Satzung der Hochschule Bremen zur Regelung der Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 11. Oktober 2011

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Transkript:

Satzung der Hochschule Bremen zur Regelung der Vergabe von Deutschlandstipendien vom 11. Oktober 2011 Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 14. Oktober 2011 gemäß 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (Brem. GBl. S. 375) die vom Akademischen Senat der Hochschule Bremen am 11. Oktober 2011 beschlossene Satzung zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm- Gesetz (StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 BGBl. S. 2204) i.v.m. der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (BGBl. S. 2197) in der nachstehenden Fassung genehmigt. 1 Zweck des Stipendiums Zweck des Stipendiums ist die Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, unter Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Engagements, von Verantwortungsbereitschaft und besonderer sozialer oder persönlicher Umstände. 2 Förderfähigkeit (1) Gefördert werden kann, wer in einem Studiengang an der Hochschule Bremen immatrikuliert ist. Dies schließt Erstsemester sowie Studierende in berufsbegleitenden und weiterbildenden Studiengängen ein. Für ein Stipendium kann sich bewerben, wer bereits immatrikuliert ist oder die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt und vor Aufnahme des Studiums an der Hochschule Bremen steht. (2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß 1 Abs. 3 StipG oder 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält, soweit diese je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro nicht unterschreitet. (3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistung. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule Bremen. 3 Umfang der Förderung (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300. (2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für die privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.

4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren (1) Das Rektorat schreibt durch Bekanntgabe auf der Internetseite der Hochschule, die Stipendien jeweils zum Wintersemester aus. Eine weitere Ausschreibung und Vergaberunde kann zum Sommersemester erfolgen. Die Bewerbungsfrist soll einen Monat nicht unterschreiten. (2) Die Ausschreibung enthält Angaben über 1. die voraussichtliche Zahl der Stipendien, 2. ob und ggfls. welche Stipendien für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festgelegt sind, 3. den regelmäßigen Bewilligungszeitraum, 4. welche Bewerbungsunterlagen einzureichen sind, 5. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist, 6. den Tag, bis zu dem die Bewerbung einzureichen ist, 7. die Nichtberücksichtigung nicht frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen. (3) Die Bewerbung erfolgt für den Studiengang, in dem die Einschreibung erfolgt oder beantragt ist. (4) Die Bewerbung ist schriftlich an die in der Ausschreibung angegebene Adresse zu richten. Sie kann auch elektronisch über das Internet an die in der Ausschreibung angegebene E-Mail-Adresse übersandt werden. (5) Mit dem Antrag auf ein Stipendium müssen folgende Bewerbungsunterlagen eingereicht werden: 1. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens einer Seite, 2. ein tabellarischer Lebenslauf, 3. das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, bei ausländischen Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem, 4. ggf. der Nachweis über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremen berechtigt, 5. von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Masterstudienplatz das Zeugnis über den hierzu erforderlichen ersten Hochschulabschluss sowie ggf. weitere Leistungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang, 6. ggf. Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen, 7. ggf. Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, sonstige Kenntnisse und weiteres Engagement. Falls die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 5 Auswahlausschuss (1) Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt der Auswahlausschuss anhand der Auswahlkriterien nach Absatz 5 die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können, und weitere Bewerbungen, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen 2

nachträglich zurückgezogen oder aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können. (2) Dem Auswahlausschuss gehören an kraft Amtes 1. die Rektorin /der Rektor oder eine von ihr/ihm bestellte Person aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Dekanin / der Dekan der jeweils betroffenen Fakultät; sie /er kann sich durch eine von ihr/ihm bestellte Person aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden der Fakultät vertreten lassen. (3) Die folgenden Mitglieder des Auswahlausschusses werden auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors durch den Akademischen Senat gewählt: 1. zwei Professorinnen oder Professoren gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) 2. eine Studierende oder ein Studierender gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BremHG und Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für andere Mitglieder zwei Jahre. Für jedes Wahlmitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden. (4) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die /der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. (5) Auswahlkriterien sind 1. für Studienanfängerinnen und Studienanfänger a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder b) die besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremen berechtigt, 2. für bereits immatrikulierte Studierende die bisher erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte, für Studierende eines Master-Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums. Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials des Bewerbers oder der Bewerberin sind zusätzlich insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, 2. außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen, 3

3. besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als allein erziehender Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft, ein Migrationshintergrund. Bei bereits immatrikulierten Studierenden kann der Auswahlausschuss eine Stellungnahme der Studiengangsleitung zu den bisherigen Studienleistungen anfordern und bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen. (6) Der Stipendienauswahlausschuss trifft und dokumentiert seine Entscheidung zur Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten auf Basis der in dieser Satzung sowie im Stipendiengesetz und in der Stipendienprogramm-Verordnung formulierten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung des Begabungs- und Leistungsgedankens, ggfls. unter Anwendung eines Punktbewertungsschemas. 6 Bewilligung und Weitergewährung des Stipendiums (1) Das Rektorat bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung des Auswahlausschusses für einen Bewilligungszeitraum von zunächst einem Jahr. (2) Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Der Bewilligungsbescheid legt die weiteren Begabungs- und Leistungsnachweise fest, die erbracht werden müssen, um der Hochschule die jährliche Begabungs- und Leistungsüberprüfung zu ermöglichen, und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem diese Nachweise vorzulegen sind. (3) Als weitere Begabungs- und Leistungsnachweise können verlangt werden: 1. Bescheinigungen über die im Rahmen des Studiums erbrachten Leistungen (insbes. Prüfungen, Praktika, Auslandsaufenthalte, Exkursionen), die Aufschluss über die Qualität der Leistung geben; 2. Kurzgutachten eines oder einer Lehrenden, bei dem oder der mindestens eine Prüfungsleistung abgelegt wurde; 3. kurze Darstellung der Stipendiatin oder des Stipendiaten über die weitere persönliche Entwicklung seit Bewilligung des Stipendiums oder seit der letzten Überprüfung, bezogen auf das Studium, ggf. unter Einbeziehung besonderer persönlicher oder familiärer Umstände. (4) Die weiteren Begabungs- und Leistungsnachweise sind bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Termin vollständig vorzulegen. Bei rechtzeitiger Vorlage wird über die Verlängerung der Bewilligung von Amts wegen entschieden. (5) Die Bewilligung und die etwaige Verlängerung einer Bewilligung erfolgen schriftlich und unter dem Vorbehalt, dass für den Bewilligungszeitraum private und öffentliche Stipendienmittel zur Verfügung stehen. (6) Die Auszahlung des Stipendiums setzt voraus, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat an der Hochschule Bremen immatrikuliert ist. Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist 4

die Semesterdauer an der Hochschule Bremen. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich. (7) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 6, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt. (8) Die Auszahlung des Stipendiums wird ausschließlich auf ein von dem Empfänger / der Empfängerin anzugebendes Bankkonto geleistet 7 Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung (1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden. (2) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige der Stipendiatin oder des Stipendiaten gegebenenfalls angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet. 8 Beendigung Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat 1. die letzte Prüfungsleistung bestanden hat, 2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder 4. exmatrikuliert wird. Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach 6 Absatz 6 oder 7 fortgezahlt wird. 9 Widerruf Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat der Pflicht nach 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen 4 Absatz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten beruht. 5

10 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Eignungsund Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. (2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen alle Änderungen in den für die Bewilligung des Stipendiums erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitteilen. (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen der Hochschule die für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß 13 Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 11 Veranstaltungsprogramm Die Hochschule Bremen fördert den Kontakt der Stipendiatinnen und Stipendiaten mit den privaten Mittelgeberinnen und Mittelgebern in geeigneter Weise, insbesondere durch besondere gemeinsame Veranstaltungen. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist zur Nutzung von Angeboten zur Pflege des Kontakts mit privaten Mittelgeberinnen und Mittelgeber nicht verpflichtet. Auch bei der Gestaltung des Veranstaltungsprogramms ist sicher zu stellen, dass das Stipendium nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Rektorin in Kraft. Bremen, den 14. Oktober 2011 Die Rektorin der Hochschule Bremen 6