1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

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Transkript:

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 29.11.2016, mit der die Marktordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassen wird (Marktordnung 2016) Gemäß 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/2016, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten und der Landwirtschaftskammer Kärnten, verordnet: 1 Geltungsbereich (1) Diese Marktordnung gilt für die in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee stattfindenden Märkte und Gelegenheitsmärkte. (2) Sie findet keine Anwendung auf Verkaufsveranstaltungen, die nicht den 286 ff der Gewerbeordnung 1994 (GewO 994) unterliegen, wie zb Bauernmärkte, Messen und Wohltätigkeitsveranstaltungen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Markt ist eine Verkaufsveranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktort) an bestimmten Tagen (Markttag) zu einer bestimmten Zeit (Marktzeit) Waren angeboten und verkauft werden. (2) Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass abgehalten wird und einer Bewilligung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bedarf. (3) Marktbesucher ist, wer auf den Märkten Waren anbietet oder verkauft. (4) Marktkunde ist, wer die Märkte aufsucht, um sich Waren anbieten zu lassen oder Waren zu kaufen. (5) Marktverwaltung ist das Organisieren, Durchführen und Überwachen von Märkten und Gelegenheitsmärkten durch den Markt- und Veranstaltungskoordinator der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. (6) Organisator ist, wer von der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit der Durchführung eines Marktes betraut wird.

Teil I: Märkte und Gelegenheitsmärkte 3 Märkte, Markttage und Marktzeiten (1) In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee werden folgende Märkte und Gelegenheitsmärkte abgehalten: 1. Tagesmärkte: Markttage: täglich, außer an Feiertagen Ort: Benediktinerplatz (Freigelände, Markthallen Nord, Süd, West und Ost) Zeit: von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr (Freigelände); MO, DI, DO und FR von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr, MI und SA von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Markthalle Nord); MO bis FR von 06:00 Uhr bis 18:30 Uhr und SA von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Markthallen Süd, West und Ost); 2. Wochenmärkte: a) Markttage: jeden Donnerstag und Samstag (wenn ein Donnerstag auf einen Feiertag fällt, am Tag vorher) Ort: Benediktinerplatz (Freigelände, Markthallen Nord, Süd, West und Ost) einschließlich der an den Benediktinerplatz angrenzenden südlichen und östlichen Straße, Lidmanskygasse zwischen 10. Oktoberstraße und Kaufmanngasse, Kaufmanngasse zwischen Lidmanskygasse und Paulitschgasse; Zeit: von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr. b) Markttage: Ort: Zeit: c) Markttage: Ort: Zeit: d) Markttage: Ort: Zeit: jeden Mittwoch und Samstag (wenn ein Markttag auf einen Feiertag fällt, am Tag vorher) Nordseite der Kanaltalerstraße zwischen Baumbachplatz und Kanaltalerstraße Nr. 44 von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr. jeden Freitag (wenn ein Markttag auf einen Feiertag fällt, am Tag vorher) Parkplatz des Gemeindezentrums Viktring von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr. jeden Freitag Kaufmanngasse (44 m ab der NO-Ecke Lidmanskygasse/Kaufmanngasse in Richtung Süden) sowie südliche Straße des Benediktinerplatzes zwischen Lidmanskygasse und Zufahrt zum Innenhof Benediktinerplatz Nr. 10 von 05:00 Uhr bis 13:00 Uhr 2

e) Markttage: Ort: Zeit: f) Markttage: Ort: Zeit: jeden Freitag Sportplatz Welzenegg, Irnigstraße 4 (am Parkplatz der Sportanlage) von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr jeden Freitag von Mai bis Oktober eines jeden Jahres Neckheimgasse Nr. 6 (Vorgarten Jugendgästehaus) 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr 3. Monatsmärkte: Markttage: an einem Samstag im Monat Ort: St. Ruprechter Straße Nr. 49 (Parkplatz vor der Billa-Filiale) Zeit: von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr 4. Jahrmärkte: a) Ursulamarkt: Markttage: in jedem Jahr von Samstag bis einschließlich Montag nach dem Ursulatag (21.10.) (wenn der Ursulatag auf einen Samstag, Sonntag oder Montag fällt, an diesen drei Tagen) Ort: Klagenfurter Messegelände Zeit: von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr 5. Flohmärkte: a) Markttage: von April bis Oktober eines jeden Jahres an jedem Samstag Ort: METRO-Parkplatz (Görtschitztalstr. 22) Zeit: 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr b) Markttage: jeden Sonntag Ort: METRO-Parkplatz (Görtschitztalstr. 22) Zeit: 05:00 Uhr bis 14:00 Uhr c) Markttage: jeden Sonntag und Feiertag (ausgenommen Ostersonntag) Ort: OBI/Subway Parkplatz (Völkermarkterstraße 274) Zeit: 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr 6. Firmungsmarkt: Markttage: an Firmungstagen Ort: Domplatz Zeit: von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr 7. Allerheiligenmarkt: Markttage: vom 27.Oktober bis einschließlich 2.November eines jeden Jahres Ort: vor den Friedhofseingängen der Friedhöfe Annabichl, St. Peter, St. Ruprecht, St. Martin, St. Georgen am Sandhof, Stein/Viktring und St. Jakob an der Straße, jeweils in einer Gesamtlänge von max. 50 m Zeit: von 07:00 bis 19:00 Uhr 3

8. Christbaummarkt: Markttage: vom 14. Dezember bis 24. Dezember eines jeden Jahres Ort: Klagenfurter Messegelände Zeit: von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr 9. Christkindlmarkt: Markttage: vom Samstag eine Woche vor dem ersten Adventsonntag bis einschließlich 24.Dezember eines jeden Jahres Ort: Neuer Platz, Pfarrplatz, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz Zeit: von 09:00 bis 23:00 Uhr (am 24.12. von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr) 10. Kunstweihnachtsmarkt: Markttage: von Donnerstag bis Sonntag in der Adventzeit Ort: Domplatz Zeit: von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr 11. Silvestermarkt: Markttage: von 27.Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres Ort: Neuer Platz Zeit: von 09:00 bis 22:00 Uhr (am 31.12. von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr) 12. Ostermarkt: Markttage: in jedem Jahr siebzehn Tage vor Karsamstag Ort: Neuer Platz Zeit: 09:00 bis 19:00 Uhr (am Karsamstag von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr) (2) Auf den Tages- und Wochenmärkten hat die Anlieferung, der Auf- und Abbau der Verkaufsstände bzw. das Beziehen der Standplätze im Freien in der Zeit von 05:00 Uhr bis 07:00 Uhr zu erfolgen, wobei a) das Beziehen der Standplätze im Freien und das Auslegen der Waren nicht vor 05:00 Uhr erfolgen darf und b) die Abfahrt von Zubringerwagen sowie das Räumen der Standplätze im Freien in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr zu erfolgen hat. Die Standplätze sind in einem gereinigten Zustand zu verlassen. (3) Am Ursula-, Firmungs-, Allerheiligen- und Christbaummarkt dürfen die Standplätze im Freien bereits am Nachmittag vor Marktbeginn bezogen werden. (4) Am Christkindl-, Kunstweihnachts-, Silvester- und Ostermarkt hat der Aufbau der Markthütten nach Vorgabe der Marktverwaltung zeitgerecht zu erfolgen. Die Hütten dürfen zwei Tage vor Marktbeginn eingeräumt werden. 4 Marktgegenstände (1) Auf den Tages-, Wochen- und Monatsmärkten sind als Marktgegenstände zugelassen: a) Hauptgegenstände: Lebensmittel und Getränke aller Art, Gärtnereiprodukte wie Blumen, Zier- und 4

Nutzpflanzen aller Art, Gewürze und Erzeugnisse, welche zu den landesüblichen Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehören sowie Süßwaren. b) Nebengegenstände: Pilze, Beeren, Wildgemüse, Kräuter, wildwachsende Blumen, sonstige Waldprodukte, Töpfer und Korbflechter- und Holzschnitzerzeugnisse sowie kunsthandwerklich gefertigte Gegenstände. (2) Auf den Jahrmärkten sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren zugelassen. (3) Bei den Flohmärkten sind ausschließlich Altwaren (Trödel und gebrauchte Gegenstände) aller Art sowie kunsthandwerklich gefertigte Gegenstände, Kunstgegenstände und Antiquitäten zugelassen; das Anbieten und Verkaufen neuer Waren ist unzulässig. (4) Bei den unter 2 Z 6 bis 12 angeführten Märkten beschränkt sich der Marktverkehr auf jene Waren, die mit dem jeweiligen Zweck des Marktes im Einklang stehen. (5) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielautomaten, Glückspiel, das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I, lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere, untersagt. 5 Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken (1) Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind zulässig, wenn a) eine Gewerbeberechtigung dafür vorliegt, b) nach den örtlichen Marktverhältnissen ein Bedarf nach der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken besteht, c) der Marktbesucher über die entsprechende Zubereitungs- und Verkaufseinrichtung verfügt. 6 Marktbesucher (1) Die in 3 genannten Märkte dürfen von allen Personen beschickt werden, die a) aufgrund der gesetzlichen, insbesondere gewerberechtlichen Vorschriften zum Verkauf der jeweils zugelassenen Waren berechtigt sind, oder b) Land- und Forstwirte im Sinne des 2 Abs 3 GewO 1994 sind, oder c) im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung Erzeugnisse herstellen, oder d) Märkte gelegentlich mit Waren wie Wildgemüse, Küchen- und Gewürzkräuter, Duftpflanzen, Waldbeeren, Wald- und Wiesenblumen, Barbara- und Mistelzweige, Palmkätzchen und Schmuckbeeren uä beschicken ( Kripperinnen ). (2) Bei der Ausübung der Markttätigkeit dürfen sich die Marktbesucher nur ihrer Familienangehörigen oder ihrer Dienstnehmer bedienen, auf den Flohmärkten nur ihrer Familienangehörigen. (3) Auf Flohmärkten dürfen keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. 7 5

Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen (1) Die Vergabe von Marktplätzen und dazu gehöriger Markteinrichtungen an die Marktbesucher erfolgt, ausgenommen bei Märkten, mit deren Durchführung ein Dritter betraut wurde, durch die Marktverwaltung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. a) Die Marktplätze im Freien werden dem Marktbesucher für den jeweiligen Markttag nach Maßgabe der Häufigkeit sowie nach Maßgabe ihres Eintreffens von der Marktverwaltung mündlich zugewiesen. b) Die Marktplätze in den Hallen werden durch Zuweisungsbescheid nach schriftlichem Antrag zugewiesen. Mit der Zuweisung können auch bestimmte Nutzungsrechte für Markteinrichtungen verbunden werden. (2) Eine Weitergabe, Übertragung oder ein Überlassen des Marktplatzes ist unzulässig. (3) Zuweisungsanträge sind rechtzeitig bei der Marktverwaltung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee einzubringen. Marktbesucher nach 6 Abs. 1 lit a) haben mit dem Antrag nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister vorzulegen. (4) Bei mehreren konkurrierenden Anträgen ist unter Bedachtnahme auf den Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände, den ausgewogenen Branchenmix und der Qualität der angebotenen Waren der Zuweisungsbescheid zu erlassen. (5) Bei Märkten, mit deren Durchführung ein Dritter betraut wurde, erfolgt die Zuweisung der Marktplätze und Markteinrichtungen an die Marktbesucher durch den Organisator. 8 Bezeichnung der Standplätze (1) Die Marktbesucher sind verpflichtet, den an sie vergebenen Standplatz mit ihrem Namen oder Firmenwortlaut sichtbar zu versehen. Der Name hat eine Mindestgröße von 20 cm x 30 cm aufzuweisen und muss leicht erkenn- und lesbar sein. (2) Die Marktverwaltung kann hinsichtlich der im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen Ausnahmen bewilligen. (3) Für sämtliche zum Verkauf angebotene Waren sind in deutlicher und haltbarer Weise während der gesamten Dauer des Verkaufes die Preise auszuzeichnen. (4) Schirme und Standdächer müssen eine Mindesthöhe von 2 m aufweisen. (5) Die Marktbesucher haben die Marktplätze und deren unmittelbare Umgebung in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 9 Verlust (Widerruf) von Marktplätzen und Markteinrichtungen (1) Die Vergabe gemäß 7 erlischt a) mit Ablauf der befristeten Vergabe; b) durch Verzichtserklärung des Berechtigten (Abs. 2); c) durch Widerruf (Abs. 3); d) wenn ein Marktverbot ausgesprochen wurde; 6

e) mit Endigung des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft nach dem Ableben des Berechtigten ( 42 GewO 1994); f) wenn die Gewerbeberechtigung endet ( 85 GewO 1994); g) wenn das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte auf dem Markt erlischt ( 48 GewO 1994). (2) Wird ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung innerhalb eines Jahres zwei Monate hindurch nicht bezogen, so gilt das als Verzicht. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden. (3) Die Vergabe und allfällige Nutzungsrechte an Markteinrichtungen können aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer angemessenen Räumungsfrist mit Bescheid widerrufen werden, wenn: a) ein zugewiesener Standplatz ab Vergabe länger als zwei Monate hindurch nicht bezogen wird; b) andere als die auf dem Markt zugelassenen Waren angeboten oder verkauft werden; c) der Marktbesucher gegen diese Marktordnung verstoßen hat; d) das Entgelt nicht fristgerecht bezahlt wird; e) der Standplatz oder die Markteinrichtung durch den Inhaber ganz oder teilweise einem anderen Marktbesucher überlassen worden ist bzw. ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wird; f) in der Person des Marktbesuchers die im 13 GewO 1994 aufgezeigten Ausschließungsgründe eintreten; g) die künftige Verwendung des Marktplatzes (Standplatzes) dies erfordert; h) dies für einen Neu- bzw. Umbau der Marktanlagen notwendig ist oder i) sonstige öffentliche Interessen (Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes uä) den Widerruf erfordern. (4) Im Falle des Verlustes (Widerrufes) sind Standplätze und Markteinrichtungen spätestens bis zum Ablauf der festgelegten Räumungsfrist gereinigt und von allen nicht im Eigentum der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee stehenden Baulichkeiten und Gegenständen geräumt dem Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee zu übergeben. Kommt der Marktbesucher dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des säumigen Marktbesuchers oder seines Rechtsnachfolgers durchführen zu lassen. (5) Der Marktbesucher ist solange verpflichtet die Marktentgelte zu entrichten, bis der Standplatz und die zu übergebende Markteinrichtung von allen ihm gehörigen Gegenständen geräumt ist. (6) Erlischt die Vergabe, so werden von der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee keine Ansprüche abgegolten. 10 Allgemeine marktpolizeiliche Bestimmungen (1) Auf Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist verboten: a) überlaut und aufdringlich die Waren anzubieten; b) unverhältnismäßig laut zu musizieren; c) Hunde in die Markthallen mitzunehmen (im freien Marktgelände sind Hunde an 7

der Leine zu führen); d) das Füttern von Tauben; e) das Verunreinigen des Marktplatzes; f) das Radfahren und Schieben von Fahrrädern; g) die Standplätze oder Markteinrichtungen widmungswidrig zu verwenden oder zu beschädigen, eigenmächtig zu beziehen, zu erweitern, zu tauschen oder anderen Marktbesuchern zu überlassen; h) außerhalb des Standplatzes Gegenstände unbefugt aufzustellen, zu lagern oder aufzuhängen; i) der Ausschank von Alkohol an Jugendliche und Betrunkene; j) das Rauchen in der Markthalle; (2) Es ist alles zu vermeiden, was zu einer Brandgefahr führen kann. (3) Das Feilbieten von Waren im Umherziehen ist auf allen Märkten verboten. (4) auf an Märkten verboten. 11 Marktaufsicht (1) Die Marktaufsicht wird von der Marktverwaltung und den Organen des Ordnungsamtes geführt. Sie haben die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen (Marktaufsichtsorgane). (2) Die Marktbesucher, sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten, haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen und den Marktaufsichtsorganen jede den Marktverkehr betreffende Auskunft zu geben. (3) Den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten. (4) Personen, die die Bestimmungen dieser Marktordnung übertreten, können von den Marktaufsichtsorganen nach vorheriger Ermahnung mündlich vom Markt verwiesen und bis zu einer Woche vom Marktbesuch ausgeschlossen werden. (5) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann den Ausschluss vom Marktbesuch für unbestimmte Zeit verfügen. 12 Marktentgelte (1) Die für die Benützung der Verkaufslokale und Standplätze im Freien sowie anderer Markteinrichtungen zu leistenden Entgelte ( 292 Abs. 2 GewO 1994) als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundenen Auslagen, richten sich nach der jeweils geltenden Markttarifordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. (2) Die Entgelte sind am Marktplatz sichtbar anzuschlagen und sind, soweit sie nicht als Monatsentgelt zu verrechnen sind, sofort zu entrichten. 13 Regelungen des Fahrzeugverkehrs (1) Auf den Marktorten ist während der Marktzeiten sowie eine Stunde vorher und 8

nachher das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten. (2) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs. 1 sind ausgenommen: a) Einsatzfahrzeuge gemäß 2 Abs. 1 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgf BGBl. I Nr. 123/2015 (StVO 1960); b) Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß 26a der StVO1960; c) Fahrzeuge der Markt- und Lebensmittelaufsichtsorgane; d) Fahrzeuge, die als Verkaufs- oder Marktstände benützt werden; e) Fahrzeuge, die der Straßenreinigung und der Müllabfuhr dienen. (3) Vom Verbot des Fahrens und Haltens gemäß Abs. 1 sind Fahrzeuge ausgenommen, die zur Beförderung sowie zur Be- und Entladung von Marktgegenständen und einrichtungen benützt werden. (4) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern, kann der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee a) Marktflächen für das Parken von Fahrzeugen der Marktbesucher bestimmen, b) sonstige Anordnungen (Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Märkten treffen. (5) Die vorgesehenen Beschränkungen und Maßnahmen zur Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten sind durch entsprechende Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen im Sinne der StVO 1960 kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. (6) Wird der Markt- oder Verkaufsbetrieb während der Marktzeit durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes oder Fahrzeuges auf Kosten des Inhabers/der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers/der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen. (7) Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen Inhaber/ Inhaberin entledigen wollte, b) bei einem ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger. 14 Betrauung eines Dritten (1) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee kann mit der Durchführung einzelner Märkte auf Antrag einen Dritten betrauen (Organisator). Die Betrauung erfolgt mittels privatrechtlichem Akt und kann, wenn der Durchführung öffentliche Interessen entgegenstehen, jederzeit widerrufen werden. (2) Für den betrauten Dritten gelten die gesetzlichen Kriterien des 292 ff GewO sowie die einschlägigen Bestimmungen der Marktordnung. 15 Vergabe von Marktplätzen durch den Organisator (1) Die Marktplätze werden vom Organisator an die Marktparteien vergeben. (2) Der Organisator hat die Marktparteien über die Zeitpunkte, zu denen der Marktplatz 9

bezogen werden kann, zu denen dieser zu räumen ist, über die auf dem Markt zugelassenen Waren und über die Lage und das Ausmaß der zu vergebenden Marktflächen zu informieren. (3) Der Organisator darf Marktplätze nur an jene Personen vergeben, die erklären, auf dem Markt zugelassene Waren feilbieten und verkaufen zu wollen. 16 Weitere Pflichten des Organisators (1) Macht der Organisator die Vergabe des Marktplatzes von der Leistung eines Entgeltes abhängig, welches bei Inanspruchnahme aller Marktplätze die von ihm zu entrichtende Marktgebühr übersteigt, hat er der Marktverwaltung beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee nachzuweisen, dass die von ihm geforderten Entgelte im Hinblick auf den zu vergebenden jeweiligen Marktplatz und unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der beabsichtigten Verwendung der Einnahmen angemessen sind. (2) Der Organisator hat der Marktverwaltung vor Beginn des Marktes eine planliche Darstellung des Marktgebietes vorzulegen, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktflächen, Gehflächen und Durchfahrten ersichtlich ist. (3) Der Organisator hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Teil II: Gelegenheitsmärkte 17 Bewilligung von Gelegenheitsmärkten (1) Gelegenheitsmärkte dürfen nur aufgrund einer Bewilligung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee stattfinden, die auf Antrag erteilt wird. (2) Anträge auf Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind spätestens vier Wochen vor dem beantragten Marktbeginn zu stellen und haben jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll, b) eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen und Durchfahrten, c) ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen und der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes, d) die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Markt nicht auf Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, abgehalten werden soll. (3) Die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist zu versagen, wenn a) der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet; 10

b) der Antragsteller gemäß 13 GewO 1994 idgf von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist; c) dem Antragsteller während eines Kalenderjahres bereits dreimal die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes bewilligt wurde; d) der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Gesundheit, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, die wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe, städtebauliche Interessen und der Denkmalschutz. Teil III: Straf- und Schlussbestimmungen 18 Strafbestimmungen Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des 368 GewO 1994. 19 Kundmachung und Inkrafttreten (1) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch deren zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Marktordnung 1988 Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 7. 12. 1988, Zl. MA 61/286/88 idgf außer Kraft. (3) Ansuchen um Zuweisung einer Marktfläche oder Markteinrichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht wurden, gelten als Ansuchen im Sinne dieser Verordnung. Für den Gemeinderat: Die Bürgermeisterin: Dr. Maria-Luise Mathiaschitz 11