102785/EU XXIV. GP. Eingelangt am 21/12/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2012 (21.12) (OR. fr) 18062/12 FRONT 183 COMIX 751

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Transkript:

102785/EU XXIV. GP Eingelangt am 21/12/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2012 (21.12) (OR. fr) 18062/12 FRONT 183 COMIX 751 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 17. Dezember 2012 Empfänger: der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herr Uwe CORSEPIUS Nr. Komm.dok.: C(2012) 9330 final Betr.: Empfehlung der Kommission vom 14.12.2012 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch), der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K(2006) 5186 endg.) Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument C(2012) 9330 final. Anl.: C(2012) 9330 final 18062/12 RSZ/mh DG D 1A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.12.2012 C(2012) 9330 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.12.2012 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch), der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K(2006) 5186 endg.) DE DE

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.12.2012 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch), der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K(2006) 5186 endg.) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Empfehlung K(2006) 5186 endg. der Kommission vom 6. November 2006 wurde ein Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch) mit gemeinsamen Richtlinien, bewährten Verfahren und Empfehlungen für Grenzkontrollen festgelegt. (2) Die Kommission verpflichtete sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Schengen- Handbuch regelmäßig aktualisiert wird. (3) Das Schengen-Handbuch sollte dem Beschluss 2011/842/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein 1 angepasst werden. (4) Das Schengen-Handbuch sollte Klarheit im Hinblick auf die Gültigkeit von Kindereinträgen im Reisepass der Eltern bringen, nachdem am 26. Juni 2012 der in der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 3 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten festgelegte Übergangszeitraum abgelaufen ist. (5) Das Schengen-Handbuch sollte Anleitungen für die Prüfung der Echtheit der in biometrischen Reisepässen gespeicherten Daten bieten. (6) Um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache C-228/06, Mehmet Soysal und Ibrahim Savatli gegen Bundesrepublik Deutschland, Rechnung zu tragen, hat die Kommission mit ihrer Empfehlung K(2009) 7376 endg. vom 29. September 2009 den Leitfaden für 1 2 3 ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 27. ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1. ABl. L 385 vom 29.12.2004. DE 2 DE

Grenzschutzbeamte geändert und Leitlinien zum Reiseverkehr türkischer Staatsangehöriger, die die Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten überschreiten, um in der EU Dienstleistungen zu erbringen eingeführt. Aufgrund eines Urteils des niederländischen Raad van State (oberstes Verwaltungsgericht) sollten türkische Staatsangehörige, die in der Türkei wohnhaft und dort berufstätig sind, in der Lage sein, analog zur Einreise nach Deutschland und Dänemark ohne Schengen-Visum in die Niederlande einzureisen, um dort ihre Dienstleistungen anzubieten. Das Schengen- Handbuch sollte deshalb geändert werden, um diesem Urteil Rechnung zu tragen EMPFIEHLT: 1. Der durch die Empfehlung K(2009) 7376 endg. vom 29. September 2009 geänderte Anhang der Empfehlung K(2006) 5186 endg. vom 6. November 2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Empfehlung geändert. 2. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Empfehlung vorgesehenen Änderungen am Leitfaden für Grenzschutzbeamte ihren für die Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen zuständigen Behörden übermitteln. Geschehen zu Brüssel am 14.12.2012 Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission DE 3 DE

ANHANG (1) Im Inhaltsverzeichnis sind Ziffer 9.3 zu streichen und die neuen Ziffern 14 und 15 hinzuzufügen: 14 Prüfung der Echtheit der in biometrischen Reisepässen gespeicherten Daten 15 Gültigkeit von Kindereinträgen im Reisepass der Eltern (2) Im Ersten Teil erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 1. SCHENGEN-STAATEN (Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden und die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben) 4 : 1. Belgien 10. Lettland 19. Portugal 2. Dänemark 11. Liechtenstein 20. Schweden 3. Deutschland 12. Litauen 21. Schweiz 4. Estland 13. Luxemburg 22. Slowakei 5. Finnland 14. Malta 23. Slowenien 6. Frankreich 15. Niederlande 24. Spanien 7. Griechenland 16. Norwegen 25. Tschechische Republik 8. Island 17. Österreich 26. Ungarn 9. Italien 18. Polen 4 Bulgarien, Rumänien und Zypern sind zwar noch nicht in vollem Umfang Schengen-Staaten, wenden aber die gemeinsamen Vorschriften über Außengrenzkontrollen bereits an. DE 4 DE

(3) Im Zweiten Teil Abschnitt I sind Ziffer 9.3 zu streichen und die neuen Ziffern 14 und 15 hinzuzufügen: 14. Prüfung der Echtheit der in biometrischen Reisepässen gespeicherten Daten Zur Gewährleistung wirksamer Grenzkontrollen sollten die Echtheit und Integrität der im Mikrochip gespeicherten Daten bei der Kontrolle biometrischer Reisepässe geprüft werden. Für die Prüfung, ob der Chip von einer befugten Behörde eingesetzt und nicht manipuliert wurde, sollte der Inhalt des Chips eine passive Authentifizierung aufweisen. Das Zertifikat des Passherstellers sollte mit dem jeweiligen Stammzertifikat der ausstellenden Behörde abgeglichen werden. Sofern die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung steht, sollte die Chipauthentifizierung zur Prüfung der Echtheit des Chips erfolgen. 15. Gültigkeit von Kindereinträgen im Reisepass der Eltern Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 5 gilt nach dem Ablauf eines dreijährigen Übergangszeitraums am 26. Juni 2012 folgende Regelung für Inhaber von Reisepässen, die von den Schengen-Staaten ausgestellt wurden: 1. Ab dem 26. Juni 2012 benötigen Kinder jeden Alters einen eigenen Reisepass. 2. Nach diesem Datum dürfen Kinder nicht mehr allein auf der Grundlage der Eintragung im Reisepass ihrer Eltern reisen. 3. Reisepässe der Eltern behalten auch nach dem 26. Juni 2012 ihre Gültigkeit (für die Inhaber), selbst wenn die Namen ihrer Kinder eingetragen sind. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 geänderte Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 6 findet keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich und Irland. Ebenso wenig findet sie Anwendung auf Reisepässe, die von Staaten ausgestellt wurden, die nicht der EU und dem Schengen-Raum angehören. 5 6 ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1. ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1. DE 5 DE

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG 7 finden Anwendung, wenn in der EU ansässige Familien von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen (sei es zwischen Schengen-Staaten ohne Kontrollen an den Binnengrenzen oder zwischen einem Schengen-Staat und einem Nicht-Schengen-Staat), in ein Drittland reisen oder aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat zurückkehren. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie sollte das Fehlen eines individuellen Reisepasses für Kinder, die im Reisepass ihrer Eltern eingetragen sind, nicht automatisch dazu führen, dass die Ausreise aus dem oder die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwehrt wird. Solange keine begründeten Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit der im Reisepass ihrer Eltern eingetragenen Kinder bestehen, sollte die Vorlage des Reispasses der Eltern grundsätzlich als Nachweis gelten, dass die betroffenen Kinder gemäß der Richtlinie als EU-Bürger das Recht auf Freizügigkeit genießen. Allerdings sollte das altersunabhängige Recht von EU-Bürgern auf Freizügigkeit und Aufenthalt nicht zur Umgehung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 genutzt werden. (4) Im Vierten Teil ( Liste der einschlägigen Rechtsinstrumente ) ist Folgendes hinzuzufügen: Beschluss 2011/842/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 27) (5) Die Leitlinien zum Reiseverkehr türkischer Staatsangehöriger, die die Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten überschreiten, um in der EU Dienstleistungen zu erbringen sind durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: 7 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. DE 6 DE

LEITLINIEN ZUM REISEVERKEHR TÜRKISCHER STAATSANGEHÖRIGER, DIE DIE AUSSENGRENZEN DER EU-MITGLIEDSTAATEN ÜBERSCHREITEN, UM IN DER EU DIENSTLEISTUNGEN ZU ERBRINGEN 1 Durch diese Leitlinien soll die Frage der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte geklärt werden, der türkische Staatsangehörige unterliegen, die in der Türkei wohnhaft und dort berufstätig sind und die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen möchten, um dort Dienstleistungen zu erbringen (nachstehend türkische Staatsangehörige genannt). Erforderlich wurde diese Klärung durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache C-228/06, Mehmet Soysal und Ibrahim Savatli gegen Bundesrepublik Deutschland, in der der Gerichtshof entschied, dass in der Türkei ansässige türkische Staatsangehörige, die in einen Mitgliedstaat reisen, um dort Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen zu erbringen, nicht im Besitz eines Visums zur Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sein müssen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt, als das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963 für ihn in Kraft trat, kein solches Visum verlangt hat. 2 Begrenzte Ausnahme von der Visumpflicht Grundsätzlich benötigen türkische Staatsangehörige für die Einreise in einen oder mehrere Mitgliedstaaten für einen kurzfristigen Aufenthalt (von höchstens drei Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums) ein Visum. Allerdings können türkische Staatsangehörige, die in der Türkei ansässig und dort berufstätig sind, unter bestimmten Umständen ohne Visum in einen Mitgliedstaat einreisen, um in dessen Hoheitsgebiet Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt jedoch nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die visumfreie Einreise ist nur in folgenden Mitgliedstaaten möglich: Deutschland, Dänemark und den Niederlanden 3. Möchte ein türkischer Staatsangehöriger über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet eines dieser drei Mitgliedstaaten einreisen, benötigt er ein Visum für die Durchreise durch diese anderen Mitgliedstaaten. 1 2 3 Diese Leitlinien sind über den durch die Empfehlung der Kommission K(2009) 7376 endg. vom 29. September 2009 eingeführten Hyperlink zugänglich. Diese Leitlinien stellen eine erste Reaktion auf dieses Urteil des Gerichtshofes dar und sollen den Ergebnissen einer umfassenden Analyse dieses Urteils nicht vorgreifen. Die Frage des Reisens im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht oder als Dienstleistungsempfänger wird in den Leitlinien nicht eingehend behandelt. Sie gelten unbeschadet etwaiger Pflichten, im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein. Der Grund hierfür ist, dass diese drei Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt, als das Zusatzprotokoll für sie in Kraft trat, von türkischen Staatsangehörigen, die in ihr Hoheitsgebiet einreisten, um dort Dienstleistungen zu erbringen, kein Visum verlangten (gemäß den unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen). DE 7 DE

2. Der Zweck des Besuchs fällt unter die Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls, d. h. es handelt sich um Fälle, in denen Deutschland, Dänemark und die Niederlande zu dem Zeitpunkt, als das Zusatzprotokoll für diese Mitgliedstaaten in Kraft trat, von türkischen Staatsangehörigen, die in ihr Hoheitsgebiet einreisten, um dort Dienstleistungen zu erbringen, kein Visum verlangten. Für Deutschland: Fälle, in denen ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei ansässig und dort berufstätig ist, für einen Aufenthalt von höchstens zwei Monaten in das Hoheitsgebiet Deutschlands einreist, um dort als Angestellter eines in der Türkei ansässigen Arbeitgebers rechtmäßig Dienstleistungen zu erbringen, entweder als mobiler Arbeitnehmer (Fahrer) in der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Gütern (ausgenommen Reisegewerbe) oder zur Durchführung von Montage- oder Wartungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen; oder um dort rechtmäßig Dienstleistungen in Form von bezahlten Vorträgen oder Leistungen mit besonderem künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert oder bezahlten sportlichen Leistungen zu erbringen. Für Dänemark oder die Niederlande: Fälle, in denen ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei ansässig und dort berufstätig ist, für einen oder mehrere Besuche von höchstens drei Monaten Dauer in das Hoheitsgebiet Dänemarks oder der Niederlande einreist, um dort rechtmäßig zeitlich begrenzte Dienstleistungen zu erbringen, entweder selbständig (türkische Staatsangehörige, die selbständige Tätigkeiten ausüben) oder im Auftrag eines in der Türkei ansässigen Unternehmens (türkische Staatsangehörige, die rechtmäßig bei einem solchen Unternehmen angestellt sind und von ihrem Arbeitgeber vorübergehend nach Dänemark oder in die Niederlande entsandt werden, um dort Dienstleistungen zu erbringen). So ist z. B. ein in der Türkei ansässiger türkischer Fernfahrer, der nach Dänemark oder in die Niederlande reist, um dort Güter an ein in diesem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen zu liefern, als Person anzusehen, die in diesem Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt. Dasselbe gilt für in der Türkei ansässige türkische Architekten, Bauunternehmer, Anwälte, Informatiker, Geschäftsleute, Wissenschaftler und Dozenten, Künstler, Monteure und Ausbilder, die Maschinen einrichten oder reparieren oder in deren Benutzung einweisen, professionelle Sportler und Trainer usw., die nach Dänemark oder in die Niederlande reisen, um dort im Rahmen eines Vertrags ihre Dienstleistungen zu erbringen. In jedem Fall müssen türkische Staatsangehörige, die ohne ein Visum für den Mitgliedstaat, in dem sie Dienstleistungen erbringen möchten, die Außengrenze überschreiten wollen, in der Lage sein, zu beweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Visumpflicht als Dienstleister, wie vorstehend festgelegt, erfüllen. Die türkischen Staatsangehörigen müssen nachweisen, dass sie rechtmäßig in der Türkei ansässig sind (z. B. durch Vorlage einer von einer Handelskammer ausgestellten Bescheinigung oder anderer Belege dafür, dass sie tatsächlich Dienstleistungstätigkeiten in der Türkei ausüben). Gegebenenfalls müssen sie außerdem nachweisen, dass der Arbeitgeber, für den sie arbeiten, rechtmäßig in der Türkei ansässig ist, dass sie rechtmäßig beschäftigt sind und dass sie reisen, um vorübergehend eine Dienstleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erbringen (z. B. durch Vorlage eines mit dem Dienstleistungsempfänger geschlossenen Vertrags). Es obliegt DE 8 DE

den einzelnen Mitgliedstaaten, ihren zuständigen Behörden genauere Anweisungen darüber zu geben, welche Unterlagen die Dienstleister vorzulegen haben. Praktische Hinweise 4 Fall 1: Einreise in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland (einschließlich des Vereinigten Königreichs und Irlands) 1.1. Ein türkischer Staatsangehöriger reist per Flugzeug oder Schiff nach Polen (oder in einen der anderen Mitgliedstaaten, die die Einreise ohne Visum nicht erlauben), um dort Dienstleistungen zu erbringen Für die Reise nach Polen (oder in einen anderen Mitgliedstaat, der die Einreise ohne Visum nicht erlaubt) ist ein Visum erforderlich. 1.2. Ein türkischer Staatsangehöriger reist per Flugzeug oder Schiff nach Deutschland, Dänemark oder in die Niederlande (Mitgliedstaaten, die die Einreise ohne Visum erlauben), um dort Dienstleistungen zu erbringen Wenn der türkische Staatsangehörige die deutsche, dänische oder niederländische Grenze ohne Schengen-Visum überschreiten will, entscheiden die zuständigen Behörden durch Prüfung der vorgelegten Unterlagen darüber, ob der türkische Staatsangehörige aufgrund des Zwecks seiner Reise die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Visumpflicht erfüllt. Ist dies der Fall, gestatten ihm die Grenzschutzbeamten die Einreise in das Hoheitsgebiet Deutschlands, Dänemarks oder der Niederlande ohne Visum. Beantragt der türkische Staatsangehörige bei den deutschen, dänischen oder niederländischen Konsularbehörden ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, teilen ihm diese mit, dass er von der Visumpflicht für eine Einreise nach Deutschland, Dänemark oder in die Niederlande befreit werden kann, und stellen ihm demzufolge kein Visum aus. Fall 2: Einreise in einen Mitgliedstaat nach Durchreise durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten 2.1. Ein türkischer Staatsangehöriger reist unter anderem über Deutschland nach Polen (oder in einen der anderen Mitgliedstaaten, die die Einreise ohne Visum nicht erlauben), um in Polen Dienstleistungen zu erbringen Für eine Einreise nach Polen ist ein Visum erforderlich. Ein Schengen-Visum, das Polen in diesem Fall das Hauptreiseziel ausstellt, ermöglicht seinem Besitzer die Durchreise durch alle anderen Schengenländer sowie durch Bulgarien, Rumänien und Zypern (siehe Zweiter Teil Abschnitt I Ziffer 9.2 des Leitfadens). 2.2. Ein türkischer Staatsangehöriger reist über Bulgarien, Ungarn und Österreich (Mitgliedstaaten, die die Einreise ohne Visum nicht erlauben) nach Deutschland, Dänemark oder in die Niederlande (Mitgliedstaaten, die die Einreise ohne Visum erlauben), um nur in Deutschland oder Dänemark Dienstleistungen zu erbringen 4 Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend, es werden nur die häufigsten Situationen dargestellt. DE 9 DE

Auch wenn ein türkischer Staatsangehöriger bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Deutschlands, Dänemarks oder der Niederlande, z. B. als Fernfahrer oder um Güter an ein deutsches oder dänisches Unternehmen zu liefern, von der Visumpflicht befreit ist, benötigt er dennoch ein Visum für die Durchreise durch Bulgarien, Ungarn und Österreich. Beantragt der türkische Staatsangehörige bei den deutschen, dänischen oder niederländischen Konsularbehörden ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, teilen ihm diese mit, dass er von der Visumpflicht für eine Einreise nach Deutschland, Dänemark oder in die Niederlande befreit werden kann, und stellen ihm demzufolge kein Visum aus. Allerdings teilen sie ihm mit, dass er für einen Teil seiner Reise ein Visum benötigt. Da er zwar für die Einreise in den Mitgliedstaat, der sein Hauptreiseziel ist, kein Visum benötigt, aber für die Durchreise durch andere Mitgliedstaaten, beantragt der türkische Staatsangehörige ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt bei den Konsularbehörden des ersten Mitgliedstaats, in den er einreist, der zugleich Teil des Schengenraums ist (in diesem Fall Ungarn). Wenn ein türkischer Staatsangehöriger z. B. die ungarische Grenze ohne Visum überschreiten will, verweigern ihm die Grenzschutzbeamten die Einreise in den Schengenraum. 5 In Ausnahmefällen 6 können sie ihm an der Grenze ein Visum ausstellen (siehe Zweiter Teil Abschnitt I Ziffer 7 des Leitfadens). Bulgarien und Rumänien stellen keine Schengen-Visa aus, doch sie gestatten dem Inhaber eines Schengen-Visums die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet (siehe Zweiter Teil Abschnitt I Ziffer 9.2 des Leitfadens). Fall 3: Einreise in einen Mitgliedstaat nach Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich rechtmäßig ohne Visum in Deutschland (Mitgliedstaat, der die Einreise ohne Visum erlaubt) aufhält und dort Dienstleistungen erbringt, reist nach Dänemark oder in die Niederlande (Mitgliedstaat, der die Einreise ohne Visum erlaubt) oder nach Österreich (oder in einen der anderen Mitgliedstaaten, die die Einreise ohne Visum nicht erlauben), um dort Dienstleistungen zu erbringen Für die Einreise nach Dänemark oder in die Niederlande ist ein türkischer Staatsangehöriger unter diesen Umständen von der Visumpflicht befreit. Für die Einreise nach Österreich ist jedoch ein Visum erforderlich. Der türkische Staatsangehörige besorgt sich dieses Visum vor seiner Reise nach Deutschland, falls seine Reise nach Österreich zu diesem Zeitpunkt bereits geplant ist, oder spätestens in Deutschland, bevor er an der österreichischen Grenze eintrifft. Für die Prüfung seines Visumantrags ist der erste Mitgliedstaat, der zugleich Teil des Schengenraums ist, zuständig, in den der türkische Staatsangehörige nach seinem Aufenthalt in Deutschland, Dänemark oder den Niederlanden einreist (in diesem Fall Österreich). Ein türkischer Staatsangehöriger, der ohne Visum auf dem Luftweg direkt nach Deutschland reist, z. B. um einen anderen, in Deutschland krank gewordenen Fernfahrer zu vertreten und dessen Lastwagen von Deutschland zurück in die Türkei zu fahren, benötigt ein Visum, um diesen Lastwagen auf seinem Weg zurück in die Türkei durch andere Mitgliedstaaten zu 5 6 Auf der Grundlage von Artikel 5 und 13 des Schengener Grenzkodex. Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise. DE 10 DE

fahren. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wird er in dieser Situation auch von der Visumpflicht befreit, um diesen Lastwagen durch Dänemark oder die Niederlande zu fahren. DE 11 DE