Satzung über die Hundesteuer der Kreisstadt Dietzenbach

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Transkript:

Satzung über die Hundesteuer der Kreisstadt Dietzenbach

1. SATZUNG: Satzung über die Hundesteuer 2. IN DER FASSUNG VOM : 18.12.1998 3. ZULETZT GEÄNDERT AM : 08.07.2016 4. BEKANNT GEMACHT AM : 23.07.2016 5. INKRAFTTRETEN LETZTE ÄNDERUNG: 19.07.2016 Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht und Haftung 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 5 Steuersatz 6 Steuerbefreiungen 7 Steuerermäßigung 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen 9 Festsetzung und Fälligkeit 10 Meldepflicht 11 Hundesteuermarken 12 Ermittlung des Hundebestandes Seite 2 von 10

13 Ordnungswidrigkeiten 14 Datenschutz Seite 3 von 10

Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach am 08.07.2016 die folgende 8. Änderungssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Seite 4 von 10

4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 80,00, für den zweiten Hund 90,00, für den dritten und jeden weiteren Hund 115,00. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für den ersten gefährlichen Hund jährlich 600,00, für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich 680,00. (4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.1.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 16.12.2008, GVBl. I S. 1028), vermutet wird. Die Vermutung gilt nicht für Hunde der Rasse Rottweiler, soweit diese schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Kreisstadt Dietzenbach als örtliche Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist. Als gefährliche Hunde gelten auch Hunde, die nach 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.1.2003 in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028)), gefährlich sind. 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst Seite 5 von 10

hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, Bl, ag, oder H besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. c) Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim Darmstadt und Umgebung e.v. erworben wurden, bis zu einem Jahr nach Datum des Erwerbs. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.h. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 25 % des Steuersatzes nach 5 Absatz 1 und 2 zu ermäßigen. (3) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen für den auf die Prüfung folgenden Erhebungszeitraum auf 50 v.h. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, Seite 6 von 10

3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird zum 1.Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Abweichend von Satz 1 wird die Steuer bei einer erstmaligen Festsetzung nach dem 1.Juli eines Jahres einen Monat nach Bekannt-gabe des Steuerbescheides fällig. 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund in-nerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzuzeigen. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. Die Hundehalterin / Der Hundehalter ist verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten der Stadtverwaltung Dietzenbach die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Seite 7 von 10

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen Gebühr ausgehändigt. Die Gebühr beträgt 5,00 Euro. Für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke wird keine Gebühr erhoben; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. 12 Ermittlung des Hundebestandes (1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Stadt flächendeckende Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Stadt oder durch dazu beauftragte private Unternehmen durchgeführt werden. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrage der Stadt, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung. (2) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind alle in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen - zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. - zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet. (3) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung nach 10 der Satzung nicht berührt. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Magistrat. (2) Ordnungswidrig handelt, wer Seite 8 von 10

- gem. 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht; - gem. 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht; - gem. 10 der Satzung gegen die Meldepflichten verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert; - gem. 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzmarke macht; - gem. 11 der Satzung der Beauftragten / dem Beauftragten der Stadtverwaltung Dietzenbach die gültige Hundesteuermarke nicht vorzeigt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 14 Datenschutz (1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. 12 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) durch die Stadt Dietzenbach Fachbereich Finanzenzulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben über - Name, Vorname(n), - Anschrift, - Geburtsdatum, - Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug, - Bankverbindung, - Anzahl der gehaltenen Hunde, - Hunderasse der gehaltenen Hunde. Durch Erhebung bei den Steuerpflichtigen und Mitteilung bzw. Übermittlung von - Polizeidienststellen, - Strafverfolgungsbehörden, - Ordnungsämtern, - Sozialämtern, - Einwohnermeldeämtern, - Gemeindekassen, - Kontrollmitteilungen anderer Kommunen, - Tierschutzvereinen, - Bundeszentralregister, Seite 9 von 10

- allgemeinen Anzeigern, - Grundstückseigentümern, - anderen Behörden (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet oder an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. Die 8. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Dietzenbach, den 19.07.2016 Magistrat der Kreisstadt Dietzenbach Jürgen Rogg Bürgermeister Seite 10 von 10