N E W S L E T T E R Informationen rund um das Verkehrsrecht Ausgabe 01/2006-30.11.2006 L M B Seite 1 Unsere Mandanten fahren selbstverständlich immer rücksichtsvoll und verkehrsangepasst! Wenn gleichwohl die Polizei einschreitet, beruht dies auf einem Irrtum. Wir helfen Ihnen! Wir haben im 1. Teil einige wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Im 2. Teil folgen allgemeine Informationen zu Verjährung, Mindestabstand, Promille-Grenzwerten etc. Teil 1 Fragen und Antworten Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten zu Verkehrsordnungswidrigkeiten? Frage 1 Ich bin nach einem Verstoß von Polizeibeamten angehalten worden und habe sofort eine Geldbuße bezahlt. Muss ich nun noch damit rechnen, dass ein Verfahren gegen mich weitergeführt wird? Nein. Es handelte sich nur um einen leichten bzw. geringfügigen Verstoß. In diesem Fall lässt das Gesetz es zu, dass die Polizeibeamten den Verkehrsteilnehmer direkt verwarnen. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Sache dann erledigt.! Wichtig: Falls Körperverletzung bei Unfallgegner möglich, sofort das Verwarnungsgeld zahlen!? Frage 2 Ich bin nach dem Verstoß von Polizeibeamten angehalten worden und habe die geforderte Geldbuße nicht bezahlt. Wie geht es nun weiter? In der Regel sendet Ihnen die Verwaltungsbehörde noch einen Anhörungsbogen zu. Falls nicht, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, in dem das Verwarnungsgeld festgesetzt ist. Sie können auch dann immer noch entscheiden, ob Sie dieses nun doch nicht akzeptieren. Falls doch, müssen Sie innerhalb der im Bußgeldbescheid angegebenen Frist zahlen. Anderenfalls müssen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen.
Ausgabe 01/2006-30.11.2006 Seite 2? Frage 3 Seit dem Begehen der Ordnungswidrigkeit sind nun mehr als 3 Monate vergangen, ohne dass ich irgendetwas von der Sache gehört habe. Ist dann nicht inzwischen Verjährung eingetreten? Ja. Nach dem Gesetz verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten in 3 Monaten, wenn kein Bußgeldbescheid ergangen ist und keine Anhörung die Verjährung unterbrochen hat.? Frage 4 Wenn ich nun einen Anhörungsbogen bekomme, muss ich mich dann äußern? Nein. Auch in Bußgeldverfahren haben Sie das Recht, Angaben zur Sache zu verweigern. Sie müssen nur Angaben zu den Personalien machen. Dazu gehören aber nicht Angaben über Ihr Einkommen.? Frage 5: Ich bin gar nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (Ehefrau/Ehemann, Kind o. Enkel). Muss ich angeben, wer gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren steht Ihnen hinsichtlich Ihrer nächsten Familienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen also nicht angeben, wer gefahren ist.? Frage 6: Der PKW wurde zur Vorfallszeit von einem Mitarbeiter meines Betriebes gefahren. Muss ich angeben, wer gefahren ist? Ja, in diesem Fall müssen Sie Angaben machen, da Ihnen insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Falls Sie keine Angaben machen, müssen Sie damit rechnen, zu einer (richterlichen) Vernehmung geladen zu werden; ggf. kann die Verwaltungsbehörde auch die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. P.S.: Unbedingt Anwalt informieren!? Frage 7: Was muss ich tun, wenn mir ein Bußgeldbescheid zugestellt wird? Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, müssen Sie oder Ihr Verteidiger/ Anwalt Einspruch einlegen. Dies muss möglichst schnell geschehen, da die Einspruchsfrist nur 2 Wochen beträgt.? Frage 8: Kann ich mich ggf. auch nur gegen die Höhe der Geldbuße und/oder ein verhängtes Fahrverbot wehren? Ja, das ist in der Regel möglich.? Frage 9: Wie wird das Verfahren nach Einlegung des Einspruchs fortgesetzt? Die Bußgeldbehörde gibt die Akten an die Staatsanwaltschaft ab, die sie dann dem Amtsgericht vorlegt. Dort kommt es dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung. Wenn Sie einverstanden sind, kann das Gericht aber auch nur durch Beschluss entscheiden.? Frage 10: Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja, als Betroffener sind Sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann Sie aber von dieser Verpflichtung z. B. dann entbinden, wenn Sie sich schon zur Sache geäußert haben.? Frage 11: Ist das Gericht an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße und das Fahrverbot gebunden? Nein. Das Gericht kann eine höhere Geldbuße und auch ein längeres Fahrverbot festsetzen.? Frage 12: Habe ich gegen das Urteil des Amtsgerichts noch ein Rechtsmittel? Ja. Sie können gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegen. Diese ist, wenn gegen Sie ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mehr als 250,- Euro festgesetzt werden sollte, unbeschränkt zulässig. Bei geringeren Geldbußen bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Oberlandesgericht.
Ausgabe 01/2006-30.11.2006 Seite 3 Teil 2 Auszug aus dem Bußgeldkatalog Abstand Wieviel Abstand muss ich halten?! Immer ¼ des Tachowertes und nichts passiert! Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als 5/10 des Tachowertes betrug weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR 1 Punkt weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR 2 Punkte weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR 3 Punkte, wenn Geschwindigkeit weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR 4 Punkte, wenn Geschwindigkeit weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR 4 Punkte, wenn Geschwindigkeit Bei einer Geschwindigkeit über 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als 5/10 des Tachowertes betrug weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR 2 Punkte weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR 3 Punkte weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR 4 Punkte weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR 4 Punkte weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR 4 Punkte Geschwindigkeitsüberschreitung (PKW) Verwarnungsgeld, Geldbuße und Fahrverbot hängen von dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ab: 11-15 km/h innerorts 25,- EUR / Punkte: - außerorts 20,- EUR / Punkte: - 16-20 km/h innerorts 35,- EUR / Punkte: - außerorts 30,- EUR / Punkte: - 21-25 km/h innerorts 50,- EUR / Punkte: 1 außerorts 40,- EUR / Punkte: 1 26-30 km/h innerorts 60,- EUR / Punkte: 3 außerorts 50,- EUR / Punkte: 3 31-40 km/h innerorts 100,- EUR / Punkte: 3 außerorts 75,- EUR / Punkte: 3 41-50 km/h innerorts 125,- EUR / Punkte: 4 außerorts 100,- EUR / Punkte: 3 51-60 km/h innerorts 175,- EUR / Punkte: 4 außerorts 150,- EUR / Punkte: 4 61-70 km/h innerorts 300,- EUR / Punkte: 4 außerorts 275,- EUR / Punkte: 4 über 70 km/h innerorts 425,- EUR / Punkte: 4 außerorts 375,- EUR / Punkte: 4
Ausgabe 01/2006-30.11.2006 Seite 4 Rechts überholen Innerhalb geschlossener Ortschaften 30,- EUR / Punkte: 0 Für die, die es nicht lassen können!! Außerhalb geschlossener Ortschaften 50,- EUR / Punkte: 3 Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR / Auf BAB wird Gefährdung unterstellt! Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommt: - Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Opfer Promille-Grenzwert Welche Werte bringen mich in Schwierigkeiten? Zahlen / Auswirkungen von Alkohol am Steuer: Alkoholgehalt 0,25 bis unter 0,5 Nicht strafbar, wenn keine Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorliegen! Strafbar, wenn folgende Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: Alkoholgehalt ab 0,5 Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen ( 24a Abs. 1 StVG) Erstverstoß 250,- EUR / Punkte: 4 Zweitverstoß 500,- EUR / Punkte: 4 weiterer Verstoß 750,- EUR / Punkte: 4 Rotlichtverstoß Die Schwere einer Sanktion wegen eines Rotlichtverstoßes hängt davon ab, ob es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kam und wie lange die Ampel bereits auf "rot" geschaltet war. Bei "rot" über die Ampel: ohne Gefährdung 50,- EUR / Punkte: 3 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR / Punkte: 4 Rotphase länger als 1 Sekunde: ohne Gefährdung 125,- EUR / Punkte: 4 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung Verjährung 200,- EUR / Punkte: 4 Wieviel Zeit muss vergangen sein, damit nichts mehr passiert? Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten 3 Monate ab dem Tag des Verkehrsverstoßes
Ausgabe 01/2006-30.11.2006 Seite 5 aber: Handlungen, die die Verjährung unterbrechen: - erste Vernehmung des Betroffenen - Versendung des Anhörungsbogens - Beauftragung eines Sachverständigen - Zustellung des Bußgeldbescheides Bei Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs oder Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,5 -Regelung 1 Jahr ab dem Tag des Verstoßes bei Fahrlässigkeit: 6 Monate ab dem Tag des Verstoßes Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem!! Punkterabatt Ergeben sich für den Betroffenen 8 bis maximal 13 Punkte, so wird er gebührenpflichtig schriftlich verwarnt. Er wird auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen. Bei Teilnahme bis zu einem Stand von 8 Punkten gibt es einen Erlass von 4 Punkten, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten einen Erlass von 2 Punkten. Der Punkteabbau durch die Teilnahme eines Aufbauseminars ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich! Wichtig: Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 Punkte ohne von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt und auf ein Aufbauseminar hingewiesen worden zu sein, oder sogar 18 oder mehr Punkte ohne diesen Hinweis, wird er so gestellt, als ob er 13 Punkte hätte. Der Punktestand wird auf 13 reduziert. Das Aufbauseminar soll Mängel an der Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen helfen und abbauen. Das Risikobewusstsein wird gefördert, eine Fahrprobe findet statt, aber keine Prüfung. Der Kurs hat 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten, die Fahrprobe dauert 30 Minuten. Die Kosten belaufen sich auf ca. 250-300 EUR. Tilgung / Löschungsfrist Bußgeldbescheide werden im Verkehrszentralregister Flensburg nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht. Wird in diesem Zeitraum eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister eingetragen, so erfolgt die Löschung aller eingetragenen Bußgeldbescheide erst zusammen mit der letzten Bußgeldeintragung. Eine Ablaufhemmung tritt seit dem 01.02.2005 auch dann ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der normalen Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der 12monatigen Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen eingetragenen und neu dazugekommenen Strafen und Geldbußen. Solange die Strafe eingetragen ist, bleiben also auch Bußgeldbescheide stehen. Solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (nach deren Entziehung) untersagt ist, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis spätestens nach 5 Jahren. Aber: Kein Bußgeldbescheid bleibt länger als 5 Jahre eingetragen, gleichgültig, ob noch andere Eintragungen vorhanden sind. Ausnahme wegen Überschreitung der 0,5 -Grenze oder wegen Fahrens unter berauschenden Mitteln. weitere Hinweise Kraftfahrer, gegen die ein Fahrverbot verhängt wurde, können sich innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung selbst einen Termin aussuchen, zu dem sie auf ihr Auto verzichten wollen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn in den letzten 2 Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde! Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt kostet 40,- EUR und verursacht 1 Punkt. Auch Radfahrer werden erfasst mit 25,- EUR. Das Mitführen eines betriebsbereiten Gerätes zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen (Radargeräte) führt zu einem Bußgeld von 25,- EUR und 4 Punkten. Wir wünschen Ihnen gute Fahrt! L M B Ihre Rechtsanwälte Lange Müller Buchberger