ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]
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- Sigrid Bader
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1 ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia [Cyber] Fall IV Gewerbliches Anlagenrecht REVISION Der Sachverhalt des Falles IV wird um die Punkte 4 und 5 ergänzt. ( ) 4. Der Bescheid wird S, den Eigentümern der Häuser 1, 2 und 3 sowie dem Mieter des Hauses 1 jeweils am zugestellt. S erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom , Gz xxxx, fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in der er die im Bescheid angeführten Argumente bestreitet. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine mündliche Verhandlung durch, zu der er den S, die Eigentümer der Häuser 1, 2 und 3 und den Mieter aus dem Haus 1 lädt. Mit Erkenntnis vom , GZ 2016/77/ Gew/3, weist es die Beschwerde des S als unbegründet ab. Inhaltlich führt das Erkenntnis aus, dass die bereits im Bescheid vom angeführten Argumente des Bezirkshauptmanns B alle zutreffend sind und B den Antrag des S daher zu Recht abwies. Das LVwG sprach außerdem aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist. Das Erkenntnis wird S am zugestellt. Aufgabe: Erheben Sie für A gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Gzl 2016/77/Gew/3, das zweckentsprechende Rechtsmittel! Fall IV (Revision)/1
2 An das LANDESVERWALTUNGSGERICHT OBERÖSTERREICH Volksgartenstraße Linz Revisionswerber: Stefan S, Student, Adresse Vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. X Y, X-Straße 3, 4020 Linz Dr. X Y Revisionsgegner: Bezirkshauptmannschaft B (Bescheid vom , GZ xxxx) Revisionsgegenstand: Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom , GZ 2016/77/Gew/3, zugestellt am , betreffend Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 Mitbeteiligte Parteien: Eigentümer des Hauses 1, Adresse Eigentümer des Hauses 2, Adresse Eigentümer des Hauses 3, Adresse Mieter des Hauses 1, Adresse Oberste Verwaltungsbehörde: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Beilagen Erkenntnis des LVwG (in Kopie) Eingabengebühr 240,- entrichtet Vollmacht erteilt R E V I S I O N gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 ivm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG und den 25a ff VwGG wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung gemäß 77 (ggf ivm 81) GewO Fall IV (Revision)/2
3 I. Ich stellte am bei der belangten Behörde einen Antrag auf Betriebsanlagenbewilligung für eine Werkshalle einschließlich der erforderlichen Maschinen und einen Verkaufsraum. Die geplante Betriebsanlage soll auf dem laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstücks 634/2 in der Gemeinde G errichtet werden. Das Grundstück steht derzeit im Eigentum der Insolvenzmasse der insolventen Firma xx (Tischlerei) und wird vom Insolvenzverwalter xxx verwaltet. Auf diesem Grundstück befindet sich derzeit eine Werkshalle, die nach den vorgelegten Plänen abgerissen und durch eine neue Werkshalle ersetzt werden soll. Die künftige Betriebsanlage soll außerdem einen neuen Verkaufsraum erhalten; in der Betriebsanlage sollen Möbel designt und in großer Stückzahl produziert und verkauft werden. Zur mündlichen Verhandlung über meinen Antrag lud die belangte Behörde lediglich die bücherlichen Eigentümer dreier Mehrfamilienhäuser, die in der Verhandlung folgende Einwendungen erhoben: Der Eigentümer des Hauses 1, das eine gemeinsame Grundgrenze mit dem Grundstück 634/2 hat, wendete ein, dass ein Möbelhaus dieser Größe ein großer Verkehrserreger ist, und die Straßen im kleinen Ort G diesem Verkehr nicht gewachsen sind. Außerdem befinde sich nur 600 m vom Grundstück 634/2 eine Schule, der Lärm der Möbelproduktion würde die Kinder beim Unterricht stören. Das Projekt sehe zwar 50 Parkplätze vor, diese seien jedoch viel zu wenig. Zudem könnten abgestellte Fahrzeuge bei Regen das Grundwasser verschmutzen. Der Eigentümer des Hauses 2, dessen Grundgrenze 400 m vom Grundstück 634/2 entfernt ist, wendet ein, dass die Bewohner des Hauses 1, und zwar Eigentümer und Mieter, durch den Lärm der Möbelproduktion arg belästigt sein werden. Außerdem entsprächen die vorgesehenen Maschinen nicht dem Stand der Technik, sodass eine erhebliche Verletzungsgefahr für die in der Tischlerei arbeitenden Menschen besteht. Der Eigentümer des Hauses 3, dessen Grundgrenze 500 m vom Grundstück 634/2 entfernt ist, wendet ein, dass der Wert seiner Liegenschaft sinkt, je mehr Betriebe sich ansiedeln. Außerdem sei zu erwarten, dass der Gemeinderat das Betriebsbaugebiet ohnedies alsbald in Bauland-Wohngebiet umwidmen wird, sodass eine Tischlerei gar nicht mehr erlaubt ist. Nach der mündlichen Verhandlung, jedoch noch vor Erlassung des Bescheids der belangten Behörde, wendete M, Mieter einer Wohnung im Haus 1, mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom ein, dass die Behörde den Lärm, die Abluft und die Abgase aus der geplanten Möbelproduktion sowie sein Herzleiden nicht berücksichtigt hätte und eine Möbelproduktion im Betriebsbaugebiet unzulässig sei. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde meinen Antrag mit der Begründung ab, weil ich erstens zur Antragstellung nicht legitimiert sei, weil ich weder Eigentümer noch Pächter der Tischlerei bin. Zweitens hätte ich gar keine Gewerbeberechtigung als Tischler, könne sie auch nicht bekommen, weil ich keinen Befähigungsnachweis besitze. Drittens sei die Finanzierung des Projekts noch nicht gesichert. Viertens hätte ich Pläne eingereicht, die ich selbst gezeichnet habe. Die Pläne seien ungültig, weil ich kein befugter Planverfasser bin. Fünftens könne über eine Betriebsanlagenbewilligung erst entschieden werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob ich fristgerecht Bescheidbeschwerde. Das Landesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom meiner Beschwerde keine Folge. Inhaltlich führte das Erkenntnis aus, dass die bereits im Bescheid vom angeführten Argumente der Bezirkshauptmannschaft B alle zutreffend sind. Die ordentliche Revision ließ das LVwG nicht zu. Fall IV (Revision)/3
4 II. Da mich das angefochtene Erkenntnis im genannten Recht verletzt, erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 ivm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG und den 25a ff VwGG Revision und stelle die A n t r ä g e, A. der Verwaltungsgerichtshof möge 1. gemäß 42 Abs 2 VwGG das angefochtene Erkenntnis des LVwG OÖ aufheben; und 2. gemäß 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen; und 3. gemäß den 47 ff VwGG ivm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 erkennen, der Bund ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden meines bevollmächtigten Vertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Fall IV (Revision)/4
5 III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt: A. Zulässigkeit Das angefochtene Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom , Gzl 2016/77/Gew/3 wurde mir am zugestellt. Mit heutigem Tag ist die sechswöchige Revisionsfrist ( 26 Abs 1 Z 1 VwGG) noch nicht abgelaufen. Die Revision ist daher rechtzeitig. Das LVwG Oberösterreich ließ die ordentliche Revision zu, weil nach dessen Auffassung die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der isv Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (nähere Begründung des LVwG darlegen). Ich schließe mich den Ausführungen des LVwG Oberösterreich an und ergänze ( ) 1 B. Rechtswidrigkeit Das angefochtene Erkenntnis leidet aus folgenden Gründen an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts ( 42 Abs 2 Z 1 VwGG): 1. Inhaber der Betriebsanlage Indem das Landesverwaltungsgericht meine Beschwerde mit der Begründung abwies, dass ich zur Antragstellung nicht legitimiert wäre, weil ich weder Eigentümer noch Pächter der Tischlerei sei, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit isd 42 Abs 2 Z 1 VwGG. Es trifft zu, dass derzeit die Insolvenzmasse der insolventen Tischlerei Eigentümerin des Grundstücks 634/2 ist, sie wird vom Insolvenzverwalter vertreten. Richtig ist auch, dass ich weder Eigentümer des Grundstücks 634/2 noch sonst dinglich (zb als Fruchtgenussberechtigter) oder obligatorisch (zb als Mieter oder Pächter) an der Liegenschaft berechtigt bin. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dingliche oder obligatorische Berechtigung aber nicht erforderlich; vielmehr ist (lediglich) der Inhaber der Betriebsanlage zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage berechtigt (VwGH , 2005/04/0300; , 2002/04/0207 ua). Inhaber ist ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung wer die Gewahrsame über die Sache hat ( 309 ABGB), wer im Wesentlichen die Möglichkeit hat, das in der Betriebsanlage ausgeübte faktische Geschehen zu bestimmen (VwGH , 2005/04/0300; , 2002/04/0190). Der VwGH hat zum Begriff des Inhabers in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in VwGH Ra , 2014/04/0028, folgendes ausgesprochen: Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. (.) Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen. ( ) Ich wurde vom Insolvenzverwalter, dem organschaftlichen Vertreter der Insolvenzmasse, ermächtigt, die Liegen- 1 Die Zulässigkeit im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG muss bei einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht gesondert begründet werden. In der Praxis ist es jedenfalls sinnvoll, auch bei einer ordentlichen Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG im Detail darzulegen. Und: Der Revisionswerber hat (auch) in der ordentlichen Revision die Gründe der Zulässigkeit der Revision jedenfalls dann im Einzelnen darzulegen, wenn er meint, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (VwGH Ro , 2015/21/0002); auf Rechtsfragen, die zwar das VwG als grundsätzlich angesehen hat, die der Revisionswerber in der Revision aber nicht nennt, geht der VwGH nicht ein (VwGH , Ro 2014/07/0095). Hätte das LVwG die ordentliche Revision nicht zugelassen, müsste die Revision in jedem Fall gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird ( 28 Abs 3 VwGG). Fall IV (Revision)/5
6 schaft zum Zwecke der Stellung eines Antrags auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zu benützen, außerdem werde ich, wenn die Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird, das Grundstück erwerben. 2 Das genügt für die Inhaberschaft. 2. Fehlende Gewerbeberechtigung Die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung setzt keine Gewerbeberechtigung voraus ( 77 GewO 1994; VwSlg 7182 A/1967). Das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für eine Betriebsanlagengenehmigung als Genehmigungsvoraussetzung wird in der GewO 1994 nirgends normiert. Das Erkenntnis leidet insofern an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts. 3. Finanzierung des Projektes nicht gesichert Die Sicherstellung der Finanzierung des Projektes ist keine Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage. Eine solche Genehmigungsvoraussetzung findet sich in der GewO 1994 nicht ( 77). Auf solche Umstände darf die Behörde keine Rücksicht nehmen. Indem das Gericht einen gesetzlich nicht vorgesehenen Grund für die Versagung der Betriebsanlagengenehmigung herangezogen hat, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. 4. Fehlen eines befugten Planverfassers Gemäß 353 GewO 1994 sind dem Genehmigungsantrag die erforderlichen Pläne und Skizzen anzufügen. Wer diese erstellt, ist nicht geregelt. Sohin kann jeder für sein eigenes Projekt die Pläne selbst erstellen oder von Dritten erstellen lassen. Dass ich die Pläne für die Betriebsanlage selbst erstellte, ist entgegen der Auffassung des LVwG kein Grund für die Versagung der Genehmigung. 5. Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung Das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung. Eine solche Genehmigungsvoraussetzung findet sich in der GewO 1994 nicht ( 77). Die Betriebsanlagengenehmigung kann vor oder auch nach einer Baubewilligung beantragt werden. Die Verfahren werden unabhängig voneinander geführt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH , 87/04/0091): Die Gewerbebehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit lediglich die Genehmigungsfähigkeit des vom Konsenswerber vorgelegten Genehmigungsansuchens zu beurteilen; es besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage, den Genehmigungswerber aufzufordern, in allen Verfahren (zb Forst-, Wasserrechtsverfahren, Anm.) ein einheitliches Projekt vorzulegen. Die Frage, ob ein Betriebsanlageninhaber von einer erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung tatsächlich keinen Gebrauch machen kann, weil weitere etwa forst- oder wasserrechtliche Bewilligungen nicht oder in Abweichung vom gewerbebehördlich genehmigten Projekt erteilt wurden, ist in einem Genehmigungsver- 2 Um seine Inhaberschaft darzutun, hätte S bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft einen entsprechenden (Vor)Vertrag mit dem Insolvenzverwalter über den Kauf der Liegenschaft bei Vorliegen der Betriebsanlagengenehmigung vorlegen oder die Behörde durch sonstige Beweismittel von seiner Inhaberschaft überzeugen müssen. Ob Stefan S der Behörde zb einen Vorvertrag vorgelegt hat, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Hier wird davon ausgegangen, dass S das getan hat. Hätte S das nicht getan, wäre der Bescheid insoweit rechtswidrig, als die Behörde bzw das LVwG dem S die Möglichkeit geben hätte müssen a) seine Inhaberschaft unter Beweis zu stellen (Verbesserungsauftrag isd 13 Abs 3 AVG), sei es durch Urkunden oder durch Zeugenaussagen (zb Vernehmung des Insolvenzverwalters über das Bestehen eines mündlichen Vorvertrages) b) zur fehlenden Inhaberschaft Stellung zu nehmen, sein rechtliches Gehör hätte also gewahrt werden müssen. In diesem Fall wäre das Erkenntnis des LVwG rechtswidrig wegen (entscheidungsrelevanter) Verletzung von Verfahrensvorschriften. Fall IV (Revision)/6
7 fahren nach 77 GewO 1973 nicht zu prüfen. Finden die Verfahren gleichzeitig statt, sind aber die Behörden verpflichtet, ihre Verfahren zu koordinieren ( 356b Abs 2 GewO 1994); ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Indem das LVwG das Vorliegen einer Baubewilligung zur Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erklärte, ohne dass eine solche Voraussetzung in der GewO 1994 vorgesehen wäre, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Linz, am Stefan S Anmerkungen : Stefan S könnte noch einen Grund für die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses geltend machen, nämlich dass es sich nicht um eine Neuerrichtung um einer gewerblichen Betriebsanlage handelt, sondern um eine Änderung isd 81 GewO 1994 (die Betriebsanlagengenehmigung für den bestehenden Tischlereibetrieb ist noch nicht erloschen, siehe dazu Begleittext Punkt 14. bzw Seite 7 f). Stefan S wird diesen Grund aber nicht geltend machen: Würde der VwGH ihm Recht geben, würde in der Folge die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des S als unzulässig zurückweisen müssen, Stefan S müsste einen gänzlich neuen Antrag einbringen. Andererseits: Wenn sich S mit den übrigen Beschwerdegründen unsicher ist, ob sie zum Erfolg führen, würde er damit wenigstens erreichen, dass das Erkenntnis des LVwG aufgehoben wird. Bleibt dieses Erkenntnis nämlich bestehen (in Rechtskraft ist es ja bereits erwachsen), stünde einem späteren, gleichlautenden Antrag des S die Rechtskraft des Erkenntnisses entgegen, dieser wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zum Verhältnis Neuerrichtung/Änderung einer Betriebsanlage siehe VwGH , 94/04/0248: Bei der Erteilung einer Genehmigung nach 81 GewO 1994 handelt es sich so wie auch bei einer Genehmigung nach 77 leg. cit. um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinne der 74 Abs. 2 und 77 oder zur Änderung im Sinne des 81 leg. cit. zu erteilen bzw. zu versagen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0043). Siehe auch VwGH , 96/04/0126. Die Behörde hat aber bei Zweifeln für eine entsprechende Klarstellung zu sorgen (Verbesserungsverfahren 13 Abs 3 AVG, VwGH , 2013/04/0019 und VwGH , 91/04/0205). Auch andere Rechtswidrigkeiten im Bescheid sollte S nicht geltend machen: Die Bezirkshauptmannschaft bzw auch das LVwG Oö ( 28 VwGVG) hätte vor der Entscheidung einen technischen und einen medizinischen Sachverständigen bestellen müssen, um die Immissionen, die von der geplanten Betriebsanlage ausgehen, beurteilen zu können. Die Behörde bzw das Gericht hätte von Amts wegen ohne von entsprechenden Einwendungen der Nachbarn abzuhängen prüfen müssen, ob das Projekt genehmigungsfähig ist, also ob Gefährdungen vermieden und Belästigungen und Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden ( 77 Abs 1 GewO 1994). Das hat die Behörde bzw das Gericht rechtswidrig unterlassen. Allerdings hat weder die Behörde noch das Gericht die Abweisung des Antrags des S auf Nachbarimmissionen gestützt. Freilich könnte es Sinn ergeben, dass Stefan S im fortgesetzten Verfahren auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinweist, auch wenn es vordergründig zu seinem Nachteil ist: Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Nachbarn berechtigterweise Beschwerde gegen einen die Immissionen nicht berücksichtigenden Bescheid erheben, was neuerlich zu Verfahrensverzögerungen führt. Fall IV (Revision)/7
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