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V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/40/1394-3 Ort, Datum: Innsbruck, 09.08.2016 AA, X; Entziehung der Lenkberechtigung - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, derzeit Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.04.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Wortfolge in Spruchpunkt 1) unter Anwendung des 57 Abs 1 AVG und der Satz die Haftdauer wird nicht in die Entziehungsdauer miteingerechnet! sowie in Spruchpunkt 3) der Satz Gemäß 13 Abs 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen ersatzlos gestrichen werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

- 2 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.07.2002, ****, für die Dauer von drei Jahren gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 24.05.2016, entzogen. Die Haftdauer wurde nicht in die Entzugsdauer miteingerechnet. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.02.2016, **** gemäß 28a Abs 1 2. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 4 Abs 1 2. und 4. Fall und 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund dessen, dass seit dem Ende der Begehung der Tat am 17.11.2015 bis 24.02.2016 Untersuchungshaft angeordnet gewesen sei, sei ein Wohlverhalten lediglich in der Zeit vom 24.02.2016 bis 04.04.2016 festzustellen. Aufgrund dessen werde wegen der Schwere des Verbrechens eine Entziehungsdauer von drei Jahren ausgesprochen, welches als Mindestmaß angesehen werde, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er die Straftat nicht in Verbindung mit seinem Führerschein begangen habe. Er sei schon sehr hoch bestraft, was ihn von weiteren Straftaten abhalten werde. Auch habe er sich zu einer Drogentherapie anmelden lassen. Er habe schon eine sehr hohe Strafe bekommen und wenn die Dauer des Entzuges seines Führerscheins erst nach der Haft in Kraft trete, würde das zusätzlich eine Bedrohung für seine Existenz bedeuten. Er sei nie unter Drogeneinfluss oder dergleichen mit dem Auto gefahren und habe dadurch weder fremde Personen noch sich selbst in Gefahr gebracht. Er sei sehr gerne bereit, diverse Schulungen für den Führerschein zu machen und auch jegliche Auflagen zu erfüllen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Weiters wurde am 9.8.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.

- 3 - II. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.02.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat in Innsbruck und anderen Orten zwischen Anfang 2014 und 17.11.2015 A) vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer das 25-fache der Grenzmenge ( 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt cirka 7.750 g Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 1.655,50 g Amphetamin (entsprechend 165 Grenzmengen), 10 g MDMA (unerhobener Reinheitsgehalt), 5 g Kokain (unerhobener Reinheitsgehalt) und 100 Stück LSD-Trips (unerhobener Reinheitsgehalt) nach Österreich eingeführt, indem er teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten BB und CC in mehreren Teilhandlungen Pakete mit jeweils 100 g bis 1.000 g Amphetamin bzw. den übrigen oben genannten Suchtgiftmengen über das Internet (Darknet) bestellt und sich aus den Niederlanden, aus Deutschland und anderen unbekannten ausländischen Staaten nach Österreich liefern ließ; II. in einer das 25-fache der Grenzmenge ( 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt cirka 4.000 g Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 14 % (sohin 560 g reines Amphetamin entsprechend 56 Grenzmengen), geringe Mengen Kokain und geringe Mengen MDMA anderen überlassen, indem er von dem zu A) I. angeführten, aufgestreckten Suchtgift nachstehende Mengen an folgende, abgesondert verfolgte Personen weitergegeben hat, und zwar an zumindest 15 namentlich genannte Personen, B) zwischen Februar und Juli 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Beschuldigten mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung gemäß 3 NPSG bezeichnete oder von einer gemäß 3 definierten chemischen Substanzklasse umfasste neue psychoaktive Substanz, nämlich insgesamt zumindest 250 g Methylon mit dem Vorsatz, dass sie von anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, 1. eingeführt, indem er in mehreren Teilhandlungen, die oben genannte Menge über das Internet (Darknet) bestellte und sich von einem unbekannten ausländischen Staat per Post nach Österreich liefern ließ, 2. anderen überlassen, indem er in mehreren Teilhandlungen, die oben genannte Menge an nicht bekannte Personen verkaufte, C) verbotene Waffen, nämlich Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, unbefugt besessen nämlich

- 4-1. zwischen Sommer 2014 und 17.11.2015 ein als Mobiltelefon getarntes Elektroschockgerät und 2. zwischen Mai 2015 und 17.11.2015 ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät. Der Angeklagte Thomas G r o ß hat hiedurch begangen zu A) I.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 2. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, zu A) II.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, zu B) 1.: die Vergehen nach 4 Abs 1 2. Fall NPSG, zu B) 2.: die Vergehen nach 4 Abs 1 4. Fall NPSG, zu C): die Vergehen nach 50 Abs 1 Z 2 WaffG, und er wird hiefür nach 28a Abs 4 SMG in Anwendung des 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie gemäß 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens v e r u r t e i l t. III. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck und sind insoweit auch unstrittig. IV. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 1997/120 in der geltenden Fassung (FSG) zu berücksichtigen: 7. Verkehrszuverlässigkeit (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

- 5 - (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 11. eine strafbare Handlung gemäß 28a oder 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz SMG,BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat; (4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. 24. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß 24 Abs. 3 achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

- 6-25. Dauer der Entziehung (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ( 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem ( 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des 7 Abs. 3 Z 14 und 15. Weiters ist folgende Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl Nr 51 (WV) in der geltenden Fassung relevant: 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. (2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. (3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. V. Erwägungen: Vorweg ist auszuführen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides 57 Abs 1 AVG angeführt ist und dies die Erlassung eines Mandatsbescheides nahelegt (dieser wäre mit Vorstellung zu bekämpfen und hätte die Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsmittelbelehrung und auch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr im Verzug gemäß 13 Abs 2 VwGVG, in welcher nicht die Erhebung einer Vorstellung, sondern die Erhebung einer

- 7 - Beschwerde angeführt ist, lässt jedoch keinen Zweifel darüber offen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen solchen gemäß 58 AVG handelt, sodass aufgrund des erhobenen Rechtsmittels das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung berufen ist. Darüber hinaus findet sich in der ohnehin mehr als nur knapp gehaltenen Begründung des angefochtenen Bescheides kein Hinweis auf das Vorliegen einer Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 2. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens nach 4 Abs 1 2. Fall NPSG, der Vergehen nach 4 Abs 1 4. Fall NPSG und der Vergehen nach 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden zu sein. Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des 7 Abs 3 Z 11 FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen und liegt daher zweifellos eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des 7 Abs 1 FSG vor. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des 7 Abs 4 FSG voraus. Suchtgiftdelikte werden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Dabei kommt es bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt oder die Tathandlungen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ( 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124). Es sei auch angeführt, dass private und berufliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 14.11.1995, 95/11/0300). Der Beschwerdeführer stellt angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung das Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache gemäß 7 Abs 3 Z 11 nicht in Abrede, wenngleich die belangte Behörde eine Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß 7 Abs 4 FSG völlig unterlassen hat. Für die vorzunehmende Wertung gemäß Abs 4 sind die Verwerflichkeit der Straftat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

- 8 - Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Beschwerdeführers schwerwiegend ins Gewicht, hat er doch Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt und damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen. Dazu kommt, dass sich dieses strafbare Verhalten über längere Zeit, nämlich zwischen Anfang 2014 und 17.11.2015 hinzog und dass es sich um ein Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen und um mehrere verschiedene Suchtmittel gehandelt hat. Angesichts dieser hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens, welches sich auch in der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren zeigt, konnte die belangte Behörde trotz der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit, des abgelegten umfassenden und reumütigen Geständnisses, der teilweisen Sicherstellung der suchtmittelhältigen Substanzen sowie der durch die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufenen verminderten Zurechnungsfähigkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer von drei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit kann zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts ins Treffen geführt werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Haftbestätigung der Justizanstalt * vom 18.11.2015, 18.35 Uhr, durchgehend in Haft war. Das Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und in der Folge in Strafhaft ist aber im Rahmen der Wertung gemäß 7 Abs 4 FSG betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit von so geringem Gewicht, dass es nicht geeignet ist, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl dazu VwGH 08.08.2002, 2002/11/0136). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zu einer Drogentherapie anmelden hat lassen ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Folge in Verkehr Setzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum sondern das in Verkehr Setzen von Suchmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Der Beschwerde kommt jedoch aus folgenden Gründen teilweise Berechtigung zu: Das Verwaltungsgericht kann die dem angefochtenen Bescheid implizit zu Grunde gelegte Auffassung nicht als rechtswidrig erkennen, dass wegen der vorhin angeführten Umstände die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für drei Jahre gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Zwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189).

- 9 - Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für drei Jahre und der Nichteinrechnung von Haftzeiten impliziert daher eine Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von cirka 7,5 Jahren gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens am 17.11.2015. Diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme ist wegen des gänzlichen Fehlens von Feststellungen zu konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es über die bereits verhängte unbedingte Haftstrafe von vier Jahren hinaus noch eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfte, nicht nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher veranlasst, die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 3 Jahren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Entziehungsdauer ohne Anrechnung von Haftzeit zu berechnen ist, was im Ergebnis bedeutet, dass die Entziehungsdauer, die ab dem 24.05.2016 zu laufen begonnen hat, am 24.05.2019 endet, wodurch sich eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 3 ½ Jahren ergibt. Die Dauer der neu festgesetzten Verkehrsunzuverlässigkeit lässt sich nicht nur mit der zitierten Judikatur zur (Nicht-)Einbeziehung von Haftzeiten begründen, sondern auch damit, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich in Drogentherapie begeben hat und die Verbüßung einer unbedingten Haftstrafe spezialpräventive Wirkung zeigen soll. Da der Beschwerdeführer eine Strafhaft in der Dauer von vier Jahren zu verbüßen hat, würde sich bei Verbüßung der gesamten ausgesprochenen Freiheitsstrafe (ohne Zuerkennung des Statuses eines Freigängers) ohnedies keine faktische Nutzbarkeit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ergeben. Eine solche käme allenfalls im Falle einer bedingten Entlassung in Betracht, wobei eine solche vom Gericht lediglich dann gewährt wird, wenn eine günstigere Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dass eine bedingte Entlassung bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit durchaus nicht außer Betracht zu bleiben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl. 2005/11/0159, ausgesprochen. Wie bereits festgestellt befindet sich der Beschwerdeführer seit 18.11.2015, 18.35 Uhr, durchgehend in Haft. Die Annahme der belangten Behörde, dass Gefahr im Verzug vorliege erweist sich daher als haltlos, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides auch in diesen Punkten abzuändern war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

- 10 - Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter)