Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub

Ähnliche Dokumente
-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut

Satzung des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel

Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G

Stadt Laichingen Alb-Donau-Kreis

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Bekanntmachungsanordnung

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der

Große Kreisstadt Eppingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit

Gebührensatzung. für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Aichach-Friedberg (Abfallgebührensatzung -AGS-)

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf

SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Die Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung)

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt vom

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkrath vom

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heidenau (FF-Kostensatzung) vom 25.

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leinzell

Gebührenordnung. für die. Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche Plätze,

Amtliche Bekanntmachung

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock (AbfeGS LRO)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Dachau (Abfallgebührensatzung)

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Bruchsal

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

(5) Die Abfallgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück ( 6 Abs. 5 KAG NRW). Stand:

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

Satzung (Polizeiverordnung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes und 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen.

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

7/2. Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven

STADT PLOCHINGEN SATZUNG

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

37.01 Feuerwehrsatzung

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

Gebührensatzung. für die Benutzung des Wertstoffhofes der Stadt Soest vom Präambel

In Zweifelsfällen gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung!

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Transkript:

Gemeinde Pfalzgrafenweiler, Landkreis Freudenstadt Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub Vom 24.07.2012 Aufgrund - der 4, 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), - der 13, 15 und 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), - von 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 4, 8 und 30 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlungen von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG), - der 2 und 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung - und der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Freudenstadt und der Gemeinde Pfalzgrafenweiler zur Übertragung der Entsorgung von Bodenaushub aus definierten Vorhaben vom 03.11.1998 / 07.01.1999 hat der Gemeinderat am 24.07.2012 folgende Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlagen (1) Der Landkreis Freudenstadt hat mit Vereinbarung vom 03.11.1998 / 07.01.1999 der Gemeinde Pfalzgrafenweiler die gesamte Entsorgung von Bodenaushub aus definierten Vorhaben, der aufgrund der Herkunft des Materials keine Verunreinigungen erwarten lässt, übertragen. (2) Bodenaushub aus definierten Vorhaben ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial, das nicht kontaminiert ist und der Abfallschlüssel-Nummer 17 05 04 oder 20 02 02 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet werden kann. (3) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler betreibt die Entsorgung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Bodenaushubs als öffentliche Einrichtung und stellt die erforderliche Anlage (Bodenaushubdeponie) den Einwohnern und gleichgestellten Personen zur Benutzung zur Verfügung.

- 2 - (4) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler ist berechtigt, den Betrieb der Deponie auf Dritte, insbesondere auf private Unternehmer (nachfolgend Unternehmer genannt) zu übertragen. (5) Folgende Bodenaushubdeponie wird betrieben: Deponie Egenhauser Weg im Ortsteil Pfalzgrafenweiler. (6) Das Einzugsgebiet der Deponie wird wie folgt festgelegt: Die Deponie Egenhauser Weg umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Pfalzgrafenweiler. 2 Abfallarten / Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Die Entsorgungspflicht umfasst ausschließlich Bodenaushub aus definierten Vorhaben im Sinne von 1 Absatz 2, welcher im Gemeindegebiet gemäß 1 Absatz 3 angefallen ist. Sämtliche Verunreinigungen wie Straßenaufbruchmaterial oder Bauschutt sind vor der Deponierung auszusortieren. (2) Vor der Ablagerung ist zu prüfen, ob der Bodenaushub nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. (3) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler ist berechtigt, verunreinigten Bodenaushub oder sonstige unerlaubte Ablagerungen beseitigen zu lassen ( 21 LAbfG). Für die Kostentragung gilt 12 dieser Satzung. II. Betrieb der Bodenaushubdeponien 3 Betrieb und Anlieferung (1) Für den Betrieb der Bodenaushubdeponie wird eine Benutzungsordnung erlassen, die öffentlich bekannt gemacht wird. (2) Bodenaushub darf nur nach Maßgabe des Betreibers angeliefert werden. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Deponien infolge höherer Gewalt, von Störungen im Betrieb wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die die Gemeinde Pfalzgrafenweiler keinen Einfluss hat, steht den Anliefernden und Benutzern kein Anspruch auf Annahme oder auf Schadenersatz zu. (3) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler wie auch der Unternehmer ist berechtigt, unbeschadet von 1 Abs. 6 dieser Satzung, Deponiematerial einer anderen Deponie zuzuweisen, wenn dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung geboten ist.

- 3 - (4) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler wie auch der Unternehmer ist berechtigt, zu deponierendes Material zurückzuweisen, wenn Zweifel an der Eigenschaft bzw. Qualität des Materials bestehen. 4 Auskunfts- und Nachweispflicht (1) Die Selbstanlieferer und die Beauftragten sind zur Auskunft über die Art, Beschaffenheit, Herkunft und Menge des Bodenaushubs verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Entsorgung betreffen und zur Gebührenerhebung erforderlich sind. Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) In Zweifelsfällen hat der Anlieferer der Deponie nachzuweisen, dass es sich um zugelassenen Bodenaushub gem. 1 Abs. 2 handelt und dieser im Einzugsgebiet der Deponie angefallen ist. Als angefallen gilt Bodenaushub, der vom Abfallerzeuger oder einem Dritten unmittelbar zur Bodenaushubdeponie befördert und der Gemeinde Pfalzgrafenweiler dort während den Öffnungszeiten übergeben wird. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Bodenaushub zurückgewiesen werden. 5 Eigentumsübergang Bodenaushub geht mit dem rechtmäßigen Abladen auf der Deponie in das Eigentum der Gemeinde Pfalzgrafenweiler über. Im Bodenaushub vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler ist nicht verpflichtet, im angelieferten Material nach verlorenen Gegenständen zu suchen. 6 Haftung (1) Die Benutzer der von der Gemeinde Pfalzgrafenweiler betriebenen Bodenaushubdeponie haben für Schäden und für zusätzliche Aufwendungen, die durch schuldhafte Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, Ersatz zu leisten. In solchen Fällen haben die Benutzer die Gemeinde Pfalzgrafenweiler auch von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen. (2) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler haftet für Schäden aus dem Betrieb der Bodenaushubdeponie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

- 4 - III. Gebührenerhebung 7 Benutzungsgebühr (1) Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Beseitigung des Bodenaushubes Benutzungsgebühren. (2) Die Gebühr beträgt 3,58 Euro (ab 1.1.2014 4,99 ) pro m³ Bodenaushub. Angefangene m³ werden abgerundet. (3) Für die Berechnung des Volumens ist der bei der Anlieferung bestehende Zustand maßgebend. 8 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Deponie. Benutzer ist auch der Auftraggeber. Ist der Benutzer nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Erklärungspflicht Die Gebührenschuldner ( 8) und der Anlieferer sind nach Aufforderung verpflichtet, der Gemeinde Pfalzgrafenweiler wie auch dem Unternehmer, Auskünfte und Erklärungen über Art, Menge und Qualität des angelieferten Materials sowie über alle für eine Gebührenfestsetzung relevanten Umstände in der geforderten Form zu geben. Die Gemeinde Pfalzgrafenweiler kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen. 10 Schätzung (1) Soweit die Gemeinde Pfalzgrafenweiler die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Benutzungsgebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, werden diese geschätzt. (2) Die Schätzung enthebt den Gebührenschuldner nicht von seiner Erklärungspflicht. 11 Festsetzung, Entstehung der Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bodenaushubdeponie. (2) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Bescheid. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

- 5 - IV. Schlussbestimmungen 12 Kostenerstattung (1) Entstehen durch die unsachgemäße Benutzung der Bodenaushubdeponie der Gemeinde Pfalzgrafenweiler zusätzliche Kosten, sind diese vom Verursacher zu tragen. Im Übrigen wird auf 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen. (2) Gleiches gilt für die Beseitigung von Verunreinigungen im angefallenen Bodenaushub und für die Beseitigung von unerlaubten Ablagerungen, mit der Maßgabe, dass hier Kostentragungspflichtiger der Anlieferer und Abfallerzeuger ist. (3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Wurde der kostenerstattungspflichtige Zustand von mehreren Personen verursacht, haften diese als Gesamtschuldner. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 dieser Satzung verunreinigten oder mit Fremdstoffen vermischten Bodenaushub anliefert. (2) Ordnungswidrig nach 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts-, Nachweis- und Erklärungspflichten nach den 4 und 9 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. entgegen 2 Abs. 1 dieser Satzung Bodenaushub, der außerhalb des Einzugsbereichs der Gemeinde Pfalzgrafenweiler angefallen ist, auf der Bodenaushubdeponie anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.09.2012. in Kraft.(bezüglich der Gebühr von 4,99 /cbm am 1.1.2014) (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bodenaushubdeponie der Gemeinde Pfalzgrafenweiler vom 01.02.1995 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. V. Verfahrens- und Formvorschriften Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen

- 6 - der vorstehend bezeichneten Satzung der Gemeinde Pfalzgrafenweiler kann innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung und Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfalzgrafenweiler geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorstehend bezeichnete Satzung der Gemeinde Pfalzgrafenweiler als von Anfang an gültig zu Stande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften verletzt worden ist. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich auch nach Ablauf der Jahresfrist von Jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Ausgefertigt: Pfalzgrafenweiler, den 24.07.2012/3.12.2013... Dieter Bischoff Bürgermeister