Richtlinie für die Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim. Beteiligungsrichtlinie

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Transkript:

Richtlinie für die Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim Beteiligungsrichtlinie

Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 1. Rechtliche Grundlagen... 3 2. Geltungsbereich der Richtlinie... 3 3. Abgrenzung von Zuständigkeiten... 3 4. Vertretung im Überwachungsorgan der Beteiligung... 3 5. Organisation des Beteiligungsmanagements... 4 6. Aufgaben und Zuarbeiten der Beteiligungen... 4 7. Aufgaben des Beteiligungsmanagements für die Beteiligungsverwaltung... 4 8. Gesamtabschluss... 5

Präambel Auf Grundlage des 51 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischofsheim am 02.11.2017 folgende Beteiligungsrichtlinie beschlossen: 1. Rechtliche Grundlagen Die Gemeinde Bischofsheim fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe ( 1 Abs. 1 Satz 2 HGO). Zu diesem Zweck verfolgt die Gemeinde wirtschaftliche Betätigungen, betreibt öffentliche Einrichtungen und ist an Gesellschaften beteiligt. Als Beteiligungen i. S. d. Richtlinie gelten alle Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit mit kaufmännischer Rechnungslegung, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, die rechtlich selbständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden wenn diese Vermögen eingebracht hat sowie die Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird. 2. Geltungsbereich der Richtlinie Die Richtlinie gilt für folgende Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim: 1. ASM Zweckverband Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze 2. ekom21 KGRZ Hessen 3. Riedwerke Kreis Groß-Gerau 4. Regionalverband FrankfurtRheinMain 5. Regionalpark RheinMain SÜDWEST GmbH 6. KulturRegion FrankfurtRheinMain ggmbh (gemeinnützig) 3. Abgrenzung von Zuständigkeiten Die Gemeindevertretung beschließt über mittelbare Beteiligungen von größerer Bedeutung an wirtschaftlichen Unternehmen ( 51 Nr. 11 HGO); Entsprechendes gilt für die Umwandlung der Rechtsform solcher wirtschaftlicher Unternehmen ( 51 Nr. 12 HGO). Eine mittelbare Beteiligung ist von größerer Bedeutung, wenn die Gemeinde über Unternehmen, die ihr gehören oder an denen sie mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist. 4. Vertretung im Überwachungsorgan der Beteiligung Die Bestellung der Vertreter der Gemeinde Bischofsheim in Betriebskommissionen, Aufsichtsräten u. ä. Organen richtet sich für Betriebskommissionen nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, für andere Beteiligungen nach 125, 126 HGO. 3

Die von der Gemeinde Bischofsheim entsandten Vertreter unterliegen bzgl. ihrer Tätigkeit in den Beteiligungen gegenüber dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung keine Verschwiegenheitspflicht, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Gemeinde wirkt bei ihren Beteiligungen darauf hin, dass im Gesellschaftsvertrag/der Satzung der Beteiligung entsprechende ausdrückliche Festlegungen getroffen werden. Die Vertreter der Gemeinde Bischofsheim in Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Weisungen des Gemeindevorstands gebunden, sofern nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen ( 125 Abs. 1 Satz 4 HGO). Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde Bischofsheim haben an den Sitzungen der Organe der Beteiligungen teilzunehmen. Sofern Vertretungsregelungen bestehen, haben sie im Verhinderungsfall das stellvertretende Mitglied zu informieren und dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans die Abwesenheit anzuzeigen. 5. Organisation des Beteiligungsmanagements Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt im Rahmen der Geschäftsverteilungsbefugnis ( 70 Abs. 1 Satz 3 HGO) die Zuordnung der Aufgaben des Beteiligungsmanagements. Zweck des Beteiligungsmanagements ist insbesondere die Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch die Beteiligungen. 6. Aufgaben und Zuarbeiten der Beteiligungen Soweit nicht bereits in den Satzungen, im Eigenbetriebsgesetz oder anderen Vorschriften geregelt, verantworten die Beteiligungen die Umsetzung der ihnen übertragenen oder vorgegebenen Aufgaben. Sie sind dabei an die vereinbarten Ziele und Handlungsspielräume gebunden. Die Beteiligungsunternehmen sind eigenverantwortlich zuständig für die Entwicklung einer entsprechenden Unternehmensstrategie und für die Organisation ihrer Geschäftstätigkeit. Zu den Aufgaben der Beteiligungen gehören insbesondere die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erreichung vorgegebener Ziele, Ableitung der Maßnahmen zur Zielerreichung, Erstellung einer Unternehmensplanung für einen Planungshorizont von 5 Jahren und die jährliche Fortschreibung dieser Planung, Konzeption, Organisation und Weiterentwicklung eines an die Bedürfnisse des Unternehmens angepassten Risikomanagementsystems, regelmäßige Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an die Aufsichtsgremien (Betriebskommission/en, Aufsichtsrat), Erstellung erforderlicher ad-hoc-berichte an die Aufsichtsgremien und die Stabstelle Beteiligungsmanagement bei Erkennen eines wesentlichen Risikos, Mitteilung von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die für die Beteiligung gelten. Die Beteiligungen machen die für die Berichterstattung des Gemeindevorstands erforderlichen Angaben unaufgefordert und innerhalb der vom Beteiligungsmanagement gesetzten Fristen. 7. Aufgaben des Beteiligungsmanagements für die Beteiligungsverwaltung Das Beteiligungsmanagement führt die Beteiligungsakten (insb. Satzungen, Gesellschafterverträge, Unternehmensverträge, Gremienbeschlüsse der Gemeinde und der Beteiligungen, Schriftverkehr). 4

Das Beteiligungsmanagement kontrolliert den Vollzug von Organbeschlüssen der Gemeinde, die eine oder mehrere Beteiligungen betreffen. Das Beteiligungsmanagement informiert den Gemeindevorstand über Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Beteiligungsunternehmen. Das Beteiligungsmanagement bereitet erforderliche Beschlüsse des Gemeindevorstands in Angelegenheiten der Beteiligungen vor; für Eigenbetriebe gelten die Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und der jeweiligen Eigenbetriebssatzung. 8. Gesamtabschluss Das Beteiligungsmanagement stellt sicher, dass dem für die Erstellung des Gesamtabschlusses zuständigen Fachdienst die erforderlichen Informationen rechtzeitig zugehen, soweit dies nicht möglich ist, teilt das Beteiligungsmanagement der für die Erstellung des Gesamtabschlusses zuständigen Stelle die Hinderungsgründe mit und wirkt auf die schnellstmögliche Übermittlung der erforderlichen Informationen hin. Bischofsheim, 09.11.2017 (Siegel) gez. Ingo Kalweit Unterschrift Bürgermeister 5