Feststellung der Versicherungspflicht

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Transkript:

Landesamt für Finanzen Dienststelle... Bezügestelle Arbeitnehmer Geschäftszeichen: Feststellung der Versicherungspflicht Beilage zum Lohnkonto ( 8 Abs. 2 BVV) Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Angaben machen ( 28o Abs. 1 SGB IV). Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ( 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). 1. Persönliche Angaben Name Erlacher Familienstand ledig PLZ 83677 Wohnort Greiling Rentenversicherungsnummer 14 240688 E 042 Geburtsdatum 24.06.1988 Telefon Vorname Lukas 0178-9688409 Geburtsort Benediktbeuern Straße/Platz Hs.-Nr. Hofzaunweg 6a E-Mail erlacher@in.tum.de 2. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Nein. Ja, bei (Krankenkasse): mhplus BKK Ludwigsburg 3. Status bei Beginn der Beschäftigung Schüler/Schülerin (Schulbescheinigung liegt bei) Student/Studentin (Immatrikulationsbescheinigung liegt bei) Wintersemester Sommersemester 2014 Für Teilnehmer an einem dualen Studiengang: Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang Berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengang Praxisintegrierter dualer Studiengang Praxisintegrierter dualer Studiengang in der öff. Verwaltung Beschäftigungsbeginn: Beschäftigungsende: Arbeitgeber (mit Adresse): Leitstelle Bezügeabrechnung Stand: 02.2013 1 von 6

Wird die Beschäftigung nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ausgeübt? ja, ab Wird die Beschäftigung neben dem Promotionsstudium ausgeübt? ja Haben Sie während Ihrer Beschäftigung Ihr Studium unterbrochen, ohne dass eine Exmatrikulation erfolgt ist? Üben Sie die Beschäftigung nach Erreichen des erstmöglichen Hochschulabschlusses (der Hochschulprüfung) aus? ja, von bis ja Falls ja, haben Sie ein neues oder weiteres Hochschulstudium aufgenommen, das wiederum mit einer Hochschulprüfung enden wird? Das Studium dient der Weiterbildung bzw. der Spezialisierung. ja, seit ja als Arbeit suchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet 4. Weitere Beschäftigungen Üben Sie neben dieser Beschäftigung weitere Beschäftigungen aus? Nein. Ja. Ich übe folgende weitere Beschäftigungen aus: Beschäftigungsbeginn Arbeitgeber mit Adresse monatliches Arbeitsentgelt / Arbeitszeit die weitere Beschäftigung ist 1. Std. 2. Std. Leitstelle Bezügeabrechnung Stand: 02.2013 2 von 6

Waren Sie in den letzten zwölf Monaten vor dieser Beschäftigung gegen Entgelt beschäftigt oder haben Sie für die Zukunft weitere Beschäftigungen vereinbart? Nein. Ja. Ich habe folgende Beschäftigungen ausgeübt bzw. werde ich ausüben: Beginn und Ende der Beschäftigung 1. 14.10.13 01.03.14 2. Arbeitgeber mit Adresse TUM 487 monatliches Arbeitsentgelt/ Arbeitszeit 10 Std. Std. die weitere Beschäftigung war bzw. ist 1) Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 2) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 nicht übersteigt. 5. Erklärungen zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigungen in der Gleitzone 5.1 Geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 2) kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen. Der Befreiungsantrag liegt als Anlage bei. Im Falle der Befreiung entrichtet allein der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Achtung: Damit werden keine vollen Ansprüche in der Rentenversicherung erworben. Nein, ich möchte mich nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung. Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab. Ja, ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. (Achtung: Der Antrag ist nur wirksam gestellt, wenn der in der Anlage 2 beiliegende Befreiungsantrag ausgefüllt und unterschrieben wird!) Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Der Arbeitnehmer trägt keine Beiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Leitstelle Bezügeabrechnung Stand: 02.2013 3 von 6

5.2 Beschäftigungen in der Gleitzone Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in der Gleitzone (monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 ) ausüben, haben in der Rentenversicherung die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen ( 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelung zur Gleitzone in der Rentenversicherung können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden. Ich verzichte nicht auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung. Es handelt sich um ein normales Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitragsanteil in der Rentenversicherung, der Arbeitnehmer einen verringerten. Ich verzichte auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zahlen den vollen Beitrag zur Rentenversicherung. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Sachbearbeiter(in) des Landesamtes für Finanzen. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Ich verpflichte mich, alle Änderungen dem Landesamt für Finanzen unverzüglich mitzuteilen (insbesondere die Aufnahme oder Beendigung eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses oder Änderungen im Studentenstatus). Ich bin damit einverstanden, dass bei einer Mehrfachbeschäftigung, Daten die für die Sozialversicherung wichtig sind, mit den weiteren Arbeitgebern ausgetauscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beiträge zur Sozialversicherung richtig abgeführt werden. 28.04.2014 Datum Unterschrift des Beschäftigten Leitstelle Bezügeabrechnung Stand: 02.2013 4 von 6

Anlage 1 Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Allgemeines Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro- Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten. 5 von 6

Vorname: Rentenversicherungsnummer: Anlage 2 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Arbeitnehmer: Name: Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. (Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitnehmers) Arbeitgeber: Name: Betriebsnummer: Der Befreiungsantrag ist am: bei mir eingegangen. Der Befreiungsantrag wirkt ab dem:. (Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitgebers) 6 von 6