Krankenzusatzversicherung (VVG)

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Transkript:

ZB (Zusatzbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2014 Krankenzusatzversicherung (VVG) Ambulant

Inhalt Seite 3 3 4 6 Heilungskosten-Zusatzversicherung Ambulant 1. Allgemeines 2. Leistungskatalog 3. Besondere Bestimmungen 2

Heilungskosten-Zusatzversicherung Ambulant Diese Zusatzbedingungen sind Teil des Versicherungsvertrages. Es wird ausdrücklich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Krankenzusatzversicherungen verwiesen. Was ist versichert? Welche Varianten können Sie in Ambulant versichern? In der Heilungskosten-Zusatzversicherung Ambulant (nachstehend kurz mit Ambulant bezeichnet) sind versichert: A B C Beiträge an ambulante Behandlungen, Untersuchungen und Präventiv massnahmen sowie Medikamente und Hilfsmittel in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Vacanza Reiseversicherung der Visana Versicherungen AG für acht Wochen pro Reise. Die Assistance-Versicherung der Visana Versicherungen AG für Soforthilfe- Leistungen rund um die Uhr im Inland. In Ambulant können Sie die Versicherungsstufen Ambulant I, II oder III wählen. Die Stufe Ambulant IV ist eine geschlossene Abteilung. Der Leistungsumfang von Ambulant I ist am kleinsten, jener von Ambulant IV am grössten. A Ambulante Behandlungen, Untersuchungen und Präventivmassnahmen sowie Medikamente und Hilfsmittel 1. Allgemeines 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Leistungen aus Ambulant werden für wirksame, zweckmässige und wirtschaft liche diagnostische und therapeutische Massnahmen, Medikamente und Hilfsmittel ausgerichtet. Die Leistungen werden ausschliesslich in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgerichtet. Kostenanteile, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt, sowie Selbstbeteiligungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind in Ambulant nicht versichert, unabhängig davon, ob die obligatorische Versicherung besteht oder nicht. Es werden in jedem Fall höch s tens die effektiv entstandenen Kosten vergütet. Die Deckung für Unfälle kann nicht ausgeschlossen werden. 3

2. Leistungskatalog Die Leistungen aus Ambulant bemessen sich auf der Grundlage der durch die obligatorische Krankenversicherung nicht gedeckten Behandlungskosten. Die Leistungen aus der obligatorischen Versicherung werden vorab abgerechnet. Die Prozentzahlen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die verbleibenden Kostenanteile der Behandlung. Ambulant I II III IV Besondere Geschlossene Abteilung Ärzte im Ausstand gültiger Tarif der oblig. Krankenpflegeversicherung 90 % Ziffer 3.1 max. doppelter Tarif der oblig. Krankenpflegeversicherung 90 % Bestim- mungen Medikamente (ärztlich verordnet) Ziffer 3.2 Medikamente, die von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, für die betreffende Indikation zugelassen sind 90 % 90 % 90 % 90 % Medikamente gemäss Medikamenten-Liste der Visana Versicherungen AG 50 % 50 % 50 % 50 % Zusammen maximal pro Kalenderjahr CHF 1000. unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Kein Beitrag an Präparate, die in der Liste pharmazeutischer Präparate mit spezieller Verwen dung (LPPV) aufgeführt sind. Ästhetische Operationen Korrektur abstehender Ohrmuscheln nach ortsüblichem Tarif 90 % 90 % 90 % Sterilisation/Vasektomie (nach ortsüblichem Tarif) 90 % 90 % 90 % Nicht ärztliche Psychotherapie Ziffer 3.3 gültiger Tarif der oblig. Krankenpflegeversicherung 80 % 90 % Betrag pro Sitzung: 1. Serie von 20 Sitzungen CHF 60. 2. Serie von 40 Sitzungen CHF 50. maximal pro Kalenderjahr CHF 5000. CHF 5000. Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) Lippenbandresektion Wurzelspitzenresektion Zahnextraktion mit Separieren oder Aufklappung Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes chirurgische Entfernung von Weisheitszähnen (inkl. Anästhesie, notwendige Röntgen und Nachbehandlung) 25 % 50 % 90 % maximal pro Kalenderjahr CHF 500. CHF 1000. unbegrenzt Zahnstellungskorrekturen (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) 80 % 80 % 90 % maximal pro versicherte Person (Diagnose, Planung, Behandlung inkl. Apparate und Nachkontrollen bis zum Abschluss) CHF 10000. CHF 10000. unbegrenzt Hilfsmittel und Krankenutensilien (ärztlich verordnet) Ziffer 3.4 Beitrag an Kauf oder Miete in Ergänzung zur Sozialversicherung (KV, UV, IV, AHV, EL, EMV) 90 % 90 % 90 % maximal pro Kalenderjahr CHF 1000. CHF 2000. unbegrenzt 4

Ambulant I II III IV Besondere Geschlossene Abteilung Brillengläser und Kontaktlinsen Kinder und Jugendliche bis Alter 18 90 % 90 % 90 % pro Kalenderjahr maximal CHF 200. CHF 250. CHF 500. Erwachsene 90 % 90 % 90 % alle drei Jahre maximal CHF 200. pro Kalenderjahr maximal CHF 250. CHF 500. Brillengläser/Kontaktlinsen mit einer Korrektur über 10 Dioptrien 90 % 90 % 90 % pro Kalenderjahr maximal CHF 750. CHF 750. CHF 750. Keine Leistungen an die Kosten des Brillengestells und die Kosten für die Anpassung der Kontaktlinsen Bestim- mungen Haushalthilfe und Hauskrankenpflege Ziffer 3.5 Beitrag pro Tag während maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr CHF 50. CHF 100. CHF 100. Beitrag pro Tag während maximal weiteren 30 Tagen pro Kalenderjahr CHF 25. CHF 50. CHF 100. Mutterschaft Kontrolluntersuchungen und Ultraschallkontrollen (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) 90 % 90 % 90 % Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik 90 % 90 % maximal pro Schwangerschaft CHF 300. CHF 300. Vorsorgeuntersuchung/Check-up Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) 90 % 90 % 90 % 90 % Check-up alle drei Jahre (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) 90 % 90 % 90 % 90 % maximal CHF 200. CHF 300. CHF 600. CHF 600. Schutz- und Reiseimpfungen (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) 90 % 90 % 90 % 90 % maximal pro Kalenderjahr CHF 100. CHF 200. unbegrenzt unbegrenzt Transport- und Reisekosten medizinisch notwendige Krankentransporte in die nächstgelegene Heilanstalt (nach dem für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gültigen Tarif) 90 % 90 % 90 % 90 % maximal pro Kalenderjahr CHF 10000. CHF 20000. unbegrenzt unbegrenzt Reisekosten 50 % 50 % 50 % Ziffer 3.6 maximal pro Kalenderjahr CHF 2000. CHF 2000. CHF 2000. Rettungs-, Such- und Bergungskosten 90 % 90 % 90 % 90 % Ziffer 3.7 maximal pro Kalenderjahr CHF 25000. CHF 25000. unbegrenzt unbegrenzt Bei Leichenbergungen werden die Transportkosten bis zum Einsargen berücksichtigt Ausland Leistungen gemäss Leistungskatalog Ambulant Nein Nein Ja Ja In Ergänzung dazu während acht Wochen pro Reise Leistungen aus der Vacanza Reiseversicherung Ja Ja Ja Ja Keine Leistungen werden erbracht, wenn sich Versicherte zum Zwecke der Behandlung ins Ausland begeben. 5

3. Besondere Bestimmungen 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Behandlungen durch Ärzte im Ausstand Medikamente Nicht ärztliche Psychotherapie Hilfsmittel und Krankenutensilien Haushalthilfe und Hauskrankenpflege Reisekosten Als Ärzte im Ausstand gelten Ärzte mit eidg. Diplom, die es gemäss Artikel 44 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ablehnen, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen zu erbringen. Die Visana Versicherungen AG führt eine Liste von Medikamenten, deren verrechnete Kosten nur zu 50 % übernommen werden. Diese Liste unterliegt dem in Ziffer 7.1 AVB vorbehaltenen Anpassungsrecht der Visana Versicherungen AG. Wird in der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit bei einem Medi kament zur Missbrauchsbekämpfung eine Limitation aufgeführt, werden für Medika men tenbezüge über die Limitation hinaus keine Leistungen aus Ambulant aus ge richtet. Setzt das Bundesamt für Sozialversicherung für ein Medikament einen Höchstbetrag für die Vergütung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest, wird die allfällige Differenz zum Verkaufspreis aus Ambulant I + II nicht übernommen. Bei nicht branchenüblichen (z. B. über den Empfehlungen der Eidg. Arznei mittel kommission liegenden) Preisen bzw. Preisanpassungen der Hersteller können die Leistungen gekürzt werden. Ebenso kann bei übersetzten Preismargen zugunsten der Ärzte, Apotheker oder Heilanstalten verfahren werden. Eine solche Kürzung kann erst vorgenommen werden, wenn die Verhandlungen mit den Herstellern und den Ärzten, Apotheken oder Heilanstalten keinen Erfolg gebracht haben. Leistungen werden nur für Behandlungen bei nicht ärztlichen Psychotherapeuten erbracht, die als Leistungserbringer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen der obligatorischen Krankenpflegever sicherung über Leistungen an die Behandlung durch nicht ärztliche Psychotherapeuten werden die Vergütungen erbracht, sofern die Therapie durch einen von der Visana Versicherungen AG anerkannten Psychotherapeuten durchgeführt wird. Die Visana Versicherungen AG führt eine Liste der anerkannten Psychotherapeuten, in welche Sie Einsicht nehmen bzw. von welcher Sie einen Auszug verlangen können. Die Visana Versicherungen AG vergütet die ortsüblichen Tarife. Die Leistungen aus Ambulant II werden unter den gleichen Voraussetzungen und nur bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den nicht ärztlichen Psychotherapie-Leistungen erbracht. Nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen in der obligatorischen Kranken pflegeversicherung fallen diese Leistungen aus Ambulant II weg. Für teure, wiederverwendbare Hilfsmittel ist vorgängig eine Kostengutsprache der Visana Versicherungen AG einzuholen (Ziffer 8.1 AVB). Die Visana Versicherungen AG hat das Recht, solche Hilfsmittel zum Gebrauch abzugeben oder eine Abgabe zu vermitteln. Bei Haushalthilfe werden die Leistungen erbracht, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Arbeiten durch Personal einer Hauspflegeorganisation oder durch eine nicht zu den nächsten Angehörigen zählende Person oder durch eine nicht im gleichen Haushalt lebende Person ausgeführt werden. Als nächste Angehörige gelten Lebenspartner, Eltern, Kinder und deren Lebenspartner sowie Geschwister und deren Lebenspartner. Wird von einem nächsten Angehörigen für die Pflege der versicherten Person die Erwerbstätigkeit aufgegeben oder unterbrochen, werden die Beiträge ebenfalls ausgerichtet. Für Hauskrankenpflege werden die Beiträge erbracht, wenn bei ärztlich verordneter Hauskrankenpflege unter Beizug von entsprechend ausgebildetem Pflegepersonal ein Spital- oder Rehabilitationsaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Die Leistungen werden erbracht an Reisekosten bei ambulanten speziellen Serienbehandlungen, die nur in bestimmten, vom Wohnort weit entfernten Behandlungszentren (z. B. Universitätsklinik) durchgeführt werden können. Darunter fallen ins besondere Hämodialysen, lähmungsbedingte Behandlungen, Strahlentherapien als Krebsbehandlung. 6

3.7 Rettungskosten Als Bemessungsgrundlage gelten die Kosten für die Reise 2. Klasse mit öffentlichen Transportmitteln oder CHF.60 pro km für private Transportmittel (inkl. Taxi). Rettung unterscheidet sich vom umfassenderen Begriff des Transports darin, dass die versicherte Person aus einer lebensbedrohenden Lage befreit werden muss. B Vacanza Reiseversicherung In der Vacanza Reiseversicherung sind während höchstens acht Wochen pro Reise bei Krankheit und Unfall auf Auslandreisen entstandene ungedeckte Kosten versichert. Die Versicherung gilt ausserhalb der Schweiz auf der ganzen Welt. Der Versicherungsschutz umfasst ausserdem einen Soforthilfe-Service und eine Rechtsschutzversicherung. Der Versicherungsschutz fällt bei Wegfall der obligatorischen Krankenpflegever sicherung und/oder Wohnsitzverlegung ins Ausland dahin. Der Leistungsumfang und die Bedingungen ergeben sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) VVG 2014 für die Vacanza Reiseversicherung der Visana Versicherungen AG. C Assistance Soforthilfe Leistungen Integrierende Bestandteile der Heilungskosten- Zusatzversicherung Ambulant sind: Die Visana Assistance Soforthilfe bietet einen Beratungs- und Massnahmenservice bei Notfällen in der Schweiz an. Die Hilfeleistungen werden rund um die Uhr vermittelt und umfassen zur Hauptsache die Organisation und Koordination der nötigen Massnahmen. Der Leistungsumfang und die Bedingungen ergeben sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) 2012 für die Service-Leistungen der «Visana Assistance CH» der Visana Versicherungen AG. Medikamenten-Liste der Visana Versicherungen AG AVB VVG 2014 Vacanza Reiseversicherung der Visana Versicherungen AG AVB 2012 für die Service-Leistungen der «Visana Assistance CH» der Visana Versicherungen AG. 7

V-901 ZB I - 1. 2014 Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19 3000 Bern 15 Für weitere Informationen: Tel. 031 357 91 11 Fax 031 357 96 22 www.visana.ch