Schnittstelle Maschinenrichtlinie. Bauprodukte-Verordnung

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Transkript:

Schnittstelle Version 1/14 2006/42/EG VO (EU) Nr. 305/2011 http://www.maschinenrichtlinie.de 2 von 17 termann

Art. 2 Abs 1: Bauprodukt Bauprodukt jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in e oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des s im Hinblick auf die Grundanforderungen an e auswirkt; Art. 2 Abs 3: e Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus 3 von 17 termann e 1) Gebäude Verkehrsbauwerke: Brücke, Straße, Schienenwege, Tunnel, Stollen Ver- und Entsorgungsbauwerke Brunnen, Wasser- und Abwasserleitungen, Klärwerke, Staudämme, Staumauern, Wehre, Schornsteine, Sendetürme, Sendemasten, Freileitungsmasten Schutzbauten Schutzwall, Schutzdamm, Lawinenverbauung, Schutzraum Einfriedungen Grenz-, Wehr- und Befestigungsanlagen, Wehrturm, Stadtmauer, Gefängnismauer, Grundstückseinfriedung Temporäre e Fliegende Bauten, Zelte, Messepavillons, Hilfsbauten, Containergebäude, mobile Architektur 1) analog Wikipedia 4 von 17 termann

Grundanforderungen an e (Anhang I) 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen 5 von 17 termann Art. 4: Leistungserklärung (1) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (2) (3) Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist. 6 von 17 termann

Art. 5: Ausnahmen von der Leistungserklärung a) Sonderanfertigung individuell gefertigt oder Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung, besonderer Auftrag, bestimmtes einzelnes + Einbau durch den Bauunternehmer b) Baustellenprodukt Fertigung auf der Baustelle und für diese Baustelle + Einbau durch den Bauunternehmer c) zum Zweck der Denkmalpflege 7 von 17 termann Produkt Produkt nach Art. 1(1) Ja ausgenommen nach Art. 1(2) Nein ja Spezielle Richtlinien anwendbar? MRL nicht anwendbar Artikel 3 nein Spezial-RL insg. genauer Ja Nein Spezial-RL teilw. genauer Nein MRL anwenden Ja restl. Gefährdungen MRL für spez. Gefährdungen nicht anwendbar 8 von 17 termann

92: EU-Leitfaden zur 2006/42/EG Die Bauprodukterichtlinie 1) legt Anforderungen an die Eignung von Bauprodukten fest, in Bezug auf die e, in die sie eingebaut werden sollen. Die Bauprodukterichtlinie 1) gilt zusätzlich zur für Maschinen, die dauerhaft in en eingebaut werden sollen, beispielsweise für kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Rolläden und Jalousien, Lüftungs- und Klimaanlagen. Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Bauprodukterichtlinie 1) nur möglich ist, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation vorhanden ist. 1) Anmerkung Verfasser: Heute Bauprodukteverordnung 9 von 17 termann Konkurrenz Nationales Baurecht / EU- Artikel 15 Installation und Verwendung der Maschinen Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Verwendung der Maschinen für notwendig erachten, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat." D.h. das Gemeinschaftsrecht hat grundsätzlich Vorrang gegenüber nationalen Bestimmungen, auch gegenüber dem nationalen Baurecht. Siehe hierzu ausführlich: 139 EU-MRL-Leitfaden 10 von 17 termann

Beispiele von Maschinen, die in Gebäude / e installiert werden kraftbetätigte Türen und Tore kraftbetätigte Fenster kraftbetätigte Markisen oder Jalousien kraftbetätigte Armaturen Klimaanlagen Lüftungstechnische Anlagen Heizungsanlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Brandschutzanlagen Aufzüge soweit diese nicht der Aufzugsrichtlinie unterliegen 11 von 17 termann Maschine, die auch ist Beispiel 1: Klappbrücke Maschine (Straße) Bauprodukte eingebaut in Brückenfundament 2006/42/EG EU-Bauproduktenverordnung 305/2011/EU : nationales Baurecht 12 von 17 termann

Maschine, die auch ist Beispiel 2: Windkraftanlage Bauprodukte eingebaut in Maschine Fundament Maschine: 2006/42/EG Bauprodukt: EU-Bauproduktenverordnung 305/2011/EU : nationales Baurecht 13 von 17 termann Maschine, die in ein installiert ist: Bearbeitungsmaschine Maschine Bauprodukte eingebaut in (Fundament) Dämpfungsmasse (Beton) Schwingungsdämpfer Maschine: 2006/42/EG Bauprodukt: EU-Bauproduktenverordnung 305/2011/EU : nationales Baurecht 14 von 17 termann

Maschine, die in / auf ein installiert ist: Portalkran Maschine (Bodenplatte) (Fundament) Bauprodukte eingebaut in Maschine: 2006/42/EG Bauprodukt: EU-Bauproduktenverordnung 305/2011/EU : nationales Baurecht 15 von 17 termann Schnittstelle Maschine / in Bezug auf Tragwerke (Stahl, Beton, ) Tragwerk ist außerhalb der Grenzen der Maschine das nicht zur Maschine gehört innerhalb der Grenzen der Maschine Tragwerk gehört zur Maschine (kein *) ) *) Maschine insgesamt kann aber sein, z.b. Windkraftanlage oder Brücke. 16 von 17 termann

Schnittstelle 2006/42/EG VO (EU) Nr. 305/2011 http://www.maschinenrichtlinie.de