1 Satzung des Männergesangverein Hahnenberg 1881 e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1) Der Verein führt den Namen "Männergesangverein Hahnenberg 1881 e. V." (MGV) und hat seinen Sitz in Radevormwald-Hahnenberg. 2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziele des Vereins 1) Der Verein bezweckt die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßige Probestunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei bietenden Gelegenheiten gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit. 2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung kultureller Zwecke im Sinne des 10b Abs. 1 EStG "Steuerbegünstigter Zwecke" und der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Der Chor ist Mitglied im Deutschen Sängerbund e. V. (DSB) 3 Selbstlosigkeit 1) Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des 55 der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. 3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2 4 Vermögensverbleib bei Auflösung 1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Radevormwald zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kulturpflege verwendet, im Sinne der Gemeinnützigkeit. 5 Mitgliedschaft 1) Die Mitglieder des Chores setzten sich zusammen aus: a) singenden Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern. 2) Mitglied des Chores kann jede an der Musik interessierte Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, nachdem der Aufnahme suchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat und keine Einsprüche von Seiten der Mitglieder erhoben werden. Das neu aufgenommene Mitglied hat eine Probezeit von 4 Wochen (4 Chorstunden). Für die Dauer der Probezeit entfällt die Beitragspflicht. 3) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützt, ohne selbst aktiv zu singen. Für seine Aufnahme gilt das unter 2) gesagte. Das Fördernde Mitglied hat keinen Einfluss auf das Vereinsgeschehen. 4) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. 5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. 6) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des Chores erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die fälligen oder rückständigen Beiträge bis zum Tage des Austritts oder Ausschlusses müssen bezahlt werden. 6 Organe Organe des MGV sind a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand
3 7 Vorstand 1) Dem Vorstand gehören an: a) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter b) Der Schriftführer und sein Stellvertreter c) Der Kassierer und sein Stellvertreter d) Der Notenwart und seine Stellvertreter e) Der Inventarverwalter und seinem Stellvertreter 2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des MGV. Er führt die Geschäfte des MGV und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3) Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitglieder-Versammlung gewählt und zwar die ersten und zweiten Vorstandsmitglieder im jährlichen Wechsel. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 4) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter, der erste Kassierer und der erste Schriftführer. 8 Zuständigkeit des Vorstands 1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte. 9 Sitzung des Vorstandes Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.
4 10 Mitgliederversammlung 1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. 2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b) Entlastung des Vorstands c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge d) Wahl und Abwahl des Vorstands e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins f) Wahl der Kassenprüfer 11 Einberufung der Mitgliederversammlung 1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. 2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig. 3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung muss mindestens enthalten: a) Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung b) Entlastung des Vorstandes c) Wahlen zum Vorstand (im entsprechenden Turnus) d) Wahl der Kassenprüfer
5 4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung eine besondere Regelung nicht vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, es sei denn, es wird Stimmabgabe durch Stimmzettel verlangt. 5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom 1. Schriftführer zu unterschreiben ist. 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 13 Die Kassenprüfer Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Für den Fall, dass ein Kassenprüfer verhindert ist, bestimmt die Versammlung einen Ersatzmann. Der erste Kassenprüfer scheidet nach der Entlastung des Kassierers aus, der zweite rückt nach, der Ersatzmann wird Kassenprüfer. Ein neuer Ersatzmann wird gewählt.
6 Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30. November 1999 Rainer Bornewasser 1. Vors. Ulrich Hackenberg 2. Vors. Hans- E. Reichhardt 1. Kass. U1rich Boot 1. Schriftführer Heinz Osenberg 2. Kass. Egon Höller 2. Schriftführer Hans- J. Bornewasser 1. Notenw. Wilfried Honsberg Notenw. Stellv. Jan Gesenberg Notenw. Stellv.