Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

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Transkript:

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) 1 360 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 27. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung 2, 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 1994 4, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens. 2 Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen. Art. 2 Aufgaben Die Zentralstellen nach diesem Gesetz: a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich; b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen; c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden; d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit; AS 1995 875 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367 1368; BBl 1997 IV 1293). 2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 123 und 173 Abs. 1 Bst. b der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529). 4 BBl 1994 I 1145 1

360 Polizeikoordination und Dienstleistungen e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein; f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist. Art. 3 Informationsbeschaffung Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten; b. Auskünfte einholen; c. in amtliche Akten Einsicht nehmen; d. Meldungen entgegennehmen und auswerten; e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen; f. Informationen aus Observationen auswerten. Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen 1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind. 2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 5 Art. 5 Polizeiverbindungsleute 1 Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). 2

Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 360 der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen. 2 Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden. 3 Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes. 4 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren. Art. 6 Schaffung von Zentralstellen 1 Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss. 2 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln. 2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens Art. 7 Aufgaben 1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260 ter des Strafgesetzbuches 6 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen. 2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann (Art. 340 bis des Strafgesetzbuches), zu erkennen und zu bekämpfen. 7 3 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden, die sie nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 8 durchführt. 9 6 SR 311.0 7 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529). 8 SR 312.0 9 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529). 3

360 Polizeikoordination und Dienstleistungen Art. 8 Informationspflichten 1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260 ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches 10 oder einer in Artikel 340 bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann. Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340 bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann. 11 2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen. 3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs Art. 9 Aufgaben 1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. 2 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden, die sie nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 12 durchführt. 3... 13 Art. 10 Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 14 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 10 SR 311.0 11 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529). 12 SR 312.0 13 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529). 14 SR 812.121 4

Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 360 4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten Art. 11 Datenbearbeitungssysteme 1 Die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gemeinsames Informationssystem. Im System werden kriminologische Kategorien ausgeschieden. Bei der Ausgestaltung der Zugriffsrechte auf die einzelnen Kategorien ist dem Bedürfnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Zentralstellen nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen. 15 2 In diesem System können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 16 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, wenn und solange es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. 3 Die Daten, die vor Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beschafft werden, und die Daten der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone werden im Informationssystem getrennt bearbeitet. Dieses Informationssystem muss von anderen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung getrennt geführt werden. 4 Für Personendaten aus hängigen Strafverfahren richtet sich die Bearbeitung in der Zentralstelle nach dem Datenschutzrecht des Bundes. Art. 12 Beteiligung der Kantone 1 Dienststellen der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle zusammenarbeiten, können durch ein Abrufverfahren auf das Datenverarbeitungssystem direkt zugreifen, sofern die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen getroffen sind. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch die Dienststellen der Kantone Daten eingeben. Art. 13 Weitergabe von Personendaten 1 Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann. 2 Die Zentralstelle kann Personendaten an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im Aufgabenbereich der Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären; b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367 1368; BBl 1997 IV 1293). 16 SR 235.1 5

360 Polizeikoordination und Dienstleistungen c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann. Art. 14 Information der Betroffenen und Auskünfte 1 Die Beschaffung von Personendaten braucht für die betroffene Person nicht erkennbar zu sein, sofern der Zweck der Strafverfolgung es erfordert. Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich darüber informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. 2 Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten 17 verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe. 18 3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde. 19 4 Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt durch Verordnung: a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme; 17 «Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach Artikel 26 ff. des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1), weshalb auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird. 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). 19 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). 6

Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 360 b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmungen. Art. 16 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 15. März 1995 20 20 BRB vom 22. Febr. 1995 (AS 1995 880) 7

360 Polizeikoordination und Dienstleistungen 8