Merkblatt pfarramtliche Verbindungen

Ähnliche Dokumente
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers. Pfarrstellen. insbes.: Änderungen im Finanzausgleichsrecht

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 101

Kirchliches Amtsblatt

Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz PfStBG)

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Ronnenberg

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz BischofsWG)

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienstanweisung für die in der Archivpflege ehrenamtlich Tätigen (Archivpfleger und Archivpflegerinnen)

Durchführungsbestimmungen für die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (DBLektPräd)

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16)

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

Stand nach 1. Lesung

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

VB1 VB1. LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz vom 9. November 2005 (ABl S.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Wahlanordnung Kirchenvorstandswahl 2012

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Kirchengesetz. über Rechtsstrukturen auf der Kirchgemeindeebene (Kirchgemeindestrukturgesetz KGStrukG ) Vom 2. April 1998 (ABl S.

Vom 13. Dezember 2008 (ABl S. 5) Inhaltsübersicht

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)

7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -

vom... Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz

Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen Tornesch

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

Geschäftsordnung für die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz vom 18. Februar Präambel

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)

Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Präambel. 1 Name, Rechtsform und Geschäftsjahr. 1) Der Name der Stiftung lautet Ev.-luth. Epiphanias Stiftung Hannover.

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Kirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG)

KMusVO Archiv. In der Fassung vom 1. September 1997 (GVBl S. 140) 1. Abschnitt Praktikum (zu 6 Abs. 1 KMusG)

Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Kirchengemeindeordnung

Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz VÄG)

Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung. und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung

Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v.

Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen

Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern.

3 Geschäftsordnung 3

Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen (Ordn. Fachaufsicht Kirchenmusiker) Vom 2. März 2015

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung (Gemeindeberatungsordnung GBO)

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Kirchengemeindeordnung

DAAD-Freundeskreis e.v.

Satzung für den Verband Ev.-luth. Kindertagesstätten im Kirchenkreis Winsen (Luhe)

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Jugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms

Rechtsverordnung über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz

Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz

Kirchengesetz. über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz KSG) Vom 2. April 2006 (ABl S.

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

(ABl S. 46) Inhaltsübersicht

Satzung der Gemeinde Grabenstätt

Satzung für den Diakonieverband Nordostniedersachsen der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bleckede, Lüneburg und Uelzen Diakonisches Werk

Vom 2. Dezember 1983 (ABl S. 260)

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Hamburg-Lurup/Osdorfer Born 1

Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer-Umzugskostengesetz PfUKG)

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam.

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vereinbarung. Vereinbarung

Transkript:

Merkblatt pfarramtliche Verbindungen Viele Kirchenkreise haben in den vergangenen Jahren im Zuge der Stellenplanung Regionen aus mehreren Kirchengemeinden gebildet. Die Bildung eines gemeinsamen Pfarramtes (pfarramtliche Verbindung) kann ein geeignetes Mittel sein, die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden innerhalb einer Region sinnvoll zu regeln. Die Kirchenverfassung sieht in Artikel 26 Absatz 1 grundsätzlich vor, dass mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden werden können. I. Wie entsteht eine pfarramtliche Verbindung? Die Zuständigkeit für die Herstellung und Aufhebung von pfarramtlichen Verbindungen ist Ende Dezember 2010 durch eine Änderung von Artikel 36 Kirchenverfassung und 24 Finanzausgleichsgesetz vom Landeskirchenamt auf die Kirchenkreisvorstände übergegangen. Ferner sind im Stellenrahmenplan nunmehr auch pfarramtliche Verbindungen und damit ihre geplante Herstellung oder Aufhebung auszuweisen ( 14 Absatz 3 Finanzausgleichsverordnung). Der Stellenrahmenplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes ( 23 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz). Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36 Kirchenverfassung. Danach können zwei oder mehrere Kirchengemeinden beantragen, künftig gemeinsam zu einem Pfarramt zu gehören. Der Kirchenkreisvorstand prüft diesen Vorschlag und fasst einen Beschluss über die pfarramtliche Verbindung. Dieser Beschluss wird den Kirchengemeinden bekanntgegeben und dem Landeskirchenamt im Rahmen des Berichtswesens ( 11 Finanzausgleichsgesetz) übermittelt. Der Kirchenkreisvorstand kann jedoch auch aufgrund eines Antrags nur eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen Kirchengemeinden pfarramtlich verbinden. Auch hier gilt: Alle Beteiligten bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn einer der Kirchenvorstände der geplanten Maßnahme widerspricht, so ist zu überlegen, ob nicht andere Gestaltungsformen, z. B. ein Mitversehungsauftrag, in Frage kommen. Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes kann ein betroffener Kirchenvorstand Widerspruch gemäß 51 Rechtshofordnung und ggf. Klage erheben. Veränderungen pfarramtlicher Verbindungen werden nicht mehr im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

II. Was sind die Folgen einer pfarramtlichen Verbindung? Eine pfarramtliche Verbindung wird von einer steigenden Zahl von Kirchengemeinden eingegangen. Sie bietet eine gute und flexible Möglichkeit, einen Ausgleich unter unterschiedlich großen Kirchengemeinden herzustellen. Kirchengemeinden ohne volle Pfarrstelle können so durch das gemeinschaftliche Pfarramt ausreichend pfarramtlich versorgt werden. Handelt es sich um ein mehrstelliges Pfarramt, so kann ein Pfarrbezirk solch eines gemeinschaftlichen Pfarramtes durchaus eine kleinere Gemeinde und Teile einer größeren Gemeinde umfassen. Eine dauernde pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden bewirkt, dass ansonsten nach wie vor selbstständige Kirchengemeinden ein gemeinsames Pfarramt erhalten. Man spricht hier auch von Schwestergemeinden oder von vereinigten Muttergemeinden. Die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden bleiben rechtlich selbstständig. Sie behalten ihre Kirchenvorstände ( 1 Absatz 2 Satz 2 Kirchenvorständebildungsgesetz - KVBG), bleiben weiterhin Anstellungsträger der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und bleiben auch nach wie vor Eigentümer des jeweiligen Vermögens, auch des Grundvermögens der Dotation Pfarre. Sie haben lediglich nicht jede ein eigenes Pfarramt, sondern nun ein gemeinsames Pfarramt. Die Aufgaben im gemeinsamen Pfarramt können unabhängig von den Gemeindegrenzen verteilt werden, etwa durch einen gleichmäßigen Zuschnitt von grenzübergreifenden Pfarrbezirken. III. Im Einzelnen hat die pfarramtliche Verbindung folgende Konsequenzen: a ) Kirchenvorstand Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden, so können die Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. Sie müssen gemeinsam über Angelegenheiten beschließen, die sich aus der Verbindung unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ergeben. Dies gilt auch, wenn der betroffene Pfarrbezirk nur in einer Kirchengemeinde liegt. Was kann das alles sein? Grundsätzlich alles, was die gemeinsame Pfarrstelle betrifft. Einige Beispiele: - Festlegung der Pfarrbezirke, - Zuweisung einer Dienstwohnung, - Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung, - Mitwirkung bei der Veränderung von Pfarrstellen, - Mitwirkung bei der Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle, weil ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, - Mitwirkung bei Versetzungen nach 83 Absatz 1 Nr. 1 Pfarrergesetz (10- Jahres-Regelung). Dies gilt jedoch nicht, wenn die pfarramtliche

Verbindung während einer laufenden 10-Jahres-Frist oder der anschließenden 5-Jahres-Frist ( 35 Abs. 1 Satz 1 Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz) in Kraft getreten ist. Bei Ablauf dieser Fristen ist nur der Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde stimmberechtigt, in der die Fristen zu laufen begonnen haben. Die übrigen Kirchenvorstände wirken lediglich beratend mit. Kommt es hiernach zu keiner Versetzung, beginnt eine neue 5-Jahres-Frist. Nach deren Ablauf sind alle Kirchenvorstände stimmberechtigt. Wird Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle in einem gemeinschaftlichen Pfarramt übertragen, so ist Art und Umfang des Dienstes in einer Dienstordnung festzulegen. Diese erläßt der Superintendent oder die Superintendentin im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt. Auch hier müssen die Kirchenvorstände der verbundenen Kirchengemeinden gemeinsam tagen. Für die Vorbereitung und Leitung der gemeinsamen Sitzungen der Kirchenvorstände wählen diese aus dem Kreis der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Erhält ein Mitglied kraft Amtes den Vorsitz, so muss der oder die stellvertretende Vorsitzende ein Kirchenvorsteher oder eine Kirchenvorsteherin sein. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten Neubildung der Kirchenvorstände im Amt. Bei der Planung einer pfarramtlichen Verbindung ist zu bedenken, dass das gemeinsame Gremium sehr groß werden kann. Je nach Mitgliederzahl der einzelnen Kirchenvorstände sind die einzelnen Gemeinden auch nicht unbedingt in gleichem Maße vertreten. Bei einem einstelligen Pfarramt ist der Pfarrstelleninhaber Mitglied kraft Amtes in allen beteiligten Kirchenvorständen. Besteht das gemeinsame Pfarramt aus mehreren Pfarrstellen, so hat jeder Pastor oder jede Pastorin in der Regel einen eigenen Bezirk. Er oder sie ist dann Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu seinem oder ihrem Bezirk gehören ( 2 Absatz 5 KVBG). Ist der Pastor oder die Pastorin in einer Kapellengemeinde tätig, so ist er Mitglied im Kapellenvorstand und im Kirchenvorstand der Muttergemeinde. Die pfarramtliche Arbeit kann jedoch anstelle von Bezirken nach Kasualien und anderen Aufgaben aufgeteilt sein. Die Pfarrstelleninhaber sind dann Mitglied kraft Amtes im Kirchenvorstand jeder Kirchengemeinde, in der sie bestimmte Aufgaben regelmäßig wahrnehmen.

b ) Patronatsrecht Werden mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden und standen alle Pfarrstellen dieser Kirchengemeinden unter Patronat, so üben die beteiligten Patrone das Präsentationsrecht im Wechsel aus ( 4 Absatz 1 Patronatsgesetz). Standen vor der pfarramtlichen Verbindung nicht alle Pfarrstellen des gemeinschaftlichen Pfarramtes unter Patronat, so bleibt das Präsentationsrecht für die unter Patronat stehende Pfarrstelle bestehen. Auch die sonstigen mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten bleiben erhalten ( 4 Absatz 2 Satz 1 Patronatsgesetz). Jeder Kirchenvorstand, dessen Kirchengemeinde zu dem verbundenen Pfarramt gehören soll, hat zuvor jedoch ein Widerspruchsrecht. Widerspricht einer der Kirchenvorstände dem Fortleben des Patronates, muss der Kirchenkreisvorstand bei der Herstellung der pfarramtlichen Verbindung anordnen, dass das Patronat für die Dauer der Verbindung ruht. Der Patron bzw. der von ihm ernannte Kirchenvorsteher scheidet dann jedoch nicht sofort aus dem Kirchenvorstand aus, sondern erst bei der nächsten Neubildung des Kirchenvorstandes. Für pfarramtliche Verbindungen, die zwischen dem 1. Januar 1982 und dem 15. Juli 2005 in Kraft getreten sind, galt folgende Rechtslage: Standen vor der pfarramtlichen Verbindung nicht alle Pfarrstellen unter Patronat, so ruhen alle mit dem Patronat verbundenen Rechte und Pflichten für die Dauer der pfarramtlichen Verbindung. Für diese Altfälle gilt die oben beschriebene aktuelle Rechtslage nicht. Pfarramtliche Verbindungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Patronatsgesetzes (1. Januar 1982) entstanden sind, haben nicht unbedingt Auswirkungen auf das Patronat. Hier wurden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen, da gesetzliche Regelungen fehlten. Diese Vereinbarungen gelten grundsätzlich auch heute noch. Unabhängig vom Zeitpunkt der pfarramtlichen Verbindung gilt heute Folgendes: Patronate, die in der Vergangenheit aufgrund einer pfarramtlichen Verbindung zum Ruhen gekommen sind, kann der Kirchenkreisvorstand wieder aufleben lassen. Voraussetzungen sind übereinstimmende Anträge der beteiligten Kirchenvorstände und des Patrons ( 4 Absatz 3 Patronatsgesetz). Anderenfalls leben die Rechte und Pflichten des Patrons erst wieder auf, wenn die pfarramtliche Verbindung endet. In der Zwischenzeit gibt es jedoch die Möglichkeit, die Verbindung des Patrons zu seiner Kirchengemeinde auf andere Weise aufrechtzuerhalten. Dies kann dann nur noch auf freiwilliger Grundlage erfolgen und nicht mehr auf der Grundlage des Patronatsverhältnisses. So kann der Kirchenvorstand den Patron zur Berufung in den Kirchenvorstand vorschlagen ( 37 Absatz 1 KVBG) und einzelne Ehrenrechte freiwillig gewähren ( 10 Absatz 4 Patronatsgesetz).

c ) d ) e ) Der Patron kann im Gegenzug freiwillige Leistungen anstelle der Patronatslasten erbringen. Eine pfarramtliche Verbindung soll nicht ein gutes Verhältnis zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Patron zerstören, auch wenn die patronatsrechtliche Grundlage entfällt. Visitationsrecht Für unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbundene Kirchengemeinden wird in der Regel ein gemeinsamer Visitationstermin festgesetzt ( 2 Absatz 1 Satz 2 Visitationsgesetz). Der Visitator führt mit den vereinigten Kirchenvorständen in gemeinsamer Sitzung eine Verhandlung und bespricht mit ihnen die Gutachten und Berichte sowie die Stellungnahmen und Fragebogen ( 10 Absatz 1 Visitationsverordnung). Haushaltsrecht Personalkosten für die Pfarramtssekretärin und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Arbeit des Pfarramtes stehen, dürfen nicht generell nur von einer Kirchengemeinde getragen werden. Ausgaben, die mehreren pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden zuzuordnen sind, sollten spätestens beim Jahresabschluss aufgeteilt werden. Hierzu können die Kirchengemeinden einen Schlüssel vereinbaren, der sich z. B. an den Gemeindegliederzahlen orientiert. Auch am gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten einer Pfarrhausrenovierung müssen sich alle beteiligten Kirchengemeinden angemessen beteiligen. Kirchenbücher und Pfarrarchive Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden können gemeinsame Kirchenbücher führen ( 3 Absatz 2 Kirchenbuchordnung). Die bisherigen Pfarrarchive können bestehen bleiben. Wünschen die Kirchengemeinden jedoch eine Zusammenlegung, so ist dies nur mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt möglich. Sollte durch die Zusammenführung von Pfarrarchiven der örtlich vorhandene Archivraum nicht ausreichen, können die Pfarrarchive oder Teile von ihnen dem Landeskirchlichen Archiv als Dauerleihgabe (Depositum) überlassen werden. IV. Alternativen Neben der pfarramtlichen Verbindung gibt es auch andere Formen, in denen der pfarramtliche Dienst für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam gestaltet werden kann. So kann das Landeskirchenamt für vakante Pfarrstellen einen Mitversehungsauftrag erteilen ( 9 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz PfStBG). Neue Dauervakanzen können jedoch seit Januar 2011 nicht mehr begründet werden. Aufgrund der Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Kirchenkreis (Rechtssammlung 400-6) kann die Arbeit zwischen Pfarrämtern gleichmäßiger verteilt werden.

In solchen Fällen, das ist ein entscheidender Unterschied zur pfarramtlichen Verbindung, können jedoch nicht alle beteiligten Kirchengemeinden bei Entscheidungen über Angelegenheiten des Pfarramtes mitwirken. Dies kann jeweils nur die eine Kirchengemeinde, zu deren alleinigem Pfarramt die jeweilige Pfarrstelle gehört. Nur diese Kirchengemeinde entscheidet z. B. über Besetzungsfragen. Ein anderes Modell ist die Versehung jeweils einer halben Pfarrstelle in zwei verschiedenen Kirchengemeinden durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin. Auch die Inhaberschaft einer halben Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde und die gleichzeitige Versehung einer halben Pfarrstelle in einer anderen Kirchengemeinde kommen in Betracht. Anstelle oder neben einer pfarramtlichen Verbindung können Kirchengemeinden einen Pfarrverbund im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Kirchengemeindeverbandes bilden ( 92a KGO). Diese Form bietet sich an, wenn Kirchengemeinden nicht nur pfarramtliche Aufgaben, sondern auch andere Arbeitsbereiche gemeinsam wahrnehmen wollen.