Allgemeine Versicherungsbedingungen. Helvetia Jugendversicherung Rechtsschutzversicherung. Ausgabe April 2011

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Transkript:

Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Jugendversicherung Rechtsschutzversicherung Ausgabe April 2011 Ganz einfach. Fragen Sie uns. T 058 280 1000 (24 h), www.helvetia.ch

Vorwort Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Helvetia Jugendversicherung. Dabei ist für uns wichtig, dass Sie sich schnell und zuverlässig über sämtliche Eigenschaften dieser Versicherung informieren können. Deshalb sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als Nachschlagewerk konzipiert und enthalten neben einem Inhaltsverzeichnis auch ausführliche Begriffserklärungen. Damit sich die Vertragsbedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche Personen. Was nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Obligationenrechts (OR), des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO). Alle Mitteilungen an die Helvetia richten Sie bitte schriftlich an die Generalagentur, die auf der Police erwähnt ist, oder an den Hauptsitz. Freundliche Grüsse Helvetia Versicherungen Inhaltsübersicht Allgemeines 4 Verkehrsrechtsschutz 5 Privatrechtsschutz 6 Begriffserklärungen 7 3

Allgemeines Verkehrsrechtsschutz 5. Versicherte Personen und Eigenschaften 1. Versicherte Personen Versichert ist der Versicherungsnehmer allein. 2. Versicherte Leistungen Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leistungen: a) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz b) Bezahlung bis max., sofern spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist, der Kosten von Rechtsanwälten der Kosten von Experten der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten. c) nicht bezahlt werden: Bussen Schadenersatz Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichter Dritter verpflichtet ist Kosten für die öffentliche Beurkundung und Registereinträge d) dem Versicherten gerichtlich zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind abzutreten. 3. Zeitliche Deckung und Wartefrist Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. Was als Grundereignis gilt, ist in den Tabellen unter Ziffer 7 und 9 definiert. 4. Ausschlüsse Kein Rechtsschutz wird gewährt bei Fällen: a) gegenüber der Coop Rechtsschutz und deren Organen b) im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen c) im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen d) im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen e) gegenüber dem in einem versicherten Rechtsschutzfall tätigen Anwalt a) Der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter eines versicherten Fahrzeuges Lenker eines Motor- oder Wasserfahrzeuges Fussgänger, Velo- oder Rollerfahrer, Inline Skater und Ähnliches oder Passagier irgendeines Transportmittels b) Lenker und Passagiere eines versicherten Fahrzeuges 6. Versicherte Fahrzeuge a) auf den Versicherungsnehmer zum privaten Gebrauch immatrikulierte Motorfahrzeuge (inkl. eventuelles Ersatzfahrzeug) b) auf den Versicherungsnehmer in der Schweiz zum privaten Gebrauch immatrikulierte und stationierte Wasserfahrzeuge c) durch den Versicherungsnehmer gemietete Motorfahrzeuge 7. Versicherte Rechtsschutzfälle a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung b) Strafverfahren gegen eine versicherte Person Wartefrist Grundereignis (gem. Ziffer 3) Zeitpunkt der Verursachung des Schadens Zeitpunkt des Gesetzesverstosses c) Administrativ verfahren Zeitpunkt des Gesetzesverstosses d) Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse e) Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit versicherten Fahr zeugen f) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsfragen 3 Monate Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten das Datum der den Streit auslösenden Mitteilung Leistungsbeschränkung CHF 3 000. 3 Monate CHF 300. Pro Kalenderjahr und Ereignis besteht Anspruch auf 1 Beratung Besonderheiten die Abwehr von Schaden ersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Personenoder Sachschäden). Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 7 f) bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises. Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 7 f) 8. Für folgende spezielle Rechtsschutzfälle gilt nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 7 f) a) sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften b) Fälle im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettkämpfen oder Rennen, inkl. Trainings 4 5

Privatrechtsschutz 9. Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften a) Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung b) Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer c) Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse d) Rechtsstreitigkeiten als Mieter gegenüber dem Vermieter e) Rechtsstreitigkeiten als Arbeitnehmer oder Beamter gegenüber dem Arbeitgeber f) Rechtsstreitigkeiten aus übrigen obligationenrechtlichen Verträgen g) Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen, welche über das Internet abgeschlossen werden h) Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsfragen Wartefrist Grundereignis (gem. Ziffer 3) Zeitpunkt der Verursachung des Schadens Zeitpunkt des Gesetzesverstosses 3 Monate Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten das Datum der den Streit auslösenden Mitteilung Leistungsbeschränkung CHF 3 000. 3 Monate CHF 300. Pro Kalenderjahr und Angelegenheit besteht Anspruch auf 1 Beratung Besonderheiten die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Personen- oder Sachschäden). Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 9 h) bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Direktoren, Geschäftsleitungsmitgliedern, Berufssportlern und -trainern Rechtsstreitigkeiten aus Konkubinat. Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 9 h) 10. Für folgende spezielle Rechtsschutzfälle gilt nur der Beratungsrechtsschutz gemäss Ziffer 9 h) a) Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften b) Fälle im Zusammenhang mit einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit c) Fälle im Zusammenhang mit dem Bau, Umbau, Abbruch von Liegenschaften, sofern eine behördliche Bewilligung notwendig ist c) Fälle im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als 3 Wohnungen oder nicht selbst bewohnten Liegenschaften, sowie Ferienwohnungen, welche länger als 2 Monate im Jahr vermietet werden d) Fälle mit einem Streitwert von weniger als CHF 300. e) Fälle im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräusserung, der Verpfändung von Liegenschaften und Grundstücken, sowie der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum an solchen f) Fälle als Organ, gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter von juristischen Personen oder Personengesellschaften g) Fälle aus dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht und Enteignungsrecht h) Fälle aus dem Betreibungs- und Konkursrecht i) Fälle im Zusammenhang mit Wertpapieren, Finanz- und Anlagegeschäften, Bürgschaften sowie Spiel und Wette j) Fälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, sofern eine amtliche Eignungsprüfung erforderlich ist k) Fälle im Zusammenhang mit Motor- und Wasserfahrzeugen, sofern nur der Privatrechtsschutz versichert ist 11. Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Ausdrücke. Administrativverfahren Beratungsrechtsschutz Immatrikuliert Obligationenrechtlicher Vertrag Strafkaution Strafverfahren Übrige obligationenrechtliche Verträge Vorsatzdelikt Verfahren des Strassenverkehrsamts, in dem über die Zulassung einer Person zum Strassenverkehr entschieden wird. (Verwarnung, Führerausweisentzug, etc.) Kurzbeurteilung von Rechtsfragen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz AG oder einen externen Rechtsanwalt. Bei der zuständigen Zulassungsbehörde auf den Namen der versicherten Person eingelöste Motorfahrzeuge/Wasserfahrzeuge. (Ersichtlich im Motorfahrzeugausweis/Wasserfahrzeugausweis) Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien. Die Rechtsgrundlage solcher Vereinbarungen ist das Schweizerische Obligationenrecht (OR). Sicherheitsleistung, die durch Hinterlegung eines Geldbetrages zur Abwendung einer Untersuchungshaft geleistet wird. Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat und die entsprechende Strafe entschieden wird. Andere als die unter Ziff. 9 c) e) bereits ausdrücklich aufgeführten obligationenrechtlichen Verträge. Wissentliches und willentliches Handeln oder Unterlassen, welches nach Gesetz strafbar ist. (Ehrverletzung, Hausfriedensbruch, Diebstahl, etc.) 6 7

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Jugendversicherung Rechtsschutzversicherung Ausgabe April 2011 12-8363 07.11 Helvetia Versicherungen Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen T 058 280 1000 (24 h), F 058 280 1001 www.helvetia.ch