Schiedsrichter Ordnung

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Transkript:

Sportkeglerverband Südbaden e.v. Schiedsrichter Ordnung des Sportkeglerverbandes Südbaden e.v. 1

Inhaltsverzeichnis Titel Seiten Inhaltsverzeichnis Seite 2 1 Präambel Seite 3 2 Allgemeines Seite 3-4 3 Organ Seite 4 4 Verbandsschiedsrichterausschuss Seite 4 5 Wahlen Seite 4 6 Aufgaben des Verbands-/Sektionsschiedsrichterausschuss Seite 5 7 Aus- und Fortbildung Seite 5 8 Prüfung Seite 5 9 Leistungsklassen Seite 5/6 10 Schiedsrichterausweis Seite 6 11 Einsatz von Schiedsrichtern Seite 6/7 12 Aufgaben und Pflichten des Schiedsrichters Seite 7/8 13 Beobachtung Seite 8 14 Rechtssprechung Seite 9 15 Finanzen Seite 9 16 Werbung Seite 9 17 Ehrungen Seite 9 18 Inkrafttreten Seite 10 Anhang zur Verbandsschiedsrichterordnung Sektion Classic Seite 11 2

Schiedsrichterordnung des Sportkeglerverbandes Südbaden e.v. 1. Präambel Wenn im Text der Ordnung die männliche Sprachform verwendet wird, so sind unabhängig davon alle Ämter mit Frauen und Männern besetzbar. Die Schiedsrichterordnung regelt die Spielleitung für den SKVS auf der Grundlage der sportlichen Fairness, der Achtung der Sportlerinnen und Sportler und unter Beachtung der Sportordnung des DKBC und des SKVS. Sie ist der Teil der Sportordnung. Den Einsatz der Schiedsrichter in den Bundes-, Verbands-, Landes- und Bezirksligen sowie bei Ländervergleichen koordiniert der Schiedsrichterwart. Bei anderen, unter der Landesebene stehenden Wettbewerben, können ebenfalls Schiedsrichter beim Verbandsschiedsrichterwart beantragt werden. Der SKVS regelt die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern (B- und C- Lizenz). Der Schiedsrichter muss neutral und korrekt sein. Änderungen der Schiedsrichterordnung müssen im SKVS-Verbandssportausschuss behandelt und bestätigt werden. 2. Allgemeines 2.1 Zur Durchführung eines der DKBC-Sportordnung und Durchführungsbestimmung des SKVS entsprechenden Sportbetriebes ist es erforderlich, dass geeignete und gut ausgebildete Schiedsrichter zur Verfügung stehen. 2.2 Die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Schiedsrichtern sowie deren Fortbildung, sind in den Ausbildungsvorschriften geregelt. 2.3 Ein Schiedsrichter hat stets ordnungsgemäß gekleidet zu sein (weißes oder rotes Hemd bzw. Bluse Kurz- oder Langarm, auch Polo- oder Sweatshirt lange schwarze Stoffhose bzw. Stoffrock, schwarze oder weiße Socken oder Strümpfe, Sportschuhe (keine schwarze Jeans oder Trainingshose). Das Schiedsrichteremblem ist auf der linken Brustseite zu tragen. 2.4 Jeder Schiedsrichter hat das Ansehen der Schiedsrichter bei seinen Handlungen stets zu beachten und als Vorbild des fairen Sports aufzutreten. Seine Entscheidungen müssen korrekt und von Fachkompetenz geprägt sein. Es besteht Alkohol- und Rauchverbot für den Schiedsrichter während des gesamten Wettkampfes. 3

2.5 Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind Tatsachenentscheidungen, sofern kein Regelverstoß vorliegt. 2.6 Dem Schiedsrichter ist ein geeigneter Platz für seine Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. 2.7 Schiedsrichter müssen aktives Mitglied eines Vereines sein. 3. Organ Das Organ des Schiedsrichterwesens des SKVS ist der Verbandsschiedsrichterausschuss. 4. Verbandsschiedsrichterausschuss 4.1 Der SKVS ist verpflichtet, einen Verbandsschiedsrichterausschuss zu bilden. Der Verbandsschiedsrichterausschuss ist gemäß den Bestimmungen dieser Schiedsrichterordnung das oberste Organ für das Schiedsrichterwesen und regelt alle Schiedsrichterangelegenheiten. 4.2 Der Schiedsrichterausschuss setzt sich zusammen aus dem Verbandsschiedsrichterwart, seinem Vertreter sowie dem gewählten Sektionsschiedsrichterwart Bowling und den Schiedsrichterausschussmitgliedern der jeweiligen Bezirke. 4.3 Leiter des Schiedsrichterausschusses ist der Verbandsschiedsrichterwart. 4.4 Der Verbandsschiedsrichterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 5. Wahlen 5.1 Der Verbands-/Sektionsschiedsrichterwart und sein/e Stellvertreter/in werden von den Schiedsrichtern des Verbandes bzw. der jeweiligen Sektion beim Verbands-/Sektionsschiedsrichtertag gewählt und vom SKVS- Verbandstag bestätigt. 5.2 Die Mitglieder im Verbandsschiedsrichterausschuss werden für die Dauer von 3 Jahren von den Schiedsrichtern gewählt. 5.3 Der Verbands-/Sektionsschiedsrichterwart und sein Vertreter/in ist Mitglied im zuständigen Verbands-/Sektionssportausschuss. 5.4 Das Stimmrecht regelt die Satzung des SKVS. 4

6. Aufgaben des Verbands- /Sektionsschiedsrichterwartes a) Einteilung der Schiedsrichter im SKVS b) Leitung des Schiedsrichterwesens im SKVS c) Mitarbeit bei der Erstellung der Aus- und Fortbildungsordnung im DKBC und SKVS d) Leitung der Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern C- und B-Lizenz im SKVS e) Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterwesens. f) Bekanntgabe von Regeländerungen und Auslegungen der Schiedsrichterordnung. g) Herausgabe eines aktuellen Anschriftenverzeichnisses. h) Erstellung von Einsatzplänen von Schiedsrichtern. i) Überprüfung der Schiedsrichter beim Einsatz. j) Ahndung von Verstößen der Schiedsrichter gegen die Schiedsrichter- Ordnung. k) Führen einer Einsatzstatistik. l) Anträge zur Änderung der Sportordnung. 7. Aus- und Fortbildung Die Aus- und Fortbildung von C- und B-Schiedsrichtern erfolgt nach den Ausbildungsordnungen des DKBC und der Bowling-Union sowie nach den Richtlinien des SKVS. 8. Prüfung Die Prüfungsanforderungen sind in der Ausbildungsordnung des DKBC und der Bowling-Union geregelt. 9. Leistungsklassen 9.1 FIQ-Lizenz Schiedsrichter mit der FIQ-Lizenz sind berechtigt internationale und alle nationalen Wettbewerbe zu leiten. 9.2 A-Lizenz Schiedsrichter mit A-Lizenz sind berechtigt, alle Wettkämpfe im DKBC zu leiten. 9.3 B-Lizenz Schiedsrichter mit B-Lizenz sind berechtigt, alle Wettkämpfe in den Ländern zu leiten. Darüber hinaus ist ein Einsatz in Bundesligaspielen und im DKBC- Pokal grundsätzlich möglich. 5

9.4 C-Lizenz Schiedsrichter mit C-Lizenz sind berechtigt, alle Wettkämpfe auf Bezirksebene zu leiten. Darüber hinaus sind Einsätze auf Verbandsebene grundsätzlich möglich. 9.5 Bei groben Verstößen gegen das Ethos des Schiedsrichterwesens kann der Verbandsschiedsrichterwart die Lizenz sofort entziehen. 10. Schiedsrichterausweis 10.1 Für die Schiedsrichter wird ein einheitlicher Schiedsrichterausweis vom DKBC herausgegeben, der für alle Ebenen und Länder verbindlich ist. 10.2 Die Ausstellung der A-Lizenz regelt das Präsidium des DKBC. Die Ausstellung der B- und C-Lizenz regeln die Länder. Dies gilt auch für alle anderen Eintragungen. 10.3 Der Schiedsrichterausweis muss folgende Daten haben: Ausweisnummer Name, Vorname Geburtsdatum Wohnadresse Staatsangehörigkeit Erkennbares Passbild Eigenhändige Unterschrift Stempel Prüfungsdatum Erteilte Lizenz Bestätigungsvermerk der Fortbildung Einsätze 10.4 Der Schiedsrichterausweis ist Eigentum des DKBC und muss beim Ausscheiden auf Verlangen zurückgegeben werden. 11. Einsatz von Schiedsrichtern 11.1 Alle Wettbewerbe, die der DKBC und der SKVS veranstaltet, müssen entsprechend der Sportordnung des DKBC und den Durchführungsbestimmungen des SKVS von Schiedsrichtern geleitet werden. Den Einsatz von Schiedsrichtern und Aufsichtsführenden regelt der Verbandsschiedsrichterwart. 11.2 Die Einsatzplanung der Schiedsrichter auf DKBC-Ebene erfolgt durch den Leiter der Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den Landesschiedsrichterwarten. 6

11.3 Ein durch den zuständigen Verbandsschiedsrichterwart eingesetzter Schiedsrichter kann nicht abgelehnt werden. 11.4 Bei Kegel- und Bowlingveranstaltungen, bei denen mehrere Schiedsrichter fungieren, ist ein Hauptschiedsrichter durch den zuständigen Verbandsschiedsrichterwart zu benennen. 11.5 Lässt es eine Bahnanlage nicht zu, dass eine ordnungsgemäße Leitung des Wettkampfes durch einen Schiedsrichter gewährleistet ist, so bleibt es dem zuständigen Verbandsschiedsrichterwart überlassen, zwei Schiedsrichter einzuteilen. 11.6 Beim Spiel über sechs Bahnen sind der Einsatz eines Schiedsrichters und eines Aufsichtsführenden (kann auch ein zweiter Schiedsrichter sein) erforderlich. 11.7 Erscheint der eingesetzte Schiedsrichter nicht, so wird wie folgt verfahren: Bei Anwesenheit eines neutralen, nicht den beteiligten Mannschaften zugehörigen Schiedsrichters kann dieser die Leitung übernehmen (kein am Spiel beteiligter Sportler). Dies ist auch ohne vorgeschriebene Schiedsrichterkleidung möglich. Ist kein neutraler Schiedsrichter anwesend, kann auch ein Schiedsrichter (kein am Spiel beteiligter Sportler) der beteiligten Mannschaften das Spiel leiten (Vorrang hat die Heimmannschaft). Ist kein Schiedsrichter anwesend, übernehmen die beiden Mannschaftsführer die Leitung des Spieles. Kommt der eingesetzte Schiedsrichter verspätet zum Wettkampf, so übernimmt er sofort die weitere Leitung. Diese Übernahme bedarf nicht der Zustimmung der Beteiligten, muss aber sofort bekannt gegeben werden. 12. Aufgaben und Pflichten des Schiedsrichters. 12.1 Der Schiedsrichter hat im Rahmen seiner Möglichkeiten, die vom DOSB und seiner Gremien angesetzten Kontrollen zu unterstützen. 12.2 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, so rechtzeitig vor einem Wettkampf einzutreffen, dass alle vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen und etwaige Mängel noch beseitigt werden können. Das Bespielen der Bahnanlage muss gewährleistet sein, ohne den Spielbeginn zu verzögern. 12.3 Der Schiedsrichter hat sich ordnungsgemäß beim Verantwortlichen für den Wettkampf mit seinem Schiedsrichterausweis auszuweisen. 12.4 Der Schiedsrichter hat das Recht, alle durch die Technik und Elektronik möglichen Hilfsmittel (spezielle Anzeigen) in Anspruch zu nehmen. Erfolgt ein zweites Spiel unmittelbar nach einem von einem Schiedsrichter geleiteten Wettkampf auf den selben Bahnen, kann auf eine erneute Überprüfung der Anlage verzichtet werden. 7

12.5 Aufgaben vor, während und nach dem Wettkampf: Überprüfung der Bahnen und der Anlage, auf Verlangen ist die gültige Bahnabnehmerurkunde vorzulegen. Spielerpasskontrolle durchzuführen. Kugelpasskontrolle bei dem Spiel mit eigenen Kugeln gemäß den Festlegungen der Sportordnung des DKBC und der Durchführungsbestimmungen des SKVS. Überprüfung der Werbegenehmigung auf Gültigkeit. Eröffnung des Wettkampfes und Freigabe der Bahnen. Sportlich faire und störungsfreie Überwachung des Spielverlaufes nach den Bestimmungen der Sportordnung des DKB, DKBC sowie den Durchführungsbestimmung des SKVS und der Schiedsrichterordnung. Alle Entscheidungen des Schiedsrichters sind bindend. Der Schiedsrichter hat bei seinem Einsatz die Pflicht, gegen Verstöße der vorgenannten Ordnungen und Sportdisziplin, zu ahnden. Die Ahndungsmittel sind in der Sportordnung des DKBC und der Durchführungsbestimmung des SKVS, geregelt. Sollte der Schiedsrichter aus zwingenden Gründen vorübergehend die Anlage verlassen müssen, hat er die Aufsichtspflicht einem von ihm benannten Vertreter zu übertragen. Fehlende Unterlagen und Vorkommnisse sind auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. Abschlusskontrolle des Spielberichtsbogens und Ergänzung des selben mit seinem Namen, Schiedsrichterausweisnummer und Unterschrift. Rückgabe der Spielerpässe. Bekanntgabe der vorläufigen Wettkampfergebnisse. Verabschiedung der Mannschaften und Beendigung des Wettkampfes auf den Bahnen. Angekreuzte Proteste sind zu kommentieren und dem Spielleiter zuzustellen. 13. Beobachtung 13.1 Mit der Beobachtung von Schiedsrichtern können Schiedsrichter und Funktionäre, in Abstimmung mit dem Verbandsschiedsrichterwart, beauftragt werden. 13.2 In diesem Fall muss ein Bericht über die Tätigkeit des Schiedsrichters angefertigt und an den Verbandsschiedsrichterwart innerhalb von 6 Tagen eingereicht werden. 8

14. Rechtssprechung Der Schiedsrichter untersteht grundsätzlich der ordentlichen Rechtssprechung des DKB, DKBC, DBU und SKVS. Ausgenommen sind Verstöße gegen diese Ordnung und das Ansehen der Schiedsrichter, soweit nicht gleichzeitig gegen andere in der RVO geregelte Bestimmungen verstoßen werden. Zu den Verstößen, deren Ahndungen ausschließlich durch die Schiedsrichterorgange erfolgt zählen: Wiederholte Rückgabe von Spielaufträgen ohne zwingendem Grund; Nichtbefolgen der Anordnungen der Schiedsrichterorgane; Übernahme der Leitung von Spielen nicht zugelassener Mannschaften oder Veranstaltungen. Der Schiedsrichterausschuss und der Verbandsschiedsrichterwart können folgende Strafen verhängen: Verwarnung Verweis Suspendierung auf Zeit Streichung von der Schiedsrichterliste 15. Finanzen Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Schiedsrichter unter Beachtung Ziffer 11.6 dieser Ordnung eine Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Ligen in denen er tätig ist. Maßgebend sind hier die Aufwandsentschädigungssätze des DKBC und des SKVS. 16. Werbung Den Schiedsrichtern ist es gestattet während ihrer Einsätze genehmigte Werbung zu tragen. Die Genehmigung kann nur der SKVS entsprechend seiner Festlegung erteilen. 17. Ehrungen Schiedsrichter können nach den Kriterien der Ehrenordnung des DKBC bzw. DBU geehrt werden. DKBC 100 Einsätze = Urkunde 200 Einsätze = Urkunde 300 Einsätze = Urkunde 500 Einsätze = Urkunde 750 Einsätze = Urkunde Deutsche Bowling-Union Schiedsrichter können nach den Kriterien der Ehrenordnung des DKB geehrt werden. 9

18. Inkrafttreten Die Verbandsschiedsrichterordnung wurde auf der Grundlage der Classic- Konferenz am 28.02.2004 beraten und beschlossen und tritt ab 01.07.2004 in Kraft. Sie kann durch Beschluss des Verbandssportausschusses im SKVS verändert bzw. ergänzt werden. Die vom Verbandsvorstandschaft durch Beschluss vom 15.10.2016 geänderte Verbandsschiedsrichterordnung tritt sofort in Kraft. Deutsche Bowling-Union Die Schiedsrichterordnung für die Sektion Bowling im Sportkeglerverband Südbaden e.v. regelt die Schiedsrichterordnung der Deutschen Bowling- Union (DBU). 78073 Bad Dürrheim, 15.10.2016 Holger Zurek Präsident Präsident 10

Anhang zur Verbandsschiedsrichterordnung Gültig für die Sektion Classic 1. Alle Clubs des SKVS, welche mit ihren Mannschaften in Bundes-, Verbands-, Landes und Bezirksligen vertreten sind, haben pro Mannschaft einen einsatzfähigen Schiedsrichter (aktives Mitglied ihres Clubs) zu stellen. Alle Schiedsrichter müssen in der Lage sein, während der Saison eingesetzt werden zu können. (mindestens 3 Einsätze pro Spieljahr). Die Meldung der jeweiligen Schiedsrichter muss bis spätestens 30.06. dem Verbands- bzw. Sektionsschiedsrichterwart mit einem extra dafür vorgesehenen Formular mitgeteilt werden. 2. Bei Nichterfüllen dieser Auflagen, wird der jeweilige Club vom SKVS mit einer Fehlbelegungsgebühr in Höhe gemäß Gebührenordnung des SKVS belegt. Bei Nichtbezahlung erfolgt Spielverbot für die betroffene Mannschaft. (Siehe DKBC/DBU-Sportordnung/Durchführungsbestimmung SKVS) 3. Clubs, deren Schiedsrichter nach Abschluss der Saison, die vorgegebenen Einsätze nicht erfüllt haben, werden nachträglich mit der Fehlbelegungsabgabe in Höhe gemäß Gebührenordnung des SKVS, zur Zahlung herangezogen. 4. Der Verbands- bzw. Sektionsschiedsrichterwart in der Sektion Classic ist für die Einsätze der Schiedsrichter bei Verbandsspielen in allen Ligen und Meisterschaften des SKVS zuständig. Die Spiele der Verbands- und Landesligen in der Sektion Classic, werden, soweit möglich, mit Schiedsrichtern besetzt. In bestimmten Fällen werden Schiedsrichter auch auf Bezirksebene eingesetzt. 5. Schiedsrichtergebühren: Die Schiedsrichtergebühren für die Einsätze in den Bundesligen werden nach der DKBC-Schiedsrichter-Ordnung vergütet. Für die Einsätze in Verbands- Landes- und Bezirksligen, werden die Schiedsrichtergebühren durch den Verbandsvorstand des SKVS geregelt und nach der gültigen Reisekostenverordnung des SKVS vergütet. 6. Aufgaben des Schiedsrichters gem. Schiedsrichterordnung Ziffer 13 des DKBC: Der Schiedsrichter ist verantwortlich für die reguläre Durchführung des Spieles. Seinen Anweisungen ist strikt Folge zu leisten. Er ist dafür verantwortlich, dass durch die Heimmannschaft der Spielberichtsbogen ordnungsgemäß erstellt wird. Der Schiedsrichter ist nicht für die Überwachung der Schreiber bzw. TOTA- Schreiber verantwortlich. Notwendige Korrekturen sind jedoch nur nach seiner Zustimmung zulässig. Der Schiedsrichter ist nicht für die Bahntechnik zuständig. 7. Erläuterungen der Verwarnungskarten Gelbe Karte = Verwarnung ohne Folgen. Gelbe und rote Karte = Streichung des Wurfes. Rote Karte = Spielausschluss 11