Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Die unmittelbar südöstlich der Ortschaft Arrach gelegenen Quellfluren, Flach- und Übergangsmoorbereiche werden unter der Bezeichnung Moorgebiet bei Arrach in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Schutzgebiet (Größe ca. 12,7 ha) liegt in der Gemarkung Arrach der Gemeinde Arrach, Landkreis Cham. (2) 1 Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1:25.000 und M 1:5.000 (Anlagen), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2 Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5.000 (Innenseite der Begrenzungslinie). 3 Schutzzweck Zweck der Festlegung des Schutzgebietes ist es, 1. einen für den Naturraum Innerer Bayerischer Wald repräsentativen und großflächigen Feuchtgebietskomplex zu erhalten,

2 2. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, insbesondere die Großseggenriede, Quellfluren, Flach- und Übergangsmoorbereiche in dem bestehenden Umfang zu schützen, 3. den seltenen und geschützten Tierarten, insbesondere den Reptilien die erforderlichen Lebensbereiche zu sichern und zu optimieren sowie Störungen von ihnen fernzuhalten, 4. den für die Tier- und Pflanzenwelt und ihre Gesellschaften notwendigen Lebensraum mit den erforderlichen Standortbedingungen, insbesondere den erforderlichen Wasserhaushalt des Moorgebietes zu erhalten, 5. die durch die Standortfaktoren und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu bewahren, sowie den Bestand und die Entwicklung der Quellfluren, Flach- und Übergangsmoorbereiche und deren Lebensgemeinschaften zu gewährleisten. 4 Verbote (1) 1 Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2 Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern, 2. Bodenstandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, insbesondere zu verbreitern oder zu befestigen,

3 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen, 5. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die Wasserflächen und Wasserläufe (Gräben und Bachläufe) einschließlich deren Ufer und Sohlen, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen, 6. Entwässerungen vorzunehmen, 7. die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 8. Pflanzungen einzubringen oder Tiere auszusetzen, 9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 10. freilebenden Tieren nachzustellen, sie unnötig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 11. Erstaufforstungen vorzunehmen, 12. Rodungen vorzunehmen, 13. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu beseitigen, 14. chemischen und organischen Dünger sowie Kalk auszubringen,

4 15. Pestizide auszubringen, 16. der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen Ansitzleitern, anzubringen, 17. Sachen im Gelände zu lagern, 18. Feuer zu machen, 19. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 20. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben, (2) Ferner ist verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, sowie außerhalb der vom Landratsamt Cham zugelassenen Wege zu reiten, 2. das Gebiet außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen o- der Wege oder außerhalb der vom Landratsamt Cham markierten Wege zu betreten; dies gilt nicht für Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte, 3. zu zelten oder zu lagern, 4. Hunde, ausgenommen beim Einsatz nach 5 Nr. 2, frei laufen zu lassen, 5. Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 6. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, 7. Flug- oder Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,

5 8. Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen aller Art abzuhalten. 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 BayNatSchG und 4 dieser Verordnung sind: 1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Zwischenlagerung von Holz im Einvernehmen mit dem Landratsamt Cham, mit dem Ziel, die Waldungen einer der natürlichen Vegetation entsprechenden Baumartenzusammensetzung zuzuführen; es gelten jedoch 4 Abs. 1 Nrn. 11, 12 und 13, 2. die Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 16, 3. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Be- und Entwässerungsgräben und deren Ufern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht, 4. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des Landratsamtes Cham erfolgt, 5. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, 6. die Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungsanlagen im Benehmen mit dem Landratsamt Cham.

6 6 Befreiungen (1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung der Oberpfalz, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist. 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 20 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 20 oder des 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Regensburg, 12. Dezember 1995 Regierung der Oberpfalz Alfons Metzger Regierungspräsident