Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Schwäbische-Wald-Bahn GmbH. Besonderer Teil (SNB-BT)

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Seite 1 von 1 Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Besonderer Teil (SNB-BT) Anlage 3 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Seite 2 von 2 0. Verzeichnis der Abkürzungen... 4 1. Allgemeine Informationen... 5 1.1. Zweck und Geltungsbereich... 5 1.2. SNB-Allgemeiner Teil... 5 1.3. SNB-Besonderer Teil... 5 1.4. Geschäftsverbindung... 5 1.5. Voraussetzung zur Nutzung des Schienennetzes... 5 1.6. Veröffentlichungen... 5 2. Ergänzungen und Abweichungen zu den SNB-AT... 6 2.1. Nachweis einer Umwelthaftpflichtversicherung... 6 2.2. Definition von Arbeitstagen... 6 2.3. Angebotsfrist für kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen... 6 2.4. Abweichender Haftungsausschluss... 6 2.5. Abwehr von umweltgefährdenden Einwirkungen... 6 3. Beschreibung und Zugangsbedingungen des Schienennetzes... 7 3.1. Schienennetz und Verkehrsleistung... 7 3.2. Technische und betriebliche Parameter des Schienennetzes... 7 3.3. Übergang zu anderen Streckennetzen... 7 3.4. Streckenöffnung und Betriebsruhezeiten... 8 3.5. Einsatz von Dampflokomotiven... 8 3.6. Bereitstellung von Betriebsmitteln... 8 3.7. Anlagenbedienung durch den Zugangsberechtigten... 8 3.8. Besetzung der Betriebsstellen... 9 3.9. Störungen in der Betriebsabwicklung... 9 3.10. Notfallmanagement... 9 3.11. Bekanntgabe von Änderungen... 9 3.12. Bezug von Regelwerken... 9 4. Entgeltgrundsätze für Trassenpreise... 10 4.1. Berechnungsgrundlage für Trassenpreise...10 4.2. Im Trassenpreis für eine Zugtrasse enthaltene Leistungen...10 4.3. Preise für außergewöhnliche Transporte...10 4.4. Stornierungskosten...11 5. Leistungsabhängige Entgeltregelung für Trassennutzung... 11 5.1. Grundsatz und Ziel des Anreizentgeltes...11 5.2. Leistungskriterium...11 5.3. Ermittlung und Aufzeichnung von Verspätungsminuten...12 5.4. Verantwortlichkeit und Differenzierung der Verspätungsursachen..12 5.5. Monetäre Bewertung der Erhebungsdaten...13 5.6. Reklamationsverfahren...13 6. Antrags- und Zuweisungsverfahren... 14 6.1. Ansprechpartner...14 6.2. Form der Anmeldung...14 6.3. Grundsatzregelung für Fahrplananpassungen...15 6.4. Entgeltregelung für Fahrplananpassungen...15 6.5. Trassenstornierung...15

Seite 3 von 3 6.6. Durchführung von außergewöhnlichen Transporten...15 6.7. Dauerhafte Genehmigung für außergewöhnliche Transporte...16 6.8. Gefahrguttransporte...16 7. Informationen über die verfügbare Schienenwegkapazität... 16 7.1. Bereitstellung...16 7.2. Trassenstudien, Bearbeitung und Frist...16 7.3. Kapazitätsbedarf für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen...17 8. Zusatz- und Nebenleistungen... 17 8.1. Medienversorgung...17 8.2. Personaldienstleistungen...17 8.3. Trassenstudien...17 8.4. Nutzung von Nebenanlagen...17 Anhang Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Technische und betriebliche Parameter Gleislagepläne Anmeldeformular Beseitigung von Störungen in der Betriebsabwicklung

Seite 4 von 4 0. Verzeichnis der Abkürzungen Abs. AEG AT BT BUVO-NE BZA bzw. EBO EIBV ETV EVU FFS FV-NE GGVSE ggf. gem. Lfd. LÜ NBS Pos. SbV SNB SWB Tfz VDV VT WEG Absatz Allgemeines Eisenbahngesetz Allgemeiner Teil Besonderer Teil Betriebsunfallvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen Beförderung Zugart, Außergewöhnlich beziehungsweise Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Eisenbahn-Tarifvertrag Eisenbahnverkehrsunternehmen Funkfernsteuerung Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn gegebenenfalls gemäß laufend Lademaßüberschreitung Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Position Sammlung betrieblicher Vorschriften Schienennetz-Benutzungsbedingungen Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Triebfahrzeug Verband Deutscher Verkehrsunternehmen Verkehrstag z. B. zum Beispiel zzgl. Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft mbh Zuzüglich

Seite 5 von 5 1. Allgemeine Informationen 1.1. Zweck und Geltungsbereich Mit den Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) veröffentlicht die SWB die Benutzungsbedingungen für die gem. Anlage 1 EIBV zu erbringenden Leistungen für Zugangsberechtigte. Die SNB der SWB sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und in einen Besonderen Teil (SNB-BT). 1.2. SNB-Allgemeiner Teil Die SNB-AT entsprechen einer Konditionenempfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen SWB und Zugangsberechtigten. 1.3. SNB-Besonderer Teil Die SNB-BT behandeln in Ergänzung zu den SNB-AT den unternehmensspezifischen Teil der Geschäftsverbindung. 1.4. Geschäftsverbindung Die SNB-AT und SNB-BT gelten somit für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der SWB und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.5. Voraussetzung zur Nutzung des Schienennetzes Voraussetzung zur Nutzung des Schienennetzes ist der Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages zwischen der SWB und dem Zugangsberechtigten. 1.6. Veröffentlichungen Die von der SWB zu veranlassenden, notwendigen Veröffentlichungen werden unter folgender Internetadresse bereitgestellt: www.schwaebische-waldbahn.de Die Internetadresse wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Seite 6 von 6 2. Ergänzungen und Abweichungen zu den SNB-AT 2.1. Nachweis einer Umwelthaftpflichtversicherung Ergänzend zu Punkt 2.2 der SNB-AT ist die Vorlage eines Nachweises einer Umwelthaftpflichtversicherung durch den Zugangsberechtigten erforderlich. 2.2. Definition von Arbeitstagen Ergänzend zu Punkt 3.4 der SNB-AT werden Arbeitstage als Montag Freitag unter Ausschluss von Wochenfeiertagen definiert. 2.3. Angebotsfrist für kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen Ergänzend zu Punkt 3.4.3 der SNB-AT liegt bei einem Antrag auf kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen (Gelegenheitsverkehr) für Dampflokomotivfahrten ein Fall für eine besonders aufwändige Bearbeitung vor. 2.4. Abweichender Haftungsausschluss Abweichend zu Punkt 6.1.3 der SNB-AT wird der Haftungsausschluss statt mit 10.000 Euro mit 1.000 Euro festgelegt. Die übrigen Regelungen des Punkt 6.1.3 der SNB-AT bleiben unverändert. 2.5. Abwehr von umweltgefährdenden Einwirkungen Ergänzend zu den Regelungen in 7.2 der SNB-AT ist die SWB berechtigt, zur Abwehr bzw. Minderung von umweltgefährdenden Einwirkungen des EVU vorbeugende bzw. schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen, wenn das EVU seinen Pflichten nach Punkt 7.1 und 7.2 der SNB-AT nicht nachkommt. Der SWB hierdurch entstehende Kosten werden dem EVU zuzüglich eines Verwaltungsaufschlages in Höhe von 15 % in Rechnung gestellt.

Seite 7 von 7 3. Beschreibung und Zugangsbedingungen des Schienennetzes 3.1. Schienennetz und Verkehrsleistung Nachfolgend wird das Schienennetz der SWB dargestellt und mit technischen Parametern beschrieben. Die betrieblichen und technischen Standards auf allen Schienenwegen der SWB sind für den Güter- und Reisezugverkehr eingerichtet. Tabelle 1 Strecke Von Nach Verkehrsleistung Schwäbische- Wald-Bahn Rudersberg- Oberndorf Welzheim Güter- und Reisezugverkehr 3.2. Technische und betriebliche Parameter des Schienennetzes Für die Betriebsdurchführung gilt die EBO, die FV-NE, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die SbV der SWB. Für die unter Punkt 3.1 genannten Streckenabschnitte gelten des weiteren die im Anhang beschriebenen Parameter. Im Anhang sind auch die Gleislagepläne enthalten. Tabelle 2 Strecke Von Nach Technische und betriebliche Parameter Anhang Nr. Anhang Nr. Gleislagepläne Schwäbische- Wald-Bahn Rudersberg- Oberndorf Welzheim 1 2 3.3. Übergang zu anderen Streckennetzen Eine Übergangsmöglichkeit zu Streckennetzen benachbarter Infrastrukturbetreiber besteht in folgenden Betriebsstellen:

Seite 8 von 8 Tabelle 3 Strecke Von Nach Übergangsmöglichkeit Anschließender Infrastrukturbetreiber Schwäbische- Wald-Bahn Rudersberg -Oberndorf Welzheim Rudersberg- Oberndorf Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn 3.4. Streckenöffnung und Betriebsruhezeiten Die Streckenabschnitte der SWB sind ganzjährig 24 Stunden täglich geöffnet. Die Nutzung der unter Punkt 3.3 genannten Übergänge richtet sich nach den Betriebszeiten der anschließenden Infrastrukturbetreiber. 3.5. Einsatz von Dampflokomotiven Für den Einsatz von Dampflokomotiven bestehen Restriktionen, die in der SbV oder durch betriebliche Anweisungen geregelt sind. 3.6. Bereitstellung von Betriebsmitteln Die zur Steuerung ortsbedienter Weichen, Signal-, Fernsprech- und Sicherungseinrichtungen notwendigen Betriebsmittel (z. B. Einheitsschlüssel u. Vierkantschlüssel etc.) werden dem Zugangsberechtigten in der erforderlichen Anzahl und gegen Empfangsbestätigung vor Verkehrsaufnahme von der SWB zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Betriebsmittel vollständig zurückzugeben. Für verlorene Betriebsmittel beschafft die SWB Ersatz, in diesem Zusammenhang entstandene Kosten werden der SWB vom Zugangsberechtigten vollumfänglich erstattet. 3.7. Anlagenbedienung durch den Zugangsberechtigten Für die selbständige Bedienung der Betriebsanlagen gilt für das EVU die Sammlung der betrieblichen Vorschriften (SbV) der SWB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Seite 9 von 9 3.8. Besetzung der Betriebsstellen Eine Besetzung von Betriebsstellen ist zur Nutzung der Schienenwege der SWB in der Regel nicht notwendig. Wird dennoch vom EVU eine außerplanmäßige Besetzung der Betriebsstelle angefordert, werden die entstehenden Kosten dem EVU in Rechnung gestellt. Näheres ist unter Punkt 8.2 geregelt. 3.9. Störungen in der Betriebsabwicklung Bei Störungen in der Betriebsabwicklung (vgl. Punkt 5.3 SNB-AT) verfährt die SWB nach den Regelungen, die in der Sammlung der betrieblichen Vorschriften (SbV) enthalten sind. Diese sind diesen SNB-BT als Anhang 4 beigefügt. 3.10. Notfallmanagement Bei gefährlichen Ereignissen im Sinne der BUVO-NE stellt der Zugangsberechtigte der SWB die erforderlichen Daten und Dokumente zur Verfügung, damit die SWB die gesetzlich geforderten Untersuchungen durchführen kann. Darüber hinaus stellt der Vertragspartner ein geeignetes und während der Nutzungsdauer jederzeit erreichbares Notfallmanagementsystem sicher. Die Ansprechpartner mit Ruf-Nr. sind der Betriebsleitung der WEG mindestens 3 Werktage vor Verkehrsaufnahme und vor jeder Änderung schriftlich mitzuteilen. 3.11. Bekanntgabe von Änderungen Änderungen zu den Streckenparametern werden den Zugangsberechtigten durch die SWB frühzeitig im Internet bekannt gegeben. 3.12. Bezug von Regelwerken Die auf dem Schienennetz geltenden Regelwerke (insbesondere FV-NE, SbV) können einmalig kostenfrei von der SWB bezogen werden. Weitere Exemplare werden gegen Erstattung der Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 15 % abgegeben. Die Bezugsadresse ist unter Punkt 6.1 angegeben. Die FV-NE und BUVO-NE kann auch

Seite 10 von 10 bezogen werden durch den Flöttmann-Verlag, Postfach 16 53, 33246 Gütersloh, Tel. (0 52 41) 86 08-22, Fax (0 52 41) 86 08-29. 4. Entgeltgrundsätze für Trassenpreise 4.1. Berechnungsgrundlage für Trassenpreise Die Preise für die Nutzung von Trassen werden je gefahrenen Zugkilometer berechnet. Je nach Zuglänge gelten dabei unterschiedliche Preise je Zugkilometer (unabhängig von der Traktionsart). 4.2. Im Trassenpreis für eine Zugtrasse enthaltene Leistungen Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen, Nutzung der für die Zugfahrten bereitgestellten Streckengleise; in Bahnhöfen die Nutzung aller möglichen Hauptgleise im Rahmen der Gleisbelegung, Nutzung der Gleise inkl. der örtlichen Gleisanlagen innerhalb desselben Bahnhofs, an dem die dazugehörige Zugfahrt beginnt bzw. endet oder unterbrochen wird für je eine Fahrt zur Bereitstellung bzw. zum Abziehen sowie zum Abstellen eines Zuges für die Dauer von bis zu einem Tag, die vereinbarten Aufenthaltszeiten vor Abfahrt bzw. nach Ankunft eines Zuges im Anfangs- bzw. Endbahnhof, die vereinbarten planmäßige Aufenthalte während der Zugfahrt, außerplanmäßige Halte, die durch die Betriebsführung bedingt sind, die Betriebsführung der Infrastruktur während der Besetzungszeit der Betriebsstellen im üblichen Umfang einschließlich der Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen. 4.3. Preise für außergewöhnliche Transporte Trassen für Fahrten, die außergewöhnliche Transporte sind (siehe Punkt 6.6 SNB-BT) werden mit einem Zuschlag auf den Trassenpreis in Höhe von 25 % berechnet.

Seite 11 von 11 4.4. Stornierungskosten Für die Abbestellung von Zugtrassen wird von der SWB ein Stornierungsentgelt nach folgenden Grundsätzen erhoben. Tabelle 4 Zeitpunkt der Stornierung vor Wirksamwerden der Trasse (in Kalendertagen) Stornokosten vom Trassenpreis größer oder gleich 5 15 % kleiner 5 bis 3 30 % kleiner 3 bis 1 60 % kleiner 1 90 % 5. Leistungsabhängige Entgeltregelung für Trassennutzung 5.1. Grundsatz und Ziel des Anreizentgeltes Die für Trassennutzungen der SWB zu entrichtenden Entgelte sind (gem. 21 Abs.1 EIBV) so gestaltet, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile dem EVU und der SWB Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. 5.2. Leistungskriterium Die leistungsabhängigen Bestandteile orientieren sich an der vereinbarten, zeitgerechten Durchführung der Zugfahrt (= Pünktlichkeit). Gegebenenfalls werden die Verspätungsminuten des Zuges von der SWB mit der jeweiligen Verspätungsursache und der verantwortenden Partei (SWB oder EVU) ermittelt und dokumentiert. Die so der SWB und dem EVU zugewiesenen Verspätungsminuten werden monatlich pro Partei erfasst und gegenseitig verrechnet. Aus der Saldierung kann sich dann entweder ein vom EVU zu leistendes Anreizentgelt oder aber ein Anreizentgelt ergeben, das von der SWB an das EVU zu entrichten ist. Dieses Anreizentgelt ist zusätzlich zum Trassenentgelt zu leisten. Die Höhe der Anreizentgelte wird nach Vorgabe der nachfolgenden Punkte festgesetzt.

Seite 12 von 12 5.3. Ermittlung und Aufzeichnung von Verspätungsminuten Pünktlichkeit ist die zeitgerechte Durchführung der Zugfahrt im Zeitfenster der jeweiligen Zugtrasse zwischen Start- und Zielbahnhof, wobei eine Abweichung von bis zu 14 Minuten 59 Sekunden im Sinne dieser Definition als pünktlich betrachtet wird. Unpünktlichkeit ist, wenn die tatsächliche Nutzung des Schienenweges von der vereinbarten Zugtrasse um 5 Minuten oder mehr abweicht. Die Zeiterfassung erfolgt minutengenau am Messpunkt (Zielbahnhof) und wird bei besetzter Zugleitung vom Zugleiter, bei nicht besetzter Zugleitung vom EVU - bei Verspätungen mit Angabe der Ursache - dokumentiert. Der Fahrzeugführer des EVU ist verpflichtet, dem Zugleiter den Grund der Verspätung umgehend mitzuteilen. Während einer nicht besetzten Zugleitung vom EVU erfasste Daten sind der SWB bis 7 Kalendertage nach Monatsende unaufgefordert mitzuteilen. Verspätungsgründe sind hauptsächlich die in der Tabelle 5 aufgelisteten Ursachen. Die Verspätungsminuten werden fortlaufend in einem Zeitkonto gesammelt. 5.4. Verantwortlichkeit und Differenzierung der Verspätungsursachen Die leistungsabhängige Entgeltregelung ist nach Verspätungsursachen und dem hierfür verantwortlichen Unternehmen differenziert. Die Verspätungsursachen werden gemäß der nachfolgenden Tabelle zugeordnet: Tabelle 5 Zuweisung der Ursache nach Verantwortungsbereich SWB EVU Zuweisung nicht möglich Fehler in der Fahrplankonstruktion Personalbedingte Ursachen Oberbaumangel/ Langsamfahrstellen - - - - - - Störungen im Gleisbauablauf Verspätete Übergabe an SWB Zugfolge

Seite 13 von 13 BÜ-Störung Fahrbahnstörung Störung an Leit- und Sicherungstechnik Weichenstörung Störung der Telekommunikation Personalbedingte Ursachen Haltezeitüberschreitung/ außerplanmäßiger Halt Abweichen von Fahrplandaten Störung am Wagenzug Störung am Triebfahrzeug Höhere Gewalt Gefährliche Ereignisse durch Dritte geplante Baumaßnahme Pseudominuten (Zeitumstellung) Behördliche Maßnahmen am/ im Zug Sonstiges Sonstiges Sonstiges 5.5. Monetäre Bewertung der Erhebungsdaten Die ermittelten Verspätungsminuten auf dem Zeitkonto werden von der SWB zum Monatsende in einer Liste dargestellt und summiert. Die Summe der Verspätungsminuten auf dem Zeitkonto wird mit dem in der Liste der Entgelte genannten Betrag multipliziert. Das Ergebnis der Multiplikation ist - je nach Verantwortungsbereich - das dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber geschuldete leistungsabhängige Entgelt. Bis zum 25. des Folgemonats teilt die SWB dem EVU das Anreizentgelt mit, auch wenn sich für den Betrag des Anreizentgeltes Null ergibt. Jeweils zu Beginn des neuen Monats wird das Zeitkonto auf Null gesetzt. Die SWB und das EVU haben einen Zahlungsanspruch in Höhe des positiven Saldos gegen den jeweils anderen Vertragspartner, der direkt nach dem Zugang der Mitteilung über das Anreizentgelt fällig wird. 5.6. Reklamationsverfahren Ist das EVU nach Zugang der dargestellten Liste der Verspätungsminuten und des sich daraus ergebenden Anreizentgeltes nicht einverstanden, so muss das EVU binnen eines Monats nach Zugang der Forderung über die Anreizentgelte für die jeweilige Monatsperiode unter Darlegung der Gründe die Reklamation geltend machen. Nach Verstreichen der Frist ist die Reklamation ausgeschlossen, des Weiteren gilt die Unterlassung einer Reklamation als Genehmigung des Anreizentgeltes.

Seite 14 von 14 6. Antrags- und Zuweisungsverfahren 6.1. Ansprechpartner Ansprechpartner für Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan sowie für allgemeine Auskünfte und Bezug von Regelwerken: Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft mbh Leiter des Fachbereichs Infrastruktur Seewiesenstraße 19 71334 Waiblingen Tel. (0 71 51) 3 03 80-0 Fax (0 71 51) 3 03 80-19 Ansprechpartner für Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr: Württembergische Eisenbahn GmbH Örtliche Betriebsleitung Rudersberg Postplatz 7 73635 Rudersberg Tel. (0 71 83) 9 38 01-0 Fax (0 71 83) 9 38 01-15 6.2. Form der Anmeldung Die Konstruktion von Trassen erfolgt auf Basis von Trassenanmeldungen. Um eine Trasse zu konstruieren bedarf es konkreter Angaben (Fahrzeugeinsatz, Verkehrszeitraum, Fahrtverlauf etc.) seitens des Zugangsberechtigten. Die Trassenanmeldungen haben, für den Netzfahrplan und für Gelegenheitsverkehre gleichermaßen, in schriftlicher Form auf dem als Anhang 3 beigefügten Formular zu erfolgen.

Seite 15 von 15 6.3. Grundsatzregelung für Fahrplananpassungen Fahrplananpassungen innerhalb einer Fahrplanperiode sind auf Wunsch des Zugangsberechtigten nur möglich, wenn Zugtrassen anderer Zugangsberechtigter nicht betroffen sind und die Schienenwegkapazitäten dies zulassen. 6.4. Entgeltregelung für Fahrplananpassungen Fahrplananpassungen auf Wunsch des Zugangsberechtigten nach Annahme des Trassenangebotes werden hinsichtlich der Entgeltregelung von der SWB als Stornierung - (s. Punkt 4.4 SNB-BT) und Neubestellung behandelt und nach den Entgeltgrundsätzen berechnet. 6.5. Trassenstornierung Bei der SWB bestellte Trassen können vom Zugangsberechtigten storniert werden. Mit der Stornierung erlöschen alle Ansprüche die ggf. mit der vertraglichen Bindung in Bezug auf die Trassenvergabe verbunden waren. Für Stornierungen werden von der SWB Stornierungsentgelte nach Maßgabe der Entgeltgrundsätze erhoben. 6.6. Durchführung von außergewöhnlichen Transporten Transporte, die wegen ihrer äußeren Abmessungen, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit besondere Anforderungen an die Infrastruktur stellen (Traglast von Brückenbauwerken, Streckenklasse, Fahrzeugumgrenzung etc.), bzw. nur unter besonderen technischen oder betrieblichen Bedingungen befördert werden können, gelten als außergewöhnliche Transporte (z. B. LÜ-Sendungen und Schwerwagentransporte). Müssen zur Durchführung von außergewöhnlichen Transporten Änderungen an der Infrastruktur vorgenommen werden (z. B. Rückbau von Signalen und/oder dergleichen), werden die hierfür anfallenden Kosten dem Zugangsberechtigten in Rechnung gestellt. Für die Erstellung der zum Transport notwendigen Genehmigung wird von der SWB ein Entgelt erhoben.

Seite 16 von 16 6.7. Dauerhafte Genehmigung für außergewöhnliche Transporte Für regelmäßig - in gleicher Konfiguration - wiederkehrende außergewöhnliche Transporte kann die SWB zur Vermeidung von Einzelfallprüfungen dem Zugangsberechtigten eine zeitlich befristete Dauergenehmigung erteilen. Bei Änderungen der Konfiguration besteht eine Informationspflicht des EVU gegenüber der SWB. 6.8. Gefahrguttransporte Führen Zugangsberechtigte Gefahrguttransporte auf dem Schienennetz der SWB durch, so richtet sich die betriebliche Durchführung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Gefahrgutbeförderungsgesetz) einschließlich der darauf basierenden Rechtsverordnungen wie z. B. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE). 7. Informationen über die verfügbare Schienenwegkapazität 7.1. Bereitstellung Gemäß 14 Abs. 3 Satz 2 EIBV wird von der SWB die Information über verfügbare Schienenwegkapazität auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten unverzüglich bereitgestellt. 7.2. Trassenstudien, Bearbeitung und Frist Eine Trassenstudie ist die Konstruktion, Koordination, Beratung und Konfliktlösung für eine vom Zugangsberechtigten gewünschte Fahrlage innerhalb des Netzfahrplanes. Auf Anfrage von Zugangsberechtigten werden, gegen Erstattung eines Entgeltes, von der SWB Trassenstudien erstellt. Die Anmeldefrist beträgt mindestens vier Wochen vor dem geplanten Verkehrstag. Die Trassenstudien werden in der Reihenfolge der Anfragen bearbeitet und als Trassenangebot abgegeben. Die Angebotsbindefrist beträgt maximal vier Wochen und verfällt spätestens eine Woche vor dem geplanten Verkehrstag, wenn die Studie nicht in eine Trassenanmeldung umgewandelt wird.

Seite 17 von 17 7.3. Kapazitätsbedarf für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen Alle Streckenabschnitte der SWB sind eingleisig. Daher können größere Instandhaltungs- und Baumaßnahmen teilweise nur mit Beeinträchtigungen im Betriebsablauf oder mit Streckensperrungen durchgeführt werden. Streckensperrungen aufgrund von planbaren Instandhaltungs- und Baumaßnahmen werden Zugangsberechtigten mit betroffenen, zugeteilten Trassen so früh wie möglich, mindestens jedoch 2 Monate vor der jeweiligen Streckensperrung mitgeteilt. 8. Zusatz- und Nebenleistungen 8.1. Medienversorgung Elektrische Energie und/oder Wasser wird dem Zugangsberechtigten im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung gestellt. Hierüber sind zwischen der SWB und dem Zugangsberechtigten Vereinbarungen zu treffen. 8.2. Personaldienstleistungen Nebenleistungen (z. B. Lotseneinsatz) werden pro Viertelstunde berechnet. Der Preis pro Personalviertelstunde ist in der Liste der Entgelte enthalten. 8.3. Trassenstudien Die Entgelterhebung für Trassenstudien erfolgt auf der Basis einer Aufwandspauschale in Höhe von 50,-- Euro. Werden vom EVU Trassen auf Basis der Trassenstudie bestellt, entfällt die Aufwandspauschale. 8.4. Nutzung von Nebenanlagen Über die Nutzung von Nebenanlagen wie Ladestraßen oder Verladerampen sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

SNB-BT Anhang 1 Technische und betriebliche Parameter Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Allgemeine Angaben Sitz der örtlichen Betriebsleitung WEG-Betriebsleitung Rudersberg Telefon 07183 9380112 Postplatz 7 Fax 07183 9380115 73635 Rudersberg Email Helmut.Weber@veolia-verkehr.de Bezeichnung der Strecke: Oberndorf - Welzheim, Schwäbische-Wald-Bahn Einstufung der Strecke/ Länge: Nebenbahn, 11,4 km Regelspur, eingleisig Traktionsart Diesel, Dampf: gesonderte EBL- Regelungen im Einzelfall erforderlich Betriebszeiten täglich Einzugbetrieb Anbindung an benachbarte EIU Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn, km 11,508, Bf Oberndorf Seite 1

SNB-BT Anhang 1 Technische und betriebliche Parameter Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Angaben zur Betriebsführung Zugmeldebetrieb nach FV- NE, im Übergang zum ZVVW Zugleitbetrieb Personen- und Güterverkehr Streckenhöchstgeschwindigkeit 40 km/h Mindestgeschwindigkeit 20 km /h Maximale Zuglänge Rz 125 m Gz 155 m Erforderliche Mindestbremshundertstel Bremsstellung P 69 MBr G 95 MBr Einschränkungen bei der Zugbildung gemäß SbV Neigungsverhältnisse, Bahnsteignutzlängen sind bindend für Reisezüge Führen eines Fahrberichts Zugfolge Bremsweg Beförderung gefährlicher Güter Sichern der Reisenden Bereitstellung von Betriebsmitteln Fahren ohne Streckenkenntnis Anlagenbedienung erforderlich Abhängigkeit zur Fahrwegkapazität der Wieslauftalbahn Schorndorf - Oberndorf 400 m nein Bf Welzheim LST- Schlüssel und Funkgerät gegen Nachweis des Zugangsrechts, Regreßpflicht bei Verlust untersagt nach erlangter Strecken- und Ortskunde gemäß SbV durch Personal des EVU Seite 2

SNB-BT Anhang 1 Technische und betriebliche Parameter Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Angaben zu baulichen Anlagen Spurweite 1435 mm Anzahl der Streckengleise 1 Kleinster Bogenhalbmesser 190 m größte Längsneigung 25 Promille Streckenklasse B2 Radsatzlast 18t Meterlast 6,4t/m kleinster Gleisabstand 4,00m in Betriebsstelle Laufenmühle Bahnsteiglängen: vgl. Betriebsstellenübersicht Zugbeeinflussungssysteme PZB Zugfunk Bündelfunk der WEG bei Ausfall öffentliches GSM- Netz, D1 empfohlen Seite 3

SNB-BT Anhang 1 Technische und betriebliche Parameter Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Betriebsstellenübersicht Betriebsstelle Lage in betrieblic Weichen Zugleitstelle Zuglau Zug- Bahnsteige Gleisexxxxxxxxxxxx km h besetzt/ unbesetzt f-stelle melde- stelle durchgestrichen= zurzeit gesperrt Bemerkungen (Oberndorf, Bf) Gleis Nutzlänge (m) Höhe ü. SO (cm) Gleis Nutzlänge (m) Anbindung S= Serviceeinrichtung 11,300 u 1 x x 1 80 76 Infrastrukturgrenze 11,508 im Bahnhof am WA W 1 Klaffenbach- Althütte, Anst 14,344 u 1 1 2 69 einseitig, Handweiche Abstellgleis Laufenmühle, Hst 16,946 u 1 1 110 38 2 96 einseitig, Abstellgleis Handweiche Breitenfürst, Hst 20,332 u 1 1 110 38 2 100 einseitig, Abstellgleis Handweiche Tannwald, Hp 22,150 u 1 110 38 Welzheim Bf 22,799 u 5 2 125 38 2 151 durchg. Wasserkran Hauptgleis 1 125 beidseitig Umsetzgleis 11 55 einseitig, Abstellgleis Handweiche S S S S S Seite 4

Bf Oberndorf SNB-BT Anhang 2 Gleislagepläne Schwäbische-Wald-Bahn GmbH v.u.n. Klaffenbach SbV SWB 24,9 o / oo Seite 1 2,3 o / oo 11,465 11,508 11,533 11,551 11,616 SbV ZVVW BÜ 11,518 Gemeindeweg Ü+P V Str = 30 km/h Infrastrukturgrenze Ds F 2 2 RHH+ 1 2 Infrastrukturgrenze Ds N Kz4 WA 11,508 11,465 11,417 11,412 Mehrfach-Ssp Betriebsphase Fahrbetrieb Zf 1 Betra WEG - WEG + - v.u.n. Rudersberg Zf SWB Zf WEG

SNB-BT Anhang 2 Gleislagepläne Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Anst Klaffenbach 25,0 o / oo 0,0 o / oo 0,0 o / oo 25,1 o / oo 14,212 14,207 14,236 14,344 14,391 14,447 BÜ WA v.u.n. R.- Oberndorf ET/ AT Dienstweg 39m XI H+ 11 HH+ (Gs XI) v.u.n. Laufenmühle Ra 12 14,384 W11 GsXI + - + Zf WS WS H Seite 2

SNB-BT Anhang 2 Gleislagepläne Schwäbische-Wald-Bahn GmbH v.u.n. Breitenfürst Seite 3 Hst Laufenmühle 25,0 o / oo 2,0 o / oo 2,0 o / oo 25,0 o / oo 16,741 16,896 17,000 17,054 XXI H+ ET Bahnsteiglänge 110m 17,0 WA 21 HH+ (XXI) Ra 12 17,033 17,028 17,008 16,839 16,835 W21 GsXXI + - + Zf WS WS H v.u.n. Klaffenbach

SNB-BT Anhang 2 Gleislagepläne Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Hst Breitenfürst 25,0 o / oo 11,7 o / oo 0,0 o / oo 0,0 o / oo 20,199 20,212 20,277 20,282 20,424 20,572 WA BÜ v.u.n. Laufenmühle 31 HH+ (XXXI) ET/ AT Bahnsteiglänge 110m XXXI H+ 20,5 v.u.n. Welzheim 20,392 20,292 W31 GsXXXI + - + Zf WS WS H Seite 4

SNB-BT Anhang 2 Gleislagepläne Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Bf Welzheim 10,0 o / oo 0,0 o / oo 0,0 o / oo 22,373 22,526 22,600 22,630 22,707 22,749 22,844 22,886 22,912 Ra12 WA Ra12 WA 44 v.u.n. Breitenfürst 22,5 XLI H+ WA 2 41 HH+(42) Gleis 2 52 RH+ 0,5 43 HH+ (XLI) Kz4 ET Bahnsteiglänge 125 m Zs3Kz3 42 HRH+WA Gleis 1 51 HH+(52) Gleis 11 Zugang WA Zugang WA Sh2 Ra 12,W1Bstg Bstg Ra 12 22,857 22,816 22,691 22,665 22,675 22,638 22,556 22,526 W41 W42 W43 GsXLI W51 W52 + - + - + - + + - + Zf Zf WS WS RH WS WS WS H WS WS RH Seite 5

SNB-BT Anhang 3 Anmeldeformular Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Absender: An die Firma Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Anschrift: c/o Württ.Eisenbahn-GmbH Fachbereich Infrastruktur verantwortlicher Sachbearbeiter: Seewiesenstraße 19 71334 Waiblingen Telefon: Fax: Trassenstudie Angaben zum Zug Trassenanmeldung Angaben zur Taktgruppe Nr. Traktionsart Dampf Diesellok Triebwagen Baureihe Höchstgeschwindigkeit km/h Fahrzeugausrüstung: führendes Fahrzeug besitzt Bündelfunk GSM- R falls nein SIFA PZB 90 Ausnahmegenehmigung nach 3 (1) EBO liegt vor. bei Dampfloks: zweimännige Besetzung ist sichergestellt Wagenzug Bremsstellung vorhandene Bremshundertstel Wagenzuggewicht to Achsen Wagenzuglänge m Zuglänge gesamt m Höchstgeschwindigkeit km/h Wendezug Schiebelok vgl. Fpl- Angaben falls Güterzug: Gefahrgutklasse Streckenklasse Lademaßüberschreitung Nutzung Wasserkran Bza- Anmeldung Nr. qm Fassungsvermögen des Fahrzeuges falls Trassenanmeldung: Die Bestellung eines streckenkundigen Mitarbeiters ist gewünscht von bis Versicherung: Der Besteller versichert, daß die eingesetzten Fahrzeuge für den bestellten Zuglauf zugelassen sind und den Bedingungen der SNB entsprechen. Für den Fall, daß neben dem Trassenentgelt weitere Kosten (streckenkundiger Mitarbeiter, Streckenuntersuchungen, Personal außerhalb Besetzungszeiten) erforderlich sind, erklärt er sich damit einverstanden, daß diese Kosten an ihn verrechnet werden. Ort Datum Unterschrift des Bestellers Seite 1

SNB-BT Anhang 3 Anmeldeformular Schwäbische-Wald-Bahn GmbH zu Trassenanmeldung/ Trassenstudie vom Jahresfahrplan von bis Taktgruppe Nr. Verkehrstage gesamte Fahrplanperiode mit Verkehrseinschränkungen Fahrplan-vonperiode am bis ankreuzen ankreuzen Datum eintragen Datum eintragen werktags (samstags) samstags sonn- und feiertags mo di mi do fr sa so ns vs nur Schultage nur Ferientage nicht Betriebsstelle Ankunft Haltezeit Abfahrt Durchfahrt (hh:mm) (min) (hh:mm) ( ) sonstige Vorgaben Seite 2 zur Trassenstudie/ Trassenanmeldung

SNB-BT Anhang 4 (Auszug aus SbV) Beseitigung von Störungen in der Betriebsabwicklung Seite 1 Beseitigung von Störungen in der Betriebsabwicklung Störungen in der Betriebsabwicklung können hervorgerufen werden durch Mängel an der Infrastruktur, Störungen an einem Zug oder Fahrzeug, Einflüsse von außen, hervorgerufen durch Dritte. Störungen in der Betriebsabwicklung Störungsbeseitigung Der Störungsbeseitigung übergeordnet ist die BUVO- NE in dem Falle, wenn die Störung durch einen Unfall hervorgerufen wird. Die Regelungen zum Unfallmanagement sind in diesem Fall zu befolgen. Ist die Störung ohne einen Unfall eingetreten oder sind die Maßnahmen nach BUVO- NE und geltenden Meldeplänen getroffen worden, sind folgende Regeln für die Wiederherstellung des planmäßigen Eisenbahnbetriebes zu befolgen. Prioritäten 1. Sicherheit Die sicherheitlichen Regelungen der EBO, der FV- NE und der Sammlung betrieblicher Vorschriften bzw. örtlichen Richtlinien sind konsequent durch die Zugleitung, das Zugpersonal wie durch die beteiligten Mitarbeiter im Betriebsdienst anzuwenden. 2. Pünktlichkeit Die Zugfolge ist so zu regeln, dass die Pünktlichkeit frühestmöglich wiederhergestellt werden kann. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei der Wiederherstellung der Pünktlichkeit die nachstehende Rangfolge der Zuggattungen einzuhalten. Rangfolge der Zuggattungen: 1. vertakteter Personenverkehr 2. Sonderreisezüge 3. Güterzüge, Leerfahrten, Dienstzüge 3. Streckenkapazität Bei der Wiederherstellung des planmäßigen Verkehrs muß seitens der Zugleitung darauf geachtet werden, dass ein Deadlock vermieden wird: Eingleisige Streckenabschnitte müssen von einer Zugfahrt geräumt werden können. Die Befahrbarkeit von Hauptgleisen in Bahnhöfen muß ohne großen Verzug wiederhergestellt werden. Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Stand 06.04.2010 (Neuausgabe)

SNB-BT Anhang 4 (Auszug aus SbV) Beseitigung von Störungen in der Betriebsabwicklung Seite 2 Die Zugleitung ist gegenüber den betroffenen EVU weisungsbefugt. Das gleiche gilt für Mitarbeiter im Betriebsdienst der WEG, welche Aufgaben für den Fachbereich Infrastruktur wahrnehmen. Die betroffenen EVU sind seitens der Zugleitung über Entscheidungen zu informieren. Zu angeordneten Fahrplanabweichungen soll zwischen Zugleitung und EVU zuvor das Benehmen hergestellt werden. Abweichungen der nicht unmittelbar von der Störung betroffenen Zugfahrten müssen in jedem Falle geduldet werden (Kürzung von Zugläufen, Schienenersatzverkehre, Abweichungen von der Fahrordnung in Betriebsstellen). Weisungsbefugnis Fahrgastinformation Fahrgäste auf den Personenverkehrsanlagen sind kurzfristig durch Lautsprecherdurchsagen, bei länger andauernden Störungen durch Aushänge zu informieren. Die Aushänge erfolgen durch die zuständige örtliche Betriebsleitung der WEG, ggf. auf Veranlassung übergeordneter Stellen. Fahrgäste im Zug werden durch das zuständige EVU informiert. Information von Güterverkehrskunden Bei Güterzügen, die auf Grund von Störungen verspätet werden, ist für die Information betroffener Güterverkehrskunden das EVU zuständig. Es bedient sich hierzu der von der Zugleitung zur Verfügung gestellten Informationen. Meldung Betriebsstörungen (Verspätungen> halbe Taktzeit, Zugausfälle, öffentlichkeitswirksame Störungen) sind ein besonderes Vorkommnis und müssen durch die Zugleitung den betroffenen Geschäftsleitungen gemeldet werden. Schwäbische-Wald-Bahn GmbH Stand 06.04.2010 (Neuausgabe)