Grundsätze über die Organisation der Jugendfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede

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Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 32 vom 31.07.2014 Anlage zu 11, Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Eschede Grundsätze über die Organisation der Jugendfeuerwehr in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede Gem. 11, Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Eschede vom 08.07.2014 werden nachstehende Grundsätze erlassen: 1 Organisation Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede besteht aus den Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren - Eschede - Habighorst - Höfer - Scharnhorst - Endeholz Sie ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede. 2 Aufgaben und Ziele (1) Aufgaben und Ziele der Jugendfeuerwehr sind: 1. Einführung der Mitglieder in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, 2. Erziehung der Mitglieder zur praktischen Nächstenhilfe, 3. theoretische und praktische Ausbildung für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung, 4. Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Mitgliedern, 5. Durchführung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht. 1

(2) Bei der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten. (3) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre pflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit RdErl. des MK vom 01.02.1989 (Nds. MinBl. S. 188) in der jeweils gültigen Fassung, dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, dem Jugendförderungsgesetz, dem Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.v. und den Grundsätzen über die Jugendarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.v. 3 Gemeindejugendfeuerwehrwart (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede wird von der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart geleitet. Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart und stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart müssen Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede sein; sie müssen mit Erfolg an einem Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und sollen an einem Lehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz NABK teilgenommen haben. Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart und stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart werden auf Vorschlag der Mehrheit der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede nach Anhörung des Gemeindekommandos von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister für die Dauer von drei Jahren bestellt. (2) Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der Gemeindejugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede nach Maßgabe dieser Grundsätze. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die: - Beratung der Ortsfeuerwehren in Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, - Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, - Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses, - Leitung von gemeinsamen Veranstaltungen, - Vertretung der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede, soweit hierfür nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zuständig ist. 2

4 Ausschuss der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr (Gemeindejugendfeuerwehrausschuss) (1) Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss besteht aus a) der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, b) der stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart und den Jugendfeuerwehrwartinnen oder den Jugendfeuerwehrwarten der Ortsfeuerwehren als Beisitzerinnen oder Beisitzer, c) der Schriftwartin oder dem Schriftwart d) der Kassenwartin oder dem Kassenwart (2) Dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Koordinierung der Jugendarbeit im Gemeindebereich, - Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen, - Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. (3) Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss wird vom der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der Gemeindejugendfeuerwehrwart hat den Gemeindejugendfeuerwehrausschuss einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Beisitzerinnen oder der Beisitzer des Ausschusses oder die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister soll, die Ortsbrandmeisterinnen oder die Ortsbrandmeister können an den Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (5) Beschlüsse des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses es verlangt, geheim abgestimmt. 3

(6) Über jede Sitzung des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder vom Gemeindejugendfeuerwehrwart und der Schriftwartin oder dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde über die Gemeindefeuerwehr zuzuleiten. 5 Jugendfeuerwehrwart (1) Die Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Jugendfeuerwehrwart müssen Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eschede sein. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart muss mit Erfolg an einem Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und soll an einem Lehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz NABK teilgenommen haben. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart werden auf Vorschlag der Mitglieder der Jugendfeuerwehr nach Anhörung der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister für die Dauer von drei Jahren bestellt. (2) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Grundsätze. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die: - Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen, - Aufstellung des Dienstplanes, - Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches, - Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen, - Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten. 6 Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehren (1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister einzuberufen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister und die Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der Gemeindejugendfeuerwehrwart sollen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. An der Mitgliederversammlung können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Mitglieder der Jugendfeuerwehr sowie die Mitglieder der Ortsfeuerwehr mit beratender Stimme teilnehmen. Zu der Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 4

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorschlag der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes und der Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin oder des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes, - Genehmigung des Jahresberichtes der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, - Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung, - Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Jugendfeuerwehr gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon, wenn ein Mitglied es verlangt, wird geheim abgestimmt. (5) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart und der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitglieder ( 7) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Ortsfeuerwehr und der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder dem Gemeindejugendfeuerwehrwart zuzuleiten. 7 Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr wählen jeweils für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Aufgabe dieses gewählten Mitgliedes ist es, die Belange der Mitglieder der Jugendfeuerwehr gegenüber der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart zu vertreten. 8 Stärke der Jugendfeuerwehr Eine Jugendfeuerwehr soll mindestens Gruppenstärke i.s. der Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Land Niedersachsen haben. 5

9 Funktionsabzeichen Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart können für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion ein auf diese Funktion hinweisendes Abzeichen auf der Feuerwehrdienstkleidung (Dienstjacke) tragen. Eschede, den 08.07.2014 Gemeinde Eschede Berg L.S. Bürgermeister 6