Vermittlung und Schiedsgericht BAU + IMMOBILIEN

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Transkript:

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN Vermittlung und Schiedsgericht BAU + IMMOBILIEN Reglement AUSGABE 2014, in Kraft seit dem 1. April 2014 www.hev-schweiz.ch www.baumeister.ch www.sia.ch www.cgionline.ch www.fri.ch www.uspi.ch

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 1 INHALTSVERZEICHNIS TEIL I... 2 Artikel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 Artikel 1.1 Anwendungsbereich... 2 Artikel 1.2 Organe, Funktionen... 2 Artikel 1.3 Sitz, Sekretariat, Sprache... 2 Artikel 1.4 Einleitung der Verfahren... 3 Artikel 1.5 Vorliegen einer Vereinbarung... 3 Artikel 1.6 Wirkung der Vereinbarung... 3 Artikel 1.7 Kostenvorschüsse... 3 Artikel 1.8 Antwort auf das Vermittlungsbegehren und die Klage... 3 Artikel 1.9 Zustellung der Akten... 4 Artikel 1.10 Fristen... 4 Artikel 1.11 Archivierung... 4 TEIL II... 5 Artikel 2 VERMITTLUNGSVERFAHREN... 5 Artikel 2.1 Bestimmung und Einsetzung des Vermittlers... 5 Artikel 2.2 Vermittlungsverhandlung... 5 Artikel 2.3 Vertraulichkeit... 5 Artikel 2.4 Vermittlungsvergleich... 5 Artikel 2.5 Gescheiterte Vermittlung... 6 Artikel 2.6 Kosten des Vermittlungsverfahrens... 6 TEIL III... 7 Artikel 3 SCHIEDSGERICHT... 7 Artikel 3.1 Anwendbares Recht... 7 Artikel 3.2 Verrechnungseinrede... 7 Artikel 3.3 Widerklageerhebung... 7 Artikel 4 BESTREITUNG DER GÜLTIGKEIT DER SCHIEDSVEREINBARUNG... 7 Artikel 5 SCHIEDSRICHTER... 8 Artikel 5.1 Zuständigkeit und Anzahl... 8 Artikel 5.2 Bestimmung durch die Parteien oder das Sekretariat... 8 Artikel 5.3 Annahme des Schiedsrichteramtes und Einsetzung... 8 Artikel 5.4 Ablehnung eines Schiedsrichters... 8 Artikel 5.5 Bestreitung des Ablehnungsgrundes... 8 Artikel 6 SCHIEDSVERFAHREN... 8 Artikel 6.1 Verfahrensordnung... 8 Artikel 6.2 Rechtliches Gehör... 8 Artikel 6.3 Keine Öffentlichkeit der Verhandlungen... 9 Artikel 6.4 Juristischer Sekretär... 9 Artikel 6.5 Vorsorgliche Massnahmen... 9 Artikel 7 SCHIEDSSPRUCH... 9 Artikel 7.1 Beratungen... 9 Artikel 7.2 Inhalt... 9 Artikel 7.3 Fällen des Schiedsspruches... 10 Artikel 7.4 Frist zur Fällung des Schiedsspruches... 10 Artikel 7.5 Parteivereinbarung... 10 Artikel 7.6 Zustellung und Rechtskraft... 10 ANHANG 1... 11

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 2 TEIL I 1 Artikel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1.1 Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der Vermittlung und des Schiedsgerichts BAU + IMMOBILIEN sind Streitigkeiten zwischen: a) Bau- bzw. Immobilienfachleuten sowie Immobilieneigentümern, insbesondere: - den Parteien eines Auftragsverhältnisses; - den Parteien eines Bau- bzw. Werkvertrages; - den Parteien eines Immobilienhandels. b) Bau- und Immobilienfachleuten; c) Haus- und Grundeigentümern, insbesondere: - in nachbarrechtlichen Belangen; - in Belangen des Stockwerkeigentums; - in Belangen des Mit- oder Gesamteigentums. d) Mietparteien in Belangen der Geschäftsmiete. Artikel 1.2 Organe, Funktionen Vermittler (Art. 2.1) und Schiedsrichter (Art. 5.2) werden ad hoc eingesetzt. Das permanente Sekretariat der Vermittlung und des Schiedsgerichts BAU + IMMOBILIEN unterstützt Vermittler und Schiedsrichter administrativ. Es wird in der deutschen Schweiz durch die Geschäftsstelle des HEV Schweiz (Postfach, 8032 Zürich) geführt und in der französischen Schweiz durch die Geschäftsstelle der CGI Conseils (case postale 3344, 1211 Genève 3). Zu den Funktionen des Sekretariats gehören insbesondere: - Die Entgegennahme der Vermittlungs- und der Schiedsbegehren, die Prüfung der Akten, Aktenübermittlungen, das Ansetzen von Fristen im Vermittlungs- und im Schiedsverfahren; - das Führen der Listen der Vermittler und der Schiedsrichter nach Fachgebieten, das Prüfen der Verfahrensvereinbarung, die Bestimmung der Vermittler und der Schiedsrichter auf Parteibegehren oder bei Uneinigkeit der Parteien; - das Erheben und Einziehen von Vorschüssen für die Verfahrenskosten; das Abrechnen der Vorschüsse mit den Kosten des Sekretariats und den Honoraren der Vermittler und Schiedsrichter; - die Archivierung der Akten und das Erstellen beglaubigter Abschriften auf Parteibegehren. Artikel 1.3 Sitz, Sekretariat, Sprache Das Sekretariat der Deutschschweiz hat seinen Sitz in Zürich und das Sekretariat in der französischen Schweiz hat seinen Sitz in Genf. Das Reglement gibt es in einer deutschen und französischen Sprachversion. Die beiden Versionen sind grundsätzlich gleichwertig. Massgebend für das jeweilige Verfahren ist die Sprachversion gemäss des von den Parteien gewählten Sitzes des Sekretariates (Zürich, dt./genf, franz.). 1 Aus Gründen der Leserfreundlichkeit werden ausschliesslich die männlichen Begriffsformen verwendet. Weibliche Personen gelten als miteingeschlossen.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 3 Artikel 1.4 Einleitung der Verfahren Das Vermittlungs- und das Schiedsverfahren werden mit Eingabe eines Vermittlungsbegehrens und/oder einer Klage ans Sekretariat eingeleitet. Die Eingabe muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung als Vermittlungsbegehren und/oder als Klage ans Schiedsgericht b) Bezeichnung der Parteien; c) eine summarische Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung; d) die Benennung der Klausel oder des Vertrages, auf das sich das Begehren stützt; e) die Parteianträge; f) die wesentlichen Beweisstücke. Artikel 1.5 Vorliegen einer Vereinbarung Vor dem materiellen Eintritt auf das Vermittlungsbegehren oder die Schiedsklage klärt das Sekretariat ab, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt oder ob die Parteien sich dem Vermittlungs- oder Schiedsverfahren unterwerfen. Wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, kann weder ein Vermittlungs- noch ein Schiedsverfahren eingeleitet werden, und das Sekretariat informiert die Parteien darüber. Liegt eine Vereinbarung vor, stellt das Sekretariat das Vermittlungsbegehren oder die Klage mit den beigefügten Schriftstücken der Gegenpartei zu, fordert den Kostenvorschuss (Art. 1 Anhang 1) ein und lädt beide Parteien zur Einsetzung des Vermittlers (Art. 2.1) oder des Schiedsgerichts (Art. 5.2) ein. Artikel 1.6 Wirkung der Vereinbarung Haben die Parteien vereinbart, die Vermittlung oder das Schiedsgericht BAU + IMMOBILIEN in Anspruch zu nehmen, so unterwerfen sie sich damit dem vorliegenden Reglement, respektive den Artikeln 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Artikel 1.7 Kostenvorschüsse Das Sekretariat legt die Kostenvorschüsse für das Verfahren und für die Honorare der Vermittler und Schiedsrichter aufgrund der Kosten- und Honorarordnung im Anhang 1 fest. Vorschusspflichtig ist, wer das Verfahren einleitet, im Schiedsverfahren auch die widerklagende Partei. Vorschüsse sind innert 20 Tagen zu leisten. Nach Eintreffen des Kostenvorschusses wird das Verfahren fortgeführt. Leistet eine Partei den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht, so wird die Gegenpartei informiert. Sie hat die Möglichkeit, die gesamten Kosten vorzuschiessen. Artikel 1.8 Antwort auf das Vermittlungsbegehren und die Klage Das Sekretariat setzt der Gegenpartei eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung ihrer Antwort auf das Vermittlungsbegehren oder die Klage mit allen Beweisstücken. Auf Antrag kann das Sekretariat die Frist aus wichtigen Gründen einmalig um höchstens 30 Tage erstrecken. Die Antwort muss die in Artikel 1.4 aufgeführten Elemente enthalten.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 4 Artikel 1.9 Zustellung der Akten Zustellungen des Sekretariats per Einschreiben an die von den Parteien mitgeteilten Adressen sind rechtsgültig. Alle Eingaben der Parteien samt Beilagen sind dem Sekretariat in so vielen Exemplaren, wie Parteien betroffen sind, zuzüglich eines weiteren Exemplars einzureichen. Artikel 1.10 Fristen Durch das Sekretariat, den Vermittler oder das Schiedsgericht angesetzte Fristen sind eingehalten, wenn die verlangte Mitteilung oder Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden des Vermittlers bzw. Schiedsgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde oder wenn die Zahlung am letzten Tag der Frist zugunsten des vom Sekretariat, dem Vermittler bzw. dem Schiedsgericht bezeichneten Kontos der Schweizerischen Post einbezahlt oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde. Das Sekretariat, der Vermittler bzw. das Schiedsgericht kann Nachweise für die Fristwahrung verlangen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen am Ort der Vermittlung bzw. des Schiedsgerichts staatlich anerkannten Feiertag, so gilt der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über den Fristenstillstand (Art. 145 f. ZPO) finden keine Anwendung. Wird eine Frist nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die innert Frist vorzunehmende Rechtshandlung. Artikel 1.11 Archivierung Das Sekretariat bewahrt ein Exemplar der Schiedssprüche und Entscheide auf. Auf Verlangen der Parteien und von ihnen ermächtigter Personen, erstellt es gegen eine Entschädigung des Aufwandes beglaubigte Kopien dieser Dokumente.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 5 TEIL II Artikel 2 VERMITTLUNGSVERFAHREN Das Vermittlungsverfahren basiert auf dem vorliegenden Reglement und der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Es wird angewendet bei allen Streitigkeiten aus dem Bau- und Immobilienbereich, welche ihm aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung unterbreitet werden. Die Vermittlung hat ihren Sitz in Zürich bzw. Genf, am Sitz des Sekretariats. Artikel 2.1 Bestimmung und Einsetzung des Vermittlers Zur Bestimmung des Vermittlers setzt das Sekretariat den Parteien eine Frist von 20 Tagen und stellt ihnen seine aktuelle Liste der Vermittler zur Verfügung. Die Parteien können den Vermittler in gegenseitigem Einverständnis bestimmen oder durch das Sekretariat bestimmen lassen. Der mit dem Verfahren betraute Vermittler kann im nachfolgenden Schiedsverfahren weder als Schiedsrichter noch als Zeuge oder Experte mitwirken. Kommt innert der 20-tätigen Frist keine Einigung zustande, bestimmt das Sekretariat einen Vermittler aus der Liste. Der von den Parteien oder vom Sekretariat bestimmte Vermittler ist eingesetzt, wenn er sein Amt mit einer schriftlichen Erklärung annimmt. Im Einverständnis mit den Parteien kann der Vermittler einen juristischen Sekretär beiziehen. Artikel 2.2 Vermittlungsverhandlung Nach Erhalt der Unterlagen der Parteien lädt der Vermittler kurzfristig zur Vermittlungsverhandlung ein. Er berät die Parteien und sucht eine Einigung herbeizuführen. Er kann von den Parteien alle zusätzlichen Informationen und die Einreichung aller Unterlagen verlangen, die er für erforderlich erachtet und im Einvernehmen mit den Parteien auch zu weiteren Vermittlungsverhandlungen einladen. Artikel 2.3 Vertraulichkeit Das Vermittlungsverfahren ist vertraulich. Die Parteien sind verpflichtet, sich daran zu halten. Von den Parteien während des Vermittlungsverfahrens eingebrachte Meinungen und Vorschläge können ihnen in nachfolgenden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Artikel 2.4 Vermittlungsvergleich Wird der Rechtsstreit durch eine Vereinbarung der Parteien beendet, wird sie vom Vermittler und den Parteien unterzeichnet. Der Vermittlungsvergleich regelt auch, welche Partei die Kosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis sie unter den Parteien aufgeteilt werden. Der Vermittler leitet das schriftlich festgehaltene Ergebnis ohne Verzug ans Sekretariat weiter.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 6 Artikel 2.5 Gescheiterte Vermittlung Die Vermittlung ist gescheitert, wenn eine Partei die Vermittlung als gescheitert erklärt, der Vermittlungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder wenn sich die Parteien nach Ablauf von 3 Monaten seit der Einleitung des Verfahrens nicht geeinigt haben und keiner Verlängerung der Vermittlung zustimmen. Der Vermittler hält dieses Ergebnis zu Handen der Parteien und des Sekretariats schriftlich fest und regelt, welche Partei die Kosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis sie unter den Parteien aufgeteilt werden. Bei gescheiterter Vermittlung setzt das Sekretariat den Parteien, falls sie eine Schiedsklausel oder einen Schiedsvertrag vereinbart haben, eine Frist von 20 Tagen zur Bestimmung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter. Artikel 2.6 Kosten des Vermittlungsverfahrens Nach Zugang des Ergebnisses der Vermittlung legt das Sekretariat die Verfahrenskosten aufgrund der Kosten- und Honorarordnung in Anhang 1 fest. Es stellt den Parteien gemäss Regelung im Vermittlungsvergleich bzw. der Feststellungsurkunde über das Scheitern der Vermittlung Rechnung. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 7 TEIL III Artikel 3 SCHIEDSGERICHT Das Schiedsgericht basiert auf dem vorliegenden Reglement und den Artikeln 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Es ist zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Bau- und Immobilienbereich, welche ihm aufgrund einer Schiedsklausel oder eines Schiedsvertrages unterbreitet werden. Es hat seinen Sitz in Zürich bzw. Genf, am Sitz des Sekretariats. Artikel 3.1 Anwendbares Recht Das Schiedsgericht wendet das von den Parteien gewählte Recht an. Sofern die Parteien das Schiedsgericht ermächtigen, entscheidet es nach Billigkeit. Fehlt eine Rechtswahl oder eine solche Ermächtigung, wendet das Schiedsgericht Schweizer Recht an. Artikel 3.2 Verrechnungseinrede Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht. Artikel 3.3 Widerklageerhebung Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt. Wenn eine erhobene Widerklage nicht in die Kompetenz des Schiedsgerichts fällt, können sich die Parteien jederzeit darauf einigen, dass das Schiedsgericht über die Widerklage befindet. Artikel 4 BESTREITUNG DER GÜLTIGKEIT DER SCHIEDSVEREINBARUNG Kann das Schiedsverfahren gemäss dem Artikel 1.5 stattfinden, wird aber die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung bzw. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, entscheidet das Schiedsgericht über seine eigene Kompetenz.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 8 Artikel 5 SCHIEDSRICHTER Artikel 5.1 Zuständigkeit und Anzahl Bis zu einem Streitwert von CHF 100'000 ist ein Einzelschiedsrichter zuständig. In den übrigen Fällen ist ein Dreierschiedsgericht zuständig, wenn die Parteien keinen Einzelschiedsrichter vereinbaren. Artikel 5.2 Bestimmung durch die Parteien oder das Sekretariat Das Sekretariat stellt den Parteien seine aktuelle Schiedsrichterliste zur Verfügung. Der in einem gescheiterten Verfahren aktive Vermittler, kann in der gleichen Sache nicht Schiedsrichter sein. Die Parteien bestimmen den Einzelschiedsrichter bzw. das Dreierschiedsgericht gemeinsam. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Sekretariat bis zu einem Streitwert von CHF 100'000.00 den Einzelschiedsrichter. Bei höheren Streitwerten bezeichnet jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter einigen sich auf einen Vorsitzenden, der das Schiedsgerichtsverfahren führt. Bestimmen die Parteien den bzw. die Schiedsrichter nicht in der Frist von 20 Tagen oder einigen sich die Schiedsrichter nicht innert 20 Tagen seit Ihrer Ernennung auf einen Vorsitzenden bestimmt das Sekretariat. Artikel 5.3 Annahme des Schiedsrichteramtes und Einsetzung Das Schiedsgericht ist eingesetzt, wenn sämtliche Schiedsrichter das Amt für den ihnen unterbreiteten Rechtsstreit angenommen haben. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Erklärung ans Sekretariat. Artikel 5.4 Ablehnung eines Schiedsrichters Die Parteien können Schiedsrichter aus den in den Artikeln 367 und 368 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 genannten Gründen ablehnen. Die Artikel 369 bis 371 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 werden angewendet. Die Ablehnung muss unmittelbar nach Kenntnisnahme der Ablehnungsgründe erfolgen. Artikel 5.5 Bestreitung des Ablehnungsgrundes Wird die Ablehnung bestritten, so entscheidet das nach Artikel 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung am Sitz des Schiedsgerichts zuständige staatliche Gericht über das Ablehnungsbegehren. Artikel 6 SCHIEDSVERFAHREN Artikel 6.1 Artikel 6.2 Verfahrensordnung Unter Vorbehalt vorrangiger Bestimmungen des vorliegenden Reglements finden die Artikel 372 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 Anwendung auf das Schiedsverfahren. Rechtliches Gehör

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 9 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör und sind im Verfahren mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen zugelassen. Die Parteien haben jederzeit Einsicht in die Akten und werden schriftlich zu den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen eingeladen. Die Parteien sind frei, zu ihrer Unterstützung oder Vertretung Beauftragte beizuziehen. Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden. Artikel 6.3 Keine Öffentlichkeit der Verhandlungen Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Artikel 6.4 Juristischer Sekretär Das Schiedsgericht kann einen juristischen Sekretär beiziehen. Diesem kommt lediglich beratende Stimme zu. Artikel 6.5 Vorsorgliche Massnahmen Das Schiedsgericht kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen einschliesslich solcher für die Sicherung von Beweismitteln anordnen. Unterzieht sich die betroffene Person einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen; stellt eine Partei den Antrag, so muss die Zustimmung des Schiedsgerichts eingeholt werden. Artikel 7 SCHIEDSSPRUCH Artikel 7.1 Beratungen An den Beratungen und Abstimmungen müssen alle Schiedsrichter teilnehmen. Wenn kein Einzelschiedsrichter bestimmt wurde, fällt das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Das Schiedsgericht kann keiner Partei mehr oder etwas anderes zusprechen, als diese verlangt hat. Artikel 7.2 Inhalt Der datierte und von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnete Schiedsspruch beinhaltet: a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Parteianträge oder bei deren Fehlen die zu beurteilende Frage;

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 10 e) die Darlegung des Sachverhaltes und die rechtlichen Erwägungen: f) den Entscheid in der Sache selbst; g) den Entscheid über die Höhe und Verteilung der Verfahrens- und Entschädigungskosten. Artikel 7.3 Fällen des Schiedsspruches Der Schiedsspruch gilt, am Sitz des Schiedsgerichtes, am Tag, an dem er von den Schiedsrichtern unterzeichnet wurde, als gefällt. Artikel 7.4 Frist zur Fällung des Schiedsspruches Das Schiedsverfahren ist ein rasches Verfahren. Das eingesetzte Schiedsgericht ordnet jeden Verfahrensschritt jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrensschrittes an. Das Schiedsgericht ist bestrebt, den Schiedsspruch innert drei Monaten nach Übermittlung der Akten durch das Sekretariat zu fällen. In besonders komplexen Fällen kann das Schiedsgericht diese Frist verlängern. Artikel 7.5 Parteivereinbarung Wird der Rechtsstreit durch eine Vereinbarung der Parteien beendet, so stellt das Schiedsgericht dies in Form eines Entscheides fest. Artikel 7.6 Zustellung und Rechtskraft Der Schiedsspruch wird den Parteien vom Sekretariat zugestellt. Er ist endgültig, unter Vorbehalt der Beschwerde oder Revision ans Bundesgericht gemäss den Artikeln 389 bis 399 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.

REGLEMENT betreffend VERMITTLUNG UND SCHIEDSGERICHT BAU + IMMOBILIEN 11 ANHANG 1 KOSTEN- UND HONORARORDNUNG FÜR DAS VERMITTLUNGS- UND FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN BAU + IMMOBILIEN Artikel 1 KOSTENVORSCHUSS Für die Einleitung einer Vermittlung oder eines Schiedsverfahrens ist ein Vorschuss von CHF 1'000.00 ans Sekretariat zu leisten. Dieser Betrag ist nicht rückforderbar. Er wird aber dem Leistenden in der Schlussabrechnung an die Verfahrenskosten angerechnet. Nach Einleitung des Verfahrens legt das Sekretariat den Vorschuss für die Kosten der Vermittlung oder des Schiedsverfahrens fest. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Bedeutung und Komplexität des Konflikts. Im Vermittlungsverfahren beträgt dieser Kostenvorschuss im Regelfall zwischen 1000.00 und 4000.00 CHF. Im Schiedsverfahren beträgt dieser Kostenvorschuss im Allgemeinen zwischen CHF 1'000.00 und CHF 20'000.00. In besonderen Fällen kann dieser Betrag überschritten werden. Vorschusspflichtig ist in der Vermittlung, wer das Verfahren einleitet, im Schiedsverfahren der Kläger und der Widerkläger. Das in Artikel 1.7 des Reglements vorgesehene Verfahren findet analoge Anwendung auf jeden geforderten Kostenvorschuss. Genügt der für das Vermittlungsverfahren festgelegte Vorschuss nicht und wollen die Parteien das Verfahren weiterführen, kann das Sekretariat auf Antrag des Vermittlers von den Parteien die Leistung einer zusätzlichen Vorauszahlung fordern. Genügt der für das Schiedsverfahren festgelegte Kostenvorschuss nicht, kann das Sekretariat auf Antrag des Schiedsgerichtes von den Parteien die Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses verlangen. Im Falle des Beizuges eines Gutachters legen der Vermittler oder das Schiedsgericht vor Beginn der Gutachtertätigkeit den Betrag des Vorschusses fest, welcher zur Deckung der damit verbundenen Kosten und Honorare erforderlich ist. Sie entscheiden auch, welche der Parteien den Vorschuss zu leisten hat oder wie er unter den Parteien aufgeteilt wird. Artikel 2 KOSTENBERECHNUNG Das Sekretariat legt die Höhe der Kosten für die Vermittlung sowie bei gescheitertem Schiedsverfahren fest (Art. 2.6 des Reglements), das Schiedsgericht legt die Höhe der Kosten im Schlussentscheid fest (Art. 7.2. des Reglements). Die Kosten umfassen den Aufwand des Sekretariats und die Honorare des Vermittlers, des Schiedsgerichts, inkl. allfälliger vom Vermittler bzw. Schiedsgericht beigezogener juristischer Sekretäre (Art. 2.1 und 6.4 des Reglements) und der Experten. Massgebend ist der zeitliche Aufwand. Die Kosten für das Vermittlungsverfahren betragen im Regelfall höchstens CHF 5'000.00. Bei ausserordentlichen Umständen und mit Zustimmung der Beteiligten können höhere Kosten in Rechnung gestellt werden. Für die juristischen und administrativen Tätigkeiten des Sekretariats wird ein gemittelter Stundensatz zwischen CHF150.00 und CHF 250.00 verrechnet. Der Honoraransatz für die Tätigkeit des Vermittlers oder Schiedsrichters beträgt zwischen CHF 220.00 und CHF 450.00 pro Stunde. Mit Zustimmung der Parteien kann der Honoraransatz höher angesetzt werden. Für Vermittler und Schiedsrichter, welche auf den Listen des Sekretariats aufgeführt sind, erteilt dieses den Parteien auf Anfrage Auskunft über den massgeblichen Honoraransatz. Werden von den Parteien Vermittler oder Schiedsrichter bestimmt, die sich nicht auf der Liste befinden, so einigen sich die Parteien mit ihnen über den Honoraransatz schriftlich und informieren das Sekretariat. Die definitiven Honorare und Kosten für die Gutachten werden durch den Vermittler oder das Schiedsgericht festgelegt. Gleiches gilt für die Honorare allfälliger vom Vermittler bzw. Schiedsgericht im Einverständnis mit den Parteien beigezogener juristischer Sekretäre. Sämtliche in der Kosten- und Honorarordnung festgelegten Ansätze gelten exklusive Mehrwertsteuer. Allfällig erhobene Mehrwertsteuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt.