Richtlinie für die Entnahme von Bodenproben zur Untersuchung auf Kartoffelnematoden Bekanntmachung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 04.04.1993 Zur Durchführung der Bodenprobennahme nach 3 der Nematodenverordnung vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 761) ist nach folgender Richtlinie zu verfahren: 1. Benötigte Materialien - Bodenprobenziehgerät, - Bohrstock für die Probenziehung per Hand, Abstreifer, Kartons, Folienbeutel (beides Einwegmaterial), Sammelkisten, - Probennahmeprotokoll. 2. Allgemeine Anforderungen an die Probennahme 2.1. Die Probennahme kann wahlweise per Hand mit Bohrstock oder maschinell mittels eines Entnahmegerätes vorgenommen werden. Für den jeweiligen Schlag hat sie jedoch in der selben Form zu erfolgen. 2.2. Der Boden muß so beschaffen sein, daß er gut begehbar oder befahrbar ist und ein ordnungsgemäßes Einstechen des Probenstechers auf die erforderliche Tiefe bei gleichmäßiger Füllung gestattet (Erdfeuchte). Bei der Verwendung von Probenziehgeräten dürfen Pflanzenreste die Probennahme nicht behindern. 2.3. Die Bodenproben (Einzelproben) sind entlang von parallel nebeneinanderliegenden Geh- bzw. Fahrspuren aus dem Krumenbereich (Flurskizze) bis zu einer Tiefe von 8 Zentimetern in einem weitgehend quadratischen Raster in den Grenzen von 3 mal 8 Metern zu entnehmen. 2.4. Je Einstich sind ca. 5 Kubikzentimeter Boden zu entnehmen und von einem Hektar mindestens 400 Einzelproben wie folgt zu Sammelproben zusammenzufassen: - für Untersuchungen mittels Spültest zu 8 getrennten Sammelproben zu je 250 Kubikzentimeter, - für Untersuchungen mittels Spültest und nachfolgenden Biotest zu einer Sammelprobe von 2000 Kubikzentimeter. Ist die Fläche kleiner als ein Hektar und soll die Erde nachfolgend im Biotest untersucht werden, so sind unabhängig von der Größe stets 2000 Kubikzentimeter Boden zu entnehmen. 2.5. Die Bodenproben sind spätestens bis zum 30. April des Jahres vor dem Anbaujahr bei der Untersuchungsstelle anzuliefern. 3. Ablauf der Probennahme 3.1. Die Richtung der Probennahme auf dem jeweiligen Schlag wird vom Probennehmer entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Bei sehr langen Schlägen sollte die Probennahme gegebenenfalls quer vorgenommen werden. Die Probennahme beginnt jeweils 2,5 Meter (3 Schritte) vom Schlagrand entfernt. 3.2. Bei der manuellen Probennahme sticht der Probennehmer alle 5 Meter (6 Schritte) ein und füllt den Boden mittels Abstreifer in den Karton. Nach 50 Einstichen wird der Karton (ca. 250 Kubikzentimeter Erde) mit einer Registriernummer
versehen und geschlossen. Bei Wiederverwendung von Zwischenbehältern sind diese vor ihrer erneuten Nutzung gründlich zu reinigen. 3.3. Bei der Verwendung von Geräten ist die maschinelle Probennahme sinngemäß wie die manuelle vorzunehmen. Die Geräte müssen die in den Punkten 2.2. bis 2.4. geforderten Parameter erfüllen und entsprechend Punkt 3.2. gereinigt werden. 4. Probennahme in Baumschulen 4.1. Die Probennahme erfolgt stets per Hand mittels Bohrstock und, soweit möglich, für jedes Quartier getrennt. 4.2. In Baumschulen über einem Hektar erfolgen die Einstiche in Abständen von höchstens 2 mal 5 Metern, in Baumschulen unter einem Hektar in Abständen von höchstens 2 mal 3 Metern (Reihenabstand mal Abstand in der Reihe). 4.3. Der Boden von max. 20 Einstichen (ca. 100 Kubikzentimeter) ist zu einer Sammelprobe zu vereinigen. 4.4. Unabhängig von diesen Abweichungen gelten die in den Punkten 2. und 3. getroffenen Festlegungen analog für die Probennahme in Baumschulen. 5. Dokumentation 5.1. Im Anschluß an die Probennahme sind die Sammelproben mit einer Nummer zu kennzeichnen. 5.2. Für jeden Schlag gesondert ist den Proben ein begleitendes Probennahmeprotokoll beizufügen. Dieses Protokoll ist durch den Probennehmer deutlich lesbar in Druckschrift oder mit Schreibmaschine auszustellen. Es enthält: - die vollständigen Anschriften des Nutzungsberechtigten und des Probennehmers, - die Unterschrift des Probennehmers, mit der die ordnungsgemäße Durchführung der Probennahme bestätigt wird, - eine detaillierte Flurskizze, aus der die Verlaufsrichtung (Richtungspfeil) und die Ziehungspunkte der zuordenbaren Probennummern zweifelsfrei erkennbar sein müssen, und zwar bei Schlägen bis 3 Hektar alle Nummern, bei Schlägen von 3 bis 10 Hektar jede dritte Nummer, bei Schlägen über 10 Hektar jede fünfte Nummer. - Bei allen Schlägen ist die erste und letzte Nummer jeweils immer am Anfang und Ende der jeweiligen Entnahmestrecke einzutragen. Zu jedem Schlag sind die Nordrichtung und die Schlaglänge in Meterangabe auf einer Seite sowie markante Orientierungspunkte einzutragen. 6. Lagerung und Transport 6.1. Die Bodenproben sind vorzugsweise ohne Zwischenlagerung der Untersuchung zuzuführen. Wird eine Lagerung erforderlich, so sind die Proben in einem kühlen Raum mit Temperaturen unter 10 Grad Celsius und vor Austrocknung geschützt aufzubewahren, um Vitalitätsverluste zu begrenzen.
Die Lagerdauer soll fünf Monate nicht überschreiten. Zu nasse Proben oder Proben mit völlig verhärtetem Boden werden nicht untersucht. 6.2. Die gezogenen Proben sind der Untersuchungsstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzuliefern. Für den Transport sind nur stabile und stapelbare Behältnisse zu verwenden. Dabei sind die Proben so zu verpacken, daß ein Auslaufen der Erde nicht möglich ist. In einem Transportbehälter dürfen sich nur Proben von demselben Schlag befinden. Erfolgt der Transport im Versand, so dürfen dazu nur in Plastebeuteln fest verpackte Bodenproben verwendet werden. Die Begleitpapiere sind getrennt von den Bodenproben aufzubewahren bzw. zuzustellen.
..., den Anschrift des Nutzungsberechtigten Kreis P r o b e n n a h m e p r o t o k o l l Kartoffelnematoden Zur Ermittlung des Besatzes durch Kartoffelnematoden wurden nachstehende Bodenproben für den Kartoffelanbau im Jahre.gezogen: Gemarkung Schlagbezeichnung.Schlaggröße ha Untersuchte Teilfläche Proben-Nr. von bis.ha.kisten-nr. Datum der Probennahme Vorgesehener Verwendungszweck der Kartoffeln Letzter Anbau von Kartoffeln im Jahr./Tomaten im Jahr Letzter Anbau von nematodenresistenten Kartoffeln im Jahr Flurskizze s. umseitig. Anschrift des Probennehmers bzw. des ermächtigten Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes Unterschrift des Probennehmers bzw. des ermächtigten Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes Im Falle des Nachweises von Kartoffelnematoden beantrage ich, die Untersuchung auf resistenzbrechende Pathotypen durchzuführen/ nicht durchzuführen Unterschrift des Nutzungsberechtigten
L A N D E S A M T für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Geschäftsstelle des Pflanzenschutzdienstes Anschrift des Antragstellers B e s c h e i d Untersuchungsergebnis Kartoffelnematoden Die mit dem Probennahmeprotokoll vom beantragte Untersuchung von Bodenproben der Fläche Gemarkung.: Schlagbezeichnung.: Größe in ha.: Untersuchte Teilfläche in ha: Proben-Nr. von - bis: erbrachte k e i n e n B e f a l l durch den Kartoffelnematoden. Der Anbau aller Kartoffelsorten ist uneingeschränkt möglich. Dieser Bescheid ist gültig für den einmaligen Kartoffelanbau, spätestens bis. Leiter der Geschäftsstelle
L A N D E S A M T für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Geschäftsstelle des Pflanzenschutzdienstes Anschrift des Antragstellers B e s c h e i d Untersuchungsergebnis Kartoffelnematoden Die mit dem Probennahmeprotokoll vom beantragte Untersuchung von Bodenproben der Fläche Gemarkung: Schlagbezeichnung: Größe in ha: Untersuchte Teilfläche in ha: Proben-Nr. von - bis: erbrachte einen Befall durch den Kartoffelnematoden in den in der "Anlage" aufgeführten Proben. Auf Grund der Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) dürfen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 a) keine Kartoffeln angebaut werden, b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
Nach 3 Abs. 3 der genannten Verordnung kann die zuständige Behörde den Anbau von Kartoffeln zulassen, wenn die Fläche auf Pathotypen (Rassen) untersucht wurde und die Kartoffelsorte gegen den festgestellten Pathotyp resistent ist. Auf dem o. g. Probennahmeprotokoll ist die Pathotypenuntersuchung beantragt worden. Bis zum Bescheid dieser Untersuchung ist der Anbau von Kartoffeln untersagt. nicht beantragt worden. Die Antragstellung kann bis zum nicht, wird die Anbausperre angeordnet..nachgereicht werden. Erfolgt diese Dieser Bescheid ist gültig für den einmaligen Kartoffelanbau, spätestens bis. Leiter der Geschäftsstelle Anlage
L A N D E S A M T für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Geschäftsstelle des Pflanzenschutzdienstes Anschrift des Antragstellers B e s c h e i d Untersuchungsergebnis Kartoffelnematoden Pathotypentest Die mit dem Probennahmeprotokoll vom Schreiben vom beantragte Untersuchung von Bodenproben auf das Vorhandensein resistenzbrechender Pathotypen des Kartoffelnematoden auf der Fläche Gemarkung Schlagbezeichnung Größe in ha: Untersuchte Teilfläche in ha: Proben-Nr. von - bis.: erbrachte einen Befall durch den Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis), Pathotyp(en) Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida), Pathotyp(en)
Auf Grund dieses Ergebnisses und auf der Grundlage des 3 Abs. 3 Nr. 1 der Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) wird der Anbau aller nematodenresistenten Kartoffelsorten auf der untersuchten Fläche/einer abgegrenzten Teilfläche von.ha der Bodenprobennummern zugelassen. ha der Bo- wird nur der Anbau der nematodenresistenten Kartoffelsorten auf der untersuchten Fläche/einer abgegrenzten Teilfläche von denprobennummern.zugelassen. dürfen keine Vermehrungskartoffeln auf der untersuchten Fläche/einer abgegrenzten Teilfläche von.ha der Bodenprobennummern angebaut werden. wird jeglicher Anbau von Kartoffeln und Tomaten auf der untersuchten Fläche/einer abgegrenzten Teilfläche von ha der Bodenprobennummern bis auf weiteres untersagt. ist eine mindestens 4jährige Fruchtfolge von Kartoffeln und Tomaten auf der untersuchten Fläche/einer abgegrenzten Teilfläche von ha der Bodenprobennummern einzuhalten. Dieser Bescheid ist gültig für den einmaligen Kartoffelanbau, spätestens bis Leiter der Geschäftsstelle
L A N D E S A M T für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Geschäftsstelle des Pflanzenschutzdienstes Anschrift des Antragstellers S p e r r b e s c h e i d Kartoffelnematoden Mit dem Schreiben vom.sind Sie von uns informiert worden, daß auf der Fläche Gemarkung Schlagbezeichnung Größe ha Proben-Nr. von - bis Untersuchte Teilfläche ha ein Befall durch Kartoffelnematoden vorliegt. Auf der Grundlage des 3 Abs. 1 Nr. 1 der Kartoffelschutzverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) wird der Anbau von Kartoffeln und Tomaten auf der gesamten untersuchten Fläche bis auf weiteres verboten. Ein Kartoffel- bzw. Tomatenanbau wird erst dann wieder möglich, wenn bei einer erneuten Bodenuntersuchung kein Nematodenbefall oder der/die vorliegende(n) Pathotyp(en) festgestellt wurde(n). Leiter der Geschäftsstelle