Allgemeine Geschäftsbedingungen der AEC Artland-Event-Center GmbH Stand Dezember 2015

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AEC Artland-Event-Center GmbH Stand Dezember 2015 1 Geltungsbereich a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie Außenflächen und des Restaurants der Firma AEC Artland- Event-Center GmbH, Bremer Straße 112, 49610 Quakenbrück (nachfolgend AEC genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, privaten Veranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des AEC. Weiter gelten diese Geschäftsbedingungen für alle Veranstaltungsräume, Hotelzimmer und das Restaurant am Standort 49632 Essen/Bevern, Kirchstraße 16, Das Steakhaus und Hotel Witte Beimohr. b) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen oder Inventar sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AEC, wobei 540 Abs. 1 Satz 2 BGB hinfällig wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. c) Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2 Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung a) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Vereinbarungen des AEC durch den Kunden zustande; diese sind die Vertragspartner. b) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der AEC eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. AEC haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die AEC die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AEC beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der AEC beruhen. Einer Pflichtverletzung der AEC steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der AEC auftreten, wird die AEC bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, AEC rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen AEC verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AEC beruhen.

3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung a) AEC ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der AEC zugesagten Leistungen zu erbringen. b) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarte bzw. übliche Preise der AEC zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der AEC an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.b. GEMA) auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Vereinbarungen genannt sind. c) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. d) Rechnungen der AEC ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. AEC ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist AEC berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. AEC bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. AEC ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der AEC aufrechnen oder mindern. 4 Zimmernutzung, An- und Abreise a) Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Ein Anspruch auf die Nutzung bestimmter Zimmer besteht nicht. b) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern der Kunde sie nicht bis spätestens 20:00 Uhr in Anspruch nimmt und keine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat AEC das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und gebuchte Zimmer nach 20:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht nicht. c) Am vereinbarten Abreisetag hat der Kunde die Zimmer spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Im Falle der verspäteten Rückgabe kann das AEC für die zusätzliche Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass AEC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5 Rücktritt des Kunden (Stornierung) a) Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von der mit dem AEC geschlossenen Vereinbarung, auch mündlich, bedarf der schriftlichen Zustimmung der AEC. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarten Leistungen aus der Vereinbarung sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der AEC zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

b) Sofern zwischen AEC und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der AEC auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber AEC ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. c) Bei Stornierung zwischen der 20. und der 9. Woche vor dem Veranstaltungsdatums ist AEC berechtigt 40% der vereinbarten Leistungen oder des zu erwartenden Umsatzes zu berechnen. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist AEC berechtigt, 60% der vereinbarten Leistungen oder des zu erwartenden Umsatzes zu berechnen. Bei Stornierung zwischen der 3. Woche und dem Veranstaltungsdatum gelten 80% der vereinbarten Leistungen oder des zu erwartenden Umsatzes als Rechnungsgrundlage. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist hierbei berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. d) Für Hotelübernachtungen beträgt die Entschädigungspauschale 90 % des vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70 % für Übernachtungen mit Halbpension sowie 60 % für Übernachtungen mit Vollpension. 6 Rücktritt durch AEC a) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist AEC in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der AEC auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. b) Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist AEC ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. c) Ferner ist AEC berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von AEC nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; AEC begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des AEC in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der AEC zuzurechnen ist. d) Bei berechtigtem Rücktritt der AEC entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. 7 Änderungen der Teilnehmerzahl und der VA-Zeit a) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn der AEC mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der AEC.

a) Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der AEC bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. b) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. c) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist AEC berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. d) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt AEC diesen Abweichungen zu, so kann AEC die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, AEC trifft ein Verschulden. 8 Mitbringen von Speisen und Getränken a) Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit AEC. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld). 9 Technische Einrichtungen, Anschlüsse und zusätzliches Inventar a) Soweit AEC für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen oder Inventar von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt AEC von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. b) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der AEC bedarf deren Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der AEC gehen zu Lasten des Kunden, soweit AEC diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf AEC pauschal erfassen und berechnen. c) Der Kunde ist mit Zustimmung der AEC berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die AEC eine Anschlussgebühr verlangen. d) Störungen an von AEC zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die AEC diese Störungen nicht zu vertreten hat. e) Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Müll, Inventar oder sonstigem Material oder Gegenständen außerhalb der vereinbarten Leistungen gehen zu Lasten des Kunden.

10 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen a) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. AEC übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der AEC. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. b) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist AEC berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist AEC berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der AEC abzustimmen. c) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf AEC die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann AEC für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 11 Veranstaltungsabwicklung a) Die Leitung der Veranstaltung und die Erbringung der vereinbarten Leistungen obliegt nach eigenem Ermessen der AEC sofern nicht anders schriftlich vereinbart. b) Weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern und durch die AEC beauftrage Lieferanten ist ausschließlich die AEC sofern nicht anders schriftlich vereinbart. c) Den Anweisungen des AEC in Bezug auf Umgang und Verhalten von Gästen auf dem Gelände ist Folge zu leisten. Bei schweren Verstößen, beispielsweise bei Übergriffen gegen Servicemitarbeiter oder ähnlichen Verhältnissen oder Vandalismus durch Gäste ist die AEC berechtigt Veranstaltungen unter voller Berechnung der ursprünglich vereinbarten Leistungen unter Ausschluss von Schadensersatzforderungen abzubrechen. d) AEC hat das Recht Veranstaltungsräume, vorwiegend bei nicht überdachten Bereichen im Interesse der Kunden bei unzumutbarer Witterung oder höherer Gewalt soweit zumutbar zu tauschen. e) Angemietete Räume stehen dem Kunden am Veranstaltungsdatum zum vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Nicht angemietete Räume, Flächen oder Bereiche sowie das Tagesgeschäft der AEC sind davon unberührt. Daher ist mit parallelen Veranstaltungen auf dem Gelände zu rechnen. Ein Recht auf Nutzung der angebotenen Räume, Flächen oder Bereiche außerhalb des Veranstaltungszeitraumes z.b. zu Dekorations- oder Aufbauzwecken, soweit nicht anders vereinbart, besteht nicht. AEC ist berechtigt mögliche Kosten für Abbauverzögerungen oder entstandene Verdienstausfälle zu berechnen. Es steht dem Kunden frei einen geringeren Schaden nachzuweisen. f) Reinigungskosten über das normale Maß hinaus wie z.b. bei Konfetti, Holzspänen, Polterabenden oder Ähnlichem können dem Kunden berechnet werden. Hierzu zählen auch grobe Verschmutzungen an Gebäude, Inventar und Flur.

12 Haftung des Kunden für Schäden a) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude, Personen, Flur oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte z.b. Zulieferer aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. b) AEC kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 13 Schlussbestimmungen a) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. b) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Quakenbrück. c) Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der AEC. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Osnabrück. d) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam der nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.