Parkplatzverordnung 2000

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Transkript:

Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 654 / 2001 genehmigt am 9. Mai 2001 Für den Regierungsrat Der Staatsschreiber: Beat Husi

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich und Inhalt 3 1.2 Erstellungspflicht und Verwirklichungszeitpunkt 3 2 Anordnung und Sicherstellung 4 2.1 Lage 4 2.2 Baubeschränkung für Abstellplätze in der Kernzone 4 2.3 Sicherstellung 4 2.4 Abstellplätze für Fahrzeuge von Behinderten 5 3 Berechnung der Anzahl Abstellplätze 5 3.1 Grenzbedarf 5 3.2 Reduktion des Grenzbedarfs 6 4 Ersatzabgabe 6 4.1 Allgemeines 6 4.1.1 Pflicht und Höhe 6 4.1.2 Rückforderung der Ersatzabgabe 6 4.2 Bemessung der Ersatzabgabe 6 5 Parkraumfonds 7 5.1 Äufnung und Verwendung 7 5.2 Zuständigkeit 8 6 Inkraftreten 8

Die Gemeinde Winkel erlässt gestützt auf die 242 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die nachstehende. 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich und Inhalt Vorbehältlich allfälliger Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne für speziell abgegrenzte Gebiete regelt diese Verordnung für die Gemeinde Winkel in Ergänzung zum kantonalen Recht insbesondere: a) Bestimmung der Zahl der minimal erforderlichen und maximal zulässigen Fahrzeugabstellplätze; b) Anordnung und Sicherstellung der Abstellplätze; c) Beteiligung an privaten und öffentlichen Gemeinschaftsanlagen; d) Ersatzabgabe; e) Parkraumplanung; f) Äufnung eines Fonds zur Schaffung von Parkraum. 1.2 Erstellungspflicht und Verwirklichungszeitpunkt 1 Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen ist die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen gemäss den 242 ff. PBG bis spätestens zum Bezug des Bauobjektes zu erfüllen. 2 Wer keine oder zuwenig eigene Abstellplätze schaffen kann oder darf, muss sich - sofern die Voraussetzungen für die Beteiligung an einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage erfüllt sind - vor Bezug des Bauobjektes an einer betriebsbereiten Gemeinschaftsanlage beteiligen. 3 Wer keine oder zuwenig eigene Abstellplätze schaffen kann oder darf und sich nicht an einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage beteiligen kann, be 3

zahlt eine Ersatzabgabe. Deren Höhe richtet sich nach Ziffer 4.2 dieser Verordnung und wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2 Anordnung und Sicherstellung 2.1 Lage 1 Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind gut zugänglich und verkehrssicher anzuordnen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und von Dauerparkierern freizuhalten. 2 Garagenvorplätze dürfen nicht angerechnet werden. 2.2 Baubeschränkung für Abstellplätze in der Kernzone 1 Wenn für die Errichtung von oberirdischen Abstellplätzen Vorgärten oder wertvoller Baumbestand geopfert werden müsste und dies dem Ortsbildschutz zuwiderläuft, kann die Erstellung von solchen Abstellplätzen begrenzt oder untersagt werden. 2 In diesen Fällen muss die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen erfolgen oder eine Ersatzabgabe gemäss Ziffer 4 geleistet werden. 2.3 Sicherstellung Liegen die Abstellplätze nicht auf dem pflichtigen Baugrundstück selbst, so ist der dauernde Bestand der Abstellplätze durch Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn sicherzustellen. Die Abstellplätze sind bis zum Bezug des Bauobjektes zu erstellen. 4

2.4 Abstellplätze für Fahrzeuge von Behinderten Bei öffentlichen Bauten und Anlagen, bei Wohnüberbauungen mit mehr als 20 Wohnungen und bei Geschäftshäusern mit mehr als 1'000 m 2 dem Arbeiten dienenden Geschossfläche inkl. inneren Trennwänden und Erschliessungsflächen, sind Parkplätze für Fahrzeuge von Behinderten einzurichten und zu signalisieren. Deren genaue Anzahl wird von Fall zu Fall aufgrund der jeweiligen Nutzung festgelegt. Die entsprechenden Parkplätze sind möglichst nahe bei Zugängen und rollstuhlgängig anzulegen. Es gelten die Anforderungen der Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) SN 640 291 (Parkieren Geometrie) und des Schweizerischen Invalidenverband (SIV) SN 521 500 (Behindertengerechtes Bauen). 3 Berechnung 3.1 Anzahl Abstellplätze 1 Die Anzahl wird aufgrund folgender spezifischen Bedarfswerte für Personenwagen-Abstellplätze (PP) ermittelt und gilt als Mindestbedarf: Abstellplätze für Nutzungsart Wohnen Mehrfamilienhaus Einfamilienhaus Bewohner oder Beschäftigte 1 PP pro 80 m² Wohnfläche (1) jedoch mind. 1 PP pro Wohnung 1 PP pro 80 m² Wohnfläche (1) jedoch mind. 1 PP pro Wohnung Besucher und Kunden + 10 % der Bewohner-PP --- Spezialnutzungen Verkaufsgeschäfte, Gastbetriebe, Kino, Kultstätten, Saalbauten,Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, Alters- und Pflegeheime, Alterssiedlungen, etc. (2) (2) (1) Es gilt die dem Wohnen und Arbeiten dienende Geschossfläche inkl. Erschliessungsflächen (ohne gemeinsame Treppenhäuser) und inneren Wandquerschnitten in allen Geschossen. (2) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund der VSS-Norm SN 640 290 (Parkieren Bedarf) und der kant. Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen) 5

2 Bruchteile von 0.5 und mehr werden am Schluss aller Berechnungen aufgerundet. 3.2 Reduktion der Anzahl Abstellplätze Über eine allfällige Reduktion der Anzahl Abstellplätze aufgrund des Angebots des öffentlichen Verkehrs entscheidet der Gemeinderat im Sinne der kant. Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen. 4 Ersatzabgabe 4.1 Allgemeines 4.1.1 Pflicht und Höhe 1 Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderlichen Abstellplätze nicht selber schaffen und kann er sich bis zum Bezug der Baute nicht an einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er für nicht erstellte Pflicht-Abstellplätze vor Baubeginn eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Schuldner der Ersatzabgabe ist der jeweilige Grundeigentümer. 3 Vorbehalten bleibt 246 Absatz 2 PBG. 4.1.2 Rückforderung der Ersatzabgabe 1 Kann ein Grundeigentümer nach Zahlung der Ersatzabgabe die erforderliche Anzahl Abstellplätze ganz oder teilweise nachweisen, so kann er die seinerzeit geleisteten Ersatzabgaben nach Massgabe der vorhandenen Abstellplätze pro rata zinslos zurückfordern. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach 10 Jahren vom Bezug der parkplatzpflichtigen Bauten, Gebäudeteile und Anlagen an gerechnet. 4.2 Bemessung der Ersatzabgabe 6

1 Die folgenden Berechnungsgrundlagen gelten für Normalfälle. In speziellen Situationen kann die Baubehörde die Bemessung der Ersatzabgabe entsprechend anpassen. 2 Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet die Hälfte der durchschnittlichen Erstellungskosten pro Abstellplatz (Baukosten inkl. Kosten für Landbedarf und Verkehrsflächen). Ersatzabgabe ebenerdiger offener Abstellplatz Fr. 7'500.-- oberirdischer Garagenplatz Fr. 15'000.-- Abstellplatz in Unterflurgarage Fr. 25'000.-- 3 Die Kosten werden alle 5 Jahre dem jeweiligen Stand des Zürcher Index für Wohnbaukosten angepasst (Basis 1. April 2000). 5 Parkraumfonds 5.1 Äufnung und Verwendung 1 Der Parkraumfonds wird durch die Ersatzabgaben geäufnet. 2 Die Mittel des Parkraumfonds sind gemäss 247 PBG zu verwenden. 7

5.2 Zuständigkeit 1 Im Rahmen der in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zuständigkeit entscheiden der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung über die Verwendung der Fondsmittel. 2 Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Winkel. 6 Inkraftreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. 8