Gemeinde Neckarwestheim Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung für die Reblandhalle 1 Allgemeines (1) Die Reblandhalle ist eine reine Veranstaltungsstätte. Sie dient als öffentliche Einrichtung dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Gemeinde Neckarwestheim. (2) Neben den in Abs.1 genannten Zwecken steht die Reblandhalle, auch für Konzerte, Empfänge, Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins- und Schulfeiern, Ausstellungen, private Feiern, Modeschauen und andere Veranstaltungen zur Verfügung. (3) Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zur Durchführung frei gegeben wird, obliegt allein der Gemeinde Neckarwestheim. (4) Die Benutzungsordnung ist für alle Personen, die sich in der Reblandhalle oder auf dem Gelände der Reblandhalle aufhalten, verbindlich. 2 Verwaltung und Aufsicht (1) Die Verwaltung der Reblandhalle erfolgt durch die Gemeinde Neckarwestheim. Die Benutzer sind an Weisungen der Gemeindeverwaltung und der Hausmeister gebunden. (2) Während einer Veranstaltung übernimmt der zuständige Hausmeister die Aufsicht. Alle besonderen Vorkommnisse berichtet der Hausmeister unverzüglich der Gemeindeverwaltung. 3 Benutzung der Halle und Vereinsräume (1) Für den Übungsbetrieb werden von der Gemeindeverwaltung, nach Absprache mit den Vereinen, Belegungspläne aufgestellt, die die Zeit und die Dauer verbindlich festlegen. (2) Im Sonderfall können Veranstaltungen den Übungsbetrieb einschränken. (3) Für die Benutzung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen bedarf es einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Aus einem vorläufig reservierten Termin für einen Veranstaltungsraum, kann kein Vertragsabschluss hergeleitet werden. 4 Benutzungsentgelt (1) Der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Halle Benutzungsgebühren zu tragen. Die Benutzungsgebühren sind in der Gebührenordnung der Reblandhalle (Anlage 1) einzusehen. 1
(2) Die Benutzungsgebühren werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Der Veranstalter hat die Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu begleichen. (3) Vor der Veranstaltung ist vom Veranstalter eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) an die Gemeinde zu entrichten. (4) Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner. 5 Ordnung und Sauberkeit in der Halle und in den Vereinsräumen (1) Die Vereine und die Veranstalter sind dazu verpflichtet die Räumlichkeiten ordnungsgemäß zu behandeln. Jeder entstandene Schaden ist direkt der Gemeinde Neckarwestheim oder dem zuständigen Hausmeister unverzüglich zu melden. Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig entstanden sind, sind zu ersetzen. Die Benutzer haften für ihre Mitglieder und Besucher. (2) Die Räume sind von den Benutzern besenrein zu verlassen. Benutzte Tische und Stühle sind wieder an ihrem Aufbewahrungsort zu verstauen. (3) Eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung ebenfalls zu entfernen. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde nach Ablauf einer gesetzten Frist, die Räumung selbst durchführen oder durchführen lassen und die dabei entstanden Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. (4) Das Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. (5) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausnahmen sind Zuchtausstellungen o.ä.. (6) Der Verkauf von Getränken und Speisen aller Art bedarf einer besonderen Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. 6 Bereitstellung von Einlass- bzw. Sicherheitsdienst (1) Der Veranstalter hat für den gegebenenfalls erforderlichen Einlass- bzw. Sicherheitsdienst selbst zu sorgen. Bei öffentlichem Bedürfnis kann der Veranstalter zur Stellung eines Einlassbzw. Sicherheitsdienst verpflichtet werden. (2) Die Kosten für den Einlass bzw. Sicherheitsdienst trägt der Veranstalter. 7 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst (1) Der Veranstalter hat je nach Bedarf der Veranstaltung für den Sanitätsdienst und die Brandwache (Feuerwehr) zu sorgen. Der Umfang wird durch die Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall bestimmt. (2) Alle in diesem Fall anfallende Kosten trägt der Veranstalter. 2
8 Dekorationen, Werbung, Änderungen in und an der Kulturhalle (1) Die Ausschmückung der Halle ist Sache des Veranstalters, zu beachten ist jedoch, dass bei Anbringung und Entfernung der Dekoration, die Einrichtungsgegenstände der Reblandhalle nicht beschädigt werden dürfen. (2) Bei der Anbringung der Dekoration muss sichergestellt sein, dass eventuell benötigte Hilfsmittel restlos und ohne Spuren entfernt werden können. (3) Jegliche Werbung, die der Veranstalter in und/oder an der Kulturhalle anbringen möchte, benötigt die Zustimmung der Gemeinde. (4) Werbung in Form von Plakaten, die der Veranstalter in Neckarwestheim anbringen möchte, benötigt eine gesonderte Erlaubnis des Ordnungsamts Neckarwestheim. 9 Technische Einrichtung (1) Lüftung, Heizung und Beleuchtung richten sich nach dem Umfang der jeweiligen Veranstaltung. Die Bedienung erfolgt durch den Hausmeister. Nach einer besonderen Einweisung können die Veranstalter eine bedingte Bedienung übernehmen. (2) Der Veranstalter haftet für beschädigte technische Einrichtungen, die durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind. 10 Anmeldung von Veranstaltungen und andere besondere Pflichten des Veranstalters (1) Der Veranstalter ist verpflichtet erforderliche behördliche Genehmigungen, wie z.b. die Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeiten, Ausschank, Plakatierung und sonstigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, sowie die steuerliche Anmeldung und ferner die GEMA-Anmeldung rechtzeitig zu beschaffen und die dafür anfallenden Entgelte zu entrichten. (2) An alle Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg insbesondere an den darin festgelegten Ausführungen der Betriebsvorschriften sowie den Unfallverhütungsvorschriften hat der Veranstalter sich zu halten. Im Übrigen hat er die anerkannten Regelwerke der Technik sowie alle zu beachtenden Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Sicherheitsregeln einzuhalten. (3) Der Veranstalter hat für den störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung zu sorgen und alle Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Gänge, Notausgänge Notbeleuchtung und Feuerlöschereinrichtungen sind frei zu halten. Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. 3
11 Bewirtschaftung (1) Es besteht keine Vertragsbindung an einen Gastronomen oder Caterer. Somit kann der Mieter einen freien Gastronomen oder Caterer für seine Veranstaltung beauftragen. (2) Eine eigene Bewirtung durch den Veranstalter, ist sofern die Küche gemietet ist auf eigene Gefahr möglich. Der Mietpreis für die Küche ist in der Gebührenordnung einzusehen. 12 Bestuhlung (1) Für die Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Reblandhalle bestehen verbindliche Bestuhlungspläne, die der Anlage 2 zu entnehmen sind. Für dienstliche Zwecke kann sich die Gemeinde besonders bezeichnete Plätze vorbehalten. (2) Bei Reihenbestuhlung müssen die Sitzplätze fest miteinander verbunden sein. (3) Für Rollstuhlbenutzer und Begleitpersonen sind die im Bestuhlungsplan festgesetzten Plätze frei zu halten. 13 Haftung (1) Die Gemeinde ist von der Haftung ausgeschlossen, die Benutzung der Halle geschieht auf eigene Gefahr. (2) Der Veranstalter haftet für die von ihm eingebrachten Gegenstände. Die Haftung für die Lagerung übernimmt ebenfalls der Veranstalter in dem ihm zugewiesenen Räumen. (3) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die während der Veranstaltung entstanden sind. Die Gemeinde haftet lediglich für Schäden, die bei der Abnahme durch den Veranstalter nicht erkennbar waren, somit sind die Schäden gemeint, die auf vorherige mangelhafte Schäden in der Beschaffenheit zurückzuführen sind. (4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Grundstückseigentümers für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. (5) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragten, Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Räume und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden ist. (6) Auf Verlangen der Gemeinde, hat der Veranstalter nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch Freistellungsansprüche gedeckt sind. 14 Rücktritt vom Vertrag (1) Die Gemeinde Neckarwestheim ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn: a) der Veranstalter nicht rechtzeitig zahlt, 4
b) die für die Veranstaltung benötigten behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, c) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder Schädigung des Ansehens der Gemeinde Neckarwestheim zu befürchten ist. Vor allem aber wenn Anlass zur Sorge besteht, dass vor und nach der Veranstaltung mit Gewalt in irgendeiner Form zu rechnen ist, d) nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass die Veranstaltung gegen irgendein bestehendes Gesetz verstößt, Besucher, Personal, Passanten oder andere Personen geschädigt oder das Mietobjekt beschädigt werden könnten, e) wenn der Veranstalter die Veranstaltung oder den Veranstaltungszweck ändert, ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde, f) die Festhalle infolge höherer Gewalt, Katastrophenfällen oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. (2) Für den Fall des Rücktritts kann der Veranstalter keine Schadensersatzansprüche geltend machen. (3) Für den Fall, dass der Veranstalter von der Veranstaltung aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretendem Grund zurück tritt, kündigt er diesen ohne vertraglich oder gesetzlich dazu berechtigt zu sein. (4) Bei einem Rücktritt von mehr als 10 Werktagen sind der Gemeinde 25% des Hauptentgeltes als Ausfallentschädigung zu entrichten. (5) Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die Reblandhalle für die abgesagte Veranstaltung anderweitig vermieten kann. 15 Rückgabe (1) Sollte die Gemeinde Neckarwestheim vom Vertrag zurück treten, ist der Veranstalter zur sofortigen Räumung, Herausgabe der Vertragsgegenstandes und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. (2) Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Räumung und Wiederherstellung besorgen und diese dem Veranstalter in Rechnung stellen 16 Hallenordnung Veranstalter, Mitwirkende, Zuschauer, Besucher sowie Vereine haben die in Anlage 2 der Benutzerordnung beigefügte Hallenordnung einzuhalten. 5
17 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung mit Anlage 1 (Gebührenordnung) und Anlage 2 (Bestuhlungsplan) tritt am 01.02.2012 in Kraft. Neckarwestheim, 18. Januar 2012 gez. Mario Dürr Bürgermeister 6
Gemeinde Neckarwestheim Kreis Heilbronn Gebührenordnung für die Reblandhalle 1 Benutzungsgebühr 1. Regelbetriebliche Benutzungsgebühr je volle Stunde gesamter Saal großer Saal kleiner Saal Übungsraum 30,00 EUR 25,00 EUR 15,00 EUR 15,00 EUR Die regelbetriebliche Benutzungsgebühr dient als Entgelt für die Dauerbenutzung. Die Abrechnung der regelbetrieblichen Benutzungsgebühr erfolgt nach genutzter voller bzw. angefangener Stunde. Die regelbetriebliche Benutzungsgebühr entfällt generell bei örtlichen Jugendgruppen (Jugendliche unter 18 Jahren) bei der Beendigung der Benutzung vor 20.00 Uhr. Die Abendnutzung der Reblandhalle darf jedoch nicht behindert werden. 2. Benutzungsgebühr für Sonderveranstaltungen pro Tag für örtliche Veranstalter ohne Erhebung von Eintrittsgeld - gesamter Saal incl. Bühne 400,00 EUR - großer Saal incl. Bühne 300,00 EUR - kleiner Saal 150,00 EUR - Übungsraum 100,00 EUR für örtliche Veranstalter mit Erhebung von Eintrittsgeld und gewerblich Tätige - gesamter Saal incl. Bühne 800,00 EUR - großer Saal incl. Bühne 600,00 EUR - kleiner Saal 200,00 EUR - Übungsraum 150,00 EUR 1
für auswärtige Veranstalter ohne Erhebung von Eintrittsgeld - gesamter Saal incl. Bühne 1.000,00 EUR - großer Saal incl. Bühne 800,00 EUR - kleiner Saal 250,00 EUR - Übungsraum 200,00 EUR für auswärtige Veranstalter mit Erhebung von Eintrittsgeld und gewerblich Tätige - gesamter Saal incl. Bühne 1.200,00 EUR - großer Saal incl. Bühne 1.000,00 EUR - kleiner Saal 300,00 EUR - Übungsraum 250,00 EUR Die Nutzung der Küche ist bei der Belegung des gesamten Saals, des großen Saals oder des kleinen Saals inklusive. Bei der Belegung des Übungsraums entstehen für die Nutzung der Küche 50,00 EUR. Die Abrechnung der Benutzungsgebühr erfolgt nach genutztem ganzen bzw. halben Tag. Die Abrechnung eines halben Tages ist nur bei Veranstaltungsende bis 12.00 Uhr oder bei einer Veranstaltungsdauer unter 6 Stunden (inklusive Auf- und Abbau) möglich. Für Jugendveranstaltungen, die vor 20.00 Uhr beendet sind, wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Bei überörtlichen bedeutenden Großveranstaltungen setzt die Gemeinde die Benutzungsgebühr für die Reblandhalle gesondert fest. 3. Benutzungsgebühr für die Schießanlage mit Nebenräume im Untergeschoss Die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom, Reinigung und Heizung sind vom Sportschützenverein Neckarwestheim zu tragen. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt 600 EUR. 2 Zusatzbestimmungen 1. In den Benutzungsgebühren sind im Rahmen der normalen und üblichen Benutzung auch die Kosten des Kalt- und Warmwasserverbrauchs sowie die Strom-, Heizungs- und Reinigungskosten enthalten. 2. Die Benutzungsdauer bemisst sich nach der Zeit vom Öffnen bis zum Schließen der Reblandhalle. 3. Die Aufgabe der Regelbetriebbenutzung ist der Gemeindeverwaltung mindestens einen Monat vor Beendigung auf Monatsende mitzuteilen, andernfalls werden die Entgelte noch bis zum übernächsten Monat erhoben 2
4. In den Benutzungsgebühren ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Die Mehrwertsteuer wird, sofern eine Verpflichtung besteht, gesondert in Rechnung gestellt. 5. Die Gemeinde behält sich vor, bei Veranstaltungen nach 1 Abs. 2 vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution in Höhe von maximal der doppelten Benutzungsgebühr zu erheben. 6. Die Reblandhalle steht für jeden Neckarwestheimer Verein, der die Voraussetzungen der Bürgerstiftung Neckarwestheim für eine regelmäßige Bezuschussung erfüllt, an 2 Tagen kostenfrei zur Verfügung. 3