Satzung der Gemeinde Temmen-Ringenwalde über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

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Transkript:

Satzung der Gemeinde Temmen-Ringenwalde über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVB1. I S. 398 ff.) und der 1, 2, und 3 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVB1. S. 200 ff.) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Gemeindevertretung Temmen-Ringenwalde in ihrer Sitzung am 02.04.2002 folgende Hundesteuersatzung beschlossen. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung,,,..", (1 Die Gemeinde Temmen-Ringenwalde erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt des Amtes Gerswalde gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3 Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 4) Neben dem Hundehlter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 2 Kampfhunde (1 Als Kampfhunde im Sinne dieser Satzung gelten a) Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. b) Hunde, die bissig gelten, weil sie einem Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

(2) 2 c) Hunde die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert wild oder anderer Tiere hetzen oder reißen, oder d) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als Kampfhunde im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a): a) Alano, b) American pitbull Terrier, c) American Staffordshire Terrier, d) Bullmastiff, e) Bullterrier, f) Cane Corso, g) Dobermann, h) Dogo Argentino, i) Dogue de Bordeaux, j) Fila Brasileiro, k) Mastiff, 1) Mastin Espanol, m) Mastino Napoletano, n) Perro de Presa Canario, 0) Perro de Tresa Mallorquin, p) Rottweiler, q) Staffordshire Bullterrier und r) Tosa Inu. 1 Steuermaßstab Die Steuer beträgt jährlich, mehreren Personen gemeinsam 3 und Steuersatz wenn von einem Hundehalter oder a) nur ein Hund gehalten wird, 15,00 EUR b) zwei Hunde gehalten werden, 20,00 EUR je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 30,00 EUR je Hund '""'"' (2) Abwechend von Absatz 1 beträgt die Steuer für Kampfhunde im Sinne des, 2 dieser Satzung jährlich 600,00 EUR je Kampfhund. 3 Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 5 gewährt wird, werden mitgezählt. 4 Steuerbefreiung (1 Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Temmen-Ringenwalde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

3 2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen. 5 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf 50% des Steuersatzes nach 3 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, c) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Jagdhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines vom Amt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässgkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung Eine Steuerbefreiung nach 4 Abs. 2 und 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach 5 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steue+vergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungs zweck hinlänglich geeignet ist. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Amt Gerswalde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden sind.

4 (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Gerswalde schriftlich anzuzeigen. Beginn 7 und Ende der Steuerpflicht (1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in der der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann j ährl\ich am 15. August fällig. Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtenden Steuer verlangen. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von

zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei dem Amt Gerswalde schriftlich anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei dem Amt Gerswalde schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an das Amt Gerswalde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person, sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (4) Das Amt Gerswalde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten des Amtes Gerswalde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (5 Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde auf deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft, zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet. Bei Durchführung der Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Amt übersandten Nachweisungen nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

- 6-10 Ordnungswidrigkeiten 1 Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit 15 Abs. 2 Buchst. b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter entgegen 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, b) als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, a) als Hundehalter entgegen 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten des Amtes nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt., und es dadurch ermöglicht Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. 2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch a) wer die in Absatz 1 Buchst. a) bis c) genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach 1 Abs.- 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 9 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten des Amtes vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt, d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 9 Abs. 5 die vom Amt übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt. (3) ordnuagswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß 15 Abs 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. (4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit 36 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 EUR gemäß 17 Abs. 1 OwiG geahndet werden.

7-11 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Hundesteuersatzungen außer Kraft: Hundesteuersatzung der Gemeinde Temmen vom 22.09.1999 Hundesteuersatzung der Gemeinde Ringenwalde vom 10.09.2001 1.8; Gerswalde, den 28.05.2002 I J - 6- B. Brandenburg Amtsdirektor -,..,