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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) 15415/15 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 15. Dezember 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: AGRI 681 AGRIFIN 117 AGRIORG 99 DELACT 174 Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union C(2015) 8948 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 15.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2015) 8948 final. Anl.: C(2015) 8948 final 15415/15 /ab DG B 1A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.12.2015 C(2015) 8948 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 15.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern DE DE

BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde 2013 ein horizontaler Rechtsrahmen für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände geschaffen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren solcher Organisationen zu gewährleisten. Für einige Sektoren wurden bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern bereits geregelt, und diese Vorschriften gelten auch weiterhin. In anderen Sektoren müssen bestimmte Vorschriften noch erlassen werden, um zu einem harmonisierten und vereinfachten Vorgehen zu gelangen. Andere Aspekte müssen für sämtliche Sektoren geregelt werden. Darüber hinaus müssen einige frühere Durchführungsverordnungen über bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern aufgehoben und durch vereinfachte Vorschriften ersetzt werden, die an den Vertrag von Lissabon und die in den einschlägigen Basisrechtsakten enthaltenen Befugnisse angepasst sind. 2. KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Die Kommission hat den Entwurf des delegierten Rechtsakts mit von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zwischen Mai und Juli 2015 in Sitzungen der GMO-Sachverständigengruppe erörtert und den im Rahmen dieser Konsultationen vorgebrachten Ansichten und Standpunkten Rechnung getragen. In diesem Zeitraum wurden die in einigen bestehenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen der Kommission enthaltenen Bestimmungen über bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern und die sich daraus ergebenden Fragen ausführlich mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten mit Hilfe der von der Task Force entwickelten offenen Methode der Koordinierung der Angleichung der bestehenden GMO-Verordnungen erörtert. Die Sachverständigen des Europäischen Parlaments wurden über all diese Beratungen informiert und zu allen Treffen eingeladen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Die GMO-Verordnung enthält die erforderlichen Vorschriften, so dass ein Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gestatten kann, ihre Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern. Solche Vorschriften bestehen bereits für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Olivenöl und Tafeloliven, und diese bleiben weiterhin in Kraft. Angesichts der wirtschaftlichen Vorteile, die eine Auslagerung bestimmter Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von DE 2 DE

Erzeugerorganisationen mit sich bringen kann, wird mit diesem delegierten Rechtsakt in allen Sektoren die Möglichkeit der Auslagerung eröffnet. Darüber hinaus ergänzt der delegierte Rechtsakt den Basisrechtsakt hinsichtlich der Bedingungen für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände und der Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zum Zweck der Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält der delegierte Rechtsakt bestimmte Anforderungen in Bezug auf Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands. DE 3 DE

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 15.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt, die besondere Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände enthält. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um die Wirksamkeit der Tätigkeit solcher Organisationen und Vereinigungen in dem neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften erlassen werden. (2) Besondere Vorschriften für bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern gelten bereits in den Sektoren Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnisse sowie Olivenöl und Tafeloliven. Zur Wahrung der Kontinuität sollten die besonderen Vorschriften für diese Sektoren weiterhin gelten. Für die Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die nicht unter die genannten besonderen Vorschriften fallen, sollte die vorliegende delegierte Verordnung gelten. (3) Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gestatten, in den Sektoren, in denen die Kommission eine Auslagerung für zulässig erklärt hat, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern. Gegenwärtig ist eine Auslagerung in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Olivenöl und Tafeloliven möglich. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und der Vorteile, die eine Auslagerung bestimmter Tätigkeiten für 1 2 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). DE 4 DE

Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Mitglieder bringen kann, sollte diese Möglichkeit allen Sektoren offenstehen. (4) Es sollten Vorschriften zur Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände sowie Vorschriften zur Klärung der Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sollte für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem diese Organisationen und Vereinigungen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügen. Über die Anerkennung länderübergreifender Branchenverbände sollte der Mitgliedstaat entscheiden, in dem sich der Sitz des Branchenverbands befindet. (5) Es sollten Vorschriften zur Einrichtung von Amtshilfe im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein länderübergreifender Branchenverband die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind auch notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann. Gleichzeitig können die zuständigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Hilfe auf Anfrage Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, in denen Mitglieder solcher Organisationen oder Vereinigungen ansässig sind. (6) Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zum Zweck der Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Gewährleistung eines harmonisierten und vereinfachten Ansatzes sollte festgelegt werden, welche Informationen erforderlich sind, wenn Entscheidungen über die Genehmigung der Auslagerung und über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands mitgeteilt werden. (7) Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 3 und (EG) Nr. 709/2008 der Kommission 4 enthalten Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände. Manche Bestimmungen dieser Verordnungen sind veraltet oder wurden nie angewendet. Um die Kohärenz mit den neuen Rechtsvorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu gewährleisten, sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden 3 4 Verordnung (EG) Nr. 223/2008 der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter (ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 10). Verordnung (EG) Nr. 709/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 23). DE 5 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern. Sie gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen: (a) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 5 hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse; (b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission 6 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission 7 hinsichtlich des Sektors Milch und Milcherzeugnisse und (c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission 8 hinsichtlich des Sektors Olivenöl und Tafeloliven. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a) (b) länderübergreifende Erzeugerorganisation jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der die Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; 5 6 7 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 8). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 55). DE 6 DE

(c) länderübergreifender Branchenverband jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Erzeugnisse tätig sind. Artikel 3 Auslagerung 1. Die Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten eine Auslagerung gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten können, sind in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt. 2. Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Tätigkeiten auslagern, müssen einen schriftlichen Geschäftsvertrag abschließen, durch den sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin die durchgeführte Tätigkeit kontrolliert und überwacht. Artikel 4 Anerkennung länderübergreifender Organisationen und Vereinigungen 1. Gemäß Teil II Titel II Kapitel III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entscheidet der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, über die Anerkennung einer solchen Organisation oder Vereinigung. 2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß den Artikeln 154, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen. 3. Die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines länderübergreifenden Branchenverbands ansässig sind, lassen dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat jede erforderliche administrative Unterstützung zukommen. 4. Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat stellt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung. DE 7 DE

Artikel 5 Mitteilungen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr mit: a) Entscheidungen über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, einschließlich des Datums der Entscheidung und der betreffenden Namen und Sektoren, sowie eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung; b) bezüglich anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Wert der vermarktbaren Erzeugung. Artikel 6 Aufhebungen Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 und (EG) Nr. 709/2008 werden aufgehoben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15.12.2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER DE 8 DE