Eigenbetriebssatzung f r den Eigenbetrieb der Gemeinde Kyffh userland Barbarossahƒhle Rottleben 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

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Transkript:

Eigenbetriebssatzung fär den Eigenbetrieb der Gemeinde KyffhÅuserland BarbarossahÉhle Rottleben Der Gemeinderat der Gemeinde KyffhÄuserland hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2014 mit Beschluss-Nummer 6-6/14 aufgrund der ÅÅ 19, 76 der ThÇringer Kommunalordnung (ThÇrKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) sowie der ThÇringer Eigenbetriebsverordnung (ThÇrEBV) vom 15.07.1993 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25.10.2013 (GVBl. S. 325) folgende Betriebssatzung fçr den Eigenbetrieb BarbarossahÑhle Rottleben beschlossen: Ö 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Die BarbarossahÑhle und ihre Anlagen werden als organisatorisch, verwaltungsmäüig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene RechtspersÑnlichkeit (Eigenbetrieb) der Gemeinde KyffhÄuserland gefçhrt. (2) Der Eigenbetrieb fçhrt den Namen BarbarossahÑhle Rottleben im GeoPark KyffhÄuser. Die Gemeinde tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten GeschÄfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet BarbarossahÑhle. (3) Das Stammkapital der BarbarossahÑhle beträgt 25.000. Ö 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand der BarbarossahÑhle ist der Betrieb einer SchauhÑhle mit den dazugehñrenden touristischen und kulturellen Leistungen, die Vermarktung der HÑhle und deren Nebenanlagen sowie alle den Betriebszweck fñrdernde GeschÄfte. Ziele und Aufgaben des Eigenbetriebes sind: Die notwendigen MaÜnahmen zur Errichtung und zur FÇhrung eines Besucherinformationszentrums im nationalen GeoPark KyffhÄuser umzusetzen. Die Çberregionale Bedeutung der BarbarossahÑhle im gesamttouristischen Projekt der KyffhÄuserregion durch entsprechende GeschÄfte, MaÜnahmen und durch die Mitarbeit in Vereinen zu stärken. Die geologische SehenswÇrdigkeit BarbarossahÑhle als pädagogisches Instrument bei der Umweltbildung zu entwickeln. Bildungs- und erlebnisorientierte Angebote bereitzustellen, die Geologie, Bergbau und Kulturgeschichte bewusst und erlebbar machen. Das einzigartige Geotop BarbarossahÑhle zu schçtzen und zu erhalten. Ö 3 Organe des Eigenbetriebes ZustÄndige Organe fçr die Angelegenheiten des Eigenbetriebes BarbarossahÑhle sind: die Werkleitung (Å 4) der Werkausschuss (Å 5) der Gemeinderat (Å 6) der BÇrgermeister (Å 7)

4 Werkleitung (1) Zur Leitung des Betriebes wird durch den Gemeinderat ein Werkleiter bestellt. FÇr den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Der Werkleitung obliegt die laufende BetriebsfÇhrung. Dazu gehñren alle MaÜnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind: 1. die selbstständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschlieülich Organisation und GeschÄftsleitung. 2. Wiederkehrende GeschÄfte, z. B. WerkvertrÄge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie InvestitionsgÇtern des laufenden Bedarfs, deren Wert im Einzelfall 4.000 nicht Çbersteigen. 3. der Personaleinsatz 4. der Abschluss von VertrÄgen sowie Ausschreibungen, fçr Investitionen und Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert im Einzelfall 2.500 nicht Çbersteigen darf. 5. die Regelung der naturpflegerischen, denkmalpflegerischen, bergrechtlichen und sonstigen behñrdenrechtlichen Angelegenheiten, die mit dem laufenden Betrieb der HÑhle in Zusammenhang stehen. Im âbrigen berät der Werkleiter den Werkausschuss, den BÇrgermeister und den Gemeinderat in diesen Angelegenheiten. (3) Der Werkleiter bereitet in den Angelegenheiten des Betriebes die BeschlÇsse des Gemeinderates und des Werkausschusses verwaltungsmäüig vor. (4) Der Werkleiter hat dem BÇrgermeister und dem Werkausschuss vierteljährlich Zwischenbericht Çber die Entwicklung der ErtrÄge und Aufwendungen sowie Çber die Abwicklung des VermÑgensplanes schriftlich vorzulegen. 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Die Zusammensetzung des Werkausschusses bestimmt der Gemeinderat. (2) Der Werkausschuss entscheidet als beschlieüender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die Werkleitung (Å 4), der Gemeinderat (Å 6) oder der BÇrgermeister (Å 7) zuständig ist, insbesondere in folgenden FÄllen: 1. durch NachtrÄge begrçndete Mehrausgaben fçr EinzelmaÜnahmen des VermÑgensplanes, bis maximal 4.000 je Nachtrag, 2. VerfÇgung Çber AnlagevermÑgen und Verpflichtungen hierzu, wenn der Gegenstandswert maximal 1.000 beträgt; der Werkausschuss ist nicht zuständig, wenn die der VerfÇgung zugrunde liegenden RechtsgeschÄfte der Genehmigung der RechtsaufsichtsbehÑrde bedçrfen, 3. Abschluss von VertrÄgen sowie Investitionen und Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall zwischen 4.000 und maximal 7.500 beträgt. 4. Erlass von Forderungen und Stundung, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall maximal 500 beträgt, 5. der Abschluss von auüergerichtlichen Vergleichen, bei einem Streitwert von maximal 1.000 ; 6. Vorschlag an den Gemeinderat, den Jahresabschluss festzustellen und Çber die Behandlung von Ergebnissen zu entscheiden. (3) Die ZugehÑrigkeit im Werkausschuss endet mit der Abberufung durch den Gemeinderat oder mit Ablauf des Mandats.

(4) Der Werkausschuss kann jederzeit vom Werkleiter Çber den Gang der GeschÄfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (5) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der BarbarossahÑhle zu hñren, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. (1) Der Gemeinderat beschlieüt Çber: 6 Gemeinderat 1. Erlass und änderung der Betriebssatzung, 2. Bestellung des Werkausschusses mit seinen Mitgliedern, 3. Bestellung des Werkleiters und Regelung dessen DienstverhÄltnisses, 4. die Aufnahme von Darlehen sowie Çber den Abschluss sonstiger RechtsgeschÄfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, 5. Feststellung und änderung des Wirtschaftsplanes, 6. Bestellung des PrÇfers fçr den Jahresabschluss, 7. Feststellung des geprçften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinnes, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung, 8. die RÇckzahlung von Eigenkapital, 9. Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, 10. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 2.500 Çberschreiten, 11. VerfÇgungen Çber AnlagevermÑgen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 1.000 Çberschreitet, 12. Stundung und Erlass von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 500 Çberschreitet, 13. Abschluss von auüergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 1.000 beträgt, 14. Einleitung eines Rechtsstreites, soweit der Streitwert mehr als 100 im Einzelfall beträgt, 15. den Erlass einer Dienstanweisung fçr den Werkleiter, 16. Personalangelegenheiten nach Å 29 Abs. 3 ThÇrKO 17. wesentliche änderungen des Betriebsumfanges der BarbarossahÑhle, insbesondere die âbernahme von neuen Aufgaben, 18. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung der RechtsaufsichtsbehÑrde oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf, 19. die änderung der Rechtsform der BarbarossahÑhle. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, die dem Werkausschuss zur Entscheidung zugewiesen ist, zu jeder Zeit an sich ziehen und selbst entscheiden. 7 Bürgermeister (1) Der BÇrgermeister ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der im Eigenbetrieb eingesetzten Bediensteten, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung Çbertragen hat. (2) Der BÇrgermeister entscheidet anstelle des Gemeinderates und des Werkausschusses in Angelegenheiten, die besonders eilbedçrftig sind und deren Erledigung nicht ohne Nachteile fçr die BarbarossahÑhle bis zu einer Sitzung des Gemeinderates bzw. Werkausschusses aufgeschoben werden kñnnen. Der BÇrgermeister ist verpflichtet, umgehend Çber die von ihm veranlasste Eilentscheidung den Werkausschuss und den Gemeinderat zu informieren, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

8 Beauftragung von Dienststellen der Gemeinde Die Werkleitung kann im EinverstÄndnis des BÇrgermeisters Fachdienststellen der Gemeinde mit der Bearbeitung einschlägiger GeschÄftsvorfÄlle, ggf. gegen Kostenerstattung, betrauen. 9 Vertretungsbefugnis (1) Der Werkleiter vertritt den Eigenbetrieb in laufenden GeschÄften nach Å 4 Abs. 2. gerichtlich und auüergerichtlich. (2) Der Werkleiter kann seine Vertretungsbefugnis fçr bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete der BarbarossahÑhle Çbertragen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden vom Werkleiter gemäü Festlegung der Hauptsatzung in geeigneter Weise Ñffentlich bekannt gemacht. 10 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende ErklÄrungen bedçrfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen BarbarossahÑhle Rottleben im GeoPark KyffhÄuser durch den Werkleiter. Soweit der Gegenstand der VerpflichtungserklÄrung den Betrag von 2.500 Çbersteigt, bedarf die ErklÄrung zusätzlich der Unterschrift des BÇrgermeisters. (2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Angabe eines VertretungsverhÄltnisses, die Çbrigen Bediensteten mit im Auftrag. 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die BarbarossahÑhle ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu fçhren. Die ErfÇllung von Gegenstand und Zweck des Betriebes hat nach den GrundsÄtzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. (3) Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, einschlieülich seiner Bestandteile Erfolgs-, VermÑgens- und Stellenplan, erfolgt bis spätestens September des Vorjahres eines jeden Wirtschaftsjahres. (4) Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres im Werkausschuss zu beraten und vom Gemeinderat zu beschlieüen. (5) Sind erfolgsgefährdende Mindereinnahmen zu erwarten, so hat der Werkleiter den BÇrgermeister und den Werkausschusses unverzçglich darçber zu informieren. (6) Ausgaben fçr verschiedene Vorhaben des VermÑgensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. (7) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) und den Lagebericht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres in entsprechender Anwendung von Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) fçr kleine Kapitalgesellschaften aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen.

12 Schlussbestimmungen Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Eigenbetriebssatzung der Barbarossahöhle vom 18.02.2010 außer Kraft. Kyffhäuserland, 04. März 2014 K. Hoffmann Bürgermeister