Kapitel V der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse

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(1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2.

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Transkript:

Kapitel V der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse Stand 04.12.2017

Seite 1 Kapitel V Präambel Präambel Dieses Kapitel V bildet einen integralen Bestandteil der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG und entsprechende Verweise in sonstigen Regularien oder Dokumenten auf die Clearing- Bedingungen gelten auch für dieses Kapitel V. Kapitel I gilt zusammen mit diesem Kapitel V und allen Verweisen hierin in andere Kapitel oder Anhänge der Clearing-Bedingungen für alle Clearing-Mitglieder mit einer entsprechenden Clearing- Lizenz, deren Nicht- Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden und ICM-Kunden sowie für alle Interim- Teilnehmer (falls anwendbar).

Seite 2 Kapitel V Inhaltsverzeichnis Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhalt Seite Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen... 3 1.1 Clearing-Lizenz... 4 1.1.1 Erteilung der Clearing-Lizenzen... 4 1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz... 4 1.2 Margin-Verpflichtung... 4 1.3 Clearing von OTC-Transaktionen... 5 Abschnitt 2 Abwicklung von an der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen Transaktionen... 6 2.1 Allgemeine Verpflichtungen... 6 2.2 Nichtlieferung... 7 2.2.1 Nichtlieferung von Wertpapieren... 7 2.2.2 Nichtlieferung von Rechten... 13 2.2.3 Nichtlieferung von Teilrechten... 14 2.2.4 Abweichende Fristenregelungen, Duldungspflicht und Kosten... 14 2.3 Kapitalmaßnahmen... 15 2.4 Tägliche Bewertung... 18 2.5 Verrechnungsvereinbarung... 18 2.5.1 Einbezogene Forderungen... 19 2.5.2 Verrechnungseinheiten... 19 2.5.3 Verrechnungsverfahren... 20 2.5.4 Verrechnungszeitpunkt... 20 2.5.5 Verrechnungswirkung... 20

Seite 3 Kapitel V Abschnitt 1 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Eurex Clearing AG führt die Abwicklung bzw. das Clearing von an der Frankfurter Wertpapierbörse (die FWB ) abgeschlossenen Transaktionen in Wertpapieren und Rechten ( FWB-Transaktionen ) durch, sofern die der jeweiligen FWB-Transaktion zugrunde liegenden Wertpapiere oder Rechte von der Eurex Clearing AG und jeweiligen der Abwicklungsstelle abgewickelt werden können und die Voraussetzungen gemäß Absatz (2) erfüllt sind. (2) Die Eurex Clearing AG legt in Abstimmung mit der FWB fest, welche FWB- Transaktionen bzw. welche diesen FWB-Transaktionen zugrundeliegenden Wertpapiere und Rechte in das Clearing einbezogen werden. Diejenigen FWB- Transaktionen, die in das Clearing einbezogen werden, werden den Clearing- Mitgliedern ausschließlich durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Eurex Clearing AG (www.eurexclearing.com), durch die Eurex Clearing AG bekannt gegeben. (3) Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der FWB das Clearing von FWB-Transaktionen vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitel I auch für das Clearing der an der FWB abgeschlossenen FWB-Transaktionen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (4) Ein Nicht-Clearing-Mitglied kann bis zu drei verschiedene Clearing-Mitglieder mit dem Clearing von FWB-Transaktionen, die im elektronischen Handelssystem der FWB abgeschlossen werden, beauftragen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über den Austausch des Clearing-Mitgliedes (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 8), Pflichtverletzungen durch ein Nicht-Clearing-Mitglied (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 10), sonstige Vereinbarungen zwischen Clearing-Mitgliedern und Nicht-Clearing- Mitgliedern im Hinblick auf das Clearing von FWB-Transaktionen (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 12) sowie die Kündigung von Clearing-Vereinbarungen (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 13) nur, soweit die jeweilige Clearing-Vereinbarung betroffen ist. Die Eurex Clearing AG ist abweichend von Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 15.1 berechtigt, ein Clearing-Mitglied darüber zu informieren, wenn eines seiner Nicht- Clearing-Mitglieder ein anderes Clearing-Mitglied mit der Abwicklung von FWB- Transaktionen beauftragt. Eine namentliche Nennung des anderen Clearing- Mitgliedes erfolgt nicht. (5) Ein Nicht-Clearing-Mitglied darf für das Clearing-Mitglied Aufträge und Quotes für alle Wertpapiere der zwischen dem Clearing-Mitglied und dem Nicht-Clearing- Mitglied vereinbarten Wertpapiergattung sowie für alle im Handelsmodell der fortlaufenden Auktion handelbaren Wertpapiere in das Handelssystem der FWB eingeben.

Seite 4 Kapitel V Abschnitt 1 (6) Die Clearing-Bedingungen beziehen durch Verweis die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, die Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse und die sonstigen Regelwerke der Frankfurter Wertpapierbörse hinsichtlich des Clearings von an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß Abschnitt 2 abgeschlossenen Transaktionen ein, jeweils in ihrer jeweils gültigen deutschen Fassung. 1.1 Clearing-Lizenz 1.1.1 Erteilung der Clearing-Lizenzen Zur Teilnahme am Clearing von FWB-Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz erforderlich, die von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt wird. 1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3. (2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis einer technischen und funktionalen Anbindung an das Brutto- Liefermanagement (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.4.2 Abs. (2) und Ziffer 1.3.1 Abs. (1) (b) (e)) gemäß den von der Eurex Clearing AG festgelegten Spezifikationen an die entsprechende Schnittstelle (Interface) der von der Eurex Clearing AG genutzten technischen Systeme. (b) Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der von der Clearstream Banking AG für die Abwicklung angebotene Wertpapierleihe-Fazilität. (3) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise dem Antragsteller bzw. einem Clearing-Mitglied gestatten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Clearing-Lizenz gemäß Absatz (2) (b) sowie optional zusätzlich die Voraussetzungen gemäß Absatz (2) (a) insgesamt durch ein oder insgesamt durch mehrere Abwicklungsinstitute im Namen und für den Antragsteller bzw. das Clearing-Mitglied erfüllt und nachgewiesen werden. Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.2 Abs. (7) und (8) finden entsprechende Anwendung. 1.2 Margin-Verpflichtung (1) Zusätzlich zu den in Kapitel I dargelegten grundlegenden Bestimmungen für die Margin-Verpflichtung gilt Folgendes: (2) Die anwendbare Margin-Art ist die Current Liquidation Margin und Additional Margin.

Seite 5 Kapitel V Abschnitt 1 1.3 Clearing von OTC-Transaktionen Die Eurex Clearing AG führt neben dem Clearing der FWB-Transaktionen auch das Clearing von OTC-Transaktionen bezogen auf Wertpapiere und Rechte nach diesem Kapitel V durch, sofern diese OTC-Transaktionen mittels des elektronischen Handelssystems der FWB oder über ein an der FWB tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitut zum Clearing an die Eurex Clearing AG übermittelt werden. Es gelten insoweit die Bestimmungen des Kapitel I, dieses Abschnitts 1 und Abschnitts 2 entsprechend.

Seite 6 Abschnitt 2 Abwicklung von an der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen Transaktionen 2.1 Allgemeine Verpflichtungen (1) Für die Abwicklung von FWB-Transaktionen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.5 und 1.4 soweit nachfolgend nicht anderes geregelt ist. (2) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Zahlungen bei der Erfüllung von FWB-Transaktionen. (3) Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen. (4) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz (1) bis (3) für girosammelverwahrte Wertpapiere gilt Folgendes: Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und den zu beliefernden Clearing-Mitgliedern am zweiten Geschäftstag nach dem Tag des jeweiligen Geschäftsabschlusses und an diesem Tag innerhalb des von der Eurex Clearing AG festgelegten Abwicklungsfensters.. (5) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz (1) bis (3) für in Wertpapierrechnung (Treuhandgiroverkehr) verwahrte Wertpapiere und Rechte gilt Folgendes: Alle Abtretungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und den zu beliefernden Clearing-Mitgliedern am zweiten Geschäftstag nach dem Tag des jeweiligen Geschäftsabschlusses. (6) Die Nutzung des T2S-Systems zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen ermöglicht untertägige Teillieferungen von Wertpapieren. Dementsprechend kann die Belieferung von Wertpapieren auch durch Teillieferungen erfolgen, die entsprechend schuldbefreiende Wirkung entfalten. (7) Wenn der in den Absätzen (4) und (5) referenzierte zweite Geschäftstag auf einen Geschäftstag nach Karfreitag, Ostermontag oder den 1. Mai fällt und bezüglich des zu liefernden Wertpapieres an einem dieser Feiertage eine Kapitalmaßnahme nach Ziff. 2.3 Abs. (2) (c) oder (e) auszuführen ist, erfolgen alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen bzw. alle Abtretungen sowie Zahlungen erst am dritten Geschäftstag nach dem jeweiligen Geschäftsabschluss.

Seite 7 2.2 Nichtlieferung 2.2.1 Nichtlieferung von Wertpapieren Bei Nichtlieferung der aus einem FWB-Geschäft geschuldeten Aktien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallen, ( Aktien ) sowie von anderen Wertpapieren ( Andere Wertpapiere und zusammen mit Aktien die Wertpapiere ) gelten die folgenden Bestimmungen. (1) Allgemeine Regelungen (a) Nichtlieferung von Aktien Werden die von dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied zu liefernden Aktien nicht spätestens am 4. Geschäftstag nach dem Liefertag der Abwicklungsstelle bis zum jeweiligen End-of-Settlement-Zeitpunkt (wie von der Eurex Clearing AG auf ihrer Homepage (www.eurexclearing.com) veröffentlicht) ( Settlement Cut-Off Time ) geliefert, wird sich die Eurex Clearing AG mit den nichtgelieferten Aktien gemäß Absatz (2) (a) eindecken, es sei denn, dass dieser Verbindlichkeit des Clearing-Mitgliedes eine inhaltsgleiche Forderung dieses Clearing-Mitgliedes gegenüber der Eurex Clearing AG aufrechenbar gegenübersteht. (b) Nichtlieferung von Anderen Wertpapieren Liefert das Clearing-Mitglied die aus einem FWB-Geschäft geschuldeten Anderen Wertpapiere nicht am Liefertag, hat die Eurex Clearing AG das Recht, sich mit den nicht gelieferten Anderen Wertpapieren gemäß Absatz (2) (a) einzudecken. Handelt es sich bei den Wertpapieren um verbriefte oder girosammelverwahrte Bezugsrechte, gilt das Verfahren gemäß Ziffer 2.2.2. Die Eindeckung kann am 5., 10. und 27. Geschäftstag nach dem Liefertag bis zur jeweiligen Settlement Cut-Off Time erfolgen, sofern (i) der Verbindlichkeit des Clearing-Mitgliedes keine inhaltsgleiche Forderung dieses Clearing- Mitgliedes gegenüber der Eurex Clearing AG aufrechenbar gegenübersteht und (ii) noch nicht alle geschuldeten Anderen Wertpapiere geliefert wurden. Sollten die erforderlichen Anderen Wertpapiere ganz oder teilweise nicht im Rahmen der Eindeckungsversuche erworben werden können, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, einen Barausgleich gemäß Absatz (3) festzusetzen. Ist der jeweilige Eindeckungsversuch nicht erfolgreich, ist dem säumigen Clearing-Mitglied bis zu dem nächsten Eindeckungsversuch bzw. bis zur Festsetzung des Barausgleichs Zeit zur Belieferung zu geben. (c) Teillieferungen Erfolgt lediglich eine Teillieferung von Wertpapieren am Liefertag, gelten hinsichtlich der ausstehenden Teillieferung die vorstehenden Absätze (a) und (b) sowie die folgenden Regeln entsprechend. Aufgrund der unterschiedlichen

Seite 8 Durchschnittspreisberechnung des T2S-Systems und des Systems der Eurex Clearing AG bei Teillieferungen kann es bei unvollständigen Lieferungen am Liefertag vorkommen, dass dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied ein Betrag gutgeschrieben wird, welcher insgesamt den Verkaufspreis übersteigt. Die Eurex Clearing AG wird das lieferpflichtige Clearing-Mitglied entsprechend in Kenntnis setzen und ist berechtigt, etwaige darüber hinausgehende Beträge entsprechend wieder einzuziehen und dem Käufer gutzuschreiben. Das lieferpflichtige Clearing-Mitglied muss sicherstellen, dass ein entsprechender Betrag auf seinem jeweiligen RTGS-Konto oder eurosic Konto zur Verfügung steht. (2) Eindeckung durch Auktion (a) Allgemeine Regelungen Die Eindeckung mit Wertpapieren wird durch eine Auktion vorgenommen. Die Eurex Clearing AG wird für die jeweilige Auktion einen Maximalpreis je Wertpapiergattung veröffentlichen, bis zu dem sie bereit ist, Gebote anzunehmen. Der Maximalpreis für diese Auktion ergibt sich aus dem von der Eurex Clearing AG für die entsprechende Wertpapiergattung festgelegten Abrechnungspreis zuzüglich eines in Abschnitt 5 der Bedingungen für Auktionen der Eurex Clearing AG festgelegten Aufschlags. An den Auktionen kann mit Ausnahme des säumigen Clearing-Mitglieds jedes Unternehmen ( Verkäufer ) teilnehmen, das zuvor mit der Eurex Clearing AG einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Die Eurex Clearing AG behält sich das Recht vor, bei einer die Wertpapiere betreffenden Kapitalmaßnahme die Auktion um einen oder mehrere Geschäftstage zu verlegen oder bei einem wichtigen Grund einen anderen Geschäftstag für die Durchführung der Auktion zu bestimmen (ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Abwicklungstag der jeweiligen Abwicklungsstelle nach 15:00 Uhr MEZ endet). Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung des Buy-In ist das lieferpflichtige Clearing- Mitglied nicht mehr berechtigt, die Wertpapiere am Auktionstag sowie auch bis zu einer schriftlichen Mitteilung der Eurex Clearing AG an die Eurex Clearing AG zu liefern. Wurde mittels einer Auktion die Eindeckung der zu liefernden Wertpapiere erreicht, erlöschen die aus der ursprünglichen FWB-Transaktion resultierenden Lieferpflichten des säumigen Clearing-Mitgliedes mit schuldbefreiender Wirkung. (b) Kosten der Auktion Die Eurex Clearing AG erhebt von dem säumigen Clearing-Mitglied für jede zur Eindeckung in einer Wertpapiergattung durchgeführte Auktion ein Entgelt in Höhe von (i) 0,1 % des Wertes der aus dem jeweiligen FWB-Geschäft

Seite 9 (3) Barausgleich geschuldeten festverzinslichen Wertpapiere, oder (ii) sofern es sich nicht um festverzinsliche Wertpapiere handelt, 10 % des Wertes der aus dem jeweiligen FWB-Geschäft geschuldeten Wertpapiere, mindestens jedoch EUR 250 und maximal EUR 5.000. Für die Umrechnung der Entgelte in die Rechnungswährung wendet die Eurex Clearing AG einen wirtschaftlich angemessenen, zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Wechselkurs an. (a) Allgemeine Vorschriften Ist eine Eindeckung der nicht gelieferten Wertpapiere gemäß Absatz (1) und (2) ganz oder teilweise nicht erfolgreich, kann die Eurex Clearing AG an einem Tag nach dem Liefertag (der Festsetzungstag ) bezüglich der noch nicht gelieferten und nicht eingedeckten Wertpapiere einen Barausgleich festsetzen. Der Festsetzungstag ist (i) im Fall von Aktien der 8. Geschäftstag nach dem Liefertag und (ii) im Fall von Anderen Wertpapieren ein Zeitpunkt zwischen dem 30. und 36. Geschäftstag nach dem Liefertag. Wird bezüglich des Emittenten der zu liefernden Wertpapiere ein Verfahren nach Kapitel 11 des USamerikanischen Bankruptcy Code eröffnet, so kann die Eurex Clearing AG einen Barausgleich abweichend hiervon bereits am 6. Geschäftstag nach dem Liefertag festlegen. (b) Höhe des Barausgleichs Die Höhe des Barausgleichs wird wie folgt festgesetzt: (aa) Es wird der höchste Preis aus (i) dem von der Eurex Clearing AG für die entsprechende Wertpapiergattung festgelegten Abrechnungspreis zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 100 %, (ii) dem Verkaufspreis und (iii) dem Kaufpreis des betroffenen FWB-Geschäfts ermittelt. Bei Transaktionen in festverzinslichen Wertpapieren wird die Höhe des Barausgleichs ohne Berücksichtigung von Stückzinsen und unter Hinzurechnung eines Aufschlags von 300 Basispunkten ermittelt. (bb) Der ermittelte höchste Preis wird mit der jeweiligen Stückzahl der aus dem nichterfüllten FWB-Geschäft geschuldeten und nicht fristgerecht gelieferten Wertpapieren multipliziert. (c) Rechtsfolge der Festsetzung des Barausgleichs Mit der Festsetzung des Barausgleichs erlöschen die Erfüllungspflichten des säumigen Clearing-Mitglieds gegenüber der Eurex Clearing AG aus diesem nichterfüllten FWB-Geschäft mit schuldbefreiender Wirkung. Das säumige Clearing-Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Barausgleichs an die Eurex Clearing AG verpflichtet.

Seite 10 Entsprechendes gilt in diesem Fall hinsichtlich der seitens der Eurex Clearing AG gegenüber einem oder mehreren anderen Clearing-Mitgliedern geschuldeten Wertpapieren der gleichen Gattung, die spätestens am Festsetzungstag nicht geliefert wurden, in dem Umfang, der der Stückzahl der seitens des säumigen Clearing-Mitglieds gegenüber der Eurex Clearing AG geschuldeten und nicht fristgerecht gelieferten Wertpapieren entspricht. Die Eurex Clearing AG wird den Barausgleich nach Erhalt an das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied auskehren. (d) Sonderregelungen für Andere Wertpapiere Sollte der Vollzug eines Barausgleichs gemäß Absatz (3) (a) und (b) im Fall von nicht gelieferten Anderen Wertpapieren ganz oder teilweise nicht möglich sein, wird die Eurex Clearing AG versuchen, sich mit den Anderen Wertpapieren einzudecken. Dieser weitere Eindeckungsversuch findet erstmalig am 37. Geschäftstag nach dem Liefertag statt und wird nach Maßgabe von Absatz (2) (a) vorgenommen. Sollten die Anderen Wertpapiere im Rahmen des jeweiligen Eindeckungsversuchs nicht oder nur teilweise ersteigert werden können, so wird die Eurex Clearing AG erstmalig in dem Zeitraum zwischen dem 40. Geschäftstag und dem 46. Geschäftstag nach dem Liefertag einen weiteren Barausgleich festsetzen. Die Höhe des Barausgleichs bestimmt sich nach Absatz (3) (b). Vor der Festsetzung des Barausgleichs ist dem säumigen Clearing-Mitglied Zeit zur Belieferung mit Anderen Wertpapieren zu geben. Wird bezüglich des Emittenten der zu liefernden Anderen Wertpapiere ein Verfahren nach Kapitel 11 des US-amerikanischen Bankruptcy-Code eröffnet, so kann die Eurex Clearing AG einen Barausgleich schon am 6. Geschäftstag nach dem Liefertag festsetzen. Die Rechtsfolgen der Festsetzung des Barausgleichs bestimmen sich nach Absatz (3) (c). Der Versuch der Eindeckung bzw. des Barausgleichs wird im Rhythmus von 10 Geschäftstagen so lange wiederholt, bis alle ausstehenden Anderen Wertpapiere geliefert wurden oder der Barausgleich durchgeführt wurde. (e) Kosten des Barausgleichs Die Eurex Clearing AG erhebt von dem säumigen Clearing-Mitglied für jeden festgesetzten Barausgleich ein Entgelt in Höhe von 0,0025 % des Wertes der aus dem jeweiligen FWB-Geschäft geschuldeten Wertpapiere, mindestens jedoch EUR 250 und maximal EUR 1.000. Für die Umrechnung der Entgelte in die Rechnungswährung wendet die Eurex Clearing AG einen wirtschaftlich angemessenen, zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Wechselkurs an. (4) Offenlegung des Anspruchs auf Lieferung (a) Geltendmachung von befristeten Ansprüchen

Seite 11 Werden von dem säumigen Clearing-Mitglied Wertpapiere nicht fristgerecht geliefert und resultieren aus diesen Wertpapieren Ansprüche oder sind mit diesen Wertpapieren Ansprüche verbunden, die nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden können, legt die Eurex Clearing AG ihren Anspruch auf Lieferung dieser Wertpapiere dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied in entsprechender Anwendung der Ziffer 2.2.2 Abs. (1) offen. (b) Umtauschangebote für Wertpapiere Werden von dem säumigen Clearing-Mitglied Wertpapiere nicht fristgerecht geliefert, die im Rahmen einer Kapitalmaßnahme gegen andere Wertpapiere oder Geld getauscht werden können, oder besteht ein Wahlrecht bei verpflichtenden Kapitalmaßnahmen und hat das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied dadurch einen Schaden erlitten und diesen gegenüber der Eurex Clearing AG innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist glaubhaft gemacht, kann die Eurex Clearing AG ihren Anspruch auf Lieferung dieser Wertpapiere dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied gegenüber in entsprechender Anwendung der Ziffer 2.2.2 Abs. (1) offen legen. Die Offenlegung kann auch dann erfolgen, wenn der Anspruch bereits erfüllt ist. (c) Barausschüttungen bei ETF-Anteilen Werden von dem säumigen Clearing-Mitglied ETF-Anteile nicht fristgerecht geliefert, auf die gemäß Ziffer 2.3 Abs. (2) (a) Barausschüttungen anfallen und hat das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied dadurch einen Schaden erlitten und diesen gegenüber der Eurex Clearing AG innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist glaubhaft gemacht, kann die Eurex Clearing AG ihren Anspruch auf Lieferung dieser ETF-Anteile dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied gegenüber in entsprechender Anwendung der Ziffer 2.2.2 Abs. (1) offen legen. Die Offenlegung kann auch dann erfolgen, wenn der Anspruch bereits erfüllt ist. (5) Zinszahlungen im Fall von festverzinslichen Wertpapieren Werden von dem säumigen Clearing-Mitglied festverzinsliche Wertpapiere, auf die Zinszahlungen anfallen, nicht fristgerecht geliefert, werden diese Zinszahlungen von der Eurex Clearing AG bei Fälligkeit von dem säumigen Clearing-Mitglied eingezogen und an das zu beliefernde Clearing-Mitglied übertragen. (6) Vertragsstrafe (a) Nichtlieferung von Aktien Ein Clearing-Mitglied ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Eurex Clearing AG verpflichtet, wenn es Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, nicht spätestens am Liefertag bis

Seite 12 zur jeweiligen Settlement Cut-Off Time liefert. Diese Vertragsstrafenregelung gilt ungeachtet eines Schadenseintritts bei der Eurex Clearing AG. Die Höhe der pro Tag zu bezahlenden Vertragsstrafe beträgt 0,2 Basispunkte des Gegenwertes der nicht gelieferten Aktien. Die Vertragsstrafe ist von dem säumigen Clearing-Mitglied für jeden Tag der Nichtlieferung, auch soweit das Recht zur Lieferung gemäß Absatz (2) (a) ausgeschlossen ist, bis einschließlich des Tages, an dem die Eindeckung gemäß Absatz (2) oder die Bezahlung des gemäß Absatz (3) festgesetzten Barausgleichs erfolgt, zu bezahlen. (b) Nichtlieferung von Wertpapieren Werden von dem säumigen Clearing-Mitglied Aktien und Andere Wertpapiere nicht geliefert, auf die Dividenden- oder Bonuszahlungen gemäß Ziffer 2.3 Abs. (2) (a) anfallen, ist das säumige Clearing-Mitglied, ungeachtet eines Schadenseintritts bei der Eurex Clearing AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Eurex Clearing AG verpflichtet. Auf die Lieferung von Wertpapieren gemäß Absatz (4) (b) sowie die Lieferung von ETF-Anteilen gemäß Absatz (4) (c) findet dieser Absatz (6) (b) keine Anwendung. Die Eurex Clearing AG kann für den Fall der Nichtlieferung bestimmter Wertpapiere auf die Geltendmachung von Vertragsstrafen verzichten. Die Eurex Clearing AG informiert die Clearing-Mitglieder hierüber mittels Rundschreiben. Die Höhe der Vertragsstrafe berechnet sich anhand folgender Kriterien: (aa) Die Anzahl der am Liefertag geschuldeten Wertpapiere ist mit dem Betrag zu multiplizieren, der 35,8 % der Netto-Dividende entspricht. Die Netto- Dividende berechnet sich aus der Dividende, die dem Anteilseigner nach Abzug der zu entrichtenden Steuern und Abgaben zusteht. (bb) Die Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe erfolgt unabhängig von einer erfolgten Belieferung der Wertpapiere durch das säumige Clearing-Mitglied oder einer Eindeckung der Wertpapiere durch die Eurex Clearing AG. (cc) Die Vertragsstrafe wird in der Währung erhoben, in der die entsprechende Lieferung der Wertpapiere abzurechnen ist. Die Vertragsstrafe wird von der Eurex Clearing AG nur dann geltend gemacht, wenn die Berechnung einen Betrag in der entsprechenden Währung von mindestens EUR 5.000 ergibt. Für die Umrechnung in die Rechnungswährung wendet die Eurex Clearing AG einen wirtschaftlich angemessenen, zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Wechselkurs an. Die Vertragsstrafe wird von der Eurex Clearing AG nicht geltend gemacht, wenn Wertpapiere nicht am ersten Geschäftstag nach Karfreitag, Ostermontag oder den 1. Mai geliefert werden und an einem dieser Feiertage hinsichtlich dieser

Seite 13 Wertpapiere eine Kapitalmaßnahme nach Ziff. 2.3 Abs. (2) (c) oder (e) auszuführen ist. c) Rechtsfolge der Zahlung der Vertragsstrafe Soweit die Vertragsstrafe von dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied an die Eurex Clearing AG gezahlt wurde, wird diese einen Schaden bis zur Höhe der Vertragsstrafe nicht geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglieds bleibt unberührt. 2.2.2 Nichtlieferung von Rechten Liefert das Clearing-Mitglied Rechte oder die aus zu liefernden Wertpapieren resultierenden Rechte, mit Ausnahme von Teilrechten gemäß Ziffer 2.2.3, nicht fristgerecht am Liefertag, wird die Eurex Clearing AG nach der jeweiligen Settlement Cut- Off Time am letzten Tag der Bezugsfrist oder, falls dieser Zeitpunkt vorher eintritt, dem 20. Geschäftstag nach dem Liefertag, die folgenden Maßnahmen durchführen. (1) Die Eurex Clearing AG legt ihren Anspruch gegen das säumige Clearing-Mitglied auf Übertragung der nicht fristgerecht gelieferten Rechte dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied in dem Umfang offen, als die Anzahl der seitens des säumigen Clearing-Mitglieds zu liefernden Rechte der Anzahl der seitens der Eurex Clearing AG an das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied zu übertragenden Rechte entspricht. (2) Die Offenlegung gemäß Absatz (1) dient dem Zweck, dass das säumige Clearing- Mitglied mit dem zu beliefernden Clearing-Mitglied eine befreiende Schuldübernahme ( 414 Bürgerliches Gesetzbuch) zugunsten der Eurex Clearing AG abschließen kann. Eine wirksame befreiende Schuldübernahme zugunsten der Eurex Clearing AG liegt nur dann vor, wenn (i) die beiden betreffenden Clearing-Mitglieder sich über eine bestimmte Anzahl von Rechten, welche seitens des säumigen Clearing-Mitglieds anstatt an die Eurex Clearing AG an das zu beliefernde Clearing-Mitglied geliefert werden sollen, geeinigt haben und (ii) die von der Eurex Clearing AG zur Verfügung gestellte standardisierte Vereinbarung für die Übernahme der Lieferverpflichtung ( Schuldübernahme-Vereinbarung ) von beiden Clearing-Mitgliedern unterzeichnet und der Eurex Clearing AG vorgelegt worden ist. Die Eurex Clearing AG ermächtigt das zu beliefernde Clearing-Mitglied für den Abschluss der Schuldübernahme-Vereinbarung, gegenüber dem säumigen Clearing- Mitglied auf ihren Anspruch auf Lieferung der Rechte in Höhe der von den beiden Clearing-Mitgliedern vereinbarten Anzahl sowie alle mit diesem Anspruch zu diesem Zeitpunkt verbundenen oder zukünftigen Sekundäransprüche mit schuldbefreiender Wirkung zu verzichten.

Seite 14 (3) Die Eurex Clearing AG setzt eine Frist von maximal 10 Geschäftstagen, innerhalb derer die Schuldübernahme-Vereinbarung abzuschließen ist. Die beiden Clearing- Mitglieder haben der Eurex Clearing AG bis spätestens 10:00 Uhr MEZ des auf den letzten Tag der Frist folgenden Geschäftstags die unterzeichnete Schuldübernahme- Vereinbarung der Eurex Clearing AG vorzulegen. (4) Sobald der Eurex Clearing AG die unterzeichnete Schuldübernahme-Vereinbarung vorliegt, erlischt die Verpflichtung der Eurex Clearing AG gegenüber dem von ihr zu beliefernden Clearing-Mitglied auf Lieferung der Rechte und alle mit dieser Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt verbundenen oder zukünftigen Sekundäransprüche mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung in Höhe der von den beiden Clearing-Mitgliedern vereinbarten Anzahl der zu übertragenden Rechte. (5) Für den Fall, dass eine Schuldübernahme-Vereinbarung der betreffenden Clearing- Mitglieder nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß Absatz (3) der Eurex Clearing AG vorgelegt worden ist, legt die Eurex Clearing AG bezüglich der seitens des säumigen Clearing-Mitgliedes nicht fristgerecht gelieferten Rechte einen Barausgleich in entsprechender Anwendung der Ziffer 2.2.1 Abs. (3) (b) und (c) mit der Maßgabe fest, dass an die Stelle des festgelegten Abrechnungspreises der rechnerische Wert des Rechts zum Zeitpunkt des Barausgleichs tritt. 2.2.3 Nichtlieferung von Teilrechten Liefert das Clearing-Mitglied Teilrechte oder die aus zu liefernden Wertpapieren resultierenden Teilrechte nicht fristgerecht am Liefertag, wird die Eurex Clearing AG nach der jeweiligen Settlement Cut-Off Time des letzten Tages der Bezugsfrist oder, falls dieser Zeitpunkt vorher eintritt, 20 Geschäftstage nach dem Liefertag bezüglich der nicht gelieferten Teilrechte einen Barausgleich festsetzen. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe des Barausgleichs ist der Preis, der von der Abwicklungsstelle an dem Tag, an dem die Eurex Clearing AG die Durchführung des Barausgleichs festsetzt, für ein Teilrecht bestimmt wird. Ziffer 2.2.1 Abs. (3) (b) (bb) und (cc) sowie Ziffer 2.2.1 Abs. (3) (c) gelten entsprechend. 2.2.4 Abweichende Fristenregelungen, Duldungspflicht und Kosten Die Eurex Clearing AG kann frühestens ab dem 1. Geschäftstag nach dem Liefertag eine Eindeckung, einen Barausgleich oder eine Offenlegung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Ziffer 2.2.1 bis 2.2.3 vornehmen, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher Risiken der Auffassung ist, dass die von dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied bei der Eurex Clearing AG hinterlegten Sicherheiten nicht mehr zur Besicherung seiner Transaktionen ausreichen oder sie aufgrund sonstiger schwerwiegender Gründe eine Durchführung der genannten Maßnahmen für erforderlich hält. Die Eurex Clearing AG kann zudem von den in Ziffer 2.2.1 bis 2.2.3 geregelten Fristen abweichen, wenn bei Einhaltung dieser Fristen die gemäß Ziffer 2.2.1 bis 2.2.3 durchzuführenden Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder

Seite 15 Kosten durchgeführt werden können oder sonstige aus den Wertpapieren resultierende und zu beachtende Fristen oder Verpflichtungen dies erfordern. Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Ziffer 2.2.1 bis 2.2.4 gegen sich gelten lassen. Die Kosten, die durch Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 bis 2.2.4 entstanden sind, hat das säumige Clearing-Mitglied zu tragen. 2.3 Kapitalmaßnahmen (1) Soweit bezüglich Wertpapieren, auf die sich noch nicht erfüllte FWB-Transaktionen beziehen, Kapitalmaßnahmen gemäß Absatz (2) durchgeführt werden, wird die Eurex Clearing AG im Rahmen des Clearing solcher Transaktionen im Verhältnis zu ihren Clearing-Mitgliedern diese Maßnahmen auf Einzelgeschäftsbasis wie nachfolgend geregelt abwickeln. Die Valuta der erforderlichen Belastungen und Gutschriften auf den Konten betroffener Clearing-Mitglieder, wird anhand der von der Clearstream Banking AG festgelegten und veröffentlichten Stichtagen ermittelt. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen insbesondere in Absatz (2) sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu übertragen, die bei Transaktionsabschluss bestanden. (2) Art der Kapitalmaßnahmen: (a) Dividenden- und Bonuszahlungen Fallen Dividenden, Bonuszahlungen oder sonstige Barausschüttungen an, werden diese von der Eurex Clearing AG bei Fälligkeit vom Verkäufer der Aktien eingezogen und an den Käufer der Aktien übertragen. Die Verbuchung dieser Zahlungen erfolgt über die RTGS-Konten, die eurosic-konten oder die entsprechenden Fremdwährungskonten. Alle Zahlungen haben unter Einhaltung der jeweils gültigen Steuergesetze zu erfolgen. Wenn der Fälligkeitstag auf Karfreitag, Ostermontag oder den 1. Mai fällt, erfolgen die Einziehungen und Übertragungen erst am zweiten Geschäftstag nach dem jeweiligen Feiertag. (b) Gewährung zusätzlicher Rechte Werden auf Aktien Bezugsrechte oder vergleichbare Rechte gewährt, ist das aufgrund noch nicht erfüllter FWB-Transaktionen lieferpflichtige Clearing- Mitglied verpflichtet, diese Rechte in Abhängigkeit von dem von der Clearstream Banking AG festgelegten Stichtag an die Eurex Clearing AG zu übertragen. Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, diese Rechtsübertragung im Namen des betroffenen Clearing-Mitgliedes zu veranlassen. Sodann wird die Eurex Clearing AG dem aufgrund noch nicht erfüllter FWB-Transaktionen jeweils berechtigten Clearing-Mitgliedes die ihr übertragenen Rechte an dem vorgenannten Stichtag gutschreiben. Dies gilt für Teilrechte entsprechend.

Seite 16 Wenn der festgelegte Stichtag auf Karfreitag, Ostermontag oder den 1.Mai fällt, erfolgen die Übertragungen und Gutschriften erst am zweiten Geschäftstag nach dem jeweiligen Feiertag. (c) Umtauschangebote Wird Aktionären der Umtausch von Altaktien in neue Aktien, Aktien einer anderen Aktiengesellschaft, andere Wertpapiere und / oder ein Barausgleich angeboten, wird die Eurex Clearing AG bezüglich der von Clearing-Mitgliedern ihr gegenüber noch nicht erfüllten FWB-Transaktionen ihrerseits an die von der Eurex Clearing AG zu beliefernden Clearing-Mitglieder die entsprechenden Altaktien einschließlich der am Erfüllungstag noch bestehenden Wahlrechte übertragen. (d) Endfälligkeit bei festverzinslichen Wertpapieren Soweit bei noch nicht erfüllten FWB-Transaktionen bezüglich festverzinslicher Wertpapiere die Endfälligkeit der Wertpapiere eintritt, erfolgt anstelle der Lieferung der Wertpapiere ein Barausgleich durch die Eurex Clearing AG. Als Barausgleich legt die Eurex Clearing AG den letzten für die Wertpapiere festgelegten Schlussabrechnungspreis zuzüglich der jeweils anfallenden Stückzinsen fest. (e) Sonstige Kapitalmaßnahmen Wird eine Kapitalmaßnahme durchgeführt, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht geregelt wird, haben lieferpflichtige Clearing-Mitglieder die Übertragung der hiervon betroffenen Wertpapiere bzw. Rechte nach der von der Eurex Clearing AG entsprechend dem Regelungsgehalt dieser Bestimmungen vorgegebenen Weisung vorzunehmen. Die Eurex Clearing AG wird ihrerseits die von ihr zu liefernden und von einer solchen Kapitalmaßnahme betroffenen Wertpapiere bzw. Rechte an die zu beliefernden Clearing-Mitglieder entsprechend übertragen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Geldzahlungen, die aufgrund von in den vorstehenden Bestimmungen nicht geregelten Kapitalmaßnahmen durch Clearing-Mitglieder zu leisten sind. (3) Barausgleich von Bruchteilen und Eindeckungsversuch Eurex Clearing AG ist berechtigt festzulegen, dass die nicht der kleinsten /nicht dem Vielfachen der Abwicklungseinheit entsprechenden Stückzahlen von Wertpapieren oder Rechten ( Bruchteile ), die sich bei Eintritt der in den Absätzen (2) (b), (c) und (e) oben beschriebenen Kapitalmaßnahmen ergeben, durch Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen werden. Mit der Festsetzung eines solchen Barausgleichs durch die Eurex Clearing AG und Mitteilung hiervon gegenüber den Clearing-Mitgliedern erlöschen die Lieferpflichten in Bezug auf die Bruchteile mit schuldbefreiender Wirkung und das lieferpflichtige Clearing-Mitglied ist anstelle dessen verpflichtet, an die Eurex Clearing AG einen Geldbetrag in der Währung der zugrundeliegenden FWB-Transaktion und entsprechend des Marktwertes der

Seite 17 Bruchteile am Stichtag der entsprechenden Kapitalmaßnahme ( Stichtag ) zu zahlen, der von Eurex Clearing AG im eigenem vernünftigen Ermessen festgelegt und den Clearing-Mitgliedern mitgeteilt wird. Die Eurex Clearing AG prüft, ob ein Barausgleich zugunsten des lieferberechtigten Clearing-Mitgliedes erfolgt, oder eine Belieferung mit einer der kleinsten / dem Vielfachen der Abwicklungseinheit konformen Stückzahl von Wertpapieren oder Rechten durch einen Ankauf - entsprechend der ursprünglichen Lieferpflicht - gleichwohl möglich ist. Wenn dies der Fall ist, unternimmt die Eurex Clearing AG unter Verwendung des durch das lieferpflichtige Clearing-Mitglied erhaltenen Geldbetrages am Folgetag des Stichtages sowie, falls erforderlich, an dessen Folgetag jeweils einen Eindeckungsversuch in Bezug auf die entsprechenden Wertpapiere oder Rechte, wobei der Preis 120% des Marktwertes am Stichtag nicht überschreiten darf ( Eindeckungsversuch ). Wenn ein Eindeckungsversuch erfolgreich ist, liefert die Eurex Clearing AG die entsprechenden Wertpapiere oder Rechte an das lieferberechtigte Clearing-Mitglied, wenn der Eindeckungsversuch nicht erfolgreich ist, erfolgt in Bezug auf die Wertpapiere oder Rechte ein Barausgleich, wobei jeweils die Lieferpflichten mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem lieferberechtigten Clearing-Mitglied erlöschen. Sollte das lieferpflichtige Clearing-Mitglied Wertpapiere oder Rechte in einer der kleinsten / dem Vielfachen der Abwicklungseinheit konformen Stückzahl geliefert haben obwohl durch die Eurex Clearing AG in Bezug auf diese Wertpapiere oder Rechte ein Barausgleich gegenüber den lieferberechtigten Clearing-Mitgliedern erfolgt ist, wird die Eurex Clearing AG diese Wertpapiere oder Rechte verkaufen und den Erlös als Kompensation für den erfolgten Barausgleich verwenden ( Abverkauf ). Bei Nichtlieferung (wie in Ziff. 2.2 beschrieben) und Eintritt einer in den Absätzen (2) (b), (c) und (e) beschriebenen Kapitalmaßnahme hat das lieferpflichtige Clearing- Mitglied sämtliche Schäden zu tragen, die der Eurex Clearing AG aufgrund eines Eindeckungsversuchs oder eines Abverkaufs entstehen. (4) Stornierung von FWB-Transaktionen Wird eine FWB-Transaktion nach Handelsabschluss gemäß der Bedingungen für Transaktionen an der FWB storniert, werden die aufgrund der Durchführung von Kapitalmaßnahmen auf den Konten betroffener Clearing-Mitglieder bereits vorgenommenen Belastungen bzw. Gutschriften mit der entsprechenden Valuta dieser Buchung ebenfalls storniert. (5) Korrekturen von Kapitalmaßnahmen Für den Fall, dass die Clearstream Banking AG bezüglich noch nicht erfüllter oder erfüllter FWB-Transaktionen Korrekturen der von der Eurex Clearing AG gemäß Absatz (2) bereits durchgeführten Kapitalmaßnahmen oder entsprechende Kapitalmaßnahmen, die durchgeführt hätten werden sollen (z. B. Storni, Berichtigungen etc.) vornimmt, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, entsprechende

Seite 18 Korrekturen der von ihr gemäß Absatz (2) vorgenommenen Kapitalmaßnahmen vorzunehmen bzw. etwaige nicht durchgeführte Kapitalmaßnahmen nachträglich auszuführen. Die Eurex Clearing AG behält sich für den Fall, dass bezüglich noch nicht erfüllter bzw. erfüllter FWB-Transaktionen Kapitalmaßnahmen nicht ausgeführt und anschließend von der Clearstream Banking AG korrigiert oder durchgeführt wurden, vor, anstatt der nachträglichen Ausführung dieser Kapitalmaßnahme dem anspruchsberechtigten Clearing-Mitglied ihre Ansprüche gegenüber anderen Clearing-Mitgliedern aus entsprechenden inhaltsgleichen Transaktionen mit schuldbefreiender Wirkung abzutreten. (6) Wechsel der Verwahrart bei Wertpapieren und Nebenrechten Für den Fall, dass aufgrund einer Kapitalmaßnahme eines Emittenten girosammelverwahrte Wertpapiere oder Nebenrechte in Wertpapierrechnung oder auf eine andere Art verwahrt werden müssen (nachfolgend Wechsel der Verwahrart genannt), ist die Eurex Clearing AG nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Interessen des betreffenden Clearing-Mitgliedes berechtigt, die von ihr zu erfüllenden Transaktionen mittels solcher Wertpapiere oder Nebenrechte zu bewirken, die einem Wechsel der Verwahrart unterlagen. Die Eurex Clearing AG ist zudem berechtigt, dass für den Fall von nicht vollständig durchführbaren Lieferverpflichtungen bei Aktien, Teilrechten und Nebenrechten die entsprechenden Lieferverpflichtungen an dem auf den 1. Geschäftstag nach Entstehen dieser Lieferverpflichtung folgenden Geschäftstag bei der Clearstream Banking AG nach entsprechender Weisung durch die Eurex Clearing AG zur Abwicklung gebracht werden. Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 finden keine Anwendung. 2.4 Tägliche Bewertung (1) Für jede noch nicht erfüllte Lieferung von Wertpapieren und Rechten werden Gewinne und Verluste an dem betreffenden Geschäftstag ermittelt und gegen die hinterlegten Sicherheiten abgeglichen. Für alle noch nicht erfüllten Lieferungen berechnet sich der Betrag der zu hinterlegenden Sicherheiten aus der Differenz zwischen dem Preis der Transaktion und dem täglichen Abrechnungspreis des Geschäftstages. (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss festgelegt und den Clearing-Mitgliedern mitgeteilt. 2.5 Verrechnungsvereinbarung Die Eurex Clearing AG kann in Bezug auf die entsprechende Grundlagenvereinbarung mit einem Clearing-Mitglied zusätzlich zu der in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 7 und 8 geregelten Aufrechnung eine taggleiche Verrechnung von Forderungen aus Transaktionen nach diesem Kapitel vereinbaren. In

Seite 19 diesem Fall erfolgt die Verrechnung auf Grundlage der zwischen der Eurex Clearing AG und den Clearing-Mitgliedern im Folgenden vereinbarten Bestimmungen. Taggleiche Verrechnung bedeutet dabei, dass Forderungen aus Transaktionen eines Handelstages am selben Handelstag verrechnet werden. Das Clearing-Mitglied kann weiterhin durch Erklärung gegenüber der Eurex Clearing AG festlegen, ob es für die Steuerung der Erfüllung der aus dem Verrechnungsverfahren entstandenen Forderungen die Funktionen des Brutto-Liefermanagements nach Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.4.2 Abs. (2) und Ziffer 1.3.1 Abs. (1) (b) (e) nutzt. Im Fall einer Nutzung des Brutto-Liefermanagements erstreckt sich die in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.4.2 Abs. (2) und Ziffer 1.3.1 Abs. (1) (b) (e) beschriebene Leistung der Eurex Clearing AG auf die aus der Verrechnung resultierenden Forderungen. Diese Erklärung muss in der vom Vorstand der Eurex Clearing AG vorgeschriebenen Form und Frist erfolgen. 2.5.1 Einbezogene Forderungen In die taggleiche Verrechnung nach Ziffer 2.5 werden sämtliche an dem betreffenden Handelstag entstandenen Forderungen einbezogen, die aus den an der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen Transaktionen nach diesem Kapitel resultieren. Clearing-Mitglieder können Transaktionen, die an den verschiedenen Handelsplätzen (Trading Locations) der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossen wurden, miteinander verrechnen oder getrennt prozessieren lassen. Voraussetzung dabei ist, dass die Forderungen verrechenbar sind. Eine Forderung ist verrechenbar, wenn die die Forderung begründende Transaktion von dem jeweiligen Clearing-Mitglied zur Verrechnung bestimmt wurde. Die Bestimmung der Transaktionen erfolgt nach Ziffer 2.5.2 durch die Clearing-Mitglieder mit Festlegung der Aufrechnungsblöcke. Die vorgenannte Erklärung muss in der von der Eurex Clearing AG vorgeschriebenen Form und Frist erfolgen. 2.5.2 Verrechnungseinheiten Die aus den zur Verrechnung bestimmten Transaktionen resultierenden Forderungen, werden zu Verrechnungseinheiten zusammengefasst innerhalb derer die Verrechnung durchgeführt wird. Eine Verrechnungseinheit wird aus den Transaktionen über jeweils eine Wertpapiergattung gebildet. Eine Verrechnungseinheit ist durch die folgenden Merkmale einer Transaktion bestimmt: beteiligter Handelsteilnehmer und Konto zugeordnet als Clearing-Mitglied-Eigenkonto, NOSA Direkter Kunde-Konto, NCM/RK-Eigenkonto oder NOSA Indirekter Kunde-Konto und gewähltes Abwicklungsinstitut und

Seite 20 gewähltes Abwicklungskonto. 2.5.3 Verrechnungsverfahren Innerhalb der gewählten Verrechnungseinheiten werden die auf eine Übereignung einer Wertpapiergattung gerichteten Forderungen weitestgehend miteinander verrechnet. Gleichzeitig findet eine Verrechnung der im Austauschverhältnis mit den Forderungen auf Übereignung stehenden Geldforderungen statt. Die nicht verrechenbaren Teile der vorgenannten Forderungen werden zu je einer Gesamtforderung auf Übereignung und einer Geldforderung zusammengefasst. Diese Forderungen sind gemäß Ziffer 2.1 zu erfüllen. Ergibt sich aus der vorbeschriebenen Verrechnung innerhalb einer Verrechnungseinheit, dass für eine Vertragspartei eine Forderung auf Übereignung und eine Geldforderung bestehen würde, oder die Forderungen auf Übereignung beider Parteien vollständig verrechenbar wären, oder die Geldforderungen beider Parteien vollständig verrechenbar wären, so werden die Forderungen innerhalb einer Verrechnungseinheit nicht verrechnet. In diesem Fall findet ausschließlich eine Zusammenfassung der Forderungen statt. Daraus resultieren je eine Übereignungsforderung und je eine Geldforderung der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitglieds. Diese Forderungen sind gemäß Ziffer 2.1 zu erfüllen. Nach Abschluss der Verrechnung informiert die Eurex Clearing AG das Clearing-Mitglied über die verrechneten Forderungen und das Ergebnis der Verrechnung. 2.5.4 Verrechnungszeitpunkt Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich an jedem Geschäftstag mit der Tagesendverarbeitung im System der Eurex Clearing AG. 2.5.5 Verrechnungswirkung Mit Abschluss der Verrechnung sind alle verrechneten Forderungen (soweit sie von der Verrechnung erfasst sind) im Verhältnis zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied erfüllt.