Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

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Transkript:

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920 errichtete Stiftung im Sinne der Art. 80ff. ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 BVG. Sitz Die Stiftung hat ihren Sitz am Domizil der CREDIT SUISSE GROUP AG in Zürich. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen. Art. 2 Zweck Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer/innen der CREDIT SUISSE GROUP AG und der mit dieser wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Im Einvernehmen mit der CREDIT SUISSE GROUP AG kann durch Beschluss des Stiftungsrates auch das Personal von mit dieser Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung hierzu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zum Zweck der beruflichen Vorsorge keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z.b. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen usw.). Art. 3 Reglemente Der Stiftungsrat erlässt ein oder mehrere Reglemente über die Finanzierung, die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Stiftung. Er legt darin die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber, Versicherten und Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre jederzeit geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Art. 4 Vermögen Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch a) reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmer/innen-Beiträge; b) eingebrachte Freizügigkeitsleistungen der Versicherten sowie Einkaufssummen der Versicherten oder der Arbeitgeber; c) freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber oder Dritter; d) allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen; e) die Erträge des Stiftungsvermögens. Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlage- und Ausscheidungsvorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. Die Beiträge der Arbeitgeber können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet wurden und diese gesondert ausgewiesen sind. Art. 5 Rechnungsabschluss Die Rechnung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann der Rechnungsabschluss unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf ein anderes Datum verlegt werden. 2 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Art. 6 Stiftungsrat Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der aus mindestens acht Mitgliedern besteht, welche je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmer/innen bezeichnet werden. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden im Reglement geregelt. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Mitglieder, welche mit den angeschlossenen Unternehmungen in einem Arbeitsverhältnis stehen, scheiden mit dessen Beendigung aus dem Stiftungsrat aus. Der Nachfolger tritt in die Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet Art und Weise der Zeichnung. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Reglementen und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Art. 7 Revisionsstelle Der Stiftungsrat beauftragt eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle mit den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben. Der Stiftungsrat beauftragt einen zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge mit den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben. Art. 8 Art. 9 Änderung der Urkunde Der Stiftungsrat ist im Einverständnis mit der CREDIT SUISSE GROUP AG befugt, der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86b ZGB Gesuche um Änderung von Organisation und Zweck der Stiftung zu unterbreiten. Die Stiftung darf aber der Personalvorsorge nicht entfremdet werden. Rechtsnachfolge, Aufhebung, Liquidation Bei Übergang der CREDIT SUISSE GROUP AG an eine Rechtsnachfolgerin oder bei Fusion mit einer anderen Unternehmung folgt ihr die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrates nach. Die Rechte und Pflichten der CREDIT SUISSE GROUP AG gegenüber der Stiftung gehen auf die Rechtsnachfolgerin über. Bei Auflösung der CREDIT SUISSE GROUP AG, von angeschlossenen Unternehmungen oder ihrer Rechtsnachfolger wird die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrates weitergeführt. Im Fall der Auflösung der CREDIT SUISSE GROUP AG oder deren Rechtsnachfolger geht die Befugnis, die Mitglieder des Stiftungsrates zu bestimmen, auf diesen selbst über. Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetz lichen und reglementarischen Ansprüche der Arbeitnehmer/innen zu verwenden. Ein allfällig ver bleibender Rest ist im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung in der Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Entfallen die Voraussetzungen für den Anschluss einer Unternehmung, sind die Deckungsmittel und allfällige weitere Ansprüche für die Destinatäre der ausscheidenden Unternehmung verhältnismässig festzustellen und entweder auf eine diesen Destinatären dienende andere Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder individuell sicherzustellen. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die CREDIT SUISSE GROUP AG, an angeschlossene Unternehmen oder deren Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge ist ausgeschlossen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde 3

Art. 10 Übergangsbestimmung Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 31. Januar 1997. Zürich, den 21. Mai 2012 Für den Stiftungsrat: Philip Hess Präsident Thomas Isenschmid Vizepräsident 4 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

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