht durch das Wort Unionsrecht in der jeweiligen grammatischen Form ersetzt. 2. In Artikel 1 werden die Wörter innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate durch die Wörter für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen ersetzt. 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Bürger der Europäischen Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von Antigua und Barbuda aufhalten. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Bürger von Antigua und Barbuda dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen- Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet. EU/AB/de 4

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger von Antigua und Barbuda im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten. c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern zu verlängern die Wörter über 90 Tage hinaus eingefügt. 4. In Artikel 8 Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung: Eine Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf. ARTIKEL 2 Dieses Änderungsabkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat. Abgefasst in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlautgleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union Für Antigua und Barbuda EU/AB/de 5

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN Es ist wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits und Antigua und Barbuda andererseits unverzüglich die bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Einklang mit den Bestimmungen dieses Änderungsabkommens ändern. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 des Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt. Zugrunde gelegt wird ein gleitender Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt. EU/AB/JD/de 1