Revidiertes FIFA-Spielvermittler-Reglement

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1 An die Nationalverbände der FIFA Zirkular Nr. 836 Zürich, 11. Februar 2003 GS/oon-gst Revidiertes FIFA-Spielvermittler-Reglement Sehr geehrte Frau Generalsekretärin Sehr geehrter Herr Generalsekretär Wir freuen uns, Sie darüber zu informieren, dass das FIFA-Spielvermittler- Reglement (frühere Bezeichnung: Verordnung betreffend die Tätigkeit von Spielvermittlern) überarbeitet und die neue Fassung vom FIFA-Exekutivkomitee an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2002 in Madrid, Spanien, verabschiedet wurde. Gerne schicken wir Ihnen deshalb in der Anlage die neue Fassung des FIFA- Spielvermittler-Reglements (im Folgenden: das revidierte Reglement). Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch darüber informieren, dass das revidierte Reglement am 1. März 2003 in Kraft treten wird. Die folgenden Bemerkungen sollen als Verständnishilfe zum revidierten Reglement dienen. 1. Allgemeine Bemerkungen a) Zielsetzungen des revidierten Reglements Aufgrund von Erfahrungen mit der bestehenden Verordnung betreffend die Tätigkeit von Spielvermittlern in den letzten Jahren und als Folge von Bemerkungen und Anregungen seitens der Konföderationen kamen wir zum Schluss, dass gewisse Änderungen unabdingbar geworden sind. Wir gehen davon aus, dass das revidierte Reglement den neusten Entwicklungen im Fussball Rechnung trägt. Insbesondere kommt es den gegenwärtigen Bedürfnissen der Spielvermittler entgegen, die u. a. immer grössere Schwierigkeiten damit bekunden, geeignete Termine für internationale Freundschaftsspiele zu finden und sich wachsenden Ansprüchen von Nationalverbänden und Vereinen gegenübersehen. Aufgrund dieser veränderten Situation müssen die Spielvermittler natürlich immer professioneller werden, wenn sie den erhöhten Ansprüchen des modernen Fussballs gerecht werden wollen. Das revidierte Reglement wird auch zur Abschaffung gewisser Diskrepanzen beim Verfahren zur Gewährung von Spielvermittler-Lizenzen beitragen, die unter der früheren./

2 Verordnung vorwiegend Spielvermittler in Europa betrafen. Ausserdem gehen wir davon aus, dass das revidierte Reglement gewisse formale Aspekte klären wird, die in der ehemaligen Verordnung nicht oder nur teilweise und/oder unzureichend geregelt waren. b) Hauptänderungen Das revidierte Reglement bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, die einerseits das Verfahren zur Gewährung der Spielvermittler-Lizenz und anderseits die eigentliche Tätigkeit der Spielvermittler betreffen. Die wichtigste Änderung betrifft die Bankgarantie. Unter dem revidierten Reglement sind die Bewerber nicht mehr verpflichtet, eine Bankgarantie im Betrag von CHF zu hinterlegen. Stattdessen müssen sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Dieser Ansatz entspricht der Lösung, die bereits in Zusammenhang mit dem FIFA-Spielervermittler-Reglement erfolgreich umgesetzt wurde. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle klargestellt, dass die Möglichkeit der Hinterlegung einer Bankgarantie im Betrag von CHF an Stelle des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung nur für jene Länder gilt, in denen es wirklich nicht möglich ist, die erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass ein Spielvermittler, der eine solche Ausnahme geltend macht, einen ausreichenden Nachweis zur Erhärtung seiner Aussagen erbringen muss. Alle anderen Spielvermittler können nicht frei zwischen der Berufshaftpflichtversicherung und der Bankgarantie im Betrag von CHF wählen, sondern sind in jedem Fall verpflichtet, die erforderliche Versicherung abzuschliessen. Eine weitere, wichtige Änderung betrifft die Entschädigung, die ein Spielvermittler von seinem Mandanten verlangen darf. Während er nach Massgabe der früheren Verordnung eine Kommission erheben durfte, die auf keinen Fall mehr als 10 % des Betrages ausmachen (darf), den er zugunsten des von ihm vertretenen Vereins oder Verbands erhalten hat, sieht das revidierte Reglement vor, dass die Entschädigung für den Spielvermittler nicht mehr als 25 % des Betrags ausmachen darf, den er zugunsten seines Mandanten ausgehandelt hat. Ebenso ist in der neuen Fassung eine klare Klausel für Fälle aufgeführt, in denen der zwischen dem Spielvermittler und seinem Mandanten abgeschlossene Vertrag keine Angaben bezüglich der Kommission enthält. Überdies weist das revidierte Reglement eine Bestimmung über das Gremium auf, das für die Behandlung von Beschwerden über die Tätigkeit von Spielvermittlern zuständig ist. Als letzter Punkt sei das FIFA-Organ erwähnt, das für die Genehmigung von Anträgen für die Gewährung von Spielvermittler-Lizenzen zuständig ist. Bisher lag Seite 2

3 diese Kompetenz beim Exekutivkomitee. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Entlastung der Mitglieder des Exekutivkomitees wurde die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge an die Spielerstatut-Kommission delegiert. Wir gehen davon aus, dass diese Neuerung zu einer vereinheitlichten Überwachung der Tätigkeit von Spielvermittlern und ihrer Mandanten beitragen wird, zumal dieses Gremium auch für Streitfälle in Bezug auf die Tätigkeit von Spielvermittlern zuständig sein wird. 2. Berufshaftpflichtversicherung Wie oben erwähnt, wird das Erfordernis, bei einer Schweizer Bank eine Bankgarantie zu hinterlegen, für jeden Spielvermittler durch die Verpflichtung ersetzt, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Spielvermittler muss die Versicherungspolice dem FIFA-Generalsekretariat vorlegen, das diese nach inhaltlichen Gesichtspunkten prüft. a) Obligatorische Klauseln Die Berufshaftpflichtversicherung muss in jedem Fall folgende Klauseln enthalten: Definition der Tätigkeit des Spielvermittlers: Die Versicherungspolice muss insbesondere sämtliche Risiken abdecken, die aus der Organisation von Freundschaftsspielen zwischen Mannschaften verschiedener Konföderationen entstehen. Infolgedessen muss die Versicherung allfällige, gegen den Spielvermittler gerichtete, Schadenersatzansprüche von Vereinen, Nationalverbänden und/oder anderen Spielvermittlern abdecken, die aus der Beauftragung des Spielvermittlers hervorgehen können. Versicherungssumme: Die durch die Versicherung abgedeckte Mindestsumme darf den Betrag von CHF oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht unterschreiten. Jedem Spielvermittler steht jedoch die Möglichkeit offen, sich in Übereinstimmung mit seinem Geschäftsumsatz für eine höhere Summe zu versichern. Dies kann insbesondere im Hinblick auf mögliche Entwicklungen der Tätigkeit des Spielvermittlers ratsam sein. Die Versicherung muss weltweite Gültigkeit haben, d. h. sie muss allfällige, durch den Spielvermittler verursachte Schäden unabhängig von ihrem Entstehungsort abdecken. Eine Klausel, wonach die Berufshaftpflichtversicherung auch Forderungen abdeckt, die nach Verfall der Police für ein Ereignis geltend gemacht werden, das sich während der Gültigkeitsdauer der Versicherung zugetragen hat. Seite 3

4 Ein deutlicher Hinweis auf das FIFA-Spielvermittler-Reglement, der den Versicherer darauf verpflichtet, diese Bestimmungen zu akzeptieren. Sofern die vom Spielvermittler dem FIFA-Generalsekretariat zugestellte Versicherungspolice die oben erwähnten Klauseln nicht enthält, wird diese nicht akzeptiert und muss entsprechend angepasst werden. b) Übrige Klauseln Neben den oben erwähnten, obligatorischen Klauseln kann die Versicherungspolice selbstverständlich zusätzliche Klauseln enthalten, z. B.: Die Versicherung kann auch Risiken abdecken, die im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten des Spielvermittlers stehen, die nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des revidierten Reglements fallen. Die Versicherungspolice kann auch Schäden abdecken, die von den Mitarbeitern des Spielvermittlers verursacht werden. Die Berufshaftpflichtversicherung kann mit unbeschränkter oder beschränkter Laufzeit abgeschlossen werden. Im letzteren Fall ist der Spielvermittler verpflichtet, die Versicherungspolice nach Ablauf sofort und ohne Unterbrechung erneuern zu lassen. 3. Inkraftsetzung Das revidierte Reglement tritt am 1. März 2003 in Kraft. Spielvermittler, die nach Massgabe der früheren Verordnung betreffend die Tätigkeit von Spielvermittlern bei einer Schweizer Bank eine Bankgarantie hinterlegt haben, können bei der FIFA gegen Vorweisung einer Berufshaftpflichtversicherungspolice die Auflösung der Bankgarantie verlangen. 4. Schlussbemerkungen Selbstverständlich werden wir allen Nationalverbänden das neue Reglement zu gegebener Zeit auch in gebundener Form zustellen. Das Generalsekretariat der FIFA steht Ihnen für die Beantwortung allfälliger Fragen zum revidierten Reglement gerne zur Verfügung. Ein Exemplar dieses Zirkulars und seiner Anlagen geht zur Kenntnisnahme an alle Spielvermittler mit FIFA-Lizenz. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre geschätzte Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüssen FEDERATION INTERNATIONALE Seite 4

5 DE FOOTBALL ASSOCIATION Urs Linsi Generalsekretär Beilage: Kopien an: Kopie des revidierten Spielvermittler-Reglements - Exekutivkomitee - Spielerstatut-Kommission - Konföderationen - Spielvermittler mit FIFA-Lizenz Seite 5

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