Studien- und Fachprüfungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss Master of Music der Hochschule für Musik und Theater Rostock

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Transkript:

für die Studiengänge mit dem Abschluss der Hochschule für Musik vom 11. Februar 2014 in der Fassung der Änderungsatzung vom 15. Juni 2017 Aufgrund von 2 Absatz 1 in Verbindung mit 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211), hat die Hochschule für Musik folgende als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich... 2 2 Regelstudienzeit, Studienverlauf... 2 3 Zulassung zum Studium... 2 4 Studienbeginn... 2 5 Ziel des Studiums... 2 6 Studienberatung... 2 7 Verteilung der Inhalte des Studiums... 2 8 Praktika, Hospitationen... 3 9 Unterrichtsanspruch... 4 10 Benotung von Modulen... 4 11 Art der Abschlussprüfung und Arbeitsbelastung... 4 12 Schriftliche Arbeit (Teil 1 des Masterprojektes)... 5 13 Praktische Prüfung (Teil 2 des Masterprojektes)... 6 14 Prüfungsgesamtnote... 6 15 Gesamtnote des Studiums... 6 16 Urkunde und Zeugnis... 6 17 Inkrafttreten... 7 Anlage: Studienverlaufspläne und Modulbeschreibungen der Studiengänge... 7 1

1 Geltungsbereich Diese beschreibt den Verlauf und das Ziel des Studiums und enthält die Prüfungs- und Verfahrensbestimmungen für alle Modulteilund Modulprüfungen sowie Abschlussprüfungen in den Studiengängen mit dem Abschluss. Sie basiert auf der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule für Musik vom 20. November 2012. Zum Regelungsbereich der Satzung gehören auch die Studienverlaufspläne und Modulbeschreibungen, die ihr als Anlage beigefügt sind. Die Studienverlaufspläne zeigen zugleich den Prüfungsplan. 2 Regelstudienzeit, Studienverlauf (1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Das Studium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte. (2) Der Studienverlauf ergibt sich aus den Studienverlaufsplänen in der Anlage dieser Ordnung. Die Orientierung an den Studienverlaufsplänen ermöglicht die Einhaltung der Regelstudienzeit. Art und Umfang der zu absolvierenden Module bzw. Modulteile sind in den Modulbeschreibungen dargestellt. 3 Zulassung zum Studium (1) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die fachspezifische Eignungsprüfung bestanden hat. Das Nähere regelt die Eignungsprüfungsordnung vom 7. April 2011. (2) Studienbewerber, 1 deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des Masterstudiums nachweisen, dass sie über die für ihren Studiengang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung vom 7. April 2011. 4 Studienbeginn Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden. 5 Ziel des Studiums (1) Das Studium vertieft bzw. spezialisiert die im grundständigen Studiengang erworbene Qualifikation und erweitert die Berufsperspektive entsprechend. Es bereitet auf die Berufspraxis eines vorwiegend künstlerisch tätigen Musikers vor, der auch Führungsaufgaben übernimmt. (2) Das Studium schließt mit der Abschlussprüfung ab. 6 Studienberatung Für die Studienberatung stehen dem Studierenden die Dozenten, die Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Mitarbeiter der Studierendenverwaltung zur Verfügung. 7 Verteilung der Inhalte des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet eine Studieneinheit bestehend aus Lehrveranstaltungen, die entweder methodisch aufeinander aufbauen oder inhaltlich zusammen gehören, wobei die Studierenden befähigt werden, die in den Modulbeschreibungen genannten Kompetenzen zu erwerben. 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie schließt alle Menschen in gleicher Gewichtung mit ein. 2

(2) Lehrveranstaltungsarten sind: E = Einzelunterricht G = Gruppenunterricht KG = Kleingruppenunterricht S = Seminar V = Vorlesung Ü = Übung (3) Prüfungsarten sind: B = Bericht H = Hausarbeit K = Klausur Kolloqu. = Kolloquium Konzert = Aufführung von selbst komponierten Werken (nur Studiengang Komposition) Lehrpr. = Lehrprobe Mündl. P. = Mündliche Prüfung Prakt. P. = Praktische Prüfung (z. B. künstlerisches Vorspiel, Vorsingen) R. = Referat Mündl.-Prakt. P. = Mündlich-Praktische Prüfung Präs. = Präsentation Mappe Proj. = Projekt (4) Module und Modulteile, die nicht mit einer Prüfung abschließen, werden testiert. (5) Der Unterricht findet grundsätzlich während der Vorlesungszeit statt. Er kann auch in Blockveranstaltungen erteilt werden. (6) Aus dem Katalog der Wahlmodule ist ein zweisemestriges Modul zu wählen, 8 Leistungspunkte sind nachzuweisen. Das Modul muss spätestens im 2. Semester verbindlich gewählt werden. (7) Im Rahmen der Wahlmodule ist ein Einstieg in eine Zusatzqualifikation in Elementarer Musikpädagogik möglich. Zum Erreichen der Zusatzqualifikation sind außerstudienplanmäßig weitere Leistungen zu erbringen. Über diese wird ein Zertifikat ausgestellt, vorausgesetzt, dass Elementare Musikpädagogik im vorgesehenen Umfang (18 Leistungspunkte = Zertifikat Stufe I, Zertifikat Stufe I + weitere 18 Leistungspunkte = Zertifikat Stufe II) studiert wurde. 8 Praktika, Hospitationen (1) In folgenden Studiengängen ist ein Praktikum zu absolvieren: a) Korrepetition: Bühnenpraktikum im 3. Semester b) Musikpädagogik: Musikschulpraktikum Hospitieren und Lehrprobe mit Mentor im 3. Semester c) Orchester: Orchesterpraktikum im 3. und 4. Semester d) Orchesterdirigieren: Bühnenpraktikum im 4. Semester (2) Zu b) findet eine begleitende Lehrveranstaltung an der Hochschule für Musik statt. Alle anderen Praktika werden in den Praktikumseinrichtungen betreut. (3) Im Studiengang Orchesterdirigieren sind außerdem Probenhospitationen zu absolvieren (1. bis 4. Semester). 3

(4) Die Praxisphasen haben folgenden Umfang: Studiengang 4 Praktikumsdauer (in Stunden) Orchester -Orchesterpraktikum 600 15 Korrepetition -Bühnenpraktikum 30 1 Orchesterdirigieren -Bühnenpraktikum -Probenhospitationen 30 60 Komposition -Musikkritik 150 5 Musikpädagogik -Musikschulpraktikum 120 4 Leistungspunkte 9 Unterrichtsanspruch (1) Innerhalb der Regelstudienzeit verteilen sich die Inhalte des Studiums an der Hochschule wie im Studienverlaufsplan aufgeführt. Der Anspruch auf Einzel- und Gruppenunterricht in den künstlerischen Fächern beschränkt sich grundsätzlich auf die im Studienverlaufsplan angegebenen Semester. Der Anspruch auf Unterricht endet mit Bestehen der Prüfung. (2) In Ausnahmefällen kann ein Studierender auf Antrag über den Unterrichtsanspruch hinaus Unterricht erhalten, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Unterrichtsziel nicht erreichen konnte und Gründe der Kapazität dem Antrag nicht entgegenstehen. 10 Benotung von Modulen (1) In den Masterstudiengängen werden mindestens 30 % aller Module benotet. (2) Module, die lediglich bewertet werden, sind bestanden, wenn alle Bestandteile des Moduls mit erfolgreichen Prüfungsleistungen oder Testaten bestanden worden sind. (3) Welche Module benotet und welche Module lediglich bewertet werden, ist in den Studienverlaufsplänen angegeben. (4) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Moduls/eines Modulteils sind in den Modulbeschreibungen genannt. 11 Art der Abschlussprüfung und Arbeitsbelastung (1) Die Abschlussprüfungen werden in Form eines Masterprojektes durchgeführt. Dieses besteht aus einer schriftlichen Arbeit (Teil 1) und mindestens einer praktischen Prüfung (Teil 2). (2) In den Masterstudiengängen Komposition, Musiktheorie und Musikpädagogik hat die schriftliche Arbeit die Form einer Masterarbeit. In Musiktheorie und Musikpädagogik werden jeweils 15 Leistungspunkte vergeben, in Komposition 8 Leistungspunkte. Die Masterarbeit in den Studiengängen Komposition und Musiktheorie wird in einem Kolloquium verteidigt. (3) Abweichend von Absatz 1 besteht die Abschlussprüfung im Studiengang Musikpädagogik ausschließlich aus der Masterarbeit. (4) Inhalt, Form und Dauer der Abschlussprüfung sind in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. 1 2

(5) Für das Masterprojekt wird eine Arbeitsbelastung von 450 Stunden veranschlagt, wofür 15 Leistungspunkte erworben werden. (6) Abweichend von Absatz 5 wird die Arbeitsbelastung in den Studiengängen Komposition und Musiktheorie mit 600 Stunden veranschlagt, wofür 20 Leistungspunkte vergeben werden. 12 Schriftliche Arbeit (Teil 1 des Masterprojektes) (1) Bestandteil der Abschlussprüfung ist die Erstellung einer schriftlichen Arbeit, die sich dem Gegenstand der praktischen Abschlussprüfung widmen soll. Die schriftliche Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Thema aus seiner Fachrichtung innerhalb der vorgegebenen Frist selbständig zu bearbeiten und dabei eine künstlerische, pädagogische oder wissenschaftliche Frage eigenständig zu reflektieren. Die Ausgabe des Themas erfolgt in Absprache mit dem Hauptfachlehrer oder einem anderen gewählten Betreuer für die schriftliche Arbeit. Der Kandidat kann für das Thema Vorschläge machen. Das Thema der Arbeit soll zu Beginn des Prüfungssemesters in der Studierendenverwaltung angemeldet werden. Die Anmeldung ist aktenkundig zu machen. (2) Die schriftliche Arbeit kann in einer der folgenden Formen angefertigt werden: a) Hausarbeit (mindestens 56.000 Zeichen) b) gestaltetes CD-Booklet (mindestens 28.000 Zeichen) c) kommentiertes Konzertprogramm (mindestens 28.000 Zeichen) (3) Abweichend von Absatz 2 hat die Masterarbeit im Studiengang Musikpädagogik einen Mindestumfang von 140.000 Zeichen. Im Studiengang Musiktheorie hat sie einen Mindestumfang von 95.200 Zeichen. Im Studiengang Komposition hat sie einen Mindestumfang von 47.600 Zeichen. (4) In den Masterstudiengängen Klavierduo und Kammermusik kann die schriftliche Arbeit als gemeinsame Arbeit der Ensemblepartner angefertigt werden. Der Umfang der Arbeit vervielfältigt sich entsprechend der Anzahl der Verfasser. (5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit geändert werden. In diesem Fall verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend. (6) Die Bearbeitungszeit von der Anmeldung bis zur Abgabe beträgt zwei Monate. Die schriftliche Arbeit gemäß Absatz 2 b) und c) muss eine Woche vor dem praktischen Teil der Abschlussprüfung, auf die sie sich bezieht, vorliegen. Die schriftliche Arbeit gemäß Absatz 2 a) muss eine Woche vor dem letzten Teil der Abschlussprüfung vorliegen. (7) Abweichend von Absatz 6 beträgt die Bearbeitungszeit in den Masterstudiengängen Musiktheorie und Musikpädagogik 4 Monate, im Masterstudiengang Komposition 3 Monate. In den Masterstudiengängen Musiktheorie und Komposition muss die Abschlussarbeit 4 Wochen vor dem Kolloquium vorliegen. Im Masterstudiengang Musikpädagogik muss die Abschlussarbeit einen Monat vor Ende des Abschlusssemesters vorliegen. (8) Bei verspäteter Anmeldung der Abschlussarbeit verkürzt sich die Bearbeitungszeit entsprechend. Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als mit nicht ausreichend bewertet und die Zulassung zu weiteren Teilen der Abschlussprüfung kann nicht erfolgen. (9) Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Dabei muss ein Prüfer aus dem Bereich Musikwissenschaft, Musikpädagogik oder Musiktheorie kommen. Erstprüfer ist in der Regel derjenige, der das Thema bestätigt hat. Für die Einschätzung der 5

schriftlichen Arbeit kann die Prüfungskommission prüfungsberechtigte Hochschullehrer aus den anderen Instituten der Hochschule beratend hinzuziehen. 13 Praktische Prüfung (Teil 2 des Masterprojektes) (1) Die praktische Abschlussprüfung dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten und kann in einem Teil oder in zwei Teilen abgelegt werden. (2) Inhalt und Umfang der praktischen Abschlussprüfung sind in den Modulbeschreibungen geregelt. (3) Die Prüfungskommission muss aus mindestens drei Prüfern bestehen. (4) Über die vorweg geprüften Teile (Teilprüfungen) der Abschlussprüfung und die in ihnen erzielten Ergebnisse erhält der Studierende auf Verlangen nach Abschluss des jeweiligen Prüfungsteils Auskunft. 14 Prüfungsgesamtnote (1) Die Prüfungsgesamtnote des Masterprojektes setzt sich wie folgt zusammen: praktischer Teil: vier Fünftel schriftlicher Teil: ein Fünftel (2) In den Studiengängen Komposition, Musiktheorie und Musikpädagogik setzt sich abweichend von Absatz 1 die Prüfungsgesamtnote wie folgt zusammen: Komposition: Vorlage eigener Kompositionen und mündliche Prüfung 70 % Konzert 10 % Masterarbeit 20 % Musiktheorie Gesamtnote Hauptfach Tonsatz: 50 % Gesamtnote Masterarbeit 50 % Musikpädagogik In die Prüfungsgesamtnote fließen die Modulnote des Künstlerischen Kernmoduls II, die Note der Masterarbeit sowie die Prüfungsnote der Veranstaltung Lehrpraxis/ Fachdidaktik II zu gleichen Teilen ein. 15 Gesamtnote des Studiums (1) Die Gesamtnote des Masterstudiums entspricht der Prüfungsgesamtnote. (2) Bei außergewöhnlich hervorragenden Leistungen im Masterprojekt und mindestens guten Leistungen in allen anderen Modulen kann der Senat auf Vorschlag der Prüfungskommission an das Rektorat und auf Antrag des Rektorats zusätzlich das Prädikat mit Auszeichnung bestanden verleihen. 16 Urkunde und Zeugnis (1) Über das erfolgreich absolvierte Studium wird unverzüglich eine Urkunde ausgestellt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Sie wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (2) Verbunden mit der Urkunde wird ein Zeugnis ausgehändigt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote des Masterstudiums und die Bewertung der einzelnen Teile der Abschlussprüfung sowie das Thema der schriftlichen Arbeit und ggf. den Vermerk über die Zuerkennung des Prädikats mit Auszeichnung bestanden. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (in Abwesenheit von dessen Vertreter) und vom Institutssprecher (in dessen Abwesenheit vom Hauptfachlehrer) zu unter- 6

zeichnen und mit dem Siegel der Hochschule zu versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Mit dem Zeugnis werden ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgestellt. Im Transcript of Records sind alle absolvierten Module mit den zugehörigen Modulteilen, die Kursdauern, die erzielten Modulnoten sowie die erworbenen Leistungspunkte verzeichnet. Für jeden Modulteil wird ausgewiesen, ob er mit einer Prüfung oder mit einem Testat abgeschlossen wurde. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 5. Februar 2014, sowie der Genehmigung durch das Rektorat vom 11. Februar 2014. Rostock, den 11. Februar 2014 Die Rektorin der Hochschule für Musik Dr. Susanne Winnacker Anlage: Studienverlaufspläne und Modulbeschreibungen der Studiengänge 7