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Transkript:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 79.05 OVG 2 KO 872/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

- 2 - Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 424,18 festgesetzt. G r ü n d e : <rd nr="1"/>1. Die Beschwerde hat mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits ( 133 Abs. 6 VwGO) Erfolg. <rd nr="2"/>nach 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden ( 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. <rd nr="3"/>der Kläger macht allein den Revisionszulassungsgrund des 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Wegen eines Verfahrensmangels ist die Revision zuzulassen, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist im Sinne des 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Be-

- 3 - schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 133 <n.f.> VwGO Nr. 26). Das Vorbringen des Klägers führt auf einen Verfahrensmangel. <rd nr="4"/>der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt zu haben, insbesondere es versäumt zu haben, den von ihm benannten Zeugen S. zu vernehmen. Dies trifft zu. <rd nr="5"/>die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung ( 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.b. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Nach 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich für das Tatsachengericht eine Rechtspflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips bis zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen (vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>). Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für erforderlich hält, richtet sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nach den Umständen des Einzelfalls. <rd nr="6"/>der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des beklagten Versorgungswerks und hat unter anderem geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung nach Maßgabe des 41 Abs. 3 und 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen vom 17. Dezember 1996. Nach 41 Abs. 3 der Satzung wird auf Antrag eine volle Beitragsbefreiung gewährt, wenn einer der in Absatz 4 genannten Befreiungstatbestände vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) vom 31. Mai 1996 (GVBl S. 70) am 8. Juni 1996 vorgelegen hat. Der

- 4 - Kläger hat geltend gemacht, der Befreiungstatbestand des 41 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) habe im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen. Danach ist Befreiungstatbestand der Abschluss einer Renten- oder einer Kapitallebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall, wenn die Versicherungen mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen sind. Nach 41 Abs. 4 Satz 3 der Satzung erfüllt der Nachweis der Prämienzahlung für eine Lebensversicherungssumme von mindestens 150 000 DM die Voraussetzungen für die volle Befreiung. <rd nr="7"/>der Kläger hat geltend gemacht, durch Abschluss eines Vertrags über eine Kapitallebensversicherung über 150 000 DM auf den Erlebens- und 60 % bis 100 % davon auf den Todesfall bei der Nürnberger Lebensversicherung AG sowie eine weitere Todesfallversicherung bei der Dialog Lebensversicherungs AG mit einer Versicherungssumme von 100 000 DM und einer Laufzeit bis zum 1. Juni 2006 die Voraussetzungen des 41 Abs. 3 und 4 der Satzung vollständig erfüllt zu haben. Die Beteiligten haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Vertrag mit der Nürnberger Lebensversicherung AG bereits im maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen war, obwohl der Versicherungsschein erst am 29. August 1996 ausgestellt worden ist. Unter Berufung auf das Zeugnis des Versicherungsmaklers S. hat der Kläger behauptet, die Versicherungsgesellschaft habe seinen Versicherungsantrag vom 23. Mai 1996 vor dem 8. Juni 1996 mündlich gegenüber dem Versicherungsmakler angenommen, der sein Empfangsbote gewesen sei. <rd nr="8"/>das Oberverwaltungsgericht, auf dessen Rechtsauffassung im vorliegenden Zusammenhang abzustellen ist, hat die Rechtsansicht vertreten, ein Versicherungsvertrag könne grundsätzlich auch formlos angenommen werden (UA S. 9), jedoch bestehe nach den von der Versicherungsgesellschaft zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen das Erfordernis der Schriftform (UA S. 10). Nach den weiteren Ausführungen hält das Berufungsgericht es aber für möglich, dass die Versicherung im Einzelfall von ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen abweicht (UA S. 10). Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen musste das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nachgehen, die Versicherungsgesellschaft habe seinen am 23. Mai 1996 gestellten Versicherungsantrag vor dem 8. Juni 1996 mündlich gegenüber dem Versicherungsmakler angenommen. Der Kläger hatte dafür

- 5 - Beweis angetreten durch Zeugnis des Versicherungsmaklers S. Es überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens, von dem Kläger zu fordern, die Person namhaft zu machen, die für die Versicherungsgesellschaft die behauptete Erklärung abgegeben haben soll. Diese kann ihm im Regelfall nicht bekannt sein. Es genügt, wenn der dem Versicherten bekannte Versicherungsmakler benannt wird, dem gegenüber die Annahmeerklärung abgegeben worden sein soll. Der Kläger hatte in dessen eigenes Wissen gestellt, dass diesem gegenüber die Annahmeerklärung erfolgt sei. Diese Behauptung war nicht gänzlich unsubstantiiert, sondern bereits in der Klagebegründungsschrift (GA 8) sowie im Schriftsatz vom 22. Dezember 1998 (GA 36) unter Darstellung von Einzelheiten des Lebenssachverhalts behauptet worden, worauf die Beschwerde auch hinweist. Auf die nach Schließung der mündlichen Verhandlung erfolgte "Präzisierung" dieses Vortrags im Schriftsatz vom 9. Juni 2005 kommt es danach nicht an. Der Hinweis des Beklagten auf 5a VVG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn der Versicherungsvertrag ist im Versicherungsschein gerade mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 1996 dokumentiert. 5a VVG dient nicht dazu, einen vorausgesetzt wirksamen Vertrag durch nachträgliche Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen über die Vertragsform unwirksam zu machen. <rd nr="9"/>die Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil es an der nach 41 Abs. 3 und 4 der Satzung erforderlichen Todesfallversicherung fehlt. Zwar besteht die Todesfallversicherung nach dem Vertrag mit der Nürnberger Lebensversicherung AG nur mit einem progressiven prozentualen Anteil des Erlebensfallkapitals. Indessen hatte der Kläger bei der Dialog Lebensversicherungs AG eine weitere Todesfallversicherung über 100 000 DM befristet bis zum 1. Juni 2006 abgeschlossen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob aus beiden Versicherungen zusammen während des maßgeblichen Zeitraums stets die erforderliche Versicherungssumme erreicht wird. <rd nr="10"/>2. Die Entscheidung über die Kosten muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge beruht auf 47, 52 Abs. 2 GKG.

- 6 - Bardenhewer Hahn Graulich