IM NAMEN DER REPUBLIK

Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

A A, Ort V; Gebühren für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen B B; Verfahren nach der Tiroler Bauordnung Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S W /9E

LVwG /2/DM /2 Linz, 26. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

A., B.; Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes Beschwerde

1. Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs 4 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Zahl: LVwG /E Bregenz, am

B E S C H L U S S. I. Gemäß 28 Abs. 1 ivm 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Salzburg, /670/1/2-2016

LVwG /15/DM /2 Linz, 27. Februar 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Zahl: E B02/09/ /004 Eisenstadt, am

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Geschäftszahl: LVwG-AV-621/ St. Pölten, am 17. März 2016 (zuvor: LVwG-AB )

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 7 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG als unzulässig. z u r ü c k g e w i e s e n.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Arbeit auf!

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

Klausurenkurs Verwaltungsrecht (SS 2011)

LVwG /2/Py/JW Linz, 27. April 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

US 3A/2009/21-8 Wien, am 10. Dezember 2009

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/MS/Bb Linz, 26. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

LVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes:

Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/43/0783-1 Ort, Datum: Innsbruck, 24.04.2014 A, Ort; Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans, Erlassung eines Bebauungsplan durch die Gemeinde B - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die Dr. C & D, Rechtsanwälte, Adresse, Platz, Ort gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom **.**.****, Zl AZ: ***/*- */****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerdeantrag, die Eingabe des Beschwerdeführers möge als rechtzeitige Stellungnahme gegen die Änderung des Flächenwidmungsplans, gegen die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts und gegen die Erlassung eines Bebauungsplans anerkannt werden, als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerdeantrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möge stattgegeben werden, als unbegründet abgewiesen. 3. Gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist.

- 2 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Gemeinderat der Gemeinde B beschloss in seiner Sitzung vom **.**.**** die Auflegung von Entwürfen zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans sowie zur Erlassung eines Bebauungsplans für das Grundstück 586, KG B. Demnach sollten die Entwürfe vier Wochen hindurch vom **.**.**** bis zum **.**.**** zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. Gleichzeitig fasste der Gemeinderat die Beschlüsse über die den Entwürfen entsprechenden Änderungen bzw die Erlassung des Bebauungsplans unter dem Vorbehalt der 66 Abs 2 bzw 70 Abs 1 lit a TROG 2011. Die Auflage der Entwürfe wurde an der Amtstafel der Gemeinde B vom **.**.**** bis zum **.**.**** unter Angabe der oe Auflagefrist und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme (ua) für Personen mit Hauptwohnsitz in B bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist kundgemacht. Diese Kundmachung wurde mit Schreiben vom **.**.**** unter Angabe einer offenbar falschen Adresse an den Beschwerdeführer gesandt, woraufhin die Sendung mit Datum vom **.**.**** rückgemittelt wurde. Mit Schreiben vom **.**.**** versuchte die Gemeinde B nochmalig unter einer anderen, ebenfalls falschen Adresse die Kundmachung an den Beschwerdeführer zuzustellen. Die Rücksendung erfolgte am **.**.****. Mit E-Mail vom **.**.**** beantragte der Beschwerdeführer die Zurücksetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand auf Grund eines Verfahrensfehlers, da seine richtige Adresse bei der Gemeinde B vorliege. Vorsorglich erhob er außerdem einen nicht weiter begründeten Einspruch gegen die Änderung des Flächenwidmungsplans in der vorliegenden Fassung. Mit Bescheid vom **.**.****, Zl AZ: ***/*-*/****, sprach der Bürgermeister der Gemeinde B über dieses Anbringen folgendermaßen ab: Dem Antrag auf Zurücksetzung in den vorherigen Stand wird gemäß 63 TROG 2011 [ ] nicht Folge gegeben und somit wie folgt abgelehnt. Begründend führte er aus, dass der Antrag erst am **.**.**** im Gemeindeamt eingelangt und daher gemäß 63 TROG 2011 abzuweisen sei. Eine schriftliche

- 3 - Verständigung der Parteien über die Kundmachungen betreffend die Auflage der gegenständlichen Änderungen von örtlichem Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan bzw Erlassung eines Bebauungsplans sei erfolgt. Außerdem sei die Kundmachung an der Amtstafel und auf der Homepage der Gemeinde vorgenommen worden. Diese habe den Hinweis enthalten, dass binnen 4 Wochen (bis einschließlich **.**.****) bei der Gemeinde ein ev Einspruch eingebracht werden könne. Dazu zitierte der Bürgermeister 63 TROG 2011, wonach das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information der Gemeindebewohner bei Erlassung eines Raumordnungskonzepts bzw eines neuen Flächenwidmungsplans die Rechtmäßigkeit dieser Verfahren nicht berühre. Mit Schreiben vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, nahm der Beschwerdeführer zum obigen Bescheid der belangten Behörde Stellung und führte aus, dass die Gemeinde B ihrer Verpflichtung gemäß 63 TROG 2011 nicht nachgekommen sei. Dies mit dem Nachsatz: Gerne prüfen wir die Beschwerde auch aus anderen Gründen vor dem Landesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom **.**.****, eingelangt am **.**.****, brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Dr. C und Dr. D, Rechtsanwälte, innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. In dieser beantragte er, sein Schreiben vom **.**.**** als rechtzeitige Stellungnahme gegen die fraglichen Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans sowie die Erlassung des Bebauungsplans anzuerkennen. In eventu solle dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden. Begründend führte er aus, dass das betroffene Gst Nr 586 direkt an das in seinem Eigentum stehende Gst Nr 582/2, beide KG B, anschließe. In den Kundmachungen über die Auflage der raumplanerischen Änderungen bzw der Erlassung des Bebauungsplans sei zwar die Auflagefrist mit 4 Wochen, jedoch datumsmäßig vom **.**.**** bis zum **.**.**** (5 Wochen) angegeben gewesen. Des Weiteren sei in den Kundmachungen der Hinweis enthalten gewesen, dass bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Da der **.**.**** der letzte Tag der Auflage und somit der **.**.**** der letzte Tag der Stellungnahmefrist gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine in der E-Mail vom **.**.****, 21:43 Uhr, enthaltenen Einwendungen rechtzeitig erhoben. In Bezug auf sein Eventualbegehren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Adresse der Gemeinde bekannt sei trotzdem habe man die Kundmachung weder an seine Adresse in Deutschland noch an die in B zugestellt. Auf Grund dieses unabwendbaren Ereignisses, an dem ihn kein Verschulden treffe, habe er keine Einwendungen gegen die Änderung bzw Erlassung der gegenständlichen Planungsinstrumente erheben können, wodurch ihm ein Rechtsnachteil entstanden sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheids sei nicht nachvollziehbar, weil demnach der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Stellungnahmefrist einzubringen gewesen wäre. Es folgen Ausführungen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer gegen die raumplanerischen Maßnahmen ausspricht. Mit Schreiben vom **.**.****, eingelangt bei der Gemeinde B am **.**.****, legte der Beschwerdeführer ein Foto vor, welches seiner Angabe zu Folge einen Erdrutsch während der Bauarbeiten für eine Unterführung im Bereich des betroffenen Grundstücks im Jahr 2006 darstellt.

- 4 - II. Rechtslage: 64 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 idf LGBl Nr 130/2013 Der Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Entwurf des Flächenwidmungsplanes sind aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist in Form eines Ausdruckes der digitalen Daten aufzulegen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Auflegung ist weiters durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. 66 Abs 1 TROG 2011 Der Entwurf eines Bebauungsplanes ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Für die Verständigung der Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke gilt 64 Abs. 2 sinngemäß. 70 Abs 1 TROG 2011 Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) der Gemeinderat anlässlich der im 64 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde, b) die im 64 Abs. 1 dritter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann, c) die im 64 Abs. 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft

- 5 - und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden. Art 130 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idf BGBl I Nr 164/2013 Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. Art 132 Abs 1 B-VG Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. 71 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idf BGBl I Nr 161/2013 Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. III. Erwägungen: In Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom **.**.**** ist vorab festzuhalten, dass sich Überlegungen zu dessen allfälligem Beschwerdecharakter erübrigen, da eine deutlich als solche erkennbare Beschwerde durch die rechtsfreundlichen Vertreterinnen des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist erhoben wurde. In Hinblick auf die folgenden Ausführungen kommt den im Schreiben vom **.**.**** enthaltenen Äußerungen für das gegenständliche Verfahren ohnehin keine Relevanz zu. Voranzustellen ist weiters, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan sowie Bebauungsplänen Verordnungscharakter zukommt. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Anhörungsrecht der Gemeindebürger und Eigentümer von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken aus 70 Abs 1 erster Satz ivm 64 Abs 1 sowie 66 Abs 1 TROG 2011. Das TROG 2011 verleiht den derart berechtigten Personen jedoch keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe. Daher kommt ihnen in Verfahren betreffend die Änderung von örtlichem Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan sowie zur Erlassung eines Bebauungsplans keine Parteistellung zu.

- 6 - Zu Spruchpunkt 1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde vom **.**.****, dass die in seinem Antrag vom **.**.**** vorsorglich abgegebene Stellungnahme in den Verfahren zur Änderung bzw Erlassung der gegenständlichen Planungsinstrumente als rechtzeitig eingebracht zu gelten habe. Dies mit der Argumentation, dass sich auf Grund der in den Kundmachungen angegebenen Fristen der **.**.**** als letzter Tag der Stellungnahmefrist erweise, weshalb die Äußerung des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom **.**.**** rechtzeitig gewesen sei. Diesbezüglich ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, dass die belangte Behörde ausschließlich über den Antrag auf Zurücksetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand abgesprochen und diesen abschlägig behandelt hat. Eine Entscheidung darüber, ob der vorsorgliche Einspruch des Beschwerdeführers eine innerhalb der in den Kundmachungen angegebenen Frist rechtzeitig eingebrachte Stellungnahme in den Verfahren zur Änderung bzw Erlassung der gegenständlichen Planungsinstrumente darstellt, ist also durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Wie sich aus den oben zitierten Art 130 Abs 1 Z 1 und 132 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt, muss jedoch im Fall der Bescheidbeschwerde dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein (zu überprüfender) Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu Grunde liegen. Da ein solcher anfechtbarer Abspruch über die Sache des Hauptantrags des Beschwerdeführers nicht erfolgte, war dieser Antrag mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist auf die vorangestellten Ausführungen zum Fehlen der Parteistellung im Verfahren zur Änderung bzw Erlassung von örtlichem Raumordnungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan zu verweisen. Dem Beschwerdeführer steht somit ohnehin kein Recht zu, dass über seine Stellungnahme bescheidmäßig abgesprochen wird. Zu Spruchpunkt 2 Wie eingangs ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren zur Änderung bzw Erlassung von örtlichem Raumordnungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan lediglich ein Anhörungsrecht zu. Sein Antrag vom **.**.**** wäre demnach mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Spruchgemäß wurde ihm jedoch im angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben und er somit wie folgt abgelehnt. Dies da der Antrag nach Ablauf der Stellungnahmefrist in den gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Verfahren und somit verspätet eingebracht worden sei. Der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten ist. Dem angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit ist eindeutig zu entnehmen, dass eine inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nicht getroffen wurde, da die belangte Behörde ihn als verspätet

- 7 - ansah. Der angefochtene Bescheid ist somit ungeachtet der Formulierung seines Spruchs als Zurückweisung des zu Grunde liegenden Antrags zu verstehen. Wie oben gezeigt, wäre dem Beschwerdeführer eine materielle Entscheidung über seinen Antrag bereits mangels Parteistellung verwehrt gewesen folglich kann er durch den Bescheid der belangten Behörde, welche ihm eine Sachentscheidung wenn auch aus anderen Gründen versagt, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung möge stattgegeben werden, war daher abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin)