Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36)

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Transkript:

Bericht an den Einwohnerrat Geschäft Nr. 132 07.12.2010 Legislatur 2008-2012 Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Kurzinfo: Das kommunale Personalreglement regelt in 35 und 36 die Ansprüche auf Familien- und Erziehungszulage. Beide Bestimmungen verweisen aktuell auf das kantonale Familienzulagengesetz und das kantonale Personaldekret. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen, welches per 1.1.2009 in Kraft getreten ist, legt gesamtschweizerisch abschliessend fest, wer für den Fall, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulage) haben diese Zulage beziehen kann. Die bisherige Wahlmöglichkeit der für ein Kind unterhaltspflichtigen Person, welche gemäss kantonalem Familienzulagengesetz gegeben war, fällt weg. Der Kanton als Arbeitgeber hat aufgrund des eidg. Familienzulagengesetzes mit Beschluss des Landrats vom 25. November 2010 nun die entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Personaldekret angepasst. Als Folge ist auch das kommunale Personalreglement anzupassen. Antrag: 1. Die Teilrevision des Personalreglements, 35 und 36, wird beschlossen. 2. Die Änderungen treten rückwirkend per 1. Januar 2011 in Kraft. GEMEINDERAT BINNINGEN Präsident: Verwalter: Charles Simon Olivier Kungler Leistungszentrum 1, Management, Personal Zuständig: Charles Simon / Abteilungsleiterin P. Oppliger

1. Bisherige Regelungen Analog der kantonalen Reglung gewährt die Gemeinde Binningen als Arbeitgeberin zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch auf Familienzulage (Kinder- und Ausbildungszulage) eine freiwillige Leistung in Form einer Erziehungszulage für Mitarbeitende mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Bei der Totalrevision des kommunalen Personalrechts, in Kraft seit 1. Januar 2008, wurde betreffend beider Zulageansprüche auf das kantonale Familienzulagengesetz bzw. das kantonale Personaldekret verwiesen. Kommunale Bestimmungen bisher Personalreglement 35 Familienzulage Die Mitarbeitenden erhalten gemäss den Bestimmungen des kantonalen Familienzulagengesetzes eine Kinder- oder Ausbildungszulage. Kantonale Bestimmungen bisher Personaldekret 26 Familienzulagen Der Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) und die Höhe der monatlichen Familienzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009. 36 Erziehungszulage 1 Mitarbeitende, die Anspruch auf eine Familienzulage gemäss 35 des Personalreglements haben, erhalten zusätzlich eine Erziehungszulage. 2 Höhe und Anspruch der Erziehungszulage bestimmen sich nach dem kantonalen Personaldekret. 29 Erziehungszulage 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulage gemäss 26 haben, erhalten eine Erziehungszulage gemäss Anhang II Ziffer 3 Absatz 1. 2 Sie erhalten die Erziehungszulage unabhängig davon, ob sie den Anspruch auf Familienzulage geltend machen. 3 Teilzeitarbeitenden wird die Erziehungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 4 Richtet ein anderer Arbeitgeber als der Kanton Basel-Landschaft eine Erziehungszulage oder eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für denselben Haushalt aus, entfällt der Anspruch gegenüber dem Kanton in jedem Falle. Dies gilt unabhängig von der Höhe des vom anderen Arbeitgeber geleisteten Betrags. 5 Für den Zeitpunkt der Entstehung und Beendigung des Anspruchs sowie die Anspruchskonkurrenz gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 2 Arten und Zweck der Familienzulagen 1 Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. 2 Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 6 Höhe der Familienzulagen Die Höhe der Familienzulagen entspricht den bundesrechtlichen Mindestansätzen. G:\ER\Vorlagen definitiv\2011\22_01_31\zd_teilrevision Pers.regl..rtf

Das kantonale Familienzulagengesetz und die dazugehörige Verordnung regelten bis 31.12.2008 die Voraussetzungen über die Familienzulagen für alle im Kantonsgebiet arbeitstätigen Personen. Das kantonale Familienzulagengesetz wurde nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen durch das neue Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ersetzt. Der Anspruch auf Erziehungszulage wurde gemäss kantonalem bzw. kommunalem Personalrecht an den Anspruch auf Familienzulagen gekoppelt. Nach den bis Ende 2008 geltenden Regeln über Familienzulagen waren mehrere Anspruchsberechtigte nebeneinander möglich. Die Erziehungszulage wurde von der Gemeinde auch dann ausgerichtet, wenn der/die Mitarbeitende gegenüber der Gemeinde auf den Anspruch auf Familienzulage verzichtete, da eine andere Person (Ehepartner, unterstützungspflichtige Person) für das unterstützungspflichtige Kind bei einem anderen Arbeitgeber Familienzulage bezog. 2. Folgen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen auf die Anspruchsberechtigung von Erziehungszulagen. Das Bundesgesetz über Familienzulagen, welches per 1.1.2009 in Kraft getreten ist, legt aufgrund einer strikten Prioritätenordnung fest, wer für den Fall, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben die Zulage beziehen kann. Die bisherige Wahlmöglichkeit der für ein Kind unterhaltspflichtigen Person, welche nach bisherigem kantonalem Familienzulagengesetz gegeben war, fällt weg. Aus der neuen Prioritätenordnung im Bundesgesetz über Familienzulagen resultiert nur noch eine anspruchberechtigte Person. Werden diese Anspruchbestimmungen konsequent auf die Erziehungszulage angewendet, ergibt sich, dass nur noch eine Erziehungszulage bei der Gemeinde bezogen werden kann, wenn gleichzeitig gegenüber der Gemeinde der Anspruch auf eine Familienzulage besteht. 3. Kommunale Handhabung der Ausrichtung der Erziehungszulage seit 1. Januar 2009 In Kenntnis der neuen Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen bzw. der Anspruchskonkurrenz richtet die Gemeinde Binningen gestützt auf die Ausrichtungspraxis des Kantons Baselland als Arbeitgeber 1 bzw. der noch geltenden Bestimmung im Personaldekret ( 29), den Mitarbeitenden weiterhin Erziehungszulagen aus, auch wenn gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Familienzulage mehr gegeben ist. 4. Neue Legiferierung der Erziehungszulage im kommunalen Personalreglement gestützt auf die Anpassung im kantonalen Personaldekret Der Landrat hat nun am 25. November die Revision von 29 des Personaldekrets beschlossen, wonach den Mitarbeitenden weiterhin der Anspruch auf Erziehungszulage gewährt wird, auch wenn sie gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Familienzulage haben. 2 Da das kommunale Personalrecht bereits bisher die kantonalen Bestimmungen betr. Erziehungszulage übernommen hat, soll den kommunalen Mitarbeitenden auch zukünftig die Erziehungszulage analog den neuen kantonalen Regelungen gewährt werden. 1 RRB Nr. 97 vom 20. Januar 2009: Vorgehensbeschluss bezüglich Handhabung von Erziehungszulagen bis zur Revision der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Landratsvorlage 2010/204 3

Im Sinne der Transparenz und dem besseren Verständnis wird entgegen der bisherigen Legiferierung - im kommunalen Reglement neu nicht lediglich auf das kantonale Personaldekret verwiesen, sondern die entsprechenden Bestimmungen werden textlich abgebildet. Neue, zu beschliessende Bestimmungen / Kommentar 35 Familienzulage Die Mitarbeitenden erhalten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und den Bestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen eine Kinder- und Ausbildungszulage. 36 Erziehungszulage ( entspricht neuem 29 Personaldekret) 1 Mitarbeitende, die einen Anspruch auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen haben, erhalten eine Erziehungszulage. Sie müssen nachweisen, dass kein anderer Arbeitgeber als die Gemeinde Binningen bereits eine dergleichen Zielsetzung dienende Zulage für dieselben Kinder und denselben Haushalt erhält. 2 Erhält der/die Mitarbeitende aufgrund der Anspruchskonkurrenz nach der Familienzulagengesetzgebung keine Familienzulage bei der Gemeinde Binningen, besteht trotzdem ein Anspruch auf eine Erziehungszulage, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass kein anderer Arbeitgeber als die Gemeinde Binningen bereits eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für die selben Kinder und denselben Haushalt ausrichtet. Kommentar: Der Anspruch auf Erziehungszulage wird auf Mitarbeitende ausgeweitet, die aufgrund der Anspruchskonkurrenz gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen bei der Gemeinde keine Familienzulage erhalten. 3 Richtet ein anderer Arbeitgeber eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für dieselben Kinder und denselben Haushalt aus, die geringer ist als die Erziehungszulage der Gemeinde, wird dieser Betrag vom Anspruch des/r Mitarbeitenden abgezogen. Kommentar: Bislang wurde der Anspruch auf Erziehungszulage verneint, wenn ein anderer Arbeitgeber eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage ausrichtete, unabhängig der Höhe des Betrags. Diese kantonale personalrechtliche Bestimmung wurde vom Kantonsgericht BL als unerlaubter Eingriff in die Gesetzgebung eines andern Kantons beurteilt. Deshalb wurde diese Regelung neu im Personaldekret aufgenommen. 4 Die Erziehungszulage wird entsprechend dem vertraglichen Pensum gemäss den Ansätzen der Lohntabelle des kantonalen Personalamts ausbezahlt. 5 Die Erziehungszulage wird einmal pro Haushalt und unabhängig der Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder ausgerichtet. Kommentar: Es wird festgehalten, dass der Anspruch nicht pro Kind, sondern pro Haushalt besteht. 6 Ein/e Mitarbeitende/r kann nicht mehr als eine Zulage entsprechend dem Pensum beziehen. Kommentar: Es wird nur eine Erziehungszulage gewährt, auch bei unterstützungspflichtigen Kindern in mehreren Haushalten. 7 Arbeiten beide für ein Kind unterstützungspflichtige Elternteile bei der Gemeinde Binningen besteht bei beiden Mitarbeitenden ein Anspruch auf Erziehungszulage, maximal in der Höhe von zusammen einer Zulage für ein 100%-Pensum. Kommentar: Bisher wurde nur einem/r Mitarbeitenden die Erziehungszulage ausbezahlt. 8 Bei unbezahltem Urlaub besteht kein Anspruch auf Erziehungszulage. 4

5. Finanzielle Auswirkungen Die weitere Ausrichtung einer Erziehungszulage als Sozialzulage zum Lohn, losgelöst vom Anspruch auf Familienzulage, bewirkt gegenüber dem status quo keine finanzielle Mehrbelastung. Ein Minderaufwand resultiert, wenn der Anspruch auf Erziehungszulage an den Anspruch auf Familienzulage gekoppelt ist. Dann würden bei aktuell 17 betroffenen Mitarbeitenden Erziehungszulagen von rund CHF 54'000. /Jahr wegfallen. Die Nachhaltigkeit dieser Einsparungssumme ist nicht ermittelbar, da die berufliche Situation von Partnerinnen und Partnern der Mitarbeitenden der Gemeinde jederzeit ändern kann. 5