Klagenfurt, Bearbeiter: Pickardt INFORMATION: Erforderliche Nachweise gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz (01.07.2006) Soweit in den Erläuterungen zum Punktekatalog der Kärntner Wohnbauförderung (ab 01.07.2006) auf technische Normen, wie z.b. ÖNORMEN verwiesen wird, sind entsprechende Nachweise nach gleichwertigen technischen Regeln eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftraumes ebenfalls anzuerkennen. Die angeführten ÖNORMEN und Europäischen Normen (EN) sind bei der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und können beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden. 1 BERATUNG Pkt. Maßnahme max. Punkte tats. Punkte 1 Beratung 6 0 1.1 Energieberatung inkl. Energieausweis 4 1.2 Befugter Haustechnikplaner 2 zu Pkt. 1.1 Energieberatung inkl. Energieausweis Als Nachweis für die Energieberatung ist ein Prüfprotokoll vorzulegen.
Information Nr.: Seite 2 von 8 zu Pkt. 1.2 Befugter Haustechnikplaner Nachweis: Vorlage der Raumheizlast Berechnung nach Norm (z.b. EN 12831, M 7500). Die Raumheizlastberechnung ist bei der Einreichung vorzulegen und ist mit Firmenstempel und Unterschrift des Haustechnikplaners (z.b. Technische Büros oder Installateure mit entsprechender Befugnis) zu unterfertigen. Diese Berechnung ist vor der Zusicherung der Wohnbauförderung abzugeben; ansonsten können die daraus resultierenden Punkte nicht (Mehr) berücksichtigt werden. 2 QUALITÄTSSICHERUNG Pkt. Maßnahme max. Punkte tats. Punkte 2 Qualitätssicherung 7 0 2.1 Luftdichtheitsprüfung (Blower Door Test) 1 2.2 Bauthermografie (Wärmebildaufnahme) 1 2.3 Nachweis der sommerlichen Überwärmung 1 2.4 Barrierefreies Bauen 4 zu Pkt. 2.1 Luftdichtheitsprüfung (Blower Door Test) Nachweis: Vorlage des Messprotokolls der Luftdichtheitsmessung eines nachweislichen geschulten Fachunternehmers. zu Pkt. 2.2 Bauthermografie (Wärmebildaufnahme) Nachweis: Thermographischer Bericht über die vereinfachte Prüfung mit einer IR- Kamera. zu Pkt. 2.3 Vermeidung der sommerlichen Überwärmung Nachweis: Vorlage der Berechnung oder planerische Darstellung der Beschattungsmaßnahmen, oder ggf. Nachweis mittels Fotos der Fassaden.
Information Nr.: Seite 3 von 8 zu Pkt. 2.4 Barrierefreies Bauen Nachweis: Die Maßnahme gilt als erfüllt, wenn der Zugang zur Wohnung stufenfrei und schwellenfrei ausgeführt wird und die lichte Durchgangsbreite der Wohnungseingangstüre mindestens 90 cm aufweist. Sofern aus dem baubehördlich genehmigten Einreichplan die Barrierefreiheit nicht ersichtlich ist, ist ein entsprechend genehmigter Änderungsplan vor der Zusicherung der Wohnbauförderung vorzulegen. 3 THERMISCHE QUALITÄT DER GEBÄUDEHÜLLE 3 Thermische Qualität der Gebäudehülle (bei HGT = 3.400) 54 0 3.1 HWB A/V 0,8 dazwischen HWB A/V 0,2 3.1.0 65 linear 35 0 0 3.1.1 63 linear 32 15 3.1.2 59 linear 30 20 3.1.3 55 linear 28 25 3.1.4 51 linear 26 30 3.1.5 48 linear 24 35 3.1.6 45 linear 22 40 3.1.7 25 linear 15 50 3.2 Passive Sonnenenergienutzung > 25 % des Heizwärmebedarfs inkl. Nachweis dass keine sommerliche Überwärmung erfolgt 3 3.3 Vermeidung von Wärmebrücken 1 zu Pkt. 3.2 Passive Sonnenenergienutzung Die im Energieausweis ausgewiesenen passiven Sonnenenergieerträge müssen mindestens 25 % des Wärmebedarfs abdecken. Die Berechnung erfolgt gem. nachfolgen dargestellter Formel: passive solare Wärmegewinne *100 Transmissionswärmeverluste + Lüftungswärmeverluste 25 % Es ist weiters der Nachweis zu erbringen, dass keine sommerliche Überwärmung erfolgt (siehe Pkt. 2.3). Dies geschieht mittels Vorlage der Berechnung oder
Information Nr.: Seite 4 von 8 planerische Darstellung der Beschattungsmaßnahmen, oder ggf. Nachweis mittels Fotos der Fassaden.
Information Nr.: Seite 5 von 8 Mit Vorlage dieses Nachweises, können die Punkte für die Vermeidung der sommerliche Überwärmung (siehe Pkt. 2.3) zusätzlich vergeben werden. zu Pkt. 3.3 Vermeidung von Wärmebrücken Nachweis: Vorlage des Detailplans der optimierten Wärmebrücke sowie Angabe der Anwendungsorte (ggf. Angabe der Bauteillösung nach Wärmebrückenkatalog). 4 HEIZSYSTEM 4 Heizsystem 15 0 4.1 Niedertemperaturheizung: max. Vorlauftemperatur 35 C 2 4.2 Heizwassererwärmung - Kesselanlage(max. mögliche Punkteanzahl) 5 0 4.2.0 Gas- oder Ölbrennwertkessel mit Pufferspeicher 0 4.2.1 Fernwärmeanschluss - fossile Brennstoffen mit KWK 3 4.2.2 Fernwärmeanschluss - erneuerbare Energieträgern 5 4.2.3 Scheitholzheizung mit Pufferspeicher 3 4.2.4 Zentrale Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit Ausnahme 4.2.3 5 4.2.5 Wärmepumpenheizung 3 4.3 Solar unterstützte Heizung - Solarfläche mind. 15 m² und Pufferspeicher mind. 50 l/(m² Solarfläche) 3 4.4 Lüftungsanlagen (max. mögliche Punkteanzahl) 5 0 4.4.1 Frischluftanlage optimiert (Schall etc.) 3 4.4.2 Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.) 5 zu Pkt. 4.1 Niedertemperaturheizung Der Nachweis hat bei der Einreichung durch Vorlage der Raumheizlastberechnung (nach Norm z.b. ÖNORM EN 12831) und unter Angabe der gewählten Wärmeabgabekomponente gemäß Auslegungsdaten des Herstellers (Art, Anzahl, Leistung der Heizkörper) zu erfolgen. Mit Vorlage dieser Berechnung, können die Punkte für den befugten Haustechnikplaner (siehe Pkt. 1.2) zusätzlich vergeben werden.
Information Nr.: Seite 6 von 8 zu Pkt. 4.2.1 Fernwärmeanschluss fossile Brennstoffe mit KWK Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages. zu Pkt. 4.2.2 Fernwärme erneuerbare Energieträger Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages. zu Pkt. 4.2.3 Scheitholzheizung mit Pufferspeicher Nachweis: Prüfbericht einer zugelassenen Stelle im Sinne des Kärntner Heizungsanlagengesetzes. zu Pkt. 4.2.3 Wärmepumpenheizung Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Prüfberichtes einer akkreditierten Stelle, wobei die gewählte Vorlauftemperatur der Heizungsanlage mit zu berücksichtigen ist. zu Pkt. 4.3 Solarunterstützte Heizung Nachweis: Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. zu Pkt. 4.4.1 Frischluftanlage optimiert Nachweis: Bestätigung, dass die im Kärntner Wohnbauförderungsgesetz unter Anlage VI festgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden (Formblatt, in dem die Anforderungen angekreuzt werden; Produktdatenblatt, Auslegungsberechnungen, Einregelungsprotokoll).
Information Nr.: Seite 7 von 8 zu Pkt. 4.4.2 Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert Nachweis: Bestätigung, dass die im Kärntner Wohnbauförderungsgesetz unter Anlage VI festgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden (Formblatt, in dem die Anforderungen angekreuzt werden; Produktdatenblatt, Auslegungsberechnungen, Einregelungsprotokoll). Der Nachweis der Auslegungsberechnungen erfolgt über das PHPP-Blatt Lüftung oder gleichwertige Berechnungen. Außerdem ist ein Einregelungsprotokoll vorzulegen. 5 WARMWASSERBEREITUNG IM SOMMER 5 Warmwasserbereitung im Sommer 2 0 5.1 Solaranlage - Solarfläche mind. 4 m² und Warmwasserboiler mind. 50 l/(m² Solarfläche) 2 5.2 Wärmepumpe (Leistungsziffer mind. 4) 1 zu Pkt. 5.1 Solaranlage mind. 4 m² Nachweis: Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. zu 5.2 Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung Die Leistungsziffer der Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung (Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance)) muss mindestens 4 betragen. Die Anforderungen der ÖNORM EN 378 1-4 Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren.
Information Nr.: Seite 8 von 8 6 RAUMPLANUNG 6 Raumplanung 8 0 6.1 Gruppenwohnbau 8 Als Gruppenwohnbau gelten mindestens drei Eigenheime in gekuppelter oder geschlossener Bauweise, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m² je Gebäude nicht übersteigt. Es müssen mindestens drei Eigenheime in einem Zug errichtet werden. Werden die Häuser nicht in geschlossener Bauweise errichtet, müssen zumindest jeweils zwei aneinander gebaut oder durch Nebengebäude (z.b. Garagen) verbunden sein (gekuppelte Bauweise). Die Grundstücke der zu errichtenden Eigenheime müssen aneinander grenzen und dürfen allenfalls durch notwendige Zufahrtswege getrennt sein. 7 ÖKOLOGISCHE MAßNAHMEN 7 Ölologische Maßnahmen 15 0 7.1 7.1.1 Gebäudeökologiekennzahl der Baustoffe OI3 OI3 < 180 5 7.1.2 OI3 < 130 8 7.1.3 OI3 < 40 15 Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien erfolgt automatisch im Zuge der Heizwärmebedarfsberechnung. Beurteilt wird die ökologische Materialqualität mittels Ökoindex 3 (OI3) im Hinblick auf: Gerhard MORITZ Geschäftsführer