GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen

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Transkript:

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN Der Jugendgemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner Sitzung am 05. Februar 1996 folgende Geschäftsordnung, geändert durch Beschluss am 10.12.2003, beschlossen: 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats 1. Der Jugendgemeinderat der Stadt Göppingen besteht aus 20 Mitgliedern. 2. Den Vorsitz im Jugendgemeinderat führt der Oberbürgermeister. Er kann einen Vertreter mit seiner Stellvertretung beauftragen. Der Vorsitzende besitzt kein Stimmrecht. 2 Teilnahme an Sitzungen 1. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung ist die zuständige Geschäftsstelle beim Hauptamt der Stadtverwaltung unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung (möglichst am Vortag) zu verständigen. Eine Entschuldigung gilt nur, wenn sie an die o. g. Geschäftsstelle des JGR im Rathaus gemeldet wird. 2. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats sind verpflichtet, zu den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluss teilzunehmen. Muss ein Mitglied des Jugendgemeinderats die Sitzung vor ihrer Beendigung verlassen, hat es sich bei der Sitzungsleitung abzumelden. 3. Mitglieder des Jugendgemeinderats, die bei den Sitzungen wiederholt unentschuldigt fehlen, können aus dem Jugendgemeinderat ausgeschlossen werden. Nach dreimaligem unentschuldigtem Fehlen erhält ein Jugendrat automatisch eine schriftliche Abmahnung. Erfolgt auf die Abmahnung keine Reaktion des betroffenen Jugendrats bzw. bestätigt der Jugendrat, dass er auch künftig nicht regelmäßig an den Treffen des JGR teilnehmen kann, wird sein Ausschluss auf die TO der nächsten Sitzung gesetzt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Jugendgemeinderat mit der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Der Jugendgemeinderat kann die Verwaltung beauftragen, eine Abmahnung an einen Jugendrat zu schicken, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob dieses Mitglied des Gremiums zukünftig seinen Aufgaben als Jugendrat nachkommt. Dezember 2003 1

3 Öffentlichkeit der Sitzungen 1. Die Sitzungen des Jugendgemeinderats sind öffentlich. 2. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Beratung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. 4 Einberufung der Sitzungen 1. Der Jugendgemeinderat wird nach Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr, einberufen. 2. Der Jugendgemeinderat ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Jugendgemeinderats unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Dies gilt nicht, wenn der gleiche Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits im Jugendgemeinderat beraten worden ist. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabenbereich der Stadt gehören. 3. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzumachen. 5 Tagesordnung 1. Der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung für die Sitzungen, deren Beginn und den Ort der Sitzung fest. 2. Anträge zur Tagesordnung können aus den Reihen der Mitglieder des Jugendgemeinderats gestellt werden. Ebenso kann der Oberbürgermeister bei Bedarf oder aktuellem Anlass einzelne Punkte zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Jugendgemeinderats ergänzt werden. 6 Beschlussfassung 1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, fasst der Jugendgemeinderat seine Beschlüsse in Form der Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Dezember 2003 2

2. Wahlen finden in der Form der Mehrheitswahl statt. Eine Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber sowie das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber besteht nicht. Es können höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen zu wählen sind. Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Jugendgemeinderats widerspricht. Bei Stimmengleichheit wird zwischen den entsprechenden Personen eine Stichwahl durchgeführt. Erbringt auch diese kein Ergebnis, entscheidet das Los. 3. Der Vorsitzende besitzt kein Stimmrecht im Jugendgemeinderat. 4. Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 7 Bildung von Ausschüssen 1. Der Jugendgemeinderat kann nach Bedarf einen oder mehrere Ausschüsse bilden. 2. Die Zahl der Mitglieder ist jeweils durch Beschluss festzulegen. 3. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch Wahl bestimmt. 4. Auf den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung Anwendung. 8 Bildung eines Sprecherrats 1. Der Sprecherrat vertritt den Jugendgemeinderat nach außen. Er ist der zentrale Ansprechpartner für Verwaltung und Gemeinderat in allen den Jugendgemeinderat betreffenden Angelegenheiten. 2. Der Sprecherrat nimmt die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Jugendgemeinderats gegenüber den gemeinderätlichen Gremien wahr. 3. Der Sprecherrat besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern des Jugendgemeinderats. 4. Der Sprecherrat wird jährlich durch Wahl gebildet. Dezember 2003 3

9 Stellung von Sachanträgen 1. Zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung können Sachanträge gestellt werden. Dies ist möglich, solange die Beratung über diesen Punkt noch nicht abgeschlossen ist. 2. Die Anträge müssen so formuliert sein, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können, d.h. als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. 10 Geschäftsordnungsanträge 1. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Abschluss der Beratung hierüber, gestellt werden. 2. Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. 3. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: a) der Antrag, einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, b) der Antrag, die Aussprache zu beenden, c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen, d) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, e) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. 4. Ein Mitglied des Jugendgemeinderats, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann einen Antrag nach Ziffer 3, Buchstabe b) und c) nicht stellen. 11 Redeordnung 1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Jugendgemeinderats. Er stellt Wortmeldungen fest und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Mitglied des Jugendgemeinderats darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist. 2. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung und zur Berichtigung eigener Ausführungen. 3. Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. Dezember 2003 4

4. Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen. 5. Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Hinweis zur Sache kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. 12 Ordnung im Sitzungsraum 1. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und nötigenfalls aus dem Sitzungsraum verweisen. 3. Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung können Mitglieder des Jugendgemeinderats vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Satz 1 kann das entsprechende Mitglied durch Beschluss des Jugendgemeinderats für bis zu 4 Sitzungen ausgeschlossen werden. 13 Niederschrift 1. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendgemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere Tag und Ort der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder des Jugendgemeinderats, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 2. Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Jugendgemeinderats in abwechselnder Reihenfolge gefertigt. 3. Die Niederschrift ist dem Jugendgemeinderat in der nächstfolgenden Sitzung im Umlaufverfahren zur Kenntnis zu bringen. Über die hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Jugendgemeinderat. 4. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats können jederzeit bei der Geschäftsstelle in die Niederschriften Einsicht nehmen. Dezember 2003 5

14 Geschäftsstelle des Jugendgemeinderats Beim Hauptamt der Stadtverwaltung wird eine Geschäftsstelle für den Jugendgemei derat eingerichtet. Sie ist zentrale Anlaufstelle für sämtliche Belange des Jugendgemeinderats. 15 Änderung der Geschäftsordnung Für die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Jugendgemeinderats erforderlich. Der Vorsitzende des Jugendgemeinderats gez. Haller Oberbürgermeister Dezember 2003 6