Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle revidiert in London am 2.

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Transkript:

Übersetzung 1 Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle revidiert in London am 2. Juni 1934 2 0.232.121.1 Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1939 3 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. Oktober 1939 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. November 1939 (Stand am 4. August 2007) Die zu diesem Zweck mit gehöriger Vollmacht versehenen Unterzeichneten haben in gemeinschaftlichem Einverständnis die folgende Vertragsfassung beschlossen, welche an die Stelle des Haager Abkommens vom 6. November 1925 4 tritt, nämlich: Art. 1 Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder sowie die Personen, welche auf dem Gebiet des engern Verbandes die durch Artikel 3 der allgemeinen Übereinkunft 5 aufgestellten Bedingungen erfüllt haben, können sich in allen andern vertragschliessenden Ländern den Schutz ihrer gewerblichen Muster oder Modelle durch eine internationale Hinterlegung sichern, welche beim internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern 6 bewirkt wird. Art. 2 (1) Die internationale Hinterlegung umfasst die gewerblichen Muster oder Modelle entweder in der Form des gewerblichen Erzeugnisses, für welches sie bestimmt sind, oder in Form einer Zeichnung, einer Photographie oder jeder andern genügenden graphischen Darstellung des Musters oder Modelles. (2) Dem Gegenstand ist ein in zwei Exemplaren auszufertigendes Gesuch um internationale Hinterlegung beizugeben, welches in französischer Sprache die durch die Vollziehungsverordnung 7 näher zu bestimmenden Angaben enthält. BS 11 1045; BBl 1937 III 57 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 Dieses Abkommen gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem am 28. Nov. 1960 revidierten Haager Abk. (SR 0.232.121.2 Art. 31 Abs. 1) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten hiernach. 3 Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 des BB vom 19. Juni 1939 (AS 55 1235) 4 [BS 11 1039] 5 SR 0.232.01/.04 6 Heute: Internationales Büro für geistiges Eigentum (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 SR 0.232.121.12). 7 SR 0.232.121.14 1

0.232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz Art. 3 (1) Sobald das internationale Büro das Gesuch um internationale Hinterlegung erhalten hat, trägt es dieses Gesuch in ein besonderes Register ein und veröffentlichtes, wobei es jeder Verwaltung unentgeltlich die gewünschte Anzahl von Exemplaren des periodisch erscheinenden Blattes zustellt, in welchem es die Eintragungen veröffentlicht. (2) Die Hinterlegungen werden im Archiv des internationalen Büros aufbewahrt. Art. 4 (1) Wer die internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modelles bewirkt, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer des Werkes betrachtet. (2) Die internationale Hinterlegung hat rein erklärende Bedeutung. Als Hinterlegung erzeugt sie in den vertragschliessenden Ländern die gleichen Wirkungen, wie wenn die Muster oder Modelle dortselbst im Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung direkt hinterlegt worden wären, unter Wahrung jedoch der durch das gegenwärtige Abkommen getroffenen besondern Bestimmungen. (3) Die im vorhergehenden Artikel erwähnte Veröffentlichung gilt in allen vertragschliessenden Ländern in jeder Hinsicht als genügend, und vom Hinterleger darf keine weitere verlangt werden, unter Vorbehalt der nach dem innern Gesetz für die Ausübung des Rechts zu erfüllenden Förmlichkeiten. (4) Das durch Artikel 4 der allgemeinen Übereinkunft 8 festgesetzte Prioritätsrecht wird jedem international hinterlegten Muster oder Modell gewährleistet, ohne dass irgendeine der in jenem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt werden muss. Art. 5 Die vertragschliessenden Länder kommen überein, dass sie die Anbringung eines obligatorischen Vermerkes auf den international hinterlegten Mustern oder Modellen nicht verlangen. Diese dürfen weder wegen Nichtausführung noch wegen Einfuhr von Gegenständen, welche mit den geschützten übereinstimmen, als hinfällig erklärt werden. Art. 6 (1) Die internationale Hinterlegung kann entweder ein einziges Muster oder Modell oder deren mehrere umfassen; deren Zahl muss im Gesuch genau angegeben werden. (2) Sie kann offen oder unter versiegeltem Umschlag bewerkstelligt werden. Zugelassen zwecks Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag werden namentlich die durchlochten Doppelumschläge mit Kontrollnummer (System Soleau) oder jedes andere die Identifizierung sichernde System. 8 SR 0.232.01/.04 2

Internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle Haager Abkommen, revidiert in London 0.232.121.1 (3) Die Höchstmasse der hinterlegbaren Umschläge oder Pakete werden durch die Vollziehungsverordnung bestimmt. Art. 7 Die Dauer des internationalen Schutzes beträgt 15 Jahre, vom Zeitpunkt der Hinterlegung beim internationalen Büro an gerechnet; diese Frist zerfällt in zwei Perioden, nämlich in eine Periode von 5 Jahren und in eine solche von 10 Jahren. Art. 8 Während der ersten Schutzperiode werden die Hinterlegungen sowohl offen als unter versiegeltem Umschlag, während der zweiten Periode nur als offene zugelassen. Art. 9 Während der ersten Schutzperiode können die versiegelten Hinterlegungen auf Verlangen des Hinterlegers oder eines zuständigen Gerichtes geöffnet werden; beim Ablauf der ersten Periode werden sie, auf ein Verlängerungsgesuch hin, für den Übergang zur zweiten Periode geöffnet. Art. 10 In den ersten sechs Monaten des fünften Jahres der ersten Periode macht das internationale Büro den Hinterleger des Musters oder Modelles auf den bevorstehenden Verfall unverbindlich aufmerksam. Art. 11 (1) Wenn der Hinterleger die Verlängerung des Schutzes durch Übergang zur zweiten Periode zu erlangen wünscht, so hat er dem internationalen Büro vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch einzureichen. (2) Das internationale Büro schreitet zur Öffnung des Umschlages, wenn dieser versiegelt ist, veröffentlicht die eingetretene Verlängerung in seinem Blatt und zeigt sie allen Verwaltungen durch Zustellung der gewünschten Anzahl von Exemplaren dieses Blattes an. Art. 12 Muster oder Modelle, welche in nicht verlängerten Hinterlegungen enthalten sind oder deren Schutz abgelaufen ist, werden so, wie sie sind, ihren Eigentümern auf deren Verlangen und auf deren Kosten zurückgegeben. Werden sie nicht zurückverlangt, so werden sie nach zwei Jahren vernichtet. 3

0.232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz Art. 13 (1) Die Hinterleger können jederzeit auf ihre Hinterlegung ganz oder teilweise verzichten vermittels einer an das internationale Büro gerichteten Erklärung; letztere wird vom Büro in der in Artikel 3 vorgesehenen Weise veröffentlicht. (2) Der Verzicht hat die Rückgabe der Hinterlegung auf Kosten des Hinterlegers zur Folge. Art. 14 Wenn ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde die Vorlegung eines geheimen Musters oder Modelles verfügt, so öffnet auf ordnungsgemässes Ersuchen das internationale Büro das hinterlegte Paket, entnimmt ihm das verlangte Muster oder Modell und stellt es der ersuchenden Behörde zu. Die gleiche Vorlegung erfolgt auf Verlangen mit Bezug auf ein offenes Muster oder Modell. Der so herausgegebene Gegenstand soll innert möglichst kurzer Frist zurückerstattet und gegebenenfalls dem versiegelten Paket oder dem Umschlag wieder einverleibt werden. Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, welche durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird. Art. 15 9 Die Gebühren für die internationale Hinterlegung und ihre Verlängerung, welche vor der Eintragung der Hinterlegung oder der Verlängerung zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt: 1. für ein einziges Muster oder Modell und für die erste Periode von 5 Jahren: Fr. 5. ; 2. für ein einziges Muster oder Modell beim Ablauf der ersten Periode und für die Dauer der zweiten Periode von 10 Jahren: Fr. 10. ; 3. für eine mehrere Muster oder Modelle enthaltende Hinterlegung und für die erste Periode von 5 Jahren: Fr. 10. ; 4. für eine mehrere Muster oder Modelle enthaltende Hinterlegung beim Ablauf der ersten Periode und für die Dauer der zweiten Periode von 10 Jahren: Fr. 50.. Art. 16 Der jährliche Reinertrag der Gebühren wird vom internationalen Büro nach Abzug der gemeinsamen, durch den Vollzug dieses Abkommens verursachten Kosten in der durch Artikel 8 der Verordnung vorgesehenen Weise unter die vertragschliessenden Länder verteilt. 9 Aufgehoben für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.121.12 Art. 6 Abs. 1 Bst. b). 4

Internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle Haager Abkommen, revidiert in London 0.232.121.1 Art. 17 (1) Das internationale Büro trägt in seine Register alle das Eigentum an den Mustern oder Modellen berührenden Änderungen ein, welche ihm von den Beteiligten angezeigt werden; es veröffentlicht sie in seinem Blatt und teilt sie allen Verwaltungen durch Zustellung der gewünschten Anzahl von Exemplaren dieses Blattes mit. (2) Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, welche durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird. (3) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann das Eigentum daran auch nur für einen Teil der mehreren in einer Hinterlegung enthaltenen Muster oder Modelle oder auch nur für eines oder mehrere der vertragschliessenden Länder abtreten; handelt es sich jedoch in diesen Fällen um eine versiegelte Hinterlegung, so hat das internationale Büro, bevor es die Übertragung in seinen Registern einträgt, die Hinterlegung zu öffnen. Art. 18 (1) Auf Verlangen und gegen eine durch die Verordnung bestimmte Gebühr verabfolgt das internationale Büro jedermann eine Ausfertigung der ein bestimmtes Muster oder Modell betreffenden Registereintragungen. (2) Der Ausfertigung kann, wenn das Muster oder Modell sich dazu eignet, ein Exemplar oder eine Wiedergabe des Musters oder Modelles beigefügt werden, welche etwa dem internationalen Büro geliefert worden sein sollten und deren Übereinstimmung mit dem offen hinterlegten Gegenstand es bescheinigt. Wenn das Büro nicht im Besitz derartiger Exemplare oder Wiedergaben ist, so lässt es auf Verlangen der Beteiligten und auf deren Kosten solche anfertigen. Art. 19 Das Archiv des internationalen Büros ist dem Publikum zugänglich, soweit es offene Hinterlegungen enthält. Jedermann kann von diesen in Gegenwart eines Beamten Kenntnis nehmen oder vom Büro schriftliche Auskunft über den Inhalt des Registers erhalten, und zwar gegen Entrichtung der durch die Verordnung festzusetzenden Gebühren. Art. 20 10 Die Einzelheiten der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden durch eine Vollziehungsverordnung bestimmt, deren Vorschriften jederzeit im gemeinschaftlichen Einverständnis der Verwaltungen der vertragschliessenden Länder abgeändert werden können. 10 Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 siehe jedoch Art. 6 Abs. 1 Bst. c jener Vereinbarung (SR 0.232.121.12). 5

0.232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz Art. 21 Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens verschaffen nur ein Mindestmass von Schutz; sie hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften der innern Gesetzgebung eines vertragschliessenden Landes zu beanspruchen; ebenso lassen sie die Anwendung der Bestimmungen der im Jahre 1928 11 revidierten Berner Übereinkunft über den Schutz der Kunstwerke und der Werke der angewandten Kunst fortbestehen. Art. 22 (1) Die dem Verband angehörenden Länder, welche an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch die Art. 16 und 16 bis der allgemeinen Übereinkunft 12 vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen. (2) Die Anzeige des Beitrittes verschafft den gewerblichen Mustern oder Modellen, welche im Zeitpunkt des Beitrittes im Genuss der internationalen Hinterlegung stehen, im Gebiet des beitretenden Landes ohne weiteres die Vorteile der vorstehenden Bestimmungen. (3) Indessen kann jedes Land bei seinem Beitritt zum gegenwärtigen Abkommen erklären, dass die Anwendung dieses Vertrages sich beschränken soll auf die gewerblichen Muster oder Modelle, welche von dem Tag an hinterlegt werden, an welchem dieser Beitritt wirksam wird. (4) Im Fall der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens ist Art. 17 bis der allgemeinen Übereinkunft 13 anwendbar. Die bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Kündigung wirksam wird, international hinterlegten Muster und Modelle bleiben während der Dauer des internationalen Schutzes sowohl in dem Land, welches gekündigt hat, als auch in den andern Ländern des engern Verbandes im Genuss des nämlichen Schutzes, wie wenn sie dortselbst direkt hinterlegt worden wären. Art. 23 (1) Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. (2) Es tritt unter den Ländern, welche es ratifiziert haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und besitzt die gleiche Geltung und Dauer wie die allgemeine Übereinkunft 14. 11 SR 0.231.12. Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 siehe jedoch Art. 6 Abs. 1 Bst. d jener Vereinbarung (SR 0.232.121.12). 12 SR 0.232.01/.04. Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 siehe jedoch Art. 6 Abs. 1 Bst. e jener Vereinbarung (SR 0.232.121.12). 13 SR 0.232.01/.04. Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 siehe jedoch Art. 6 Abs. 1 Bst. e jener Vereinbarung (SR 0.232.121.12). 14 SR 0.232.01/.04 6

Internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle Haager Abkommen, revidiert in London 0.232.121.1 (3) Dieser Vertrag ersetzt im Verhältnis unter den Ländern, welche ihn ratifiziert haben, das Haager Abkommen von 1925 15. Das letztere bleibt jedoch in Kraft in den Beziehungen zu den Ländern, welche den gegenwärtigen Vertrag nicht ratifiziert haben. Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1934. (Es folgen die Unterschriften) 15 [BS 11 1039] 7

0.232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz Geltungsbereich des Abkommens am 4. Aug. 2007 16 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ägypten 6. März 1951 B 1. Juli 1952 Benin 2. Oktober 1986 B 2. November 1986 Côte d Ivoire 26. April 1993 B 30. Mai 1993 Deutschland 10. August 1937 13. Juni 1939 Frankreich 16. Mai 1939 B 25. Juni 1939 Indonesien 15. August 1950 N 27. Dezember 1949 Liechtenstein 10. Dezember 1950 B 28. Januar 1951 Marokko 26. November 1940 B 21. Januar 1941 Monaco 9. Februar 1956 B 29. April 1956 Niederlande Niederländische Antillen 13. Juni 1948 B 5. August 1948 Schweiz 24. Oktober 1939 B 24. November 1939 Senegal 30. Mai 1984 B 30. Juni 1984 Spanien 21. Dezember 1955 B 2. März 1956 Suriname 16. November 1976 N 25. November 1975 Tunesien 18. August 1942 B 4. Oktober 1942 16 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 8