Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement)

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621.000 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement) Vom 4. Dezember 1997 Der Einwohnerrat, gestützt auf das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 1 (vorab 58 und 103), beschliesst: I. ALLGEMEINES 1 1 Dieses Reglement regelt für das Gemeindegebiet: a) das Parkieren auf öffentlichem Grund, b) den Gebührenrahmen für das Parkieren auf öffentlichem Grund, c) Ersatzabgaben für nicht erstellte Abstellplätze. 2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für die dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Strassen sowie für öffentliche Parkierungsanlagen. Allgemeines, Inhalt II. PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND 2 Das Parkieren auf öffentlichem Grund wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Benützergruppe und der öffentlichen Verhältnisse mittels Parkraumzonen der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt. 3 Das Gemeindegebiet wird gemäss Anhang in Parkraumzonen unterteilt. Die Parkierung auf öffentlichem Grund wird wie folgt geregelt: - Die Parkraumzone 1 ist für Besucher und Besucherinnen (gebührenpflichtige Kurz- und Mittelzeitparkplätze) bestimmt. Für Anwohner und Anwohnerinnen und andere Berechtigte besteht die Möglichkeit des gebührenpflichtigen Dauerparkierens an signalisierten Örtlichkeiten. - Die Parkraumzone 2 steht den Besuchern und Besucherinnen (gebührenpflichtiges Kurz- und Mittelzeit-Parkieren) sowie für Anwohner und Anwohne- Parkieren auf öffentlichem Grund Parkraumzonen 1 SAR 713.100 Stand: 1. Juli 1998

2 Parkierungsreglement rinnen und andere Berechtigte (gebührenpflichtiges Dauerparkieren) zur Verfügung. Auf der Klosterhalbinsel steht das gebührenpflichtige Dauerparkieren ausschliesslich Anwohnern und Anwohnerinnen und anderen Berechtigten der Klosterhalbinsel zur Verfügung. - In der Parkraumzone 3 ist das Dauerparkieren über Nacht gebührenpflichtig. Parkraumzonenabgrenzung Kurz- und Mittelzeitparkplätze Langzeitparkplätze Nachtparkierung Anwohner und Anwohnerinnen Andere Berechtigte Pendler Anzahl Bewilligungen 4 Der Gemeinderat kann die Parkraumzonenabgrenzung veränderten Verhältnissen anpassen. 5 1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Parkierungsanlagen ist in der Parkraumzone 1 + 2 an Werktagen inkl. Samstagen zeitlich beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Inhaber von Parkkarten an den dafür vorgesehenen, signalisierten Orten. 2 Auf öffentlichen Parkierungsanlagen besteht die Gebührenpflicht für Kurz- und Mittelzeitparkierung von 07.00-22.00 Uhr (die angebrachte Signalisation ist jeweils massgebend), ausgenommen Sonn- und allgemeine Feiertage. 6 1 Das dauernde Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist in den Parkraumzonen 1+2 gebührenpflichtig, in der Parkraumzone 3 tagsüber unentgeltlich. 2 Der Gemeinderat kann die Gebührenpflicht an einzelnen Tagen aufheben. 3 Innerhalb der Parkraumzonen erhalten Anwohner und Anwohnerinnen, andere Berechtigte und Pendler gegen Gebühr eine Parkierungsbewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten (mit Parkkarte unbeschränkt). 4 Unter nächtlichem Dauerparkieren wird das regelmässige Abstellen von Motorfahrzeugen über Nacht verstanden. 7 1 Als Anwohner und Anwohnerinnen gelten Fahrzeughalter und -halterinnen, welche im Gebiet der Parkraumzone wohnen und in ihrer Zone (bzw. Nachbarzone) tagsüber unbeschränkt parkieren. Sie können für jedes auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeug eine Parkierungsbewilligung beziehen. Den Fahrzeughaltern und -halterinnen gleichgestellt sind Fahrzeugführer und -führerinnen, welche ein Fahrzeug wie Halter und Halterinnen benutzen. 2 Anderen, von den Parkierungsbeschränkungen Betroffenen, wie Geschäftsinhabern oder Gewerbetreibenden, kann für Motorfahrzeuge ebenfalls gegen Gebühr eine Parkierungsbewilligung für entsprechende Parkzonen erteilt werden, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf ein Fahrzeug mit geeigneter Abstellmöglichkeit angewiesen sind. Die gleiche Regelung gilt für Wochenaufenthalter und -aufenthaltrinnen. 3 Pendler haben die Möglichkeit, eine Parkierungsbewilligung zu beziehen und ihr Fahrzeug an den speziell signalisierten Orten abzustellen. 8 In besonderen Fällen, wenn die Abstellmöglichkeiten in der entsprechenden Zone nicht ausreichen, kann der Gemeinderat die Anzahl der Parkierungsbewilligungen beschränken oder die Zuteilung ändern. Anwohner und Anwohnerinnen haben gegenüber anderen Berechtigten den Vorrang; andere Berechtigte haben gegenüber Pendlern den Vorrang.

Parkierungsreglement 3 9 1 Die Parkierungsbewilligung berechtigt, das in der Bewilligung bezeichnete Fahrzeug an hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten (Zusatztafel "Mit Parkkarte unbeschränkt") in der bestimmten Parkraumzone während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen. 2 Die Parkierungsbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Parkierungsbeschränkungen, temporär verfügt z.b. infolge Bauarbeiten oder infolge von Veranstaltungen, sind trotz Bewilligung zu beachten. 10 1 Als Parkierungsbewilligung wird gegen Gebühr eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient. Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. 2 Die Parkierungsbewilligungen werden von der Gemeindepolizei erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss diesem Reglement gegeben sind. Die Parkkarten sind befristet und werden für 1, 6 oder 12 Monate ausgestellt. Auf begründetes, schriftliches Gesuch hin, kann die Gemeindepolizei von der vorgenannten Befristung abweichen (z.b. während einer Bauphase etc.). 11 In begründeten Fällen wie z.b. zur Berufsausübung sind zeitlich befristete Parkierungsbewilligungen (sogenannte Tages-Parkkarten) bei der Gemeindepolizei erhältlich. 12 Der Fahrzeugbenützer oder die Fahrzeugbenützerin hat innert Monatsfrist das Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichem Grund oder den Wegfall der Gebührenpflicht zu melden. Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Nachweis des Wegfalles der Gebührenpflicht erbracht ist. Parkkarten Tages-Parkkarten Meldepflicht 13 Beim regelmässigen Parkieren von Gesellschaftswagen, Lastwagen, Wohnwagen, Anhängern und dergleichen kann der Fahrzeugbesitzer oder die Fahrzeugbesitzerin verpflichtet werden, bestimmte Plätze zu benützen oder das Parkieren solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unterlassen. Parkierungsberechtigung Gesellschaftswagen, Lastwagen 14 Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde. Missbrauch III. GEBÜHRENRAHMEN 15 1 Bei der Festlegung der Gebühren für die Benützung der Parkplätze können Abstufungen nach Art und Lage der Parkplätze sowie allenfalls progressive Tarife im Sinne des Parkraumkonzepts zur Anwendung kommen. Gebührenansätze

4 Parkierungsreglement 2 Es gilt folgender Gebührenrahmen: Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkarten): für Personenwagen - für Anwohner und Anwohnerinnen und andere Berechtigte: pro Monat Fr. 025. bis Fr. 050. - für Pendler: pro Monat Fr. 060. bis Fr. 100. für schwere Motorwagen - für Anwohner und Anwohnerinnen: pro Monat Fr. 050. bis Fr. 090. - für andere Berechtigte: pro Monat Fr. 080. bis Fr. 120. Dauerparkieren über Nacht auf öffentlichem Grund (Nachtparkkarten): für Personenwagen pro Monat Fr. 015. bis Fr. 040. für schwere Motorwagen pro Monat Fr. 035. bis Fr. 060. Park + Ride: Zentrale Parkuhr pro Std. Fr. 0.20 bis Fr. 0.50 Parkkarte pro Monat Fr. 020. bis Fr. 045. Parkuhren / Zentrale Parkuhren / Ticketautomaten Kurzzeitparkplätze - Parkraumzone 1 pro Std. Fr. 0.40 bis Fr. 002.50 - Parkraumzone 2 pro Std. Fr. 0.20 bis Fr. 001.50 Langzeitparkplätze - Parkraumzone 1 pro Tag Fr. 008. bis Fr. 020. - Parkraumzone 2 pro Tag Fr. 008. bis Fr. 020. 3 Die Festlegung der einzelnen Parkgebühren erfolgt im vorgegebenen Rahmen durch Gemeinderatsbeschluss und wird als Anhang diesem Parkierungsreglement beigefügt. Das gleiche gilt für die Festlegung der zulässigen Parkzeit.

Parkierungsreglement 5 16 Die Parkkarten können aufgrund des Fahrzeugausweises bei der Gemeindepolizei bezogen werden. Jahreskarten können gegen Rechnungsstellung bezogen werden, Monatskarten sind bar zu bezahlen. Bezug von Parkkarten 17 1 Rückerstattungen sind auf Begehren möglich: - bei Wegzug, - wenn der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass kein Fahrzeug mehr gehalten wird, - wenn ein eigenes Parkfeld zur Verfügung steht. 2 Rückerstattungen sind nur für volle Kalendermonate möglich. Der Gemeinderat legt eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 40.-- bis 100.-- fest. Rückerstattungen IV. ERSATZABGABEN 18 1 Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss 25 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz ABauV 2 kann in Form einer Einmalabgabe oder in Form einer Vereinbarung mit der Gemeinde über die Mehrfachnutzung öffentlicher Parkierungsanlagen geleistet werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Form der Leistung. Leistung der Ersatzabgabe 19 1 Die Einmalabgaben für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss 25 Abs. 1 ABauV gilt folgender Rahmen (die Festlegung der einzelnen Einmalabgaben erfolgt im vorgegebenen Rahmen durch Gemeinderatsbeschluss und wird als Anhang diesem Reglement beigefügt): Einmalabgaben - Zone K1 und K2 (Zentrumszone) Fr. 5'000. bis Fr. 7'000. - Zone HW2 und W2 Fr. 3'000. bis Fr. 4'200. - übrige Bauzonen Fr. 4'000. bis Fr. 5'600. 2 Die Leistung einer Einmalabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen. 20 1 Die Einmalabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. 2 Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994 3, in Kraft seit 1. Januar 1997, Art. 4 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 4 ). 3 Erfolgt der Baubeginn, bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann eine Sicherstellung verlangt werden. 2 SAR 713.111 3 SR 281.1 4 SR 281.22 Zahlungspflicht der Einmalabgaben

6 Parkierungsreglement Vereinbarung über Mehrfachnutzung 21 1 Erfolgt die Ersatzabgabe in Form einer Vereinbarung mit der Gemeinde über die Mehrfachnutzung öffentlicher Parkierungsanlagen, so wird 15 des Parkierungsreglementes analog angewendet. 2 Die Vereinbarung mit der Gemeinde begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen. 3 Der Gemeinderat kann die Vereinbarung im Grundbuch anmerken lassen ( 163 BauG). V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Zuwiderhandlungen Inkrafttreten 22 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden im Rahmen der dem Gemeinderat gemäss Baugesetz zustehenden Strafkompetenz geahndet. Die Ahndung gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung bleibt vorbehalten. 23 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) vom 15. November 1973 und die Verordnung über die Benützung von Parkflächen mit Parkingmetern vom 15. Mai 1975 aufgehoben. Wettingen, 4. Dezember 1997 NAMENS DES EINWOHNERATES Der Präsident Felix Feiner Der Protokollführer Karl Meier Inkrafttreten: 1. Juli 1998 5 5 Beschluss des Gemeinderates vom 28. Mai 1998