FAQs: Neuer Personalausweis



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Transkript:

FAQs: Neuer Personalausweis Allgemein 1) Wie funktioniert der Wechsel vom alten zum neuen Personalausweis? Das neue Personalausweisgesetz ist am 1. November 2010 in Kraft getreten. Seit dem können Bürger nur noch das neue Dokument beantragen. Alle alten Personalausweise können bis zum Ablauf ihres Gültigkeitsdatums weiter genutzt werden. Ein vorzeitiger Umtausch des alten gegen den neuen Personalausweis ist jederzeit möglich. 2) Haben andere Länder bereits ähnliche Dokumente? Ja, und sie kommen weltweit immer häufiger zum Einsatz. Innerhalb der Europäischen Union verfügen zum Beispiel die Bürger von Belgien, Estland, Finnland, Italien, Österreich, Portugal und Spanien über elektronische Identitätsnachweise. Allerdings beruhen diese auch als "Bürgerkarten" bezeichneten Dokumente auf anderen technischen Infrastrukturen und sind deshalb nur eingeschränkt mit dem deutschen System vergleichbar. 3) Was kostet der neue Personalausweis? Gemäß der aktuellen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern kostet der neue Personalausweis 28,80 Euro. Antragsteller unter 24 Jahren erhalten eine Ermäßigung: Sie zahlen bei Erstbeantragung eine reduzierte Gebühr von 22,80 Euro. 4) Wie lange ist der neue Personalausweis gültig? Der neue Personalausweis ist für Dokumenteninhaber ab dem 24. Lebensjahr zehn Jahre gültig. Bis zu diesem Alter gilt er sechs Jahre. Sicherheits-Chip 5) Warum enthält der neue Personalausweis einen Chip? Auf dem Chip werden persönliche Informationen wie Name, Adresse und Geburtsdatum digital gespeichert und auf Wunsch des Dokumenteninhabers für die Online-Ausweisfunktion verfügbar gemacht. Die zusätzlich hinterlegten biometrischen Daten von Gesichtsbild (obligatorisch) und Fingerabdrücken (freiwillig) machen das Dokument fälschungssicherer und garantieren, dass es im Schengenraum als gültiges Reisedokument genutzt werden

kann. 6) Kann der Ausweisinhaber den Chipinhalt überprüfen? Ja. Um jedem Bürger volle Datentransparenz zu gewährleisten, sind alle Personalausweisbehörden mit vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Lesegeräten ausgestattet. Über diese Module können Behördenmitarbeiter alle im Chip gesicherten personenbezogenen Daten anzeigen lassen - inklusive des digitalen Passfotos und der ggf. gespeicherten Fingerabdrücke. Lichtbild 7) Wie muss das Lichtbild gestaltet sein? Das Lichtbild, auch Passbild genannt, wird auf dem Kartenkörper abgedruckt und elektronisch im Chip gespeichert. Für das Lichtbild gelten folgende Bedingungen: Das Bild muss aktuell sein, Das Gesicht muss zentriert und unverschleiert auf dem Foto erkennbar sein (Frontalaufnahme, keine Halbprofile) Eine Kopfbedeckung, die das Gesicht nicht verdeckt, ist aus religiösen Gründen zulässig Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein Ausnahmen sind zum Beispiel aus medizinischen Gründen möglich. Weitere Informationen zu den Anforderungen gibt es unter: www.bmi.bund.de und in der Fotomustertafel. Fingerabdrücke 8) Wozu dient die Speicherung von Fingerabdrücken? Die zusätzliche Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Sicherheits-Chip des neuen Personalausweises geschieht nur auf freiwilliger Basis und dient ausschließlich der hoheitlichen Ausweisfunktion des Dokuments. Diese ermöglicht es den Bürgern, sich bei hoheitlichen Kontrollen an Landesgrenzen und im Inland zum Beispiel gegenüber der Polizei eindeutig auszuweisen. Ebenso wie das digitale Lichtbild stärken die hinterlegten biometrischen Daten der Fingerabdrücke die Bindung zwischen Ausweisdokument und - inhaber. Damit senken sie die Gefahr von Identitätsmissbrauch.

9) Wer darf Fingerabdrücke auslesen? Ausschließlich staatlich autorisierte Instanzen wie z. B. Personalausweis- und Passbehörden, Polizeivollzugsbehörden oder die Zollverwaltung dürfen biometrische Daten entsprechend der deutschen Datenschutzgesetzgebung auslesen. Die Daten sind Teil der hoheitlichen Ausweisfunktion. Diensteanbieter können die biometrischen Daten im Rahmen der Online-Ausweisfunktion nicht auslesen. 10) Was passiert, wenn der Ausweisinhaber keine Fingerabdrücke abgeben möchte? Gar nichts. Die Fingerabdruckdaten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bürgers in das Dokument aufgenommen. Falls er dies nicht möchte, erhält er den neuen Personalausweis inklusive aller Optionen zum elektronischen Identitätsnachweis - nur ohne Fingerabdruckdaten im Chip. 11) Wo werden die Fingerabdrücke gespeichert? Die Fingerabdruckdaten bleiben so lange in der Behörde, bis der Bürger seinen neuen Personalausweis abholt. Dann werden sie unwiderruflich gelöscht und sind nur noch auf dem Sicherheits-Chip des Ausweises hinterlegt. Auch die Bundesdruckerei, die den neuen Personalausweis herstellt, speichert die Fingerabdrücke nicht. Eine Speicherung von Personalausweisdaten ist in Deutschland untersagt. Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) 12) Wie kann man mit der neuen Signaturfunktion online unterschreiben? Der neue Personalausweis ist für die Nutzung der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) vorbereitet, die rechtlich der eigenhändigen persönlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Jeder kann die Signaturfunktion seines neuen Ausweises nutzen - vorausgesetzt man verfügt über ein gültiges Signaturzertifikat. 13) Was ist ein Signaturzertifikat? Das Signaturzertifikat kann bei einem zugelassenen Signaturanbieter (auch Zertifizierungsdiensteanbieter genannt) erworben werden. Eine Liste dieser Anbieter ist im Internet auf der Website der Bundesnetzagentur unter www.nrca-ds.de unter dem Punkt "Akkreditierte ZDA" zu finden. Das Signaturzertifikat muss auf den neuen Personalausweis

geladen werden. 14) Wo bekommt man ein gültiges Signaturzertifikat? Signaturzertifikate können nur bei spezialisierten Trustcentern oder Zertifizierungsdiensteanbietern (ZDA) erworben werden, nicht bei den Personalausweisbehörden. Je nach Anbieter fallen hierfür unterschiedliche Kosten an. Eine Liste mit Anbietern steht auf der Website der Bundesnetzagentur unter www.nrca-ds.de unter dem Punkt "Akkreditierte ZDA" zur Verfügung. Zur Integration eines Signaturzertifikats wird der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion benötigt. Zur Nutzung braucht man zusätzlich ein Komfortlesegerät mit integriertem PIN-Pad. 15) Was geschieht mit der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) beim Verlust des Ausweises? Der Verlust des neuen Personalausweises mit aktivierter Signaturfunktion muss umgehend dem beauftragten Trustcenter angezeigt werden, um die gebuchten Anwendungen sperren zu lassen. Eine Sperrung der Signaturfunktion erfolgt nicht über die örtlichen Personalausweisämter, auch wenn der Ausweisinhaber dort den Verlust seines Ausweises meldet. 16) Was braucht man, um die Unterschriftsfunktion nutzen zu können? Um die QES nutzen zu können, muss die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet sein. Außerdem braucht man ein spezielles Signaturzertifikat und ein Lesegerät. Je nach Anbieter fallen dafür unterschiedliche Kosten an. Online-Ausweisfunktion 17) Was ist die Online-Ausweisfunktion? Mit der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises kann man seine Identität in der elektronischen Kommunikation nachweisen. Solche Dienste können z. B. die Online- Services von privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Online-Shops oder Versicherungen sein. Das mühselige Ausfüllen von Formularen, der Weg zu Behörden oder die Eingabe von persönlichen Daten entfallen künftig. Da immer mehr Internetanbieter personalisierte Dienste zur Verfügung stellen, wird diese Technologie viele Angebote einfacher, sicherer und bequemer machen. Eine Liste der aktuellen Dienste ist zu finden unter: http://www.ccepa.de/onlineanwendungen.

18) Wie kann man die Online-Ausweisfunktion nutzen? Um sich mit dem neuen Personalausweis im Internet ausweisen zu können, muss die Online-Ausweisfunktion des Dokuments eingeschaltet sein. 19) Müssen Ausweis-Inhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen? Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ist freiwillig und bietet volle Flexibilität: Jeder Ausweis-Inhaber entscheidet selbst, ob er die Funktion nutzen möchten. Auf Wunsch kann die Online-Ausweisfunktion, solange das Dokument gültig ist, in der zuständigen oder ausstellenden Behörde jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden. Wenn die Online- Ausweisfunktion ausgeschaltet ist, kann der neue Personalausweis nicht im Internet genutzt werden. 20) Muss die Online-Ausweisfunktion sofort eingeschaltet werden? Nein, die Online-Ausweisfunktion kann auch nachträglich jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden. Voraussetzung ist, dass der neue Personalausweis noch gültig ist. Für das nachträgliche Einschalten wird allerdings eine Gebühr von 6 Euro erhoben. Das nachträgliche Ausschalten und das Einschalten beim Abholen des neuen Personalausweises hingegen sind jeweils gebührenfrei. 21) Welche technische Ausstattung braucht man zur Nutzung der Online- Ausweisfunktion? Für die Nutzung vom heimischen Computer werden benötigt: a) ein handelsübliches Kartenlesegerät für Karten mit kontaktlos lesbaren Chips, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen ist. Ob ein Lesegerät für den neuen Personalausweis geeignet ist, ist in der Regel am aufgedruckten Logo erkennbar. b) eine Software, die die Kommunikation zwischen Ausweis und Computer ermöglicht. Eine solche Software - z. B. die AusweisApp - ist kostenlos im Internet über www.ausweisapp.bund.de erhältlich. 22) Bei welchen Anbietern kann die Online-Ausweisfunktion genutzt werden? Die Online-Ausweisfunktion ist dafür gedacht, das Ausweisen und Anmelden im Rahmen elektronischer Dienstleistungen zu vereinfachen. Solche Dienste können die Online-Services von privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Online-Shops oder Versicherungen sein. Aber

auch Anbieter aus der Verwaltung (z. B. Online-Bürgerdienste) könnten die Funktionalitäten des neuen Personalausweises für ihre Aufgaben nutzen. Nutzbar ist die Online- Ausweisfunktion bei allen Anbietern, die das elektronische Ausweisen in ihren Diensten anbieten. Nicht alle Angebote im Internet wurden mit der Einführung des neuen Personalausweises automatisch auf das neue Verfahren umgestellt. Eine Liste der Dienste ist zu finden unter: http://www.ccepa.de/onlineanwendungen. 23) Kann man die Online-Ausweisfunktion nur im Internet benutzen? Nein, die Online-Ausweisfunktion funktioniert nicht nur im Internet. Sie soll zukünftig auch an Verkaufsautomaten (beispielsweise für Fahrkarten), bei der Anmietung von Autos und Fahrrädern oder beim Einchecken in Hotels eingesetzt werden können. Datensicherheit 24) Sind die Daten sicher? Bei jeder Übertragung werden die Daten verschlüsselt. Alle Informationen und Übertragungen werden mit international anerkannten und etablierten Verschlüsselungsverfahren geschützt. Jeder Anbieter, der für seine Dienstleistung den neuen Personalausweis nutzen möchte, muss ein entsprechendes staatliches Berechtigungszertifikat bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) beantragen. Die Vergabestelle prüft nach strengen Vorgaben, welche Daten zwingend erforderlich sind, um den Dienst zu erbringen und erteilt nur für diese Daten eine Berechtigung. Arbeitgeber haben beispielsweise keinen Zugriff auf die Daten. Die elektronische Kommunikation und Transaktionen im Internet sind mit dem neuen Personalausweis sicherer, als wenn man sich ohne die Karte im Internet bewegt. Die neuen Funktionen des neuen Personalausweises schützen die persönlichen Daten. Die Online-Ausweisfunktion prüft, ob der Online-Anbieter tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. 25) Welchen Zweck hat das Ausweisen mit der Online-Ausweisfunktion? Das Ausweisen mit der Online-Ausweisfunktion wird als sichere und komfortable Alternative zu bisherigen Anmelde- und Registrierungsverfahren angeboten. Es werden auch neue Dienste und Angebote entstehen, die bisher ohne einen Standard-Identitätsnachweis für die Online-Welt nicht möglich waren oder nicht vollständig über das Internet durchgeführt werden konnten. Die Online-Ausweisfunktion kann z. B. das Post-Ident-Verfahren ersetzen. Identitätsbestätigungen können einfacher und schneller über das Internet erledigt werden, statt bisher aufwendig über den Postweg. Um die Online-Funktion mit dem neuen Personalausweis anbieten zu können, benötigt jeder Anbieter eine staatliche Berechtigung.

26) Warum sind Online-Transaktionen mit Online-Ausweisfunktion sicherer? Mit der Online-Ausweisfunktion können sich sowohl Nutzer als auch Diensteanbieter sicher sein, dass ihr Gegenüber derjenige ist, für den er sich ausgibt. Auf der Seite der Bürger gewährleisten dies der Besitz des neuen Personalausweises und die Kenntnis der PIN. Aber auch der Diensteanbieter muss seine Identität bestätigen. Nur solche Anbieter, die von der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate geprüft worden sind, erhalten die technische Möglichkeit, die Ausweisdaten ihrer Nutzer abzufragen. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) prüft bei jedem einzelnen Dienst, auf welche Datenkategorien des Personalausweises der Diensteanbieter Zugriff erhält. 27) Welche persönlichen Daten muss man bei der Nutzung der Online- Ausweisfunktion preisgeben? Die Online-Ausweisfunktion bietet allen Ausweis-Inhabern die Möglichkeit, sparsam mit ihren persönlichen Daten umzugehen. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Dienstleistungen nur die Daten erhalten, die für ihren Geschäftszweck erforderlich sind. Der neue Personalausweis bietet dabei ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Die Nutzer können selbst entscheiden, wann sie wem Zugriff auf ihre Daten gewähren. Zudem muss der Ausweis-Inhaber jede Datenübermittlung für einen Dienst durch die Eingabe seiner 6-stelligen PIN bestätigen. 28) Wie kann man die Online-Ausweisfunktion sperren? Ausweis-Inhaber können die Sperrhotline: +49 116 116 (täglich und rund um die Uhr; kostenlos aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz - auch aus dem Ausland erreichbar) anrufen, um die Online-Ausweisfunktion ausschalten zu lassen. Alternativ kann auch die ausstellende oder zuständige Behörde die Funktion sperren. Datensparsamkeit 29) Was ist ein pseudonymer Zugang? Mit dem neuen Personalausweis kann man sich z. B. im Internet bei sozialen Netzwerken nach einer Erstregistrierung und Anlage eines Nutzerprofils bei künftigen Anmeldungen ausweisen, ohne dabei seine persönlichen Daten anzugeben. Das System erkennt den Nutzer sozusagen wieder. Der Chip des neuen Personalausweises erzeugt dafür eine vom jeweiligen Diensteanbieter abhängige Kennung (Pseudonym), mit der man sich als Nutzer identifizieren kann, die aber keine Rückschlüsse auf persönliche Daten zulässt. Zusammen

mit der persönlichen 6-stelligen PIN ist dieses Verfahren genauso einfach wie der gewohnte Log-in, aber deutlich sicherer. 30) Wie funktioniert der pseudonyme Zugang? Der Anbieter kann den Nutzer anhand eines eindeutigen Kartenmerkmals wiedererkennen, ohne dass personenbezogene Daten übermittelt werden (Pseudonym). Diese eindeutige Zeichenfolge des neuen Personalausweises ist für andere Diensteanbieter nicht nachvollziehbar. "Pseudonymer Zugang" heißt also nicht, dass ein Benutzername oder eine E-Mail-Adresse auf dem neuen Personalausweis gespeichert sind. Zusammen mit der persönlichen 6-stelligen PIN ist dieses Verfahren genauso einfach wie die bisherigen Anmeldevorgänge, aber deutlich sicherer: es werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. 31) Was ist die Altersbestätigung? Wenn zur Erbringung einer Dienstleistung nur festgestellt werden soll, ob der Nutzer ein bestimmtes Alter erreicht hat, nutzt der Anbieter die Funktionalität der Altersbestätigung. Dies ist beispielsweise an Zigarettenautomaten oder bei Online-Diensten mit Erwachseneninhalten der Fall. Statt das gesamte Geburtsdatum an den Diensteanbieter zu übertragen, wird lediglich die Information übermittelt, ob der Ausweis-Inhaber das vom Anbieter angefragte Alter (16 oder 18 Jahre) bereits erreicht hat. 32) Was ist die Wohnortbestätigung? Ähnlich wie bei der Altersbestätigung kann verfahren werden, wenn ein Anbieter seine Dienste regional beschränkt unterbreitet und demnach abfragt, ob ein Nutzer in einem von ihm angegebenen Ort gemeldet ist. Auch hier wird lediglich ein "Ja" oder "Nein" übertragen. Beide Funktionalitäten dienen der Datensparsamkeit und gewährleisten, dass wirklich nur die Nutzerdaten bereitgestellt werden, die zwingend erforderlich sind. PIN 33) Was ist der PIN-Brief? Zwischen Beantragung und Abholung des neuen Personalausweises erhalten die Antragsteller vom Ausweisproduzenten einen so genannten PIN-Brief. Dieser Brief enthält die 5-stellige Transport-PIN, die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort.

34) Was ist die Geheimnummer oder PIN? Die 5-stellige PIN ist eine Transport-PIN und muss nach Empfang des neuen Personalausweises durch eine individuelle 6-stellige PIN ersetzt werden. Das kann entweder zu Hause mit Hilfe eines Kartenlesegeräts oder bei der Ausländerbehörde geschehen. Die PIN kann unbegrenzt durch eine neue ersetzt werden. Jedes Mal, wenn der Ausweis-Inhaber die Online-Ausweisfunktion nutzt, ist die Eingabe dieser 6-stelligen individuellen PIN erforderlich. 35) Worauf muss man bei der selbst gewählten PIN achten? Jeder Ausweis-Inhaber sollte darauf achten, dass keine leicht zu erratenden Zahlenkombinationen (wie z. B. "123456") und keine auf dem Dokument abgedruckten Zahlenkombinationen verwendet werden. Wie bei der ec-karte gilt, dass die PIN auf keinen Fall auf dem neuen Personalausweis notiert oder zusammen mit dem Ausweis aufbewahrt werden darf. 36) Was passiert, wenn der Ausweis-Inhaber eine falsche PIN eingibt? Nach der zweiten Falscheingabe wird der Nutzer aufgefordert, seine Zugangsnummer einzugeben. Diese findet sich auf der Vorderseite des neuen Personalausweises. Nach der dritten Falscheingabe wird die Online-Funktion sicherheitshalber gesperrt. Sie kann nur durch Eingabe der Entsperrnummer (PUK) oder durch Neusetzen der PIN in der Behörde wieder frei geschaltet werden. Die PUK ist eine 10-stellige Nummer, die dem Nutzer im PIN- Brief zusammen mit der 5-stelligen Transport-PIN und dem Sperrkennwort mitgeteilt. Es wird empfohlen, die PUK erst dann frei zu rubbeln, wenn sie wirklich benötigt wird. Die Verwendung der PUK ist im Gegensatz zur PIN begrenzt: Sie kann bis zu zehnmal verwendet werden. Die PUK ist nur den jeweiligen Ausweis-Inhabern bekannt und sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zu dem andere Personen keinen Zugang haben. 37) Was passiert, wenn der Nutzer seine PIN vergisst? Die PIN kann in der Behörde neu gesetzt werden. Dazu muss der Ausweis-Inhaber sein Dokument mitbringen.

PUK 38) Was ist die PUK (Entsperrnummer)? Wenn die PIN dreimal falsch eingeben, wird sie blockiert. Die PUK dient dazu, diese Blockierung aufzuheben. 39) Was ist das Sperrkennwort? Wenn der neue Personalausweis gestohlen wird oder anderweitig abhandenkommt, muss die Karte gesperrt werden, ähnlich wie bei einer ec-karte. Hierzu dient das Sperrkennwort. Es ist ein leicht zu merkendes Wort (z. B. "Lokomotive"), das den Ausweis-Inhabern im PIN- Brief zusammen mit der Transport-PIN und der PUK mitgeteilt wird. Das Sperrkennwort ist nur den Ausweis-Inhabern und der ausstellenden Behörde bekannt. 40) Was ist der Sperrnotruf? Bei Verlust des neuen Personalausweises muss die Online-Ausweisfunktion gesperrt werden. Dies kann telefonisch über die Hotline: +49 116 116 (täglich und rund um die Uhr; kostenlos aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz - auch aus dem Ausland erreichbar) erfolgen. Dort muss man seinen Namen, Geburtsdatum und das Sperrkennwort angeben. Außerdem muss die zuständige Behörde über den Verlust des neuen Personalausweises informiert werden. Alternativ kann man sich auch direkt an die Behörde wenden und den neuen Personalausweis als verloren melden. 41) Schutz der Informationen Keinesfalls dürfen die PIN und die PUK sowie das Sperrkennwort auf dem neuen Personalausweis notiert und/oder zusammen mit dem Dokument aufbewahrt werden. Weitere FAQs und Informationen über den neuen Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern und auf www.personalausweisportal.de.

Kontakt Alexandra Haberstroh Referentin Unternehmenskommunikation Bundesdruckerei GmbH Tel: + 49 (0) 30-25 98-28 10 Fax: + 49 (0) 30-25 98-28 08 Mobil: + 49 (0) 175-581 85 46 E-Mail: alexandra.haberstroh@bdr.de