Anlage 1 zur Globalrichtlinie Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze



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Transkript:

1 Anlage 1 zur Globalrichtlinie Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze Bemessungswerte für die Anzahl notwendiger Stellplätze und notwendiger Fahrradplätze Inhalt: 1. Wohngebäude 2. Büro- und Verwaltungsgebäude, Schalterräume, Praxen u.ä. Nutzungen 3. Verkaufsstätten 4. Versammlungsstätten 5. Sportstätten 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 7. Krankenhäuser, Kliniken 8. Schulen, Bildungsstätten 9. Gewerbliche Anlagen 10. Verschiedenes

2 1. Wohngebäude 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser 1 je Wohnung / / / 1.2 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung Siehe 45 Abs. 4 Satz 2 HBauO / 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen nach Nr. 0,2 je Wohnung 1 je 3 Wohnungen 50 4.3.3 der GR 1.4 Studentenwohnheime, Arbeitnehmerwohnheime 1.5 Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern, Obdachlosen und anderen von der BSF unterzubringende Personen 1 je 5 Betten, jedoch mind. 2 1 je 10 Betten, jedoch mind. 2 2 1 je 3 Betten je 3 Betten 1 je 5 Betten 20 1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 20 Betten, jedoch mind. 2 1 je 3 Betten 75 1.7 Pflegeheime, Frauenhäuser, sozialtherapeutische 1 je 8 Betten, jedoch mind. 2 1 je 10 Betten 75 Einrichtungen 2 Büro- und Verwaltungsgebäude, Schalterräume, Praxen u.ä. Nutzungen Die Geschossfläche (GF) ist gemäß 20 Abs. 3 BauNVO von 1990 nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörender Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. Es können solche Bereiche innerhalb von Gebäuden unberücksichtigt bleiben, die als Nebenanlagen größerer Betriebseinheiten keinen eigenen Stellplatzbedarf und Fahrradplatzbedarf erzeugen, wie z.b. Kantinen, Klima- und Installationsräume mit mindestens 10 m² Fläche, überdeckte Lichthöfe, Repräsentationstreppen. 20 2.1 Räume mit vermindertem Verkehrsaufkommen 1 je 80 m² GF 1 je 300 m² GF 20 (Büros oder andere Nutzun- gen mit jeweils mehr als 4.000m² GF) 2.2 sonstige Räume 1 je 70 m² GF 1 je 140m² GF, jedoch mind. 1 je Nutzung 20

3 3 Verkaufsstätten In Anwendung der DIN 277 entspricht die Fläche zur Berechnung des Stellplatzbedarfes und des Fahrradplatzbedarfes der Hauptnutzfläche 4.5 Verkaufsräume (Verkaufsnutzfläche=VKNF). Werden in einer baulichen Anlage unterschiedliche Verkaufsstätten eingerichtet, so ist der Bedarf für jede Nutzung gesondert zu ermitteln. 3.1 Läden bis 700 m² Verkaufsnutzfläche 1 je 50 m² VKNF, jedoch mind. 1 je Laden 1 je 170 m² VKNF, jedoch mind. 1 je Laden 75 3.2 Sonstiger Einzelhandel 1 je 40 m² VKNF 1 je 240 m² VKNF 75 3.3 Heimwerkermärkte, Gartencenter 1 je 40 m² VKNF (auch außen), und ggf. Lagerfläche 1 je 300 m² VKNF (auch außen), und ggf. Lagerfläche 3.4 Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr, 1 je 50 m² VKNF 1 je 300 m² VKNF 75 z.b. Möbelhäuser 3.5 Verkaufsplätze ohne Bindung an Gebäude 1 je 100 m² Grundstücksfläche 1 je 200 m² Grundstücksfläche 75 3.6 Autosalons (Verkaufsausstellung) 1 je 150 m² VKNF 1 je 500 m² VKNF 90 4 Versammlungsstätten 90 4.1 Theater, Konzerthäuser, Varietés 1 je 5 Sitzplätze 1 je 50 Sitzplätze 75 4.2 Kinos, Diskotheken und Tanzschulen 1 je 7 Plätze/ Besucher 1 je 50 Plätze/Besucher; bei Tanzschulen 1 90 nach Anzahl der zulässigen Besucher je 20 4.3 Jugendclubs, Altentagesstätten, Versammlungsräume 1 je 15 Plätze/ Besucher 1 je 10 Besucher 90 mit stadtteilbezoge- ner Bedeutung je 20 Besucher bei Altentagesstätten 4.4 Gemeindekirchen 1 je 20 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze 90 4.5 Kirchen mit überörtlichem Bezug 1 je 10 Sitzplätze 1 je 50 Sitzplätze 90 5. Sportstätten Sind den Sportanlagen Einrichtungen wie Gaststätten, Läden o.ä. räumlich und/oder funktional zugeordnet, so ist der Stellplatzbedarf und Fahrradplatzbedarf zusätzlich zu ermitteln und zu 50 % nachzuweisen. Bei zugehörigen Einrichtungen, bei denen kein über den Bedarf der Sportanlage hinausgehender Bedarf erzeugt wird, z.b. bei Clubgaststätten, sind keine zusätzlichen Stellplätze und Fahrradplätze zu fordern.

4 5.0 Zuschläge für Besucherinnen und Besucher 5.0.1 Sportstätten von örtlicher Bedeutung 1 je 15 Besucherplätze 1 je 5 Besucherplätze 100 5.0.2 Sportstätten von überörtlicher Bedeutung 1 je 5 Besucherplätze 1 je 100 Besucherplätze 100 (z.b. Fußballstadien) 5.1 Sportplätze 1 je 400 m² Sportfläche 1 je 150 m² Sportfläche / 5.2 Spiel- und Sporthallen, Sportschulen, 1 je 50 m² Übungsfläche 1 je 20 m² Übungsfläche / Trainingsräume 5.3 Tennis- und Squashanlagen 2 je Spielfeld 1 je Spielfeld 90 5.4 Freibäder 1 je 200 m² Grundstücksfläche 1 je 50 m² Grundstücksfläche 90 5.5 Hallenbäder 1 je 5 Umkleideschränke 1 je 5 Umkleideschränke 90 5.6 Bootshäuser und -liegeplätze 1 je 5 Boote 1 je 2 Boote 90 5.7 Gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen 5.7.1 Kurbäder, Saunaanlagen, Fitneßcenter, 1 je 3 Umkleideschränke 1 je 5 Umkleideschränke 90 SB-Bräunungsstudios 5.7.2 Kegel- und Bowlingbahnen 3 je Doppelbahn 2 je Doppelbahn 90 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe Saisonal genutzte Außengastplätze erzeugen dann einen eigenen Stellplatzbedarf und Fahrradplatzbedarf, wenn sie die Anzahl der Innengastplätze überschreiten. Für die positive Differenz ist ein Stellplatznachweis und Fahrradplatznachweis zu liefern. 6.1 Gaststätten 1 je 10 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze 75 6.2 Stehrestaurationen 1 je 10 m² Stehfläche 1 je 15 m² Stehfläche 75 6.3 Spiel- und Billardhallen, Automatensalons 1 je 40 m² GF, jedoch mind. 1 Stpl. je 1 je 60 m² GF 75 Betrieb 6.4 Beherbergungsbetriebe 6.4.1 Hotels und Pensionen 1 je 2 Gästezimmer 1 je 15 Gästezimmer St: 75 FP: 10 6.4.2 Apartments, Boardinghäuser zur längerfristigen Vermietung 1 je Apartment/ Zimmer 1 je 15 Apartments/ Zimmer St: 75 FP: 75 6.4.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 1 je 5 Betten 75

5 6.4.4 zugehörige Restaurants, Veranstaltungsräume 1 je 16 Sitzplätze 1 je 16 Sitzplätze 75 7 Krankenhäuser, Kliniken Der Bedarf an Stellplätzen und Fahrradplätzen für übergeordnete zentrale Einrichtungen zur Versorgung mehrerer Krankenhäuser (z.b. Großwäscherei, Zentralküche u.a.) ist nach der Nummer 9 zusätzlich zu dem Bedarf nach Nummer 7.1 bzw. 7.2 zu ermitteln. Ebenso sind Schulen gemäß Nummer 8 und Schwesternheime gemäß Nummer 1.5 sowie weitere zusätzlichen Stellplatzbedarf erzeugende Nutzungen (z.b. Tagesklinik, Praxen, ambulante Versorgung, eigenständige weitere Einrichtungen) gesondert zu beurteilen. 7.1 Krankenhäuser, allgemein 1 je 3 Betten 1 je 20 Betten 60 7.2 Universitätsklinik Eppendorf 1 je 2 Betten 1 je 10 Betten 60 8 Schulen, Bildungsstätten Von den für Schulen notwendigen Stellplätzen sind mind. 50 % auf einem eigenständig benutzbaren Abstellplatz zu erstellen, während der Rest auf einer auch außerhalb der Schulzeiten anfahrbaren Schulhoffläche für die zusätzliche Inanspruchnahme außerhalb der Unterrichtszeiten nachzuweisen ist. Diese Regelung gilt auch für den nach den Nummern 4.3 und 5.2 zu bemessenen Bedarf für Aulen, Turn- und Sporthallen mit regelmäßiger Nutzung für außerschulische Veranstaltungen. 8.1 Schulen 8.1.1 Grund-, Haupt- und Realschulen, Gesamtschulen sowie Gymnasien 8.1.2 Berufs- und Berufsfachschulen, Ausbildungszentren der freien Wirtschaft 1 je Klassenraum ohne Fachklassen 10 je Klassenraum ohne Fachklassen / 1 je Klassenraum von Grundschulen 4 je Klassenraum ohne Fachklassen 4 je Klassenraum ohne Fachklassen / 8.2 Hochschulen Bei der Bemessung des Stellplatzbedarfes und des Fahrradplatzbedarfes für Hochschulen u.ä. Einrichtungen ist die nach dem Hochschulbedarfsplan als Bemessung der baulichen Anlage festgelegte Studentenzahl zugrunde zu legen. Vorübergehende Überkapazitäten der Hochschuleinrichtungen werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt. Bei Hochschulen ist der Bedarfsberechnung die Zahl der Hauptfachstudenten zugrunde zu legen, die gleichzeitig in dem Gebäude unterrichtet werden bzw. arbeiten können. 8.2.1 Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich 1 je 5 Studierende 1 je 4 Studierende / ihrer Forschungsbereiche ohne Semester-Ticket, Volkshochschulen, Berufsfortbildungseinrichtungen, Abendschulen 8.2.2 Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich ihrer Forschungsbereiche mit Semester-Ticket 1 je 10 Studierende 1 je 6 Studierende /

6 8.3 Kindergärten, Schulkindergärten, Kindertagesstätten 1 je 2 Gruppenräume 1 je Gruppenraum 10 u.ä. 9 Gewerbliche Anlagen Kleine Betriebseinheiten werden mit ihrer Gesamtfläche angesetzt. Bei mittleren und größeren Betrieben sind die handwerklichen Betriebsflächen und die Büro- und Lagerflächen mit ihren jeweils unterschiedlichen Bedarfsansätzen für Stellplätze und Fahrradplätze zu ermitteln. 9.1 Handwerksbetriebe, Industrie- und 1 je 100 m² GF 1 je 300m² GF 20 Gewerbebetriebe, Werften, Labore und Forschungseinrichtungen 9.2 Lagerräume, -plätze 1 je 200 m² GF/ Grundstücksfläche / / / 9.3 Kfz-Werkstätten 6 je Reparaturstand 1 je 2 Reparaturstände 90 2 je LKW-Reparaturstand 9.4 Tankstellen, inkl. Shop bis 30 m² 2 je Tankstelle, zzgl. zu Warteplätzen an 1 je Shop 90 1 den Zapfsäulen je SB-Waschplatz 9.5 Kraftwagenwaschanlagen 1 je 3 Mitarbeiter, Stauraum für 10 KFZ 1 je Anlage / vor der Anlageneinfahrt 9.6 Spedition, örtlich 1 LKW-St je LKW / / / überörtlich 1 LKW-St je 3 LKW 9.7 Taxibetriebe 1 je 3 Mitarbeiter 1 je 5 Mitarbeiter / 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Parzellen 1 je 3 Parzellen 20 10.2 Ausstellungshallen, -plätze 1 je 50 m² GF/ Grundstücksfläche 1 je 200 m² GF/ Grundstücksfläche 80 10.3 Eigenständige Büchereien, Museen 1 je 150 m² GF 1 je 200 m² GF 80 Zugeordnete, jedoch extern nutzbar 1 je 200 m² GF 1 je 200 m² GF 10.4 Friedhöfe 1 je 2.000 m² Fläche 1 je 2.000 m² Fläche 90 10.5 Aussegnungskapellen 1 je 5 Sitzplätze 1 je 100 Sitzplätze 90