IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Ursula Egger
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1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: post@lvwg-tirol.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2016/20/ Ort, Datum: Innsbruck, A A, X; Beschränkung der Lenkberechtigung - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den mündlich verkündeten führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom , ohne Zahl, zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die Beschränkungen der Lenkberechtigung (Befristung und Auflagen) behoben. Der Spruch wird im Übrigen insoweit präzisiert, als dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AM und B, bestätigt im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Y, Führerscheinnummer ***, erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
2 - 2 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Mit einem mündlich verkündeten Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer eine nicht näher präzisierte Lenkberechtigung. Aus einem Führerscheinregister-Auszug geht hervor, dass die Lenkberechtigung die Klassen AM und B umfasst. Die belangte Behördeschränkte die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers insoweit ein, als eine Befristung bis zum ausgesprochen und dem Beschwerdeführer folgende Auflagen erteilt wurde: Code 104 (01Monate) Drogen durch Drogenambulanz beizubringen bis und vor Verlängerung am Bei der Verlängerung ist eine Bestätigung über die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für drogenauffällige Kraftfahrer vorzulegen In der Niederschrift vom , in welcher die Verkündung des Bescheides bezüglich die Erteilung der Lenkberechtigung im genannten Umfang festgehalten ist, findet sich keine Begründung, weshalb die Beschränkungen der Lenkberechtigung erforderlich wären. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit der die von der Behörde vorgeschriebenen Beschränkungen bekämpft werden. Die Einschränkungen der
3 - 3 - Lenkberechtigung werden als rechtswidrig angesehen. Unter Hinweis auf eine Vielzahl von Judikaten wurde darauf verwiesen, dass es für die Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen bedürfe, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Bereits bei einer Abstinenzphase von sechs Monaten würden keine begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung mehr bestehen. Weder aus dem amtsärztlichen Gutachten noch aus der psychiatrischen Stellungnahme sei erkennbar, weshalb in Hinkunft mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Die Psychiaterin diagnostiziere eine psychische Verhaltensstörung durch Konsum von Cannabinoiden, führe jedoch nicht näher aus, worin diese Verhaltensstörung (außer im Verstoß gegen bestehende Rechtsvorschriften) bestehen solle. In der Psychopathologie komme sie zu einem völlig unauffälligen Befund. Sie treffe keine Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß und in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Konsum nach der Verkehrskontrolle am gänzlich eingestellt. Die Psychiaterin diagnostiziere auch nicht irgendein Abhängigkeitssyndrom. Sie habe auch zu Recht keine Abhängigkeitserkrankung festgestellt. Eine Verschlechterungstendenz sei nicht begründet worden und sei auch nicht anzunehmen. Schon gar nicht sei der Standpunkt der Behörde vertretbar, wonach sich die Testung auf alle illegale Drogen zu beziehen habe. Auch die Anordnung, dass der Beschwerdeführer noch ein Einstellungs- oder Verhaltenstrainig für drogenauffällige Kraftfahrer nachweisen müsse, sei in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht schlüssig begründet. Aufgrund des gemessenen Werts an aktivem THC sei keineswegs bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fahrt (nach österreichischer Rechtslage) unter akutem THC-Einfluss gestanden sei. Die Verwaltungsbehörde habe zu Recht nur ein Verkehrscoaching verlangt, weil selbst im Falle eines verwirklichten Delikts nach 99 Abs 1b StVO (österreichisches Recht) bei einer erstmaligen Übertretung nach 99 Abs 1 StVO ein Verkehrscoaching, nicht jedoch eine Nachschulung vorgesehen sei. Weshalb der Beschwerdeführer vom Durchschnitt der Ersttäter einer Übertretung gemäß 99 Abs 1b StVO signifikant abweichen würde, sei in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht begründet. Durch die Erteilung einer Lenkberechtigung nach Vorlage eines Verkehrscoachings sei der Beschwerdeführer als verkehrszuverlässig anerkannt worden. Die Auferlegung einer Nachschulung im Rahmen einer Einschränkung der Lenkberechtigung wegen nur bedingter gesundheitlicher Eignung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Nach Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von diesem ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet, mit welchem um Übermittlung der exakten Daten der Lenkerberechtigung sowie des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens vom sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme ersucht wurde. Weiters wurde um Mitteilung gebeten, in wieweit sich in etwa aufgrund zuletzt vorgelegter Befunde
4 - 4 - Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum ergeben haben bzw in wieweit diese belegen, dass der Beschwerdeführer keine anderen Drogen konsumiert hat. Mit Schreiben vom wurden seitens der belangten Behörde ein Auszug aus dem Führerscheinregister, ein fachärztliches (psychiatrisches) Attest vom , ein Laborbefund und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom übermittelt. II. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am als Lenker eines Kraftfahrzeuges in Bad Aibling (Deutschland) zu einer Blutabnahme angehalten. Dabei wurde eine Konzentration von 1,9 mkg/l aktives THC sowie 29 mkg/l an THC-Carbonsäure festgestellt. Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorfall die Lenkberechtigung vom Landratsamt Rosenheim wegen fehlender Fahreignung entzogen. Der Beschwerdeführer wohnt zwischenzeitlich in Österreich. Er hat am bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung einer Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AM und B beantragt. Im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Lenkberechtigung wurden von der Bezirkshauptmannschaft der Nachweis der Absolvierung eines Verkehrscoachings sowie die Beibringung einer fachärztlichen (psychiatrischen) und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angefordert. Im psychiatrischen Gutachten vom wird eine psychische Verhaltensstörung durch Konsum von Cannabinoiden angeführt. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit abstinent sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen gelegentlichen THC-Konsum eingeräumt. Es wurde auch angeführt, dass es aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sinnvoll wäre, zumindest über einen Zeitraum von sechs Monaten monatliche Harnkontrollen durchzuführen. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt fahrtauglich. Auch wurde auf einen Harnbefund vom verwiesen. Diesem Befund ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Cannabinoide negativ getestet wurde. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom ist zusammengefasst festgehalten, dass die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung befristet gegeben sei. Es sollten jedoch weitere stabilisierende Maßnahmen (Befristung, Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltens-trainings für drogenauffällige Kraftfahrer, Drogenberatung) nachgewiesen werden. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine erhöhte Besonnenheit zeige, jedoch (im Sinne der Fragestellung) eine deutlich unterdurchschnittliche emotionale Lernfähigkeit. Diese Ausprägungen würden in Übereinstimmung mit dem Eindruck bei der Exploration (Bagatellisierungstendenzen, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben) sowie mit dem Verhalten in der Vorgeschichte stehen. Der Amtsarzt der belangten Behörde baute sein Gutachten auf seine ärztliche Untersuchung am , sowie auf die verkehrspsychologische Stellungnahme und das fachärztliche Attest auf und beurteilte den Beschwerdeführer als bedingt geeignet, wobei er eine
5 - 5 - Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in sechs Monaten, eine Kontrolluntersuchung auf Drogen durch die Drogenambulanz monatlich und die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für drogenauffällige Kraftfahrer als erforderlich ansah. III. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere aufgrund der ärztlichen Befunde sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Rechtsgrundlagen: Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( 8 und 9), Gesundheitliche Eignung Gesundheitliche Eignung 8 (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß 34 zu erstellen. (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: 'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
6 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. (6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über: 1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3); Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen. Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG- GV) von Bedeutung: Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen 3 (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. (3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder
7 - 7 - verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. Gesundheit 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß 13 sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das b) Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, Alkohol, Sucht- und Arzneimittel 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. (5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen." IV. Rechtliche Erwägungen: Die Auflagen und Einschränkungen - hinsichtlich Gruppe 1 dienen, so ist dem amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen, der Überwachung und Kontrolle der weiteren Abstinenz bzw des künftigen Konsumverhaltens des Beschwerdeführers nach SG (Suchtgift)- Missbrauch in der Vorgeschichte. Als Rechtsgrundlage für die von der Behörde festgesetzten Einschränkungen kommt daher grundsätzlich 14 Abs 5 FSG-GV in Betracht. Diese
8 - 8 - Bestimmung ist allerdings von vornherein nur dann einschlägig, wenn der Betreffende alkoholabhängig war oder zumindest "damit gehäuften Missbrauch" begangen hat (vgl VwGH , Ra 2016/11/0019, 0020). Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH , 2012/11/0096; , Zl 2012/11/0132, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zl 2010/11/0001, vom , Zl 2000/11/0337, vom , Zl 2001/11/0183, vom , Zl 2002/11/0228, vom , Zl 2006/11/0042, vom , Zl 2007/11/0043 und vom , Zl 2010/11/0067). Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl das zitierte hg Erkenntnis Zl 2012/11/0132, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zl 2002/11/0228, und vom , Zl 2006/11/0042). Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl das zitierte hg Erkenntnis Zl 2012/11/0132, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zlen 2010/11/0067, 0068, und vom , Zl 2009/11/0084). Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Auflagen und Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde nicht nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet bzw dass er gehäuften Missbrauch mit Suchtmittel getrieben hätte. Darüber hinaus fehlt es auch an Feststellungen, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr bestehe, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich -
9 - 9 - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen der Lenkberechtigung erweisen sich daher als rechtswidrig. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vgl zb das hg Erkenntnis vom , 2009/11/0119 und vom , Zl 2009/11/0015 mwn.). Zusammengefasst verbleibt daher im gegenständlichen Fall, dass der erwiesene Cannabiskonsum des Beschwerdeführers im Zuge des Lenkens eines PKWs am als auch das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung und das fachärztliche Attest vom nicht zur Annahme berechtigen, der Beschwerdeführer wäre suchtmittelabhängig bzw habe damit gehäuften Missbrauch begangen und leide an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, nach deren Art mit einer (die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden) Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH , Zl 2012/11/0132, sowie vom , Zl 2013/11/0028). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben angeführten Erkenntnisse des VwGH vom und vom ). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter)
B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
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