Rechtmäßiger Bescheid auf Rückzahlung überzahlter Rente

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Transkript:

LSG München, Beschluss v. 08.05.2017 L 19 R 733/16 Titel: Rechtmäßiger Bescheid auf Rückzahlung überzahlter Rente Normenketten: SGB X 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGG 143, 144, 151 Schlagworte: Erwerbsminderung, Rentenversicherung, Umschulung, Hinzuverdienstgrenze, Rentenanspruch, Überzahlung, Rentenberechtigung Vorinstanz: SG Würzburg, Beschluss vom 19.09.2016 S 2 R 682/15 Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015, mit dem die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung überzahlter Rente in Höhe von 3.270,22 EUR verlangt hat. 2 Die 1953 geborene Klägerin bezieht aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 19.11.2008 auf ihren Antrag vom 13.05.2008 hin seit dem 01.06.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie hatte vom 01.09.1967 bis 31.08.1970 eine Ausbildung zur Frisörin absolviert, von 1984 bis 1986 wurde eine Umschulung auf Kosten des Arbeitsamtes A-Stadt zur Bürokauffrau durchgeführt. 3 Mit Schreiben vom 03.02.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab Januar 2009 eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Gehalt von 400,00 EUR ausübe. Ihr Arbeitgeber sei Obergerichtsvollzieher P. A. (Ehemann der Klägerin) in G-Stadt. 4 Per Mail fragte die Klägerin am 25.01.2011 bei der Beklagten an, wie hoch ihr Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sein könne. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Datum 01.02.2011 eine Mitteilung über die Hinzuverdienstgrenzen zum bestehenden Rentenanspruch. Aus dieser Auskunft ging hervor, dass für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 881,48 EUR monatlich hinzuverdient werden könnten, für eine halbe Rente 1.073,10 EUR. Ferner war der Hinweis enthalten, dass die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden dürfe. Ein solches Überschreiten sei jedoch nur dann zulässig, wenn im Vergleich zum Vormonat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Sofern die Klägerin weitere Auskünfte oder Erläuterungen wünsche, solle sie sich an eine der Auskunfts- und

Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder an den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. 5 Mit Schreiben vom 15.02.2011 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.01.2011 monatlich brutto 900,00 EUR nach Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des TVL hinzuverdiene. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2011, dass sie vom 01.10.2010 bis 30.11.2010 beim TV G. gearbeitet habe. Vom 01.01.2009 bis 30.12.2010 sei sie geringfügig bei Herrn P. gemeldet gewesen und seit 01.01.2011 bekomme sie ein monatliches Gehalt von 900,00 EUR brutto ausgezahlt (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld). 6 Nach Überprüfung der gemeldeten Hinzuverdienste hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13.04.2011 dahingehend an, dass eine Überzahlung der Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen eingetreten sei. Sie habe bereits ab Januar 2011 bis einschl. April 2011 zu viel Rente erhalten. Allerdings handle es sich bei Januar und Februar 2011 um das zweimalige zulässige Überschreiten, so dass erst das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im März 2011 zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führe. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 371,72 EUR eingetreten, die nach 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten seien. Mit Bescheid vom 22.07.2011 forderte die Beklagte die Überzahlung für den Monat März 2011 in Höhe von 185,86 EUR wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Monat März 2011 von der Klägerin zurück. Dem höheren Hinzuverdienst war bereits mit einem anderen Rentenbescheid ab dem 01.04.2011 Rechnung getragen worden. In Anlage 1 des Bescheides vom 22.07.2011 war die Überzahlung und Staffelung der Hinzuverdienstgrenzen dargelegt. 7 Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Rentenberechtigung gab die Klägerin an, an fünf Tagen wöchentlich täglich zwei bis sechs Stunden, aufgeteilt auf Vor- und Nachmittags, Büroarbeiten, Eingaben am PC und Ablage zu verrichten und zwar seit 2009. Sie könne sich die Arbeitszeit frei einteilen bzw. unterbrechen. Beigefügt war eine Bescheinigung des Arbeitgebers P. A. über das Arbeitsverhältnis. 8 Am 15.05.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit (Beratungsstelle DRV Nordbayern), dass sie seit Januar 2014 eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich aufgenommen habe. Sie bitte weiterhin um eine Auskunft über die Höhe ihrer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.07.2014 sowie der Hinzuverdienstgrenzen. Auf Anforderung übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des weiteren Arbeitgebers, der Gerichtsvollzieherin J. H., wonach sie seit Januar 2014 ein Bruttoarbeitsentgelt von 450,00 EUR bezog. Mit Schreiben vom 11.06.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus den hier gespeicherten Daten hervorgehe, dass sie bereits seit dem 01.11.2012 bei Frau H. beschäftigt gewesen sei. Frau H. bescheinigte sodann eine durchgehende Beschäftigung der Klägerin seit November 2012 mit einem Bruttoarbeitsentgelt anfangs in Höhe von 400,00 EUR, ab dem 01.01.2013 in Höhe von monatlich 150,00 EUR. Anschließend wurde vom Arbeitgeber A. eine geänderte Bescheinigung vorgelegt, wonach ab Januar 2014 nur noch 630,00 EUR monatlich bezogen würden. 9 Mit Schreiben vom 22.07.2014 hörte die Beklagte die Klägerin wegen der beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides und der Rückforderung der Überzahlung an. Mit Schreiben vom 26.07.2014 erklärte die Klägerin, dass sie von einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn W., dahingehend belehrt worden sei, dass sie jährlich 2 x 900,00 EUR = 1.800,00 EUR zusätzlich verdienen dürfe. Auf ihre Frage, wie der Hinzuverdienst auszusehen habe, habe er erklärt, dass es ihr überlassen bleibe, in welcher Form und welchem Zeitraum dies geschehen könne. Daher habe sie den Gesamtbetrag auf ihren monatlichen Hinzuverdienst geteilt (1.800,00 EUR: 12 = 150,00 EUR) und habe monatlich 150,00 EUR hinzugerechnet. Ihr sei durch die Erklärung von Herrn W. nicht klar gewesen, dass sie diesen Betrag nur an zwei Monaten im Jahr hinzuverdienen dürfe. Ihr Nachprüfungsbogen von Anfang 2013 habe auch ihre Handhabung (Verteilung auf 12 Monate) bestätigt. In diesem Prüfungsbogen bezüglich Verdienst hätte sie angegeben: Monatlich 900,00

EUR brutto, zusätzlich 150,00 EUR geringfügige Beschäftigung. Aufgrund dessen habe sie von der Beklagten datiert auf den 01.03.2013 eine Nachprüfung der Rentenversicherung ohne Beanstandungen erhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, dass ihre Handhabung bezüglich des Hinzuverdienstes rechtens sei. Sie hätte von der Beklagten entsprechend hingewiesen werden müssen. Im Übrigen sei der Rentenversicherung kein finanzieller Schaden entstanden, da der Hinzuverdienst von 1.800,00 EUR jährlich nicht durch die monatliche Aufteilung überschritten worden sei. Sie habe nur das verdient, was ihr auch gesetzlich zustehe. Es sei ihr unverständlich, warum sie 3.270,22 EUR zurückzahlen solle. 10 Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2014 den Rentenbescheid vom 22.07.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.11.2012 auf. Für die Zeit ab 01.08.2014 wurden laufend monatlich 159,49 EUR zuerkannt. Für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2014 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 3.270,22 EUR, weil der Klägerin unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 28.02.2013 in voller Höhe zustehe und ab dem 01.03.2013 nur noch in Höhe der Hälfte. Die Klägerin sei über die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen ausführlich belehrt worden. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass ein Überschreiten nur zulässig sei, wenn im Vergleich zum Vormonat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Sie habe daher nicht davon ausgehen können, dass eine Umrechnung auf 12 Monate erfolgen dürfe. 11 Der hiergegen mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2014 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das von der Klägerin erzielte Einkommen überschreite die Hinzuverdienstgrenzen. Sie habe Einkommen bezogen, das zu einer Minderung der Rentenleistung führe. Der Rentenbescheid vom 22.07.2011 sei deshalb nach Maßgabe des 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem 01.11.2012 aufzuheben. Für die Rücknahme des Bescheides komme es weder auf die Verletzung von Mitteilungspflichten noch auf grobe Fahrlässigkeit (Bösgläubigkeit) an. Ein Beratungsmangel könne nicht festgestellt werden. Die Formulierung im Rentenbescheid hinsichtlich des Hinzuverdienstes sei eindeutig. Es werde eindeutig auf das Vormonatsprinzip hingewiesen. 12 Die hiergegen am 27.07.2015 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 19.09.2016 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass 96a Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Regelung enthalte, dass nur dann eine volle Rente zu gewähren sei, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten würden. 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI erteile hiervon eine Ausnahme dahingehend, dass bis zu einem zweimaligen Überschreiten (z.b. wegen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnlichen Sonderzahlungen) dies für die Rentengewährung unschädlich sei. Bei einem häufigeren Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen sei dies rentenschädlich. Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bestehe nach 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgrund der Erzielung von Einkommen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin Mitteilungspflichten verletzt haben könnte oder bösgläubig gewesen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles im Rahmen der notwendigen Ermessensausübung der Beklagten lägen nicht vor. Die Beratung durch den Beklagtenvertreter sei nicht fehlerhaft gewesen, auch wenn die Klägerin ihn eventuell falsch verstanden haben sollte. 13 Zur Begründung der hiergegen am 03.11.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Klägerin gutgläubig auf den Bestand der ihr mitgeteilten Regelung vertraut habe. Dieses Vertrauen sei aufgrund der Kompliziertheit des Sozialversicherungsrechts schutzwürdig. In den nicht auf den Einzelfall abgestimmten Formulierungen in den zahlreichen Anlagen zum Rentenbescheid habe sie nicht erkennen können, wie die Hinzuverdienstgrenze in ihrem konkreten Fall zu handhaben sei. Deswegen habe sich die Klägerin ja

gerade auch telefonisch an den für sie zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn W., gewendet. In diesem Telefonat habe dieser Sachbearbeiter der Klägerin erklärt, dass sie zu dem Hinzuverdienst jährlich noch zwei Mal 900,00 EUR zusätzlich verdienen dürfe. Auf nähere Nachfrage der Klägerin sei ihr erklärt worden, dass es ihr überlassen bleibe, in welcher Form und in welchem Zeitraum der Hinzuverdienst anfalle. Aufgrund dieser telefonischen Auskunft liege eine atypische Fallgestaltung vor. Vorliegend sei ein Verschulden oder zumindest ein überwiegendes Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers darin zu sehen, dass eine in der Sache unzutreffende telefonische Auskunft an die Klägerin erteilt worden sei, nämlich dass sie zwei Mal jährlich den Betrag von 900,00 EUR hinzuverdienen dürfe und dass es ihr überlassen bleibe, in welcher Form und in welchem Zeitraum der Hinzuverdienst anfalle. Verwiesen wurde ferner auf das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30.07.2014, Az. S 4 R 451/12. Nachdem die Klägerin nicht schuldhaft gehandelt habe, sei von einer Rückforderung abzusehen. 14 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 zurückzuweisen. 16 Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen. II. 17 Der Senat konnte gemäß 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten wurden vorher hierzu gehört. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig ( 143, 144, 151 SGG). 18 Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 19.09.2016 die Klage gegen den Bescheid vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin Einkommen erzielt hat, das die Hinzuverdienstgrenzen nach 96a SGB VI überschritten hat. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist zwischen den Beteiligten unstreitig, die relevanten Hinzuverdienstgrenzen sind überschritten worden. Auch der bezifferte Rückforderungsbetrag als solcher ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 19 Die Erzielung dieses Hinzuverdienstes, und damit von Einkommen, stellt eine wesentliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die im Zeitpunkt der Rentengewährung mit Bescheid vom 22.07.2011 gegeben waren, weil der Klägerin wegen des höheren Hinzuverdienstes nach 96 a Abs. 1 S. 2SGB VI die zuerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zur Hälfte zugestanden hat. Wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist der Rentenbescheid vom 22.07.2011 mit Wirkung ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse nach 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und die Klägerin hat nach 50 ABs 1 SGB X die überzahlten Rentenleistungen in Höhe von 3.270,22 EUR für die Zeit vom 01.08.2012-31.07.2014 zu erstatten. 20 Das Sozialgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung des Rentenbescheides nach 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein Verschulden oder eine Bösgläubigkeit der Klägerin nicht

erforderlich ist. Allein die tatsächliche Erzielung von Einkommen, die gesetzlich zu einer Minderung einer zuerkannten Sozialleistung führt, löst den Korrekturbedarf am Rentenbescheid aus. 21 Der Senat sieht nach 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab und verweist in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Würzburg in seinem Urteil vom 19.09.2016. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin nicht erst durch das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten von den relevanten Hinzuverdienstgrenzen erfahren hat, sondern wie oben im Sachverhalt dargestellt, jeweils Anfragen der Beklagten bei der Klägerin nach der konkreten Höhe vorgelegen haben und auch ein mehrseitiges Schreiben der Beklagten über die Bemessung der Hinzuverdienstgrenzen im Februar 2011 an sie herausgegeben wurde. Ausdrücklich war darin darauf hingewiesen, dass sie bei weiteren Fragen sich nochmals konkret an die Beklagte wenden könne. Außerdem wurde bereits wegen einer Überzahlung in den ersten 4 Monaten des Jahres 2011 eine Rückforderung für den Monat März 2011 durchgeführt und in diesem Bescheid vom 22.07.2011 wurde ausführlich die Berechnung mit Bezug auf den Vormonatsverdienst dargestellt. Nachdem die Klägerin auch als Bürokauffrau ausgebildet und tätig war, sind keine Gründe ersichtlich, warum sie gehindert gewesen sein könnte, sich bei Fragen über die konkrete Handhabung ihres Hinzuverdienstes ab August 2012 erneut an die Beklagte zu wenden. 22 Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 als unbegründet zurückzuweisen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. 24 Gründe, die Revision gemäß 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.